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Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - Beschluss in der Familiensache vom 08.09.2015

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Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Geschäftszeichen: 5 UF 71/15 = 152 F 104/14 Amtsgericht Bremerhaven

B e s c h l u s s

In der Familiensache

[…],

Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigter:

Rechtsanwalt […]

gegen

[…],

Antragsgegnerin, Weitere Beteiligte:

1. […]

2. […]

3. […]

4. […]

5. […]

6. […]

7. […]

8. […] Lebensversicherung […]

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hat der 5. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesge- richts in Bremen durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Haberland, den Richter am Oberlandesgericht Hoffmann und den Richter am Oberlandesgericht Küchelmann am 08.09.2015 beschlossen:

I. Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass der Senat der Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 8. keine Aussicht auf Erfolg beimisst.

Das Familiengericht hat im Ergebnis zu Recht den Ausgleich des hier in Rede stehenden, im Wege der internen Teilung (§ 10 VersAusglG) auszugleichen- den Anrechts des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin ausgesprochen, und zwar unabhängig von der von der Beschwerdeführerin verneinten Richtig- keit seiner im Rahmen des § 18 Abs. 2 VersAusglG angestellten Ermessens- erwägungen. Denn entgegen der vom Familiengericht vertretenen und bislang auch von den übrigen Beteiligten ersichtlich nicht in Zweifel gezogenen Auf- fassung handelt es sich bei diesem Anrecht nicht um ein Anrecht mit einem geringen Ausgleichswert i. S. des § 18 Abs. 2 VersAusglG. Der von der Be- schwerdeführerin mitgeteilte Ausgleichswert in Höhe von € 3.244,67 unter- schreitet nur deshalb den hier für das Jahr 2014 maßgeblichen Bagatellwert nach § 18 Abs. 3 VersAusglG in Höhe von € 3.318, weil zuvor vom hälftigen Ehezeitanteil die hälftigen Teilungskosten in Höhe von € 150 in Abzug ge- bracht worden sind. Der Senat verneint die vom BGH bislang noch nicht ent- schiedene und in der Literatur uneinheitlich beantwortete Frage, ob bei der Prüfung, ob ein Anrecht einen geringen Ausgleichswert i. S. des § 18 Abs. 2 und 3 VersAusglG hat, von dem um die hälftigen Teilungskosten (§ 13 Vers- AusglG) gekürzten Ausgleichswert auszugehen ist (ebenso OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1804; Wick, Der Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rn. 415; Er- man/Norpoth, BGB, 14. Aufl., § 18 VersAusglG Rn. 4 m. w. Nachw., auch zur Gegenauffassung). Dem steht bereits die in § 1 Abs. 2 S. 2 VersAusglG ent- haltene Legaldefinition des Begriffes „Ausgleichswert“ entgegen, wonach es sich dabei um die Hälfte des Wertes des jeweiligen Ehezeitanteils handelt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zulässig, den identischen Begriff im Rahmen seiner Verwendung in § 18 VersAusglG abweichend dahingehend zu interpre- tieren, dass er hier, und zwar – bei der externen Teilung können ohnehin keine

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Teilungskosten abgezogen werden – nur für den Fall der internen Teilung, den Wert des hälftigen Ehezeitanteils abzüglich hälftiger Teilungskosten bedeuten soll (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1804, 1805). Unabhängig davon spricht gegen eine solche Sichtweise, dass es andernfalls von der Wahl der Aus- gleichsform und der Höhe der anzusetzenden Teilungskosten durch die Ver- sorgungsträger abhängen könnte, ob ein Anrecht ausgeglichen wird oder nicht (vgl. Wick, Der Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rn. 415; OLG Frankfurt Fa- mRZ 2013, 1804, 1806). Ohne Abzug der hälftigen Teilungskosten beträgt der Ausgleichswert des hier betroffenen Anrechts € 3.394,67. Damit übersteigt er den Bagatellwert von € 3.318, so dass das Anrecht nicht dem Ausschluss nach § 18 Abs. 2 VersAusglG unterfällt und der erstinstanzlich ausgesproche- ne Ausgleich nicht zu beanstanden ist.

II. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu vorstehendem Hinweis bis zum 24.09.2015. Aus Kostengründen wird angeregt, dass die Be- schwerdeführerin ihre Beschwerde zurücknimmt.

III. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 1.000 festgesetzt (§§ 40 Abs. 1, 50 Abs. 1 FamGKG).

gez. Dr. Haberland gez. Hoffmann gez. Küchelmann

Anmerkung:

Auf den Hinweis des Senats durch oben stehenden Beschluss hat die weitere Beteiligte zu 8. ihre Beschwerde zurückgenommen

(vgl. Beschluss des Senats vom 22.09.2015 zum obigen Aktenzeichen).

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