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HAMBURGISCHES VERFASSUNGSGERICHT

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HAMBURGISCHES VERFASSUNGSGERICHT

HVerfG 4/15

U r t e i l Im Namen des Volkes

In der Verfassungsstreitsache

- Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigte:

Fluhme & Partner Rechtsanwälte, Bartelsstraße 56,

20357 Hamburg

gegen

Präsidentin der Bürgerschaft

der Freien und Hansestadt Hamburg

…….,

Rathausmarkt 1, 20095 Hamburg

- Beschwerdegegnerin -

Verfahrensbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Graf von Westphalen, Poststraße 9 - Alte Post,

20354 Hamburg

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hat das Hamburgische Verfassungsgericht durch den Präsidenten Pradel, die Verfas- sungsrichter Dr. Beckmann und Dr. David, die Verfassungsrichterin Ganten-Lange, die Verfassungsrichter Kuhbier, Mehmel und Nesselhauf, die Verfassungsrichterin Schulze sowie den Verfassungsrichter Dr. Willich aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2015 für Recht erkannt:

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

T a t b e s t a n d

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Gültigkeit der Wahl zur Bezirksversamm- lung Bergedorf am 25. Mai 2014. Er rügt im Wesentlichen, dass nach Art. 4 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (HV) bei der Sitzverteilung nur Wahlvorschläge berücksichtigt werden, die mindestens drei vom Hundert der auf die Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben (Drei-Prozent- Sperrklausel); die Vorschrift sei verfassungswidrig.

I.

Im Januar 2013 hat das Hamburgische Verfassungsgericht im Rahmen einer Wahlprü- fungsbeschwerde bezüglich der Wahl zu der Bezirksversammlung Eimsbüttel vom Febru- ar 2011 die einfachgesetzliche Regelung über die Drei-Prozent-Sperrklausel bei der Wahl zu den Bezirksversammlungen für nichtig erklärt (HVerfG, Urteil vom 15.1.2013, HVerfG 2/11, LVerfGE 24, 163, juris Rn. 59 ff.).

Am 13. November 2013 brachten Abgeordnete der SPD, der CDU und der Grünen einen gemeinsamen Antrag in die Bürgerschaft ein, in dem u.a. vorgeschlagen wurde, die Drei- Prozent-Sperrklausel bei der Wahl zu den Bezirksversammlungen in die Verfassung als Art. 4 Abs. 3 Satz 2 HV aufzunehmen (Fünfzehntes Gesetz zur Änderung der Verfassung

(3)

der Freien und Hansestadt Hamburg; Bü-Drs. 20/9961). Die Bürgerschaft befasste sich mit diesem Antrag in erster Lesung am 27. November 2013 (Plenarprotokoll 20/74 S.

5555 ff.) und der Verfassungs- und Bezirksausschuss der Bürgerschaft am 9. Dezember 2013 (Bü-Drs. 20/10226). Die Bürgerschaft beschloss am 12. Dezember 2013 in zweiter Lesung den unverändert gebliebenen Gesetzentwurf (Plenarprotokoll 20/76). Das am 13.

Dezember 2013 verkündete Gesetz trat am 18. Dezember 2013 in Kraft (Gesetz vom 13.12.2013, HmbGVBl. S. 499). Art. 4 Abs. 3 HV lautet nunmehr:

Artikel 4 (1) … (2)

(3) Die Bezirksversammlungen werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, glei- cher und geheimer Wahl gewählt. Wahlvorschläge, nach deren Ergebnis sich die Sitzanteile in den Bezirksversammlungen bestimmen, werden nur berücksichtigt, wenn sie mindestens drei vom Hundert der insgesamt auf solche Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.

II.

Nach dem Ergebnis der Wahl zur Bezirksversammlung Bergedorf am 25. Mai 2014 wur- den die 45 zu vergebenden Sitze wie folgt auf die Parteien verteilt:

SPD 19 CDU 14 Grüne 6 Die Linke 4 AfD 2

An der Drei-Prozent-Sperrklausel scheiterten die FDP (2,2 %), die Piraten (2,0 %), die ÖDP (1,3 %) und die NPD (0,7 %).

Ohne Anwendung der Sperrklausel wäre es rechnerisch zu folgender Sitzverteilung ge- kommen:

SPD 17

CDU 13

Grüne 6 Die Linke 4

AfD 2

FDP 1

(4)

Piraten 1 ÖDP 1

III.

Der Beschwerdeführer war bei der Wahl zur Bezirksversammlung Bergedorf am 25. Mai 2014 wahlberechtigt und hatte sich zugleich für die „Ökologisch-Demokratische Partei“

(ÖDP) auf der Bezirksliste auf Listenplatz 1 und auf der Wahlkreisliste für Neuallermöhe um ein Mandat beworben. Ohne Anwendung der Sperrklausel wäre er bei der Wahl am 25. Mai 2014 in die Bezirksversammlung Bergedorf gewählt worden.

Am 11. Juli 2014 legte der Beschwerdeführer bei der Bürgerschaft gegen die Gültigkeit der Wahl zur Bezirksversammlung Bergedorf Einspruch ein, den er damit begründete, dass ihm ohne Anwendung der Drei-Prozent-Sperrklausel über die Liste der ÖDP ein Sitz in der Bezirksversammlung Bergedorf zustehen würde. Die in die Verfassung eingeführte Sperrklausel stelle verfassungswidriges Verfassungsrecht dar. Sie verletze die Grundsät- ze der Gleichheit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien. Davon abgesehen verstoße die Drei-Prozent-Sperrklausel bereits wegen des Zeitpunkts ihrer Einführung kurz vor der Wahl zu den Bezirksversammlungen gegen grundsätzliche Bedingungen für demokratische staatliche Wahlen; so sei die Einladung für die Aufstellung der ÖDP- Kandidaten für die Wahl zu den Bezirksversammlungen bereits im November 2013 noch vor dem Hintergrund der abgeschafften Drei-Prozent-Sperrklausel erfolgt. Außerdem las- se das Wahlgesetz weder Listenverbindungen kleinerer Parteien zu noch sehe es ein Ersatz- oder Alternativstimmrecht vor. Die Sperrklausel habe das Wählerverhalten stark beeinflusst.

Zu der ihm übermittelten Stellungnahme des Landeswahlleiters vom 15. September 2014 nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 Stellung.

Auf Empfehlung des Verfassungs- und Bezirksausschusses vom 27. November 2014 (Bü- Drs. 20/13778) wies die Bürgerschaft in ihrer Sitzung vom 16. Dezember 2014 (Plenarpro- tokoll 20/102) den Wahleinspruch als unbegründet zurück. Der Beschluss der Bürger- schaft wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 17. De- zember 2014, zugestellt am 19. Dezember 2014, bekannt gegeben und begründet: Die

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Sperrklausel in Art. 4 Abs. 3 Satz 2 HV sei formell und materiell verfassungsgemäß. Die Leitlinien der Venedig-Kommission, nach deren Nummer 65 ein Jahr vor der Wahl eine Änderung des Wahlrechts „vermieden“ werden solle, erkennten gerade an, dass auch innerhalb dieses Zeitraums dem Gesetzgeber Handlungsmöglichkeiten eröffnet bleiben müssten. Zudem seien die Leitlinien nicht verbindlich. Die Stellungnahme des Verfas- sungs- und Bezirksausschusses über die Wahlprüfung wurde dem Beschwerdeführer als Anlage zum Bescheid übermittelt.

IV.

Am 19. Januar 2015 hat der Beschwerdeführer beim Hamburgischen Verfassungsgericht Wahlprüfungsbeschwerde erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus:

Ohne Anwendung der Drei-Prozent-Sperrklausel stünde ihm über die Liste der ÖDP ein Sitz in der Bezirksversammlung Bergedorf zu. Die Sperrklausel sei verfassungswidrig. Sie verletze die Grundsätze der Chancengleichheit der Parteien sowie der Gleichheit der Wahl. Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl folge aus Art. 3 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1, Art. 28, Art. 38 Abs. 1 GG bzw. Art. 4 Abs. 3 Satz 1 HV. Der Grundsatz der Chancen- gleichheit der Parteien leite sich vorliegend nicht nur aus der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, sondern auch aus Art. 21 Abs. 1 GG her und gelte auch für die Wahl zu den Bezirksversammlungen. Die verfassungsrechtlichen Bindungen ließen dem Gesetzgeber nur einen eng begrenzten Spielraum für Differenzierungen. Erforderlich sei- en besondere, sachlich legitimierte, zwingende Gründe, die der Gesetzgeber vorliegend im Gesetzgebungsverfahren zwar angedeutet habe, zu deren näheren Begründung er aber angesichts der Einfügung der Sperrklausel in die Verfassung keinen Anlass gesehen habe.

Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl sei elementarer Bestandteil des Demokratieprin- zips und gehöre zu den tragenden und prägenden Grundentscheidungen der Verfassung;

er sei auch gegenüber verfassungsrechtlichen Einschränkungen höherrangig. Deshalb seien auch in der Verfassung geregelte Sperrklauseln rechtfertigungsbedürftig. An dieser Rechtfertigung fehle es nicht erst dann, wenn eine durch die Verfassung erfolgte Be- schränkung die Gleichheit der Wahl in schlechthin unerträglichem Maße missachte. Die erforderlichen zwingenden Gründe für die Einführung der Sperrklausel seien von der Be-

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schwerdegegnerin nicht vorgebracht worden. Wenn in Bergedorf acht statt fünf Parteien vertreten wären, hätte dies keine Folgen für das Funktionieren der Bezirksversammlung, wohl aber für die politische Diskussion, den Diskurs in der Öffentlichkeit und die Existenz der ÖDP in Hamburg. Die Höhe der Sperrklausel sei entgegen der Begründung des Ge- setzentwurfes und der Diskussion im Verfassungs- und Bezirksausschuss nicht geeignet, kleinen Parteien eine realistische Chance auf einen Einzug in eine Bezirksversammlung zu gewähren. Für sie und Einzelpersonen sei das Wahlgebiet der Hamburger Bezirke zu groß. Zudem seien keine Listenverbindungen von Parteien zugelassen, so dass kleineren Parteien auch nicht auf diesem Wege eine größere Chancengleichheit gewährleistet wer- de.

Außerdem verstoße die Sperrklausel bereits wegen des Zeitpunktes ihrer Einführung kurz vor der Wahl zu den Bezirksversammlungen gegen grundsätzliche Bedingungen für de- mokratische Wahlen. Mit der Wahl der Kandidaten sei ab dem 30. Juni 2013 begonnen, die Drei-Prozent-Sperrklausel aber erst lange danach beschlossen worden. Die Einladung für die Aufstellung der ÖDP-Kandidaten für die Wahl zur Bezirksversammlung Bergedorf sei bereits im November 2013 erfolgt, mithin vor dem Hintergrund der abgeschafften Sperrklausel.

Der Zeitpunkt der Einführung verstoße auch gegen den Grundsatz der Stabilität des Wahlrechts vor einer Wahl. Dieser ungeschriebene verfassungsrechtliche Grundsatz komme auch in den als solchen unverbindlichen Leitlinien der Europäischen Kommission für Demokratie durch Recht zum Ausdruck. Nach diesen Leitlinien sei eine Änderung des Wahlrechts innerhalb eines Jahres vor einer Wahl ausgeschlossen. Der Grundsatz des stabilen Wahlrechts sei eine ungeschriebene Grundvoraussetzung für eine demokratische Willensbildung. Den Kandidaten der Parteien und Wählervereinigungen gewährleiste er, sich in der Wahlkampfzeit der in Art. 21 Abs. 1 GG beschriebenen Rolle widmen zu kön- nen sowie den mit der erfolgreichen Teilnahme am Wahlkampf verbundenen Wahlerfolg.

Die Kandidaten sollten sich während des Wahlkampfes nicht ständig mit dem Einreichen bzw. Zurückziehen von Wahlvorschlägen beschäftigen müssen. Aufgrund des Homogeni- tätsgebotes in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG gelte dieser Grundsatz auch für die Wahl zu den Bezirksversammlungen.

(7)

Im Hinblick auf die Verletzung von Art. 21 Abs. 1 GG durch Art. 4 Abs. 3 Satz 2 HV müsse das Hamburgische Verfassungsgericht das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorlegen, und zwar gemäß Art. 100 Abs. 3 GG, wenn es die Wahlprüfungsbeschwerde zurückweisen, gemäß Art. 100 Abs. 1 GG, wenn es der Ansicht des Beschwerdeführers folgen wolle.

Der Beschwerdeführer beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses der Bürgerschaft vom 16. Dezember 2014, so- weit er den Wahleinspruch des Beschwerdeführers betrifft, festzustellen, dass die Wahl zur Bezirksversammlung in Bergedorf am 25. Mai 2014 ungültig ist,

hilfsweise

unter Aufhebung des Beschlusses der Bürgerschaft vom 16. Dezember 2014, so- weit er den Wahleinspruch des Beschwerdeführers betrifft, festzustellen, dass das endgültige Wahlergebnis der Wahl zur Bezirksversammlung Bergedorf vom 25.

Mai 2014 teilweise ungültig ist und zugleich die Sitzverteilung unter Nichtberück- sichtigung von Art. 4 Abs. 3 Satz 2 HV zu ermitteln und neu festzustellen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie führt im Wesentlichen aus: Die Drei-Prozent-Sperrklausel in Art. 4 Abs. 3 Satz 2 HV verstoße nicht gegen Landes- oder Bundesverfassungsrecht.

Die Sperrklausel sei mit der Hamburgischen Verfassung vereinbar. Es handele sich nicht um verfassungswidriges Verfassungsrecht. Prinzipiell stünden die Normen der Verfas- sung gleichrangig nebeneinander. Hiervon könnten allenfalls als Ausdruck grundlegender Gerechtigkeitspostulate identitätsstiftende Verfassungsnormen ausgenommen sein, so- weit deren Änderung nicht die äußersten Grenzen der Gerechtigkeit beachten würde. Es liege kein Verstoß gegen Grundentscheidungen der Verfassung vor, insbesondere keine Verletzung der Grundsätze der Gleichheit der Wahl und der Chancengleichheit der Par-

(8)

teien. Zwar werde durch die Drei-Prozent-Sperrklausel die Erfolgswertgleichheit als Aus- fluss der Wahlgleichheit in gewissem Umfang beeinträchtigt. Eine Grundentscheidung der Hamburgischen Verfassung sei jedoch nicht missachtet, weil die genannten Grundsätze durch die Einführung der Drei-Prozent-Sperrklausel zwar modifiziert würden, jedoch die Grundzüge unangetastet blieben. Die Sperrklausel sei zudem mit dem Grundgesetz ver- einbar. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG sei nicht einschlägig, da die Bezirksversammlungen kei- ne Selbstverwaltungskörperschaften seien. Das in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 HV normierte Homogenitätsprinzip sei ebenfalls nicht verletzt; der Bürgerschaft als verfassungsändern- dem Gesetzgeber stehe ein entsprechender Gestaltungsspielraum zu. Der Kerngehalt des Demokratieprinzips werde durch die Drei-Prozent-Sperrklausel nicht beeinträchtigt.

Das Gesetzgebungsverfahren, insbesondere dessen „Geschwindigkeit“, sei nicht zu be- anstanden. Die aus der Verfassung an das Gesetzgebungsverfahren folgenden Anforde- rungen seien eingehalten.

Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat von dem Verfahren Kenntnis erhalten.

Er ist dem Verfahren nicht beigetreten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz der Beschwerde- gegnerin vom 26. Oktober 2015 gibt dem Gericht keine Veranlassung, die mündliche Ver- handlung wiederzueröffnen.

Die Wahlprüfungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

A

Die Beschwerde ist nur teilweise zulässig.

1. Das Hamburgische Verfassungsgericht ist nach Art. 65 Abs. 4 HV, §§ 14 Nr. 10, 47 ff. Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht in der Fassung der Bekanntma- chung vom 23. März 1982 (HmbGVBl. S. 53, zuletzt geändert am 3.6.2015, HmbGVBl. S.

105, 107; HVerfGG) und §§ 10 Abs. 1, 8 Abs. 3 Gesetz über die Prüfung der Wahlen zur

(9)

Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen (Wahlprüfungsgesetz) vom 25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 282, zuletzt geändert am 6.6.2001, HmbGVBl. S. 127) zur Entschei- dung über Beschwerden gegen Entscheidungen der Bürgerschaft, welche die Gültigkeit der Wahl zu den Bezirksversammlungen betreffen, zuständig (HVerfG, Urt. v. 15.1.2013, HVerfG 2/11, LVerfGE 24, 163, juris Rn. 55; Urt. v. 7.9.2009, HVerfG 3/08, LVerfGE 20, 173, juris Rn. 69).

2. Der Beschwerdeführer ist beschwerdeberechtigt (vgl. §§ 10 Abs. 1, 8 Abs. 3 Wahlprüfungsgesetz i.V.m. § 47 Abs. 1 Nr. 1 HVerfGG). Die Bürgerschaft hat den Ein- spruch des Beschwerdeführers gegen die Wahl zu den Bezirksversammlungen zurück- gewiesen; der Beschwerdeführer war am Tag der angefochtenen Wahl zur Bezirksver- sammlung Bergedorf wahlberechtigt.

3. Die am 19. Januar 2015 beim Hamburgischen Verfassungsgericht eingegangene Beschwerde ist fristgerecht binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung der Bürgerschaft erhoben worden (vgl. §§ 10 Abs. 1, 8 Abs. 3 Wahlprüfungsgesetz i.V.m. § 49 HVerfGG).

4. Die Wahlprüfungsbeschwerde ist zulässig, soweit der Beschwerdeführer rügt, die Drei-Prozent-Sperrklausel sei materiell-rechtlich verfassungswidrig. Im Übrigen ist sie un- zulässig, weil die weiteren Rügen nicht hinreichend substantiiert sind.

Die verfassungsgerichtliche Überprüfung einer Wahl ist im Wahlprüfungsverfahren auf die von dem Beschwerdeführer erhobenen Rügen beschränkt (sog. Anfechtungsprinzip, vgl.

zur Bürgerschaftswahl und zur Wahl der Bezirksversammlungen: HVerfG, Urt. v.

