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Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - Beschluss In der Familiensache vom 24.09.2014

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Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Geschäftszeichen: 5 WF 72/14 = 152 F 384/14 Amtsgericht Bremerhaven

B e s c h l u s s

In der Familiensache

[…],

Antragsteller,

Verfahrensbevollmächtigter:

Rechtsanwalt […]

gegen

[…]n,

Antragsgegner,

Verfahrensbevollmächtigte:

Rechtsanwälte […]

hat der 5. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesge- richts in Bremen durch den Richter am Oberlandesgericht Hoffmann als Einzelrichter am 24.09.2014 beschlossen:

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Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremerhaven vom 29.04.2014 dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert auf € 2.621,70 festgesetzt wird und der überschießende Vergleichswert auf € 10.149.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gemäß §§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG, 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG statthafte und auch im Übrige zulässige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen die mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremerhaven vom 29.04.2014 erfolgte Wertfestsetzung ist begründet.

Mit Erfolg wendet sich der Beschwerdeführer zunächst dagegen, dass das Familien- gericht den Verfahrenswert des vorliegenden Verfahrens auf Erlass einer auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses gerichteten einstweiligen Anordnung lediglich auf

€ 1.310, mithin auf rund die Hälfte des geltend gemachten Vorschussbetrages von

€ 2.621,70 festgesetzt hat. Da die §§ 43 ff. FamGKG insoweit keine besondere Rege- lung enthalten, ist der Verfahrenswert bei einem Antrag auf Verfahrenskostenvor- schuss nach der allgemeinen Wertvorschrift des § 35 FamGKG zu bestimmen, so dass die Höhe des Nominalbetrags des geforderten Vorschusses maßgeblich ist (Schneider, NZFam 2014, 640). Die umstrittene Frage, ob eine auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses gerichtete einstweilige Anordnung gegenüber der Hauptsache eine geringere Bedeutung hat, so dass gem. § 41 FamGKG der Wert zu ermäßigen ist, ist zu verneinen, weil aus ihr zeitnah vollstreckt werden kann, wodurch das Hauptsacheverfahren obsolet wird. Eine solche einstweilige Anordnung kommt somit in ihrer Bedeutung der Hauptsache gleich, da sie praktisch eine Hauptsachere- gelung vorwegnimmt (so zu Recht etwa OLG Hamm, Beschl. v. 25.02.2014, Gesch.- Nr. 6 WF 8/14, zit. nach juris; MAH Familienrecht/Groß, 4. Aufl., § 36 Rn. 233; FA- FamR/Keske, 9. Aufl., Kap. 17 Rn. 10; Schneider, a. a. O., 641 m. w. Nachw. zum Meinungsstand; Prütting/Helms/Klüsener, FamFG, 3. Aufl., § 41 FamGKG Rn. 8; a. A.

OLG Frankfurt FuR 2014, 545).

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Die Beschwerde hat auch Erfolg, soweit sie sich gegen die Festsetzung des über- schießenden Vergleichswerts durch das Familiengericht auf € 1.332 richtet. Im Termin vom 29.04.2014 haben die Beteiligten sich vergleichsweise auf einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von € 486 verständigt. Das Familiengericht hat seiner Wert- festsetzung den zwölffachen Differenzbetrag zwischen diesem Betrag und dem in dem Entwurf eines Antrags auf Zahlung von Unterhalt, der dem das Verfahren einlei- tenden Antrag auf Verfahrenskostenvorschuss beigefügt war, genannten Betrag in Höhe von monatlich € 597 zugrunde gelegt. Dieser Ansatz ist aus Sicht des Be- schwerdegerichts nicht zutreffend. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Um- stands, dass der Antragsgegner im Falle des Nachweises eines Schulbesuchs des Antragstellers die Zahlung von Unterhalt in Höhe von € 486 in Aussicht gestellt hatte.

Dass die Unterhaltsforderung des Antragstellers in dieser Höhe unstreitig war, so dass sie wertmäßig nicht oder nur in Höhe des Titulierungsinteresses zu berücksichti- gen wäre (vgl. dazu FA-FamR/Keske, 9. Aufl., Kap. 17 Rn. 15), ist nicht ersichtlich. Es ist daher auf den im Streit gewesenen Betrag von € 597 abzustellen, wie es der Be- schwerdeführer fordert. Da das vorliegende Verfahren am 14.03.2014 anhängig ge- worden ist, sind entsprechend § 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG die fälligen Unterhaltsbeträ- ge für die Monate November 2013 bis einschließlich März 2014 (5 x € 597 = € 2.985) dem gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG maßgeblichen, für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderten Betrag (12 x € 597 = € 7.164) hinzuzu- rechnen. Somit beträgt der übersteigende Vergleichswert insgesamt € 10.149.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 Abs. 3 FamGKG.

gez. Hoffmann

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