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zur Anhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 30.09.2020 ….. Beteiligung ehrenamtliche Richterinnen und Richter an NZBs Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes stellungnahme

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Deutscher Gewerkschaftsbund Bundesvorstand

Abteilung Arbeitsmarktpolitik Silvia Helbig

Silvia.Helbig@dgb.de Henriette-Herz- Platz 2 10178 Berlin www.dgb.de

1) Zum Behinderten-Pauschbetrag

Ziel des Gesetzentwurfes ist die Anpassung der Behinderten-Pauschbeträge im Einkommens- steuergesetz (EStG). Inhaltlich werden folgende Punkte neu geregelt:

 die Behinderten-Pauschbeträge sollen ab dem Veranlagungszeitraum 2021 verdop- pelt werden

 die Behinderten-Pauschbeträge werden zukünftig ab einem festgestellten GdB von 20 gewährt, bislang galt dies bei GdB unter 50 nur unter bestimmten Vorausset- zungen

 Kraftfahrzeugkosten behinderter Menschen können zukünftig pauschal abgerech- net werden, bislang mussten aufwändige Einzelnachweise vorgelegt werden

Bewertung des DGB

Der DGB begrüßt die vorliegenden Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen. Die Pauschbeträge waren seit 1975 in ihrer Höhe unverändert. Während andere Pauschbeträge stetig angepasst wurden, mussten Menschen mit Behinderungen aufwändig Einzelnach- weise führen, wenn sie behinderungsbedingte Mehrkosten über die Pauschbeträge hinaus von der Steuer absetzen wollten. Dies hat die Betroffenen teilweise überfordert.

Die Verdopplung der Pauschbeträge, die vereinfachte Anerkennung der Pauschbeträge für niedrige GdB sowie die Abrechnung der Fahrtkosten über Pauschalen sind Maßnahmen, die das Leben vieler Betroffener vereinfachen und deshalb richtig sind. Damit die nächste An- passung jedoch nicht wieder 45 Jahre braucht, sollte eine Dynamisierungsregel im Gesetz aufgenommen werden.

stellungnahme

Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes zum Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen

…..

Beteiligung ehrenamtliche Richterinnen und Richter an NZBs

zur Anhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 30.09.2020

21.09.2020

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Seite 2 von 3 der Stellungnahme vom 21.09.2020

Weitergehende Vorschläge des DGB

Der DGB hat die Anhebung der Behindertenpauschbeträge lange gefordert. Vor dem Hinter- grund, dass Menschen mit Behinderungen ein überdurchschnittliches Armutsrisiko haben, insbesondere im erwerbsfähigen Alter, ist der Gesetzentwurf ein Schritt in die richtige Rich- tung.1 Allerdings bedarf es weiterer Schritte, um Nachteile, die aufgrund einer Behinderung entstehen können, auszugleichen.

Auch arbeitssuchende Menschen mit Behinderungen haben in ihrer Lebensführung aufgrund der Behinderung einen Mehraufwand, der anerkannt werden muss. Dies ist momentan nicht der Fall. In der Grundsicherung für Erwerbsfähige (Hartz IV) gibt es behinderungsbedingte Mehrbedarfe nur in bestimmten Fällen. Darüber hinausgehende Aufwendungen müssen im Einzelfall mühsam vor Gericht erstritten werden. Der DGB fordert, dass schnellstmöglich ein pauschaler Mehrbedarf für Menschen mit Behinderungen im SGB II eingeführt wird.

Viele Menschen mit Behinderungen sind darüber hinaus so einkommensarm, dass sie keine Steuererklärung abgeben müssen. Sie erhalten demnach keinen finanziellen Ausgleich für ihre behinderungsbedingten Aufwendungen. Diese Ungleichbehandlung benachteiligt be- hinderte Menschen, die ein geringes bzw. gar kein Einkommen haben.

Aufgrund des hohen Armutsrisikos von Menschen mit Behinderungen fordern viele Be- troffenenverbände ein sogenanntes Teilhabegeld, das aus Steuermitteln als Nachteilsaus- gleich gewährt werden sollte. Es gibt verschiedene Vorstellungen und Vorschläge, wie das Teilhabegeld aussehen könnte.

Nach Ansicht des DGB sollte das Teilhabegeld dazu dienen, Mehrbedarfe im alltäglichen Leben aufgrund einer Behinderung abzudecken. Dieser monatliche Betrag sollte abhängig vom Grad der Behinderung gestaffelt sein, bisherige Leistungen ergänzen und anrech- nungsfrei zu Lohn- oder Sozialleistungen ausgezahlt werden. Von solch einem Teilhabegeld würden alle Menschen mit Behinderungen profitieren: Beschäftigte, Arbeitssuchende, Be- schäftigte in WfbM und Nichterwerbstätige.

2) Zum Pflege-Pauschbetrag

Inhaltlich werden folgende Punkte neu geregelt:

 die Geltendmachung des Pflege-Pauschbetrages auch unabhängig vom Vorliegen des Kriteriums „hilflos“ bei der zu pflegenden Person

1Die Armutsrisikoquote von Menschen mit Beeinträchtigungen lag in 2017 laut Mikrozensus insgesamt bei 19 Prozent, bei denjenigen ohne Beeinträchtigungen lag sie bei 14 Prozent. In der Altersgruppe von 18 bis 44 Jahre lagen die Quoten bei 33 vs. 16 Prozent und in der Altersgruppe von 45 bis 64 Jahre bei 22 vs. 9 Prozent.

In diesen beiden Altersgruppen gibt es die größten Unterschiede.

(3)

Seite 3 von 3 der Stellungnahme vom 21.09.2020

 die Erhöhung des Pflege-Pauschbetrags bei der Pflege von Personen mit den Pfle- gegraden 4 und 5

 die Einführung eines Pflege-Pauschbetrags bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 und 3.

Bewertung des DGB

Der DGB begrüßt ausdrücklich die Erhöhung des Pflegepauschbetrages, da damit Steuer- pflichtige, denen außergewöhnliche Belastungen durch die häusliche Pflege einer Person entstehen, deutlich entlastet werden.

Der Pauschbetrag kann seiner Vereinfachungsfunktion nur gerecht werden, wenn er regel- mäßig in seinen Voraussetzungen und der Höhe nach angepasst wird. Die Erhöhung ver- meidet in den meisten Fällen den aufwändigen Einzelnachweis von Aufwendungen und entlastet damit pflegende Steuerpflichtige von bürokratischem Aufwand. Dem trägt der vorliegende Gesetzentwurf Rechnung.

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