26.11.1998, HVerfG 4/98 u.a., LVerfGE 9, 168, juris Rn. 30). Für die Zulässigkeit von An- trägen an das Hamburgische Verfassungsgericht fordert § 26 Abs. 1 Satz 2 HVerfGG be- reits allgemein, dass sie substantiiert zu begründen sind. Für die Zulässigkeit von Rügen im Wahlprüfungsverfahren gelten zudem erhöhte Substantiierungsanforderungen

(HVerfG, Urt. v. 14.12.2011, HVerfG 3/10, LVerfGE 22, 161, juris Rn. 154). Eine ord- nungsgemäße Begründung verlangt danach eine hinreichend substantiierte und aus sich heraus verständliche Darlegung eines Sachverhalts, aus dem erkennbar ist, worin ein Wahlfehler liegen soll, der Einfluss auf das Wahlergebnis haben kann (zur landesrechtli- chen Wahlprüfung: HVerfG, Beschl. v. 28.6.2012, HVerfG 1/11, S. 5 BA; zur Wahlprüfung

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nach dem BWahlG: BVerfG, Beschl. v. 15.1.2009, 2 BvC 4/04, BVerfGE 122, 304, juris Rn. 19). Zudem können nur solche Rügen berücksichtigt werden, die bereits Gegenstand des parlamentarischen Wahlprüfungsverfahrens gewesen sind. Dies folgt aus dem Cha- rakter der Wahlprüfungsbeschwerde als Rechtsmittel gegen einen Beschluss der Bürger- schaft (vgl. HVerfG, Urt. v. 20.10.2015, HVerfG 5/15, n.V., m.w.N.).

4.1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Zeitpunkt der Verfassungsänderung wendet, ist seine Rüge nicht hinreichend substantiiert.

Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass es gegen geltendes Recht verstoße, dass die Sperrklausel erst wenige Monate vor der Wahl eingeführt worden sei. Weder die Empfehlung der Venedig-Kommission, ein Jahr vor der Wahl das Wahlrecht nicht mehr zu ändern, noch der vom Beschwerdeführer angeführte Grundsatz der Stabilität des Wahl- rechts bzw. die von ihm daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen haben bisher Eingang in die geltende Rechtsordnung gefunden.

Es ist auch sonst nicht ersichtlich, worin ein Wahlfehler bestehen soll. Für die Wähler macht es keinen Unterschied, ob sie ein Jahr oder erst fünf Monate vor der Wahl davon erfahren, dass eine Sperrklausel von drei Prozent zur Anwendung kommen wird; für die Wähler war vielmehr vor dem Wahlakt erkennbar, welche Personen sich um ein Mandat bewerben und wie sich die eigene Stimmabgabe auf Erfolg oder Misserfolg der Wahlbe- werber auswirken kann (vgl. zur Wahl des Deutschen Bundestages: BVerfG, Urt. v.

25.7.2012, 2 BvE 9/11 u.a., BVerfGE 131, 316, juris Rn. 57).

In Betracht zu ziehen sind allerdings auch die Auswirkungen einer Wahlrechtsänderung auf die Wahlvorbereitung der zu Wählenden. Die Gewährleistungen einer demokratischen Wahl umfassen nicht nur den eigentlichen Wahlakt selbst, sondern auch die Möglichkeit einer angemessenen Wahlvorbereitung (vgl. BVerfG, Urt. v. 3.7.2008, 2 BvC 1/07 u.a., BVerfGE 121, 266, juris Rn. 143; BVerfG, Urt. v. 6.2.1956, 2 BvH 1/55, BVerfGE 4, 375, juris Rn. 39); Ähnliches mag auch aus dem rechtsstaatlichen Gebot des Vertrauensschut- zes abgeleitet werden (vgl. allgemein hierzu wie zur Notwendigkeit von Übergangsrege- lungen bzw. der Zulässigkeit von Gesetzesänderungen mit unechter Rückwirkung: Ja- rass/Pieroth, GG, 13. Auflage 2014, zu Art. 3 Rn. 32; zu Art. 12 Rn. 53, 105; zu Art. 20 Rn. 76, 80, 89 - jeweils m.w.N.). Diese Grundsätze sind aber jedenfalls dann nicht ver-

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letzt, wenn die Wahl durch die zu Wählenden bzw. die Parteien effektiv vorbereitet und durchgeführt werden konnte, insbesondere das Gesetzgebungsverfahren so rechtzeitig abgeschlossen ist, dass sich die Parteien bei der Aufstellung ihrer Kandidaten auf die neue Rechtslage einstellen können (vgl. BVerfG, Urt. v. 3.7.2008, 2 BvC 1/07 u.a., BVer- fGE 121, 266, juris Rn. 143).

Der Beschwerdeführer hat nicht substantiiert dargelegt, dass er als Kandidat bzw. die Partei, der er angehört, die Wahl nicht effektiv vorbereiten und durchführen konnten. Er legt bereits nicht dar, dass die Wahl aufgrund des Zeitpunkts, zu dem die Sperrklausel eingeführt wurde, nicht mehr effektiv vorbereitet werden konnte. Auch macht der Be- schwerdeführer weder geltend, dass die Aufstellung der ÖDP-Kandidaten bereits vor Ein- führung der am 12. Dezember 2013 in zweiter Lesung beschlossenen Sperrklausel erfolgt war, noch führt er substantiiert aus, welche Auswirkungen es konkret auf die Kandidaten- aufstellung der ÖDP gehabt hätte, wenn zum Zeitpunkt der Aufstellung die Sperrklausel bereits existiert hätte. Der Beschwerdeführer trägt weiter vor, die Einladung für die Auf- stellung der ÖDP-Kandidaten sei im November 2013 noch vor dem Hintergrund der abge- schafften Drei-Prozenthürde erfolgt, und weist allgemein darauf hin, dass mit der Wahl der Kandidaten bereits am 30. Juni 2013 begonnen worden sei. Die Sammlung der Unterstüt- zungsunterschriften nehme ca. sechs Monate in Anspruch und eine Sperrklausel habe auch Einfluss auf die Bereitschaft der Mitglieder, für die Bezirksversammlung zu kandidie- ren. Aus diesem Vorbringen ist nicht ersichtlich, in welcher Weise sich die Aufstellung der Kandidaten ohne Einführung der Sperrklausel geändert hätte.

4.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, durch die Aufnahme der Sperrklausel in die Verfassung sei ein bei einfachgesetzlicher Regelung mögliches Referendum verhin- dert worden - der Beschwerdeführer bezeichnet dies als faktische Verhinderung von Rechtsschutz -, lässt einen Wahlfehler nicht erkennen.

4.3. Es kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer auch rügen will, dass der Zu- schnitt der Wahlkreise rechtswidrig sei, weil hierdurch die Mitwirkung von kleinen Parteien und Einzelpersonen verhindert werde. Sollte der Beschwerdeführer dies rügen wollen, so genügte sein Vortrag den dargelegten Substantiierungsanforderungen nicht. Weshalb die Wahlkreise im Wahlbezirk Bergedorf in dieser Hinsicht rechtswidrig zugeschnitten sein sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar.

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4.4. Hingegen genügt die Wahlprüfungsbeschwerde den Substantiierungsanforderun- gen hinsichtlich der geltend gemachten Fehlerhaftigkeit des Wahlergebnisses, soweit die- ses unter Anwendung der - nach Ansicht des Beschwerdeführers verfassungswidrigen - Drei-Prozent-Sperrklausel gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 2 HV ermittelt worden ist.

Diese Rüge hat der Beschwerdeführer zudem bereits gegenüber der Bürgerschaft erho- ben. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Wahlprüfungsgesetz kann ein Einspruch gegen eine Wahl zwar darauf gestützt werden, dass bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl zwingende Vorschriften der Verfassung unbeachtet geblieben oder unrichtig ange- wendet worden sein. Der Bürgerschaft steht - im Gegensatz zum Hamburgischen Verfas- sungsgericht - jedoch nicht die Kompetenz zu, eine geltende Wahlrechtsvorschrift nicht anzuwenden, weil sie diese für verfassungswidrig hält. Dieser Umstand entbindet einen späteren Beschwerdeführer jedoch nicht von der Pflicht, die Verfassungswidrigkeit einer Wahlrechtsvorschrift bereits gegenüber der Bürgerschaft geltend zu machen, damit diese die Möglichkeit hat, hierzu Stellung zu nehmen und ggf. hierauf parlamentarisch zu rea- gieren.

B

Die Wahlprüfungsbeschwerde ist unbegründet, soweit der Beschwerdeführer die Fehler- haftigkeit des Wahlergebnisses darauf stützt, dass dieses unter Anwendung der - nach seiner Ansicht verfassungswidrigen - Drei-Prozent-Sperrklausel gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 2 HV ermittelt worden ist.

Das Hamburgische Verfassungsgericht ist zwar berechtigt, im vorliegenden Wahlprü- fungsverfahren eine Normenkontrolle im Hinblick auf eine Wahlrechtsvorschrift durchzu- führen (I.). Art. 4 Abs. 3 Satz 2 HV ist jedoch verfassungsgemäß. Die Vorschrift ist wirk- sam zustande gekommen (II.) und verstößt weder gegen die Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (III.) noch gegen das Grundgesetz (IV.).

