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Satzung zur Verarbeitung personenbezogener Daten von Studierenden für Zwecke der Kosten- und Leistungsrechnung der Humboldt-Universität zu Berlin

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Academic year: 2022

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Der Vizepräsident für Haushalt, Personal und Technik

Satzung

zur Verarbeitung personenbezogener Daten von Studierenden für Zwecke der Kosten- und Leistungsrechnung der Humboldt-Universität zu Berlin

Herausgeber: Die Präsidentin der Humboldt-Universität zu Berlin

Unter den Linden 6, 10099 Berlin Nr. 37/2018

Satz und Vertrieb: Stabsstelle Presse- und Öffentlichkeitsarbeit 27. Jahrgang/5. Juni 2018

Amtliches Mitteilungsblatt

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Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 37/2018

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Satzung

zur Verarbeitung personenbezogener Daten von Studie- renden für Zwecke der Kosten- und Leistungsrechnung der Humboldt-Universität zu Berlin

Auf der Grundlage des § 6b Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Buchst. b Ziffer 4 der Verfassung der Humboldt-Universität zu Berlin in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 24.

Oktober 2013 (Amtliches Mitteilungsblatt der Hum- boldt-Universität zu Berlin Nr. 47/2013 vom 28. Oktober 2013) hat der Akademische Senat nach Anhörung des Datenschutzbeauftragten am 24. April 2018 folgende Datenschutzsatzung be- schlossen*:

Inhalt:

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Zweck der Datenverarbeitung

§ 3 Betroffene Daten, Pseudonymisierung

§ 4 Datenübermittlung

§ 5 Datenverarbeitung

§ 6 Datenlöschung

§ 7 Zuständigkeiten

§ 8 Inkrafttreten

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Satzung regelt die Verarbeitung personenbe- zogener Daten von Studierenden für die Kosten- und Leistungsrechnung der Humboldt-Universität zu Berlin.

§ 2 Zweck der Datenverarbeitung

(1) Der Zweck der Datenverarbeitung entspricht

§ 6 Abs. 1 Ziffer 8 und Abs. 5 BerlHG.

(2) 1Nach Artikel 107 des Vertrages über die Ar- beitsweise der Europäischen Union (AEUV) und dem dazu ergangenen Beihilferahmen haben Hoch- schulen mit wirtschaftlichen und nichtwirtschaftli- chen Tätigkeiten durch eine Trennungsrechnung nachzuweisen, dass keine unzulässige Quersubven- tionierung zwischen nichtwirtschaftlichem und wirtschaftlichem Bereich erfolgt. 2Dies setzt eine vollständige und verursachungsgerechte Kosten- und Leistungsrechnung voraus. 3Auch in den Ver- trägen nach § 2a BerlHG (Hochschulverträgen) hat sich die Humboldt-Universität zu Berlin verpflichtet, die Kosten- und Leistungsrechnung anzuwenden.

4Im Rahmen der Kosten- und Leistungsrechnung sind den Struktureinheiten unter anderem die Kos-

* Die Universitätsleitung hat die Satzung am 16. Mai 2018 bestätigt.

ten der Lehre zuzurechnen. 5Um diese Kosten er- mitteln zu können, ist es erforderlich, den Struk- tureinheiten die ihnen zugehörige Anzahl an Stu- dierenden zuzuordnen. 6Die in dieser Satzung ge- regelte Datenverarbeitung soll die Zuordnung er- möglichen.

§ 3 Betroffene Daten, Pseudonymisierung (1) 1Die nach § 2 erforderlichen Daten werden dem Datensatz entnommen, der nach § 6 Abs. 1 Ziffer 1 BerlHG in Verbindung mit § 6b Abs. 1 BerlHG und

§ 1 der Studierendendatenverordnung zum Zwecke der Durchführung von Studium und Prüfungen erhoben und gespeichert wird (Studierendenda- tenmanagement). 2Es sind die datenschutzrechtli- chen Grundsätze, insbesondere der Grundsatz der Datensparsamkeit zu beachten.

(2) Die Weiterverarbeitung zu den nach § 2 ge- nannten Zwecken erfolgt nach Maßgabe der § 11 Abs. 2 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 BlnDSG, § 6b Abs. 2 BerlHG in Verbindung mit dieser Satzung.

(3) Erforderlich im Sinne des Abs. 1 sind:

Studiengang Studienfach Fachrichtung

Fach- und Hochschulsemester Art des Studiums

Angestrebter Studienabschluss Hörerstatus

Teilzeitstudium

Anzahl der Studierenden je Studiengang (errechne- ter Wert)

Anzahl der Studierenden je Lehreinheit (errechne- ter Wert)

(4) 1Die entnommenen Daten werden pseudonymi- siert. 2Die Pseudonymisierung erfolgt bei der Er- stellung des Exportsatzes. Hierfür ist die Matrikel- nummer (mtknr) durch eine System-ID (identnr) zu ersetzen. 3Die System-ID darf nicht erkennen lassen, um welche Matrikelnummer es sich handelt.

§ 4 Datenübermittlung

1Die pseudonymisierten Daten werden von der mit dem Studierendendatenmanagement beauftragten Stelle semesterbezogen zweimal pro Jahr (in der Regel jeweils im Mai und im November) an die für die Kosten- und Leistungsrechnung zuständige Stelle übermittelt. 2Die zu übermittelnden Daten werden in einem Exportsatz auf einem Datenaus- tauschlaufwerk bereitgestellt. 3Die Administration des Bereichs Kosten- und Leistungsrechnung im- portiert die Daten vom Austauschlaufwerk in das datenverarbeitende System, mit dem die Daten

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Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 37/2018

4 dann den Mitarbeitenden des Bereichs Kosten- und Leistungsrechnung bereitgestellt werden. 4Zur Vermeidung der Einsichtnahme durch die Mitarbei- tenden des Bereichs Kosten- und Leistungsrech- nung wird die System-ID nur in der Datenbank hinterlegt und nicht in der Abfragemaske im Front- End angezeigt.

§ 5 Datenverarbeitung

Die Verarbeitung der pseudonymisierten Daten ist zum Zweck der sachgerechten Zuordnung der Kosten der Lehre nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 8 BerlHG zulässig.

§ 6 Datenlöschung

Der Exportdatensatz ist unmittelbar nach dem Import vom Datenaustauschlaufwerk zu löschen.

§ 7 Zuständigkeiten

1Für die Erstellung des Exportsatzes, die Pseudo- nymisierung und die Übermittlung an das Daten- austauschlaufwerk ist die Organisationseinheit zuständig, die mit dem Studierendendatenma- nagement beauftragt ist. 2Für den Import vom Datenaustauschlaufwerk, die Weiterverarbeitung und die Löschung des Exportsatzes vom Datenaus- tauschlaufwerk ist die Organisationseinheit zustän- dig, die mit der Kosten- und Leistungsrechnung beauftragt ist.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentli- chung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Humboldt- Universität zu Berlin in Kraft.

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