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Ablauf des Verfahrens für die Festlegung der Beitragshöhe für die Erschlies- sungsbeiträge (Zusammenfassung Strassen- und Kanalisationsreglement)

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Ablauf_Erschliessungsbeiträge.docx 25.03.2015 11:58

www.riehen.ch

Ablauf des Verfahrens für die Festlegung der Beitragshöhe für die Erschlies- sungsbeiträge (Zusammenfassung Strassen- und Kanalisationsreglement)

1. §5 Der Gemeinderat legt für die Erschliessungsanlage die Strassenkategorie fest.

2. §7 Die Verwaltung erstellt einen Beitragsplanentwurf und eine provisorische Bei- tragsberechnung.

3. §7 2 Der Beitragsplanentwurf wird öffentlich aufgelegt und im Kantonsblatt publiziert.

4. §73 Den betroffenen Beitragspflichtigen wird die provisorische Beitragsrechnung zugestellt, diese Zustellung muss nicht nachgewiesen werden.

5. §8 Gegen den Beitragsplan kann während der Auflagefrist (30 Tage) Einsprache bei der Gemeindeverwaltung erhoben werden.

6. §9 Die Gemeindeverwaltung beschliesst den Beitragsplan und entscheidet über die Einsprachen.

7. §92 Gegen den Entscheid der Gemeindeverwaltung kann beim Gemeinderat Re- kurs erhoben werden.

8. §10 Nach Ablauf des Rechtsmittelverfahrens gegen den Beitragsplan und vorliegen der Strassenbaukosten erstellt die Gemeindeverwaltung die definitive Beitrags- rechnung. Die Zustellung muss nachgewiesen werden können.

9. §102 Gegen die Beitragsrechnung kann während 30 Tagen seit Zustellung bei der Gemeindeverwaltung Einsprache erhoben werden (nur gegen die Höhe des Beitrags).

10. §103 Gegen den Entscheid der Gemeindeverwaltung kann beim Gemeinderat Re- kurs erhoben werden.

11. §2 Nach Ablauf des Rechtsmittelverfahrens gegen die Beitragsrechnung hat diese die Wirkung von vollstreckbaren Verfügungen.

12. §3 Mit Eintritt der Rechtskraft (vollstreckbare Verfügung) ist die Beitragsrechnung sofort fällig.

13. §21 Die erste Mahnung ist gratis, die zweite kostet CHF 40.

14. §212 Für weitere Inkassomassnahmen werden CHF 80 je Std. eingesetzt.

15. §32 Verspätete Zahlungen werden nach den Zinssätzen der Gemeindesteuern be- lastet.

16. §4 Die Beiträge können bis maximal zwölf Monate gestundet werden, über längere Fristen entscheidet der Gemeinderat.

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