I.

(13)

Das Hamburgische Verfassungsgericht ist berechtigt, im vorliegenden Wahlprüfungsver- fahren eine Normenkontrolle im Hinblick auf die Wahlrechtsvorschrift des Art. 4 Abs. 3 Satz 2 HV durchzuführen.

Im Rahmen eines auf Antrag eines Bürgers eingeleiteten Wahlprüfungsverfahrens kann zwar die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit einer Wahlrechtsvorschrift nicht zum selb- ständigen Streitgegenstand gemacht werden. Dennoch beschränkt das Hamburgische Verfassungsgericht in einem Wahlprüfungsverfahren seine Prüfung nicht auf die Frage, ob die gegebenen Wahlvorschriften richtig angewandt worden sind. Es untersucht als Vorfrage vielmehr auch, ob sich die für die Wahl geltenden Vorschriften als verfassungs- gemäß erweisen, weil sich ohne eine Aussage über deren Verfassungsmäßigkeit keine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl treffen lässt (HVerfG, Urt. v. 15.1.2013, HVerfG 2/11, LVerfGE 24, 163, juris Rn. 62 m.w.N.).

II.

Art. 4 Abs. 3 Satz 2 HV ist durch das Fünfzehnte Gesetz zur Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg wirksam zustande gekommen.

Die verfassungsrechtlichen Regelungen über das Zustandekommen eines verfassungs- ändernden Gesetzes sind eingehalten. Der aus der Mitte der Bürgerschaft eingebrachte Gesetzentwurf (vgl. Art. 48 Abs. 1 HV) zum Fünfzehnten Gesetz zur Änderung der Ver- fassung der Freien und Hansestadt Hamburg wurde in zwei Lesungen (vgl. Art. 49 Abs. 1 HV) beraten und jeweils mit der nach Art. 51 Abs. 2 Satz 2 HV erforderlichen Mehrheit beschlossen. Zwischen beiden Lesungen lagen mehr als dreizehn Tage (vgl. Art. 51 Abs. 2 Satz 1 HV). Sodann erfolgte die notwendige Ausfertigung und Verkündung (vgl.

Art. 52 Satz 1 HV).

Ohne Erfolg macht der Beschwerdeführer geltend, vor der ersten Lesung des Gesetzes habe eine Expertenanhörung im Verfassungs- und Bezirksausschuss nicht stattgefunden, und rügt, die Bürgerschaft habe die Expertise der Bezirksversammlungen und der kleinen Parteien nicht in Anspruch genommen. Mit diesem Vorbringen verkennt er, dass es dem verfassungsändernden Gesetzgeber überlassen bleibt, ob und in welchem Umfang er vor einer Entscheidung potentielle Erkenntnisquellen nutzt. Insbesondere ist die vom Be-

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schwerdeführer gewünschte Überweisung an den Verfassungs- und Bezirksausschuss (vgl. §§ 52 ff. Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft) verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten.

III.

Art. 4 Abs. 3 Satz 2 HV verstößt nicht gegen die Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg.

Durch Art. 4 Abs. 3 Satz 2 HV werden die Grundsätze der Gleichheit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien ranggleich auf der Ebene der Verfassung in ihrem Inhalt ausgestaltet (1.). Verfassungsrechtliche Bindungen, denen der verfassungsändernde Ge- setzgeber unterliegen könnte, werden eingehalten (2.).

1. Die Drei-Prozent-Sperrklausel in Art. 4 Abs. 3 Satz 2 HV gestaltet auf der Ebene der Verfassung den Inhalt der dort ebenfalls verankerten Grundsätze der Gleichheit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien.

Die Allgemeinheit und Gleichheit des aktiven und passiven Wahlrechts ergeben sich für Wahlen zur Bürgerschaft und für sonstige demokratische Wahlen politischer Art aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 HV (vgl. HVerfG, Urt. v. 15.1.2013, HVerfG 2/11, LVerfGE 24, 163, juris Rn. 66). Speziell für die Wahl zu den Bezirksversammlungen ergibt sich dieser Grundsatz nunmehr aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 HV. Er gebietet, dass alle Wahlberechtigten das aktive und passive Wahlrecht möglichst in formal gleicher Weise ausüben können, und ist im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (vgl. BVerfG, Urt. v.

26.2.2014, 2 BvE 2/13 u.a., BVerfGE 135, 259, juris Rn. 46).

In Art. 4 Abs. 3 Satz 1 HV ist zugleich der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien verankert (vgl. HVerfG, Beschl. v. 11.12.2014, HVerfG 3/14, juris Rn. 50; Urt. v.

15.1.2013, HVerfG 2/11, LVerfGE 24, 163, juris Rn. 68). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urt. v. 13.2.2008, 2 BvK 1/07, BVerfGE 120, 82, juris Rn. 103) folgt das Recht der Parteien auf Chancengleichheit bei politischen Wahlen auf Landesebene zudem aus ihrem verfassungsrechtlichen Status, der in Art. 21 Abs. 1 GG umschrieben ist und als Bestandteil der Landesverfassungen für die Länder unmittelbar

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gilt. Dieser verlangt u.a., dass jeder Partei, jeder Wählergruppe und ihren Wahlbewerbern grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im gesamten Wahlverfahren und damit gleiche Chancen bei der Verteilung der Sitze eingeräumt werden (vgl. BVerfG, Urt. v. 13.2.2008, 2 BvK 1/07, BVerfGE 120, 82, juris Rn. 103).

Das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit hängt eng mit den Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl zusammen. Als landesverfassungsrechtlicher Grundsatz gilt er wie der Grundsatz der Gleichheit der Wahl für alle demokratischen Wah- len politischer Art, also auch für die Wahl zu den Bezirksversammlungen (vgl. HVerfG, Urt. v. 15.1.2013, HVerfG 2/11, LVerfGE 24, 163, juris Rn. 68). Aus ihm erwachsen die gleichen Anforderungen an das Wahlrecht wie aus dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl (vgl. nur BVerfG, Urt. v. 25.7.2012, 2 BvE 9/11 u.a., BVerfGE 131, 316, juris Rn.65 m.w.N.; BVerfG, Urt. v. 9.11.2011, 2 BvC 4/10, BVerfGE 129, 300, juris Rn. 86; HVerfG, Urt. v. 15.1.2013, HVerfG 2/11, LVerfGE 24, 163, juris Rn. 75).

Die Drei-Prozent-Sperrklausel hat wegen ihrer Regelung in Art. 4 Abs. 3 Satz 2 HV eben- falls Verfassungsrang. Für Verhältniswahlen folgt aus dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl, dass neben dem gleichen Zählwert und der gleichen rechtlichen Erfolgschance grundsätzlich jede Stimme den gleichen Einfluss auf die zu wählende Vertretung haben muss (vgl. zuletzt HVerfG, Urt. v. 15.1.2013, HVerfG 2/11, LVerfGE 24, 163, juris Rn. 71 m.w.N). Die Drei-Prozent-Sperrklausel berührt diese Erfolgswertgleichheit, weil diejenigen Wählerstimmen ohne Erfolg bleiben, die für Parteien abgegeben wurden, die an der Sperrklausel gescheitert sind.

Die genannten Normen der Verfassung bilden eine Einheit; die Bestimmungen sind gleichrangig. Aus der Gleichrangigkeit folgt, dass keine der genannten Verfassungsbe- stimmungen geeignet ist, die Rechtswidrigkeit der jeweils anderen zu begründen. Viel- mehr ist jede von ihnen in der Lage, andere einzuschränken oder Ausnahmen von ihnen zu begründen (VerfGH Berlin, Urt. v. 13.5.2013, VerfGH 155/11, LVerfGE 24, 9, juris Rn.

19 f.; zum GG: BVerfG, Urt. v. 18.12.1953, 1 BvL 106/53, BVerfGE 3, 225, juris Rn. 19.).

Da auch die Drei-Prozent-Sperrklausel in die Verfassung aufgenommen wurde, greift die- se nicht in eine einschränkungslos gewährleistete Gleichheit der Wahl und Chancen- gleichheit der politischen Parteien ein. Vielmehr werden diese Rechte von vornherein nur in dem Umfang und mit dem Inhalt gewährleistet, mit dem sie in der Verfassung ausge-

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stattet sind. Insoweit besteht ein grundsätzlicher Unterschied zu der Konstellation, in der die Gleichheit der Wahl und die Chancengleichheit der Parteien ohne Sperrklausel in der Verfassung garantiert, deren Gewährleistungen aber einfachgesetzlich durch eine Sperr- klausel beschränkt werden.

Dies gilt auch für den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien. Denn dieser ist auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urt. v. 13.2.2008, 2 BvK 1/07, BVerfGE 120, 82, juris Rn. 103) im Verfassungsraum der Länder ausschließlich landes- verfassungsrechtlich verankert. Dessen Ausgestaltung und Einschränkung unterliegt da- her in gleichem Maße dem Landesverfassungsgeber bzw. dem verfassungsändernden Landesgesetzgeber wie das übrige Landesverfassungsrecht.

