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Gesetz zu den Änderungen vom 1. September1995 des Übereinkommens über die InternationaleFernmeldesatellitenorganisation "INTELSAT"

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Gesetz zu den Änderungen vom 1. September

1995 des Übereinkommens über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation "INTELSAT"

INTELSATÜbkÄndG

Ausfertigungsdatum: 13.08.1998 Vollzitat:

"Gesetz zu den Änderungen vom 1. September 1995 des Übereinkommens über die Internationale

Fernmeldesatellitenorganisation "INTELSAT" vom 13. August 1998 (BGBl. 1998 II S. 1742), das zuletzt durch Artikel 457 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 457 V v. 31.8.2015 I 1474 Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 21.8.1998 +++)  

Art 1  

Den in Kopenhagen am 1. September 1995 von der Versammlung der Vertragsparteien beschlossenen Änderungen des Übereinkommens über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation "INTELSAT", geändert am 31. August 1995 (BGBl. 1973 II S. 249; 1997 II S. 537), wird zugestimmt. Die Änderungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Art 2  

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, die Voraussetzungen (Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde) und das Verfahren für eine Benennung von Unterzeichnern (Signatare) durch Rechtsverordnung zu regeln.

(2) Die Benennung erfolgt gegen Gebühr. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühr und die Erstattung von Auslagen durch Rechtsverordnung zu regeln.

Art 3  

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann das INTELSAT-Übereinkommen in der durch die vereinbarten Änderungen vom 1. September 1995 geänderten Fassung mit einer amtlichen deutschen Übersetzung in der Neufassung bekanntmachen.

Art 4  

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem die Änderungen des Übereinkommens nach seinem Artikel XVII für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

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