• Keine Ergebnisse gefunden

Informationen zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung im Hinblick auf die Corona-Krise

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Informationen zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung im Hinblick auf die Corona-Krise"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

1

Informationen zur grenzüberschreitenden

Abfallverbringung im Hinblick auf die Corona-Krise

Aktuell können grenzüberschreitende Abfallverbringungen trotz der in Kraft getretenen Reisebeschränkungen weiterhin stattfinden. Abfälle werden in der derzeitigen Situation generell als Waren angesehen und dürfen deshalb die Grenzen passieren. Dies ist seit dem 17.03.2020 zwischen dem Bundesumweltministerium und dem Bundesinnenministerium so abgestimmt.

Einige EU-Mitgliedstaaten haben jedoch im Hinblick auf die Corona-Krise Maßnahmen erlassen, die den grenzüberschreitenden Verkehr einschränken können. Es ist daher sinnvoll, im Vorfeld abzuklären, um welche Maßnahmen es sich aktuell handelt.

Ungeachtet dessen bleiben Abfälle natürlich Abfälle und unterliegen weiterhin den

Regularien der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen. Für das Bundesland Bremen gilt daher zurzeit Folgendes:

Transportdokumente

Bei notifizierungspflichtigen Abfällen:

Begleitformulare sowie Kopien des Notifizierungsformulars mit den schriftlichen

Zustimmungen der jeweiligen beteiligten zuständigen Behörden sind weiterhin während des Transportes mitzuführen. Aktuell werden elektronische Dokumente akzeptiert, d.h.

eingescannte Dokumente (mit eingescannten Unterschriften) auf einem mobilen Gerät (z.B.

Tablet oder Handy).

Dies muss der Notifizierende sicherstellen. Darüber hinaus ist zu gewährleisten, dass der Transporteur die eingescannten Dokumente während des gesamten Transportes auf einem eigenen Gerät mitführt und bei einer eventuellen Kontrolle in der Lage ist, die Dokumente vorzuzeigen. Weiterhin ist sicherzustellen, dass auch der Empfänger bzw. Betreiber der Verwertungs- oder Beseitigungsanlage das Begleitformular erhält, um den Empfang dokumentieren zu können.

Es ist nicht erforderlich, Begleitformulare in Papierform und mit handschriftlichen Unterschriften zu führen oder zu versenden.

Dieses gilt jedoch nur befristet für die Zeit während der Corona-Krise und wenn die anderen im konkreten Einzelfall betroffenen zuständigen Behörden sich ebenfalls mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklären. Bitte klären Sie dieses unbedingt vorher ab.

Die Übermittlung der Begleitformulare gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ist wie bisher als pdf-Datei an folgende E-Mail-Adresse unserer Behörde zu senden:

movement.document@umwelt.bremen.de

(2)

2 Bei Abfällen der grünen Liste (Anhang VII-Dokument):

Das Formular nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 kann elektronisch geführt werden. Das heißt, das soweit möglich ausgefüllte und unterschriebene Formular kann eingescannt und auf einem mobilen Gerät (z.B. Tablet oder Handy) gespeichert

werden. Dies muss die Person, die die Verbringung veranlasst, sicherstellen. Darüber hinaus ist zu gewährleisten, dass der Transporteur das eingescannte Dokument während des gesamten Transportes auf einem eigenen Gerät mitführt und bei einer eventuellen Kontrolle in der Lage ist, das Anhang VII-Dokument vorzuzeigen. Weiterhin ist sicherzustellen, dass auch der Empfänger bzw. Betreiber der Verwertungsanlage das Dokument erhält, um den Empfang dokumentieren zu können.

Auch hier gilt, dass diese Vorgehensweise befristet nur für die Zeit während der Corona-Krise akzeptiert wird und wenn die anderen im konkreten Einzelfall

betroffenen zuständigen Behörden sich ebenfalls damit einverstanden erklären. Bitte klären Sie dieses unbedingt vorher ab.

Sollte es bei den aktuellen Regelungen zu Problemen kommen, nehmen Sie bitte unter folgender E-Mail-Adresse umgehend Kontakt mit uns auf:

abfallverbringung@umwelt.bremen.de

Anträge zur Notifizierung von grenzüberschreitenden Abfallverbringungen:

Notifizierungspflichtige Abfälle dürfen weiterhin nur mit einer vorherigen schriftlichen Notifizierung und mit entsprechenden Zustimmungen der zuständigen Behörden verbracht werden. Für das Notifizierungsverfahren gelten in Bremen keine Ausnahmen, d.h. die erforderlichen Notifizierungsunterlagen sind in Papierform auszufüllen, handschriftlich zu unterschreiben und auf dem in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 festgelegten Postweg bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau

(SKUMS) einzureichen. Für Unterlagen, die nach Prüfung der eingereichten Notifizierung von uns nachgefordert werden, wird die Übermittlung als pdf-Dokument per E-Mail akzeptiert.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

a) Satzung für die städtischen Kindertagesstätten in Ludwigshafen am Rhein b) Satzung für die Kindertagespflege in Ludwigshafen am

Interessierte können den öffentlichen Teil der Sitzung unter Einhaltung der aktuellen Abstands- sowie Hygieneregeln im Speisesaal der ehemaligen Kantine am Standort Kaiserwörthdamm

Das Amtsblatt erscheint mindestens einmal wöchentlich und ist bei folgenden Einrichtungen der Stadtverwaltung Ludwigshafen am Rhein erhältlich: Bürgerservice im Rathaus mit

Das Amtsblatt erscheint mindestens einmal wöchentlich und ist bei folgenden Einrichtungen der Stadtverwaltung Ludwigshafen am Rhein erhältlich: Bürgerservice im Rathaus mit

Das Amtsblatt erscheint mindestens einmal wöchentlich und ist bei folgenden Einrichtungen der Stadtverwaltung Ludwigshafen am Rhein erhältlich: Bürgerservice im Rathaus mit

Im Anhörungstermin (vgl. dieser Ladung) besteht erfahrungsgemäß nicht die Möglichkeit, eingehende Auskünfte über die Abfindung einzelner Teilnehmer zu erteilen. Jeder

In Nordafrika unterstützte Deutsch- land darüber hinaus die Einrichtung des Regional Center for Renewable Energy and Energy Efficiency (RCREEE), einer Organisation für die

Einblenden von Noten und Liedtexten im Internet Mit der VG Musikedition konnte vereinbart werden, dass der Pauschalver- trag zwischen der VG Musikedition und der EKD