2. Ob der verfassungsändernde Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Grundsätze der Wahlgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien Einschränkungen ausgesetzt ist, kann offen bleiben. Mögliche Grenzen wären vorliegend jedenfalls eingehalten.

2.1. Der verfassungsändernde Gesetzgeber ist nicht mit dem Verfassungsgeber iden- tisch. Für den Verfassungsgeber besteht bei der Schaffung von Verfassungsrecht allen- falls in engen Grenzen eine Bindung, die sich nur aus überpositivem Recht ergeben könn- te (vgl. zum GG: BVerfG, Urt. v. 18.12.1953, 1 BvL 106/53, BVerfGE 3, 225, juris Rn. 20).

Ein durch den Verfassungsgeber erlassenes „verfassungswidriges Verfassungsrecht“ ist danach nur möglich, wenn von einem Kernbereich von Grundsätzen, die zu den eigentli- chen Gerechtigkeitswerten gehören, in einem schlechthin nicht mehr erträglichen Maße abgewichen würde (vgl. zum GG: BVerfG, Urt. v. 18.12.1953, 1 BvL 106/53, BVerfGE 3, 225, juris Rn. 30).

Diese Grenzen gelten erst recht auch für den verfassungsändernden Gesetzgeber. Die Aufnahme der Drei-Prozent-Sperrklausel für die Wahl zu den Bezirksversammlungen in die Verfassung überschreitet ganz offensichtlich nicht die äußersten Grenzen der Gerech- tigkeit (vgl. zur Sperrklausel für die Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung: VerfGH Berlin, Urt. v. 13.5.2013, VerfGH 155/11, LVerfGE 24, 9, juris Rn. 21 ff.). Es ist daher nicht geboten, den Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit höher zu bewerten als den der Rechtssicherheit, wie er in der Geltung des positiven Gesetzes - vorliegend der Ver-

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fassung - zum Ausdruck kommt (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.12.1953, 1 BvL 106/53, BVerfGE 3, 225, juris Rn. 20).

2.2. Weil der verfassungsändernde Gesetzgeber Teil der verfassten Gewalt und damit selbst an die Verfassung gebunden ist, könnte er weitergehenden Bindungen als der Ver- fassungsgeber unterworfen sein, und zwar auch solchen, die sich in materiell-rechtlicher Hinsicht aus der Landesverfassung ergeben. Ob solche Bindungen bestehen, kann offen bleiben. Denn selbst wenn man derartige Bindungen annähme, könnten sie sich nur auf Fundamentalentscheidungen der Verfassung beziehen.

Die Verfassung enthält für die in Art. 51 HV vorgesehene Änderung der Verfassung, an- ders als etwa das Grundgesetz in Art. 79 Abs. 3 GG, keine ausdrücklichen materiell- rechtlichen Vorgaben, deren Verletzung zur Nichtigkeit der Verfassungsnorm führen wür- de. Derartige Grenzen könnten sich dennoch aus Fundamentalnormen ergeben, die das Wesen der Verfassung ausmachen und ihre Identität stiften. Verstieße eine Verfassungs- änderung gegen solche Fundamentalnormen, läge keine Verfassungsänderung mehr vor, sondern ein Verfassungsbruch, der von der Verfassung nicht gedeckt wäre und deshalb zur Nichtigkeit der Verfassungsänderung führen müsste.

Es kann offen bleiben, ob dieser dogmatische Ansatz hinreichend tragfähig ist und ob sich daraus herleiten lässt, dass es innerhalb der Verfassung einen Rangunterschied zwischen Fundamentalnormen und sonstigem Verfassungsrecht gibt (so etwa VerfGH München, Entsch. v. 18.7.2006, Vf. 9-VII-04, BayVBl. 2007, 13, juris Rn. 16; Sondervotum Rueßer zu VerfGH Berlin, Urt. v. 13.5.2013, VerfGH 155/11, LVerfGE 24, 9, juris Rn. 48), oder ob sich eine Grenzziehung etwa aus bestimmten Fundamentalnormen und dem Prinzip der Einheit der Verfassung ergibt (so etwa Carl Schmitt, Verfassungslehre, 1928, S. 102 ff.).

2.3. Die sich daraus ergebenden etwaigen Grenzen der verfassungsrechtlichen Gestal- tungsmöglichkeiten hätte der verfassungsändernde Gesetzgeber mit der Einführung der Sperrklausel eingehalten.

Die Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg weist zwar identitätsstiftende Fun- damentalnormen auf. Art. 3 Abs. 1 HV legt die Freie und Hansestadt Hamburg auf einen demokratischen und sozialen Rechtsstaat fest. Es handelt sich um eine Fundamental-

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norm, mit der u.a. das Demokratieprinzip in der Verfassung verankert ist. Aus diesem Prinzip entspringen die Grundsätze der Gleichheit der Wahl und der Chancengleichheit der Parteien. Aus dieser Genese folgt allerdings nicht zugleich, dass Einschränkungen der Gleichheit der Wahl und der Chancengleichheit der Parteien das Demokratieprinzip stets in rechtswidriger Weise verletzen. Denn das Demokratieprinzip als nur allgemein gefasster Grundsatz ist ausgestaltungsfähig und -bedürftig. Eine solche Ausgestaltung kann auch auf der Ebene der Verfassung vorgenommen werden. Eine Grenze wäre erst da erreicht, wo der Wesenskern des Demokratieprinzips angetastet würde.

2.3.1. Für die Bestimmung der nicht antastbaren demokratischen Kerngewährleistungen kann - was ihre Inhalte anbelangt - auf die Grundsätze aus Art. 79 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG zurückgegriffen werden. Der hamburgische Verfassungsgeber wollte mit Art. 3 Abs. 1 HV den durch Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG gezogenen Rahmen wiederho- len. Hierfür sprechen der Wortlaut, der die Formulierung aus Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG aufgreift, und die für die Länder bestehende Bindung an Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG. Diese Auslegung wird durch die Gesetzeshistorie bestätigt. Art. 3 Abs. 1 HV wurde erstmals im Entwurf der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg von 20. Januar 1950 in den Verfassungstext aufgenommen. In der Begründung zu diesem Entwurf wurde bezüglich Artikel 3 HV ausdrücklich auf Art. 28 GG Bezug genommen. Es wurde ausgeführt, dass das Grundgesetz grundsätzlich die Verfassungshoheit der Länder unangetastet lasse, jedoch zur Gewährleistung der Homogenität der verfassungsmäßigen Ordnung der Län- der und der Bundesrepublik Deutschland verlange, dass die Länderverfassungen gewis- sen Voraussetzungen entsprechen müssten, die Grundlage eines jeden republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates seien. Die demokratische Ordnung werde unmittelbar durch die Verfassung verwirklicht, insbesondere durch die Artikel 3 Abs. 2, 6, 55 und 61 HV (vgl. Senatsentwurf vom 20.1.1950 - Mitteilung des Senats an die Bür- gerschaft Nr. 16, abgedruckt in: Verhandlungen zwischen Senat und Bürgerschaft 1950 S. 13, 15; vgl. auch: David, Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, 2. Aufl.

2004, Art. 3 Rn. 2; Thieme, Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, 1998, Art. 3 Nr. 1).

2.3.2. Für die vom Grundgesetz verfasste Staatsordnung ist eine durch Wahlen und Ab- stimmungen bestätigte Selbstbestimmung des Volkes nach dem Mehrheitsprinzip konsti- tutiv. Im demokratischen Verfassungsstaat des Grundgesetzes ist das Recht der Bürger,

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in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen die öffentliche Gewalt perso- nell und sachlich zu bestimmen, elementarer Bestandteil des Demokratieprinzips. Der Anspruch auf freie und gleiche Teilhabe an der öffentlichen Gewalt ist in der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) verankert. Er gehört zu den durch Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG unveränderbar festgelegten Grundsätzen des deutschen Verfassungsrechts (vgl. Mehde in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz/Herdegen/

Klein, GG, Stand Dezember 2014, Art. 28 Rn. 48). Die Grundsätze des demokratischen Prinzips sind nicht abwägungsfähig; sie sind unantastbar. Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl trägt der vom Demokratieprinzip vorausgesetzten Gleichberechtigung der Staatsbürger Rechnung (BVerfG, Urt. v. 25.7.2012, 2 BvE 9/11, BVerfGE 131, 316, juris Rn. 52; Urt. v. 30.6.2009, 2 BvE 2/08 u.a., BVerfGE 123, 267; juris Rn. 211 ff.).

In welcher Weise der in Wahlen gebündelte politische Wille der Staatsbürger durch Zutei- lung von Sitzen an Mandatsträger in dem zu wählenden Repräsentationsorgan umgesetzt wird, bedarf der Festlegung und näheren Ausgestaltung. Dafür stehen verschiedene Wahlsysteme zur Verfügung, die zudem jeweils für Modifikationen offen sind (vgl. BVerfG, Urt. v. 25.7.2012, 2 BvE 9/11, BVerfGE 131, 316, juris Rn. 53; Urt. v. 30.6.2009, 2 BvE 2/08 u.a., BVerfGE 123, 267, juris Rn. 214).

