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Qualifizierte Fiskalzwecke im Steuerrecht

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Academic year: 2022

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Qualifizierte Fiskalzwecke im Steuerrecht

Jana-Sophie Scheurich

Doktorandin bei Prof. Dr. Hanno Kube, LL.M. (Cornell) J.Scheurich@stud.uni-heidelberg.de

Forschungsanlass

Der Zweck Staatseinnahmen zu erzielen (allgemeiner Fiskalzweck) ist kein tauglicher Rechtfertigungsgrund für Abweichungen von Verfassungsprinzipien

Teile der Literatur, Finanzgerichte und der BFH erkennen jedoch sog. „qualifizierte Fiskalzwecke“ als tauglichen Rechtfertigungsgrundfür gleichheitssatzwidrige Ungleichbehandlungen an (z.B. unerwartete staatliche Mehrausgaben wegen der deutschen Einheit)

Qualifizierte Fiskalzwecke werden in mehreren vor dem BVerfG aktuell anhängigen Verfahrenrelevant (z.B.

BVerfG – 2 BvL 19/14), sind jedoch kaum erforscht

Forschungsgegenstand

Wie fügen sich qualifizierte Fiskalzwecke in die (überkommene) Steuerrechtsdogmatikein?

Welche Kriterienmüssen qualifizierte Fiskalzwecke erfüllen und welchen Anwendungsbereichhaben sie?

Können qualifizierte Fiskalzwecke auch Abweichungen von anderen verfassungsrechtlichen Vorgabenals dem Gleichheitssatz rechtfertigen?

Können qualifizierte Fiskalzwecke in anerkannte Normklassifizierungen eingeordnet werden oder bilden sie einen neuen Normentypus?

Wie ist die herauszuarbeitende deutsche Dogmatik vor der Reflexionsgrundlage eines Rechtsvergleichs mit der Schweiz, den USA und dem EU-Recht zu bewerten und fortzuentwickeln?

Methodische Ansätze

Nationale Ebene: induktive Analyseunterschiedlicher Steuerrechtsnormen, in denen qualifizierte Fiskalzwecke als Rechtfertigungsgrund für Abweichungen von Verfassungsprinzipien relevant wurden

Internationale, horizontale Rechtsvergleichungnach funktionell-problembezogener Methode mit dem schweizerischenund dem U.S.- amerikanischenRecht

Vertikale Rechtsvergleichungnach funktionell-problemorientierter Methode mit dem Recht der EU

Ziel:

Abstraktion, Systematisierung, Bewertung und Fortentwicklung der deutschen Dogmatik

Zentrale Thesen

Deutschland

1.Der allgemeine Fiskalzweckist kein tauglicher Rechtfertigungsgrundfür Abweichungen von Verfassungsprinzipien 2.Qualifizierte Fiskalzwecke können gleichheitssatzwidrige Ungleichbehandlungen rechtfertigen

3.Qualifizierte Fiskalzwecke können in unterschiedlichen Normen verortetwerden und sind nicht auf einen Einzelfall beschränkt 4.Wann ein qualifizierter Fiskalzweck vorliegt, kann eindeutig anhand konkreter Kriterienbestimmt werden

5.„Qualifizierte Fiskalzwecknormen“ bilden einen neuen Normentypus. Sie sind nicht eindeutig in die überkommene Differenzierung

„Fiskalzwecknormen vs. Lenkungszwecknormen“ einzuordnen

6.Die Dogmatik zu qualifizierten Fiskalzwecken kann auf andere Verfassungsprinzipien übertragenwerden

USA

Die U.S. Constitution enthält weniger strikte Vorgabenfür Steuergesetze als das deutsche Grundgesetz

Im US Verfassungsrecht entfaltet bereits der allgemeine Fiskalzweck

Rechtfertigungspotentialfür die Abweichung von Verfassungsprinzipien

Schweiz Das schweizerische

Steuerverfassungsrecht hat viele Gemeinsamkeitenmit dem deutschen Steuerverfassungsrecht

In der Schweiz werden Fiskalzwecke ähnlich behandelt wie in Deutschland, eine Qualifizierungvon Fiskalzwecken ist möglich und verleiht diesen

Rechtfertigungspotentialfür die Abweichungen von Verfassungsprinzipien

Europäische Union

Bei der Rechtfertigung von Verletzungen des Unionsrechts (insb. der

Grundfreiheiten) können Fiskalzwecke relevant werden

Das Unionsrecht behandelt Fiskalzwecke sehr strikt, so dass keine Qualifizierung möglich ist und Fiskalzwecke nie Rechtfertigungspotentialentfalten

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