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593. Richtlinien zur Emeritierung (§ 163 (2) BDG - Antragsrecht hat die Fakultät):

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Erschienen im Mitteilungsblatt der Universität, Stück XLV, Nummer 593, am 31.05.2000, im Studienjahr 1999/00.

593. Richtlinien zur Emeritierung (§ 163 (2) BDG - Antragsrecht hat die Fakultät):

Im Verfahren der Emeritierung ist das besondere Interesse der Fakultät an einer Weiterverwendung eines/einer Univ.-Prof. durch Beschluss festzustellen.

Die Einleitung des entsprechenden Verfahrens bedarf entweder eines Beschlusses der jeweiligen Institutskonferenz oder des Antrages der erweiterten Fakultätsleitung mit einer meritorischen Würdigung des Betroffenen.

Die Zustimmung der Betroffenen ist vorher einzuholen.

Der Vorsitzende des Fakultätskollegiums:

S c h e n d l

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