Die nähere Ausgestaltung ist durch den Verfassungsgeber sowie ggf. durch den insoweit legitimierten einfachen Gesetzgeber vorzunehmen; ihnen kommt das Recht und die Pflicht auf Gestaltung des verfassungsrechtlichen bzw. einfachgesetzlichen Rahmens des Wahlrechts zu. Das Verfassungsgericht kann diese Aufgabe nicht selbst wahrnehmen, sondern nur die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Grenzen prüfen. Der Regelungs- auftrag des Verfassungsgebers bzw. des Gesetzgebers sowie die Allgemeinheit der ver- fassungsrechtlichen Grenzen gebieten dem Gericht Zurückhaltung (vgl. BVerfG, Beschl.

v. 22.5.1979, 2 BvR 193/79, BVerfGE 51, 222, juris Rn. 57; BVerfG, Urt. v. 11.8.1954, 2 BvK 2/54, BVerfGE 4, 31, juris Rn. 36; vgl. auch: BVerfG, Urt. v. 9.11.2011, 2 BvC 4/10 u.a., BVerfGE 129, 300, abweichende Meinung der Richter Di Fabio und Mellinghoff: juris Rn. 156).

Die in Art. 4 Abs. 3 Satz 2 HV vom verfassungsändernden Gesetzgeber normierte Sperr- klausel ist eine nähere Ausgestaltung bzw. Modifikation des Verhältniswahlrechts. Das Verhältniswahlrecht bewirkt die Repräsentation dadurch, dass die Parteien ihre Kandida-

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ten und Programme den Wahlberechtigten vorstellen und die Wähler in der Wahl einer Liste die Entscheidung für eine parteipolitische Richtung treffen. Die Verhältniswahl in strikter Ausprägung macht das gewählte Staatsorgan - vorliegend die Bezirksversamm- lungen - zum getreuen Spiegelbild der parteipolitischen Gruppierung der Wählerschaft, in dem jede politische Richtung in der Stärke vertreten ist, die dem Gesamtanteil der für sie abgegebenen Stimmen entspricht (vgl. BVerfG, Urt. v. 10.4.1997, 2 BvF 1/95, BVerfGE 95, 335, juris Rn. 63). Dies wird durch die in Art. 4 Abs. 3 Satz 2 HV aufgenommene Sperrklausel modifiziert.

2.4. Durch diese Ausgestaltung sind die Grundsätze bzw. der Kern des Demokratie- prinzips nicht verletzt, da durch die Drei-Prozent-Sperrklausel weder das Mehrheitsprinzip in Frage gestellt noch elementare Grundprinzipien des Verhältniswahlrechts außer Kraft gesetzt werden und dem Wesen sowie der Funktion einer politischen Wahl Rechnung getragen wird.

2.4.1. Mit der Einführung einer Sperrklausel wird nicht die Zählwertgleichheit, sondern allein die Erfolgschancengleichheit bzw. die Erfolgswertgleichheit der Stimmen im Rah- men des Verhältniswahlrechts eingeschränkt. Eine diesbezügliche Ungleichbehandlung der Stimmen ist dem Verhältniswahlrecht in geringerem Ausmaß ohnehin immanent, weil es auch ohne Sperrklausel ein natürliches Quorum von vorliegend ungefähr einem Pro- zent der gültigen Stimmen gibt, das erfüllt sein muss, um überhaupt einen Sitz in einer Bezirksversammlung zu erlangen. Die Drei-Prozent-Sperrklausel übersteigt dieses natür- liche Quorum nicht erheblich. Durch die Drei-Prozent-Sperrklausel werden weder das grundsätzliche Mehrheitsprinzip in Frage gestellt noch setzt es elementare Grundprinzi- pien des Verhältniswahlrechts außer Kraft; es schränkt diese lediglich ein.

2.4.2. Mit dieser Ausgestaltung hat die Bürgerschaft als verfassungsändernder Gesetzge- ber zudem den verschiedenen auf die Ziele der Wahl bezogenen verfassungsrechtlichen Anforderungen Rechnung getragen.

Die Wahl verschafft den Gewählten eine demokratische Legitimation und sichert die Funk- tionsfähigkeit der Bezirksversammlung. Trotz der eingeführten Sperrklausel ist auch die Funktion der Wahl als Vorgang der Integration politischer Kräfte sichergestellt; insbeson- dere bleiben gewichtige Anliegen im Volk nicht von der Volksvertretung ausgeschlossen

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(vgl. zu diesen Anforderungen an die Wahl des Bundestags: BVerfG, Urt. v. 25.7.2012, 2 BvE 9/11, BVerfGE 131, 316, juris Rn. 55).

Ob ein Anliegen in diesem Sinne gewichtig ist, zeigt sich insbesondere an der Anzahl der Stimmen, die ein für das Anliegen eintretender Kandidat bzw. eine Partei erhält. Der ver- fassungsändernde hamburgische Gesetzgeber durfte unter den derzeitigen gesellschaftli- chen Verhältnissen (vgl. zur Situationsgebundenheit des Wahlrechts: BVerfG, Urt. v.

9.11.2011, 2 BvC 4/10 u.a., BVerfGE 129, 300, juris Rn. 90; BVerfG, Urt. v. 5.4.1952, 2 BvH 1/52, BVerfGE 1, 208, juris Rn. 129 ff., 164 ff.) annehmen, dass ein Anliegen, auf das weniger als drei Prozent der zu berücksichtigenden Stimmen entfällt, noch nicht gewichtig ist. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn mehrere Parteien aufgrund der Drei-Prozent- Sperrklausel nicht in das Staatsorgan - vorliegend die Bezirksversammlungen - gewählt werden, der Gesamtanteil der nicht berücksichtigten Stimmen daher höher liegt. Offen bleiben kann, ab wann elementare Grundprinzipien des Verhältniswahlrechts in Frage gestellt werden, wenn beim Scheitern vieler Parteien an der Sperrquote ein erheblicher Teil der Stimmen unberücksichtigt bleibt; dies hat der verfassungsändernde Gesetzgeber im Blick zu behalten.

Bei der streitgegenständlichen Wahl zur Bezirksversammlung Bergedorf wurden nur ins- gesamt 5,5 vom Hundert der gültigen Stimmen aufgrund der eingeführten Sperrklausel nicht berücksichtigt. Dies ist hinnehmbar. Insbesondere wird hierdurch, wie die Verfas- sungswirklichkeit der Bundesrepublik Deutschland sowie der Freien und Hansestadt Hamburg unter Geltung der Fünf-Prozent-Sperrklausel für die Wahlen zu den Parlamen- ten gezeigt hat, der demokratische Prozess, der unter Geltung eines Verhältniswahlrechts in besonderem Maße durch das Aufkommen und die Verfestigung bzw. das Ausscheiden von politischen Parteien und damit dem Dialog zwischen Parlament und gesellschaftli- chen Kräften lebt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.7.2012, 2 BvC 2/11, BVerfGE 132, 39, juris Rn. 33), nicht zum Erliegen gebracht oder auf bestehende Parteien „versteinert“. Vielmehr konnten sich in der Vergangenheit immer wieder neue Parteien mit anderen politischen Schwerpunkten durchsetzen und - gegebenenfalls nach mehrmaligen Versuchen - eine Fünf-Prozent-Sperrklausel überspringen, sodann zu einer dauerhaften oder aber auch nur vorübergehenden politischen Kraft werden.

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2.5. Die Verfassungsmäßigkeit der auf Ebene der Verfassung eingeführten Drei- Prozent-Sperrklausel ist nicht an den Anforderungen zu messen, die bei fehlender verfas- sungsrechtlicher Regelung einer Sperrklausel für einen Eingriff in die Grundsätze der Gleichheit der Wahl und der Chancengleichheit der Parteien durch den einfachen Ge- setzgeber gelten.

Werden die Gleichheit der Wahl und die Chancengleichheit der Parteien verfassungs- rechtlich unbeschränkt gewährleistet, so bedarf deren einfachgesetzliche Einschränkung durch eine Sperrklausel einer besonderen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung; erfor- derlich ist stets ein besonderer, „zwingender“ Grund. Dieser Grund muss von der Verfas- sung legitimiert und von einem Gewicht sein, das der Gleichheit der Wahl und der Chan- cengleichheit der Parteien die Waage halten kann. Insoweit steht dem Gesetzgeber nur ein eng bemessener Spielraum zu (vgl. nur HVerfG, Urt. v. 15.1.2013, HVerfG 2/11, LVer- fGE 24, 163, juris Rn. 78 m.w.N.). In diesem Zusammenhang ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, einerseits verfassungsrechtlich legitime Ziele, die die Einführung einer Sperrklausel rechtfertigen, und andererseits die Grundsätze der Gleichheit der Wahl so- wie der Chancengleichheit der Parteien zum Ausgleich zu bringen. Das Hamburgische Verfassungsgericht prüft dann, ob die Bürgerschaft als (einfacher) Gesetzgeber die ver- fassungsrechtlichen Grenzen ihres Gestaltungsspielraums überschritten hat (vgl. HVerfG, Urt. v. 15.1.2013, HVerfG 2/11, LVerfGE 24, 163, juris Rn. 81 m.w.N.).

So hatte die Bürgerschaft die einfachgesetzliche Einführung der Drei-Prozent-

Sperrklausel für die Wahl zu den Bezirksversammlungen im Gesetz vom 7. Juli 2009 (Bü- Drs. 19/3280 S. 28 f.) mit dem verfassungslegitimen Zweck der Gefahr der Zersplitterung und der sich hieraus ergebenden Funktionsbeeinträchtigung der Bezirksversammlungen begründet (HVerfG, Urt. v. 15.1.2013, HVerfG 2/11, LVerfGE 24, 163, juris Rn. 83 ff.). Die Einschätzung der Bürgerschaft, dass eine Sperrklausel auch erforderlich sei, um eine zu erwartende Funktionsstörung zu verhindern, war nicht tragfähig, weil eine Beeinträchti- gung der Funktionsfähigkeit der Bezirksversammlungen nicht mit einiger Wahrscheinlich- keit zu erwarten war (HVerfG, Urt. v. 15.1.2013, HVerfG 2/11, LVerfGE 24, 163, juris Rn. 102).

Auf den verfassungsändernden Gesetzgeber können diese Grundsätze schon deshalb nicht angewendet werden, weil sie sich aus dem unterschiedlichen Rang von Verfassung

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und einfachem Gesetz sowie aus den zu beachtenden Regeln für die Lösung eines Kon- flikts zwischen widerstreitenden Verfassungsgütern herleiten.

Der einfache Gesetzgeber hat zu beachten, dass die Bezirksversammlungen selbst Ver- fassungsrang haben. Sie sind mit Art. 4 Abs. 3 Satz 1 HV als Einrichtung ausdrücklich in die Verfassung aufgenommen. Von dieser Einrichtungsgarantie geht die verfassungs- rechtliche Vorgabe aus, die Funktionsfähigkeit der Bezirksversammlungen zu sichern. Da das Verhältniswahlrecht zu einer Zersplitterung der in den Bezirksversammlungen vertre- tenen politischen Auffassungen und in der Folge zu erheblichen Funktionsbeeinträchti- gungen bis hin zu Funktionsstörungen führen kann, kann zwischen der verfassungsrecht- lich unbeschränkt gewährleisteten Gleichheit der Wahl sowie dem Grundsatz der Chan- cengleichheit der Parteien einerseits und dem Verfassungsgut der (funktionsfähigen) Be- zirksversammlung andererseits eine Kollisionslage entstehen, bei der nicht beide Verfas- sungsgüter vollständig zur Geltung gebracht werden können. Notwendig ist vielmehr ein Ausgleich der gegenläufigen Interessen. Daraus erklärt sich, dass in einem solchen Fall Eingriffe in die Gleichheit der Wahl und die Chancengleichheit der Parteien eines „von der Verfassung legitimierten Grundes“ bedürfen und die Regelung zur Erreichung des in die- ser Weise legitimierten Ziels geeignet und erforderlich sein muss. Es erklärt sich auf diese Weise auch, dass im Rahmen der Prüfung einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Funktionsbeeinträchtigung entscheidend auf den inneren Zusammenhang zwischen dem Gewicht der Funktionsbeeinträchtigung einer gewählten Volksvertretung einerseits und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts andererseits abzustellen ist (vgl. hier- zu: HVerfG, Urt. v. 15.1.2013, HVerfG 2/11, LVerfGE 24, 163, juris Rn. 115). Misslingt es dem einfachen Gesetzgeber, die kollidierenden Verfassungsgüter auszutarieren, ist das Gesetz schon deshalb nichtig, weil es gegen höherrangiges Recht, nämlich die Verfas- sung, verstößt.

Diesen Bindungen unterliegt der verfassungsändernde Gesetzgeber nicht. Er ist zwar verfassungsrechtlich nicht Verfassungsgeber, sondern selbst als verfasste Gewalt an die Verfassung gebunden, die unter den durch die Verfassung vorgesehenen Voraussetzun- gen (Art. 51 HV) die Verfassung ändern darf. Anders als der einfache Gesetzgeber unter- liegt er aber nicht einer strikten Verfassungsbindung in dem Sinne, dass die Rechtmäßig- keit der Verfassungsänderung an dem vorhandenen Verfassungsbestand zu messen ist.

Sinn der eingeräumten Befugnis zur Änderung der Verfassung ist es gerade, auf diesen

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Bestand einwirken zu dürfen und etwa neue Verfassungsgüter zu kreieren oder vorhan- dene neu zum Ausgleich zu bringen. Er ist nicht darauf beschränkt, kollidierende (vorhan- dene) Verfassungsgüter im Einzelfall zutreffend auszugleichen, sondern kann selbst den Rang und den Umfang eines Verfassungsgutes bestimmen und die vorgefundenen Wer- tungskoordinaten der Verfassung verändern. Er kann damit etwa auch die Bedeutung einer von der Verfassung eingerichteten Institution wie der Bezirksversammlung stärken und in besonderer Weise absichern und zugleich den Grundsatz der Gleichheit der Wahl beschränken. Das hat er mit der Einführung der Drei-Prozent-Sperrklausel getan.

2.6. Es kann offen bleiben, ob das Demokratieprinzip zudem umfasst, dass die Ge- währleistungen aus dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl und der Chancengleichheit der Parteien nur im Hinblick auf ein verfassungsrechtlich legitimes Ziel und daher nicht willkürlich eingeschränkt werden dürfen. Denn diese Grenzen sind vorliegend gewahrt.

2.6.1. Es gibt keinen Grund anzunehmen, der verfassungsändernde Gesetzgeber habe die Sperrklausel in Art. 4 Abs. 3 Satz 2 HV allein deshalb eingeführt, um bestimmten Par- teien künftig die Chance zu nehmen, in den Bezirksversammlungen vertreten zu sein; die allgemeine Fassung von Art. 4 Abs. 3 Satz 2 HV verhüllt insbesondere nicht nur eine ge- gen bestimmte Parteien gerichtete Willkür-Maßnahme (vgl. zum SSW: BVerfG, Urt. v.

5.4.1952, 2 BvH 1/52, BVerfGE 1, 208, juris Rn. 96 ff.).

Zwar gab es in den Beratungen der Bürgerschaft über die Verfassungsänderung Wortbei- träge, wonach der Einzug der NPD in die Bezirksversammlungen verhindert werden müs- se (vgl. Bü-Drs. 20/74 S. 5562, 5565), und einen Wortbeitrag dahingehend, dass die Ein- führung der Drei-Prozent-Sperrklausel auch diesem Ziel diene (Bü-Drs. 20/74 S. 5565).

Das Gericht geht aber trotz dieser einzelnen Äußerungen davon aus, dass die Einführung der Drei-Prozent-Sperrklausel nicht eine Kampfansage der Bürgerschaft gegen die NPD verhüllt. Der Gesetzgebungsantrag (Bü-Drs. 20/9961) stellt deutlich das Ziel heraus, einer Zersplitterung der Parteienlandschaft und den damit einhergehenden möglichen Funk- tionsstörungen entgegenzuwirken. Dies ist auch der Schwerpunkt der weiteren Diskussion sowohl im Plenum als auch im Verfassungs- und Bezirksausschuss der Bürgerschaft ge- wesen (vgl. Bü-Drs. 20/74, 20/76 und 20/10226).

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2.6.2. Damit hat die Bürgerschaft die Gewährleistungen der Gleichheit der Wahl und der Chancengleichheit der Parteien nicht willkürlich eingeschränkt. Die Bürgerschaft verfolgte vielmehr ausweislich der vorgenannten Gesetzgebungsmaterialien mit der Einführung von Art. 4 Abs. 3 Satz 2 HV das Ziel, auf Verfassungsebene möglichen Funktionsbeeinträchti- gungen der Arbeit der Bezirksversammlungen zu begegnen, und somit ein verfassungs- rechtlich legitimes Ziel (vgl. dazu zuletzt: HVerfG, Urt. v. 15.1.2013, HVerfG 2/11, LVer- fGE 24, 163, juris Rn. 67). Auch wenn Bezirksversammlungen als Verwaltungsausschüs- se eine andere staatsrechtliche Bedeutung als die Bürgerschaft als Landesparlament ha- ben, üben sie dennoch selbst Staatsgewalt aus. Bei Ausübung dieser Staatsgewalt kön- nen Funktionsbeeinträchtigungen entstehen, wenn stabile Mehrheiten in den Bezirksver- sammlungen nicht bestehen. Die Sperrklausel dient dem Ziel, stabile Mehrheiten zu er- möglichen (vgl. dazu zuletzt: HVerfG, Urt. v. 15.1.2013, HVerfG 2/11, LVerfGE 24, 163, juris Rn. 83 ff., 94 ff.).

Darüber hinaus bedürfen Bezirksversammlungen der demokratischen Legitimation, die ihren Mitgliedern unmittelbar durch die Wahl durch die „Bezirksvölker“ vermittelt wird. Es stellt ein legitimes Ziel des verfassungsändernden Gesetzgebers dar, möglichst Sitzvertei- lungen in den Bezirksversammlungen zu schaffen, aufgrund derer die Spiegelbildlichkeit in den Ausschüssen, insbesondere im Hauptausschuss, soweit dieser Beschlüsse anstel- le der Bezirksversammlung trifft (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 2 Bezirksverwaltungsgesetz vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452, zuletzt geändert am 17.12.2013, HmbGVBl. S. 503, 522; BezVG), gewahrt werden kann (vgl. auch: HVerfG, Beschl. v. 11.12.2014, HVerfG 3/14, NordÖR 2015, 119, juris Rn. 53 m.w.N.).

IV.

Art. 4 Abs. 3 Satz 2 HV verstößt nicht gegen die den verfassungsändernden Gesetzgeber bindenden Vorschriften des Grundgesetzes. Die Regelung ist nicht an Art. 3 Abs. 1 GG (1.) oder an Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG (2.) zu messen. Das Homogenitätsprinzip des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG ist gewahrt (3.).

1. Die Wahl zu den Bezirksversammlungen ist als allgemeinpolitische Wahl nicht an den Gewährleistungen des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG zu mes- sen. Es gilt insofern allein der spezielle wahlrechtliche Gleichheitssatz (vgl. BVerfG, Be-

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schl. v. 14.1.2008, 2 BvR 1975/07, DVBl. 2008, 236, juris Rn. 25 ff.; vgl. auch VerfGH Berlin, Urt. v. 13.5.2013, VerfGH 155/11, LVerfGE 24, 9, juris Rn. 32).

2. Ein Verstoß gegen Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG liegt nicht vor.

Danach muss in den Ländern, Kreisen und Gemeinden das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegan- gen ist. Bei den Bezirken der Freien und Hansestadt Hamburg handelt es sich nicht um Gemeinden im Sinne des Art. 28 GG. Ihnen fehlt es an der die gemeindliche Selbstver- waltung kennzeichnenden Rechtsfähigkeit und Allzuständigkeit (vgl. zuletzt HVerfG, 15.1.2013, HVerfG 2/11, LVerfGE 24, 163, juris Rn. 67 m.w.N). Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG findet daher auf die Wahl zu den Bezirksversammlungen keine Anwendung (BVerfG, Be- schl. v. 14.1.2008, 2 BvR 1975/07, DVBl. 2008, 236, juris Rn. 23).

Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG bindet auch nicht in analoger Anwendung den Landesverfas- sungsgeber bei der Ausgestaltung der Wahlvorschriften für die Wahl zu den Bezirksver- sammlungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.1.2008, 2 BvR 1975/07, DVBl. 2008, 236, juris Rn. 23).

3. Art. 4 Abs. 3 Satz 2 HV verstößt nicht gegen das in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG ver- ankerte Homogenitätsgebot.

Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG muss die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes entsprechen. Innerhalb des durch Art. 28 GG gezogenen Rah- mens genießen die Länder bei der Gestaltung ihrer Verfassungen Autonomie (3.1.). Die bei der materiell-rechtlichen Ausgestaltung des Wahlrechts nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG zu beachtenden Grundsätze des Demokratieprinzips sind gewahrt (3.2.). Auch mögliche Vorgaben aus dem Demokratieprinzip in Bezug auf den Gesetzgebungsprozess sind ein- gehalten (3.3.).

3.1. Art. 28 Abs. 1 GG ist Ausdruck der föderalen Struktur der Bundesrepublik

Deutschland. Nach der Konzeption des Grundgesetzes besitzen sowohl der Gesamtstaat als auch die Länder als Gliedstaaten Staatsqualität. Daraus folgt, dass sowohl der Ge-

(27)

samtstaat als auch die Länder als Gliedstaaten je ihre eigene, von ihnen selbst bestimmte Verfassung besitzen und damit die Gliedstaaten ebenso wie der Gesamtstaat in je eige- ner Verantwortung ihre Staatsfundamentalnormen artikulieren können. Die Länder haben in einem Bundesstaat grundsätzlich das Recht, in ihre Verfassung Staatsfundamental- normen aufzunehmen, die mit jenen des Grundgesetzes übereinstimmen, und auch sol- che, die das Grundgesetz als Bundesverfassung nicht kennt. Gefordert ist nur ein Min- destmaß an Homogenität zwischen Grundgesetz und Landesverfassungen. Was zu die- sem Minimum an Homogenität der Verfassungen im Bund und in den Ländern gehört, bestimmt Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG. Im Übrigen sind die Länder, soweit das Grund- gesetz nicht noch außerhalb des Art. 28 GG für bestimmte Tatbestände etwas anderes vorschreibt, frei in der Ausgestaltung ihrer Verfassungen (vgl. BVerfG, Beschl. v.

14.1.2008, 2 BvR 1975/07, DVBl. 2008, 236, juris Rn. 33; Beschl. v. 29.6.1983, 2 BvR 1546/79, BVerfGE 64, 301, juris Rn. 63; Beschl. v. 29.1.1974, 2 BvN 1/69, BVerfGE 36, 342, juris Rn. 45).

Im Rahmen des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG kann daher der Grundsatz der Gleichheit der Wahl durch die Landesverfassungen beschränkt werden. Art. 28 Abs. 1 GG will dasjenige Maß an struktureller Homogenität zwischen Gesamtstaat und den Ländern als Gliedstaa- ten gewährleisten, das für das Funktionieren eines Bundesstaates unerlässlich ist. Er will aber nicht für Uniformität sorgen. Dieser Zurückhaltung gegenüber den Landesverfassun- gen entspricht eine enge Interpretation von Art. 28 Abs. 1 GG. Bei der Festlegung der Homogenitätsvorgaben sollte die Eigenstaatlichkeit der Länder möglichst weitgehend ge- wahrt werden (vgl. auch zu den Beratungen zum Grundgesetz: BVerfG, Beschl. v.

16.7.1998, 2 BvR 1953/95, BVerfGE 99, 1, juris Rn. 57). Das Homogenitätserfordernis ist auf die dort genannten Staatsstruktur- und Staatszielbestimmungen und innerhalb dieser wiederum auf deren „Grundsätze“ beschränkt (vgl. nur: BVerfG, Beschl. v. 14.1.2008, 2 BvR 1975/07, DVBl. 2008, 236, juris Rn. 33). Die konkreten Ausgestaltungen, die diese Grundsätze im Grundgesetz gefunden haben, sind für die Landesverfassungen nicht ver- bindlich; im Rahmen dieser Grundsätze können die Länder ihr Verfassungs- und Staats- organisationsrecht selbst regeln (BVerfG, Urt. v. 22.2.1994, 1 Bvl 30/88, BVerfGE 90, 60 ff, juris Rn. 133). Die Autonomie der Länder bei der Ausgestaltung des Demokratie- prinzips gilt auch für das Landeswahlrecht (BVerfG, Beschl. v. 5.6.1998, 2 BvL 2/97, BVerfGE 98, 145, juris Rn. 44).

(28)

Entsprechendes gilt auch in Bezug auf den Status, der den Parteien innerhalb des demo- kratischen Willensbildungsprozesses mit dem in Art. 21 Abs. 1 GG umschriebenen Inhalt zugebilligt ist. Wie ausgeführt erwachsen aus dem Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien die gleichen Anforderungen an das Wahlrecht wie aus dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl. Beide Grundsätze sind im vorliegenden Zusammenhang allein lan- desverfassungsrechtlich verankert. Für Beschränkungen gelten daher die Grenzen des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG. Ein darüber hinausgehender Schutz des Grundsatzes der Chancengleichheit der Parteien ist normativ nicht angelegt.

3.2. Die Sperrklausel in Art. 4 Abs. 3 Satz 2 HV verstößt nicht gegen die von Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Grundsätze des Demokratieprinzips in Bezug auf die mate- riell-rechtliche Ausgestaltung des Wahlrechts.

Zwar bleibt der Umfang der in der Hamburgischen Verfassung gewährleisteten Gleichheit der Wahl und Chancengleichheit der Parteien nach Einführung der Sperrklausel in Art. 4 Abs. 3 Satz 2 HV bezüglich der Wahl zu den Bezirksversammlungen hinter den Gewähr- leistungen des Grundgesetzes zurück. Denn das Grundgesetz kennt keine Sperrklausel und beschränkt die Gleichheit der Wahl und die Chancengleichheit der Parteien insoweit nicht. Diese Gewährleistungsdifferenz hält sich aber - wie oben (unter B. III. 2.) ausge- führt - noch im Rahmen des durch Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG den Ländern eröffneten Ge- staltungsrahmens.

V.

Eine Vorlagepflicht aus Art. 100 Abs. 3 GG besteht nicht. Das Hamburgische Verfas- sungsgericht weicht bei der Auslegung des Grundgesetzes nicht von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder eines anderen Landesverfassungsgerichts ab.

C

Gerichtskosten werden nicht erhoben, vgl. § 66 Abs. 1 HVerfGG. Anhaltspunkte dafür, dass es der Billigkeit entsprechen könnte, nach § 67 Abs. 3 HVerfGG Auslagen zu erstat- ten, liegen nicht vor.

(29)

D

Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.

Pradel Dr. Beckmann Dr. David

Ganten-Lange Kuhbier Mehmel

Nesselhauf Schulze Dr. Willich

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