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M 217/2002 ERZ 8. Januar 2003 48C
Motion
0020 Guggisberg, Kirchlindach (SVP)
Weitere Unterschriften: 2 Eingereicht am: 18.11.2002
Für tiefere Kosten bei der Lehrerinnen- und Lehrerbildung beim geplanten Aufbau der neuen deutschsprachigen Pädagogischen Hochschule Bern
1) Lehrerinnen- und Lehrerbildungsinstitute, die nicht vom Kanton geführt werden und die mit tieferen Kosten anerkannte Aufgaben eine Pädagogischen Hochschule in Lehre, Forschung und Weiterbildung erfüllen, werden der Pädagogischen Hochschule Bern (PHBE) als autonome Institutionen angegliedert.
2) Der Regierungsrat regelt die Angliederung durch Vertrag.
3) Der Kanton beantragt für die angegliederten Lehrerinnen- und Lehrerbildungsinstitute bei der EDK die Anerkennung ihrer Lehrdiplome.
4) Der Kanton entrichtet an die der PHBE angeschlossenen Lehrerinnen- und Lehrerbildungsinstitute Beiträge in der Höhe von 50-80 Prozent der Kosten von entsprechenden kantonalen Kostenträgern.
Begründung:
1. Angesichts von SAR Staatsaufgaben nicht weiter ausbauen
In einem aufwändigen Verfahren hat der Regierungsrat in den letzten Monaten die bisherigen Staatsaufgaben im Hinblick auf einen möglichen Abbau überprüft. Es wäre falsch, wenn der Kanton ausgerechnet zum jetzigen Zeitpunkt Aufgaben vollständig übernehmen würde, die bisher von privaten Institutionen (z.Zt. vom Lehrerinnen- und Lehrerbildungsinstitut des Pädagogischen Ausbildungszentrums NMS) in qualitativ hoch stehender Weise wahrgenommen wurden.
2. SAR verlangt im Bereich der Lehrerinnen- und Lehrerbildung eine weitere Kostensenkung
Gemäss Antrag SAR werden in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung im Zusammenhang mit der vorgesehenen Eröffnung der Pädagogischen Hochschule Bern verschiedene Massnahmen vorgeschlagen, die zu einer Senkung der Staatsausgaben führen. Eine betrifft die weitere Kürzung des Beitrags an die private Lehrerinnen- und Lehrerbildung, die bereits jetzt mit weniger Mitteln als die kantonale Lehrerinnen- und Lehrerbildung dem Kanton Lehrkräfte zur Verfügung stellt.
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Die weitere Kostensenkung ist nur dann möglich, wenn die private Lehrerinnen- und Lehrerbildung nicht kantonalisiert wird und die vollen Kosten der Ausbildung wieder beim Kanton anfallen.
3. Erfolgreiche Studierendenakquisition als Beitrag zur Verhinderung eines Lehrerinnen- und Lehrermangels
Der bisherige Aufbau der tertiären Lehrerinnen– und Lehrerbildung hat gezeigt, dass private Institutionen bei der Akquisition von Studierenden sehr erfolgreich operieren und einen wichtigen Beitrag zur Verhinderung eines zukünftigen Lehrerinnen- und Lehrermangels leisten können.
4. Wettbewerb fördert auch in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung die Qualität
Sollte die bisherige privatrechtlich organisierte Lehrerinnen- Lehrerbildung geschlossen werden, ist der Kanton alleiniger Träger der Stufenausbildungen Kindergarten/Unterstufe und obere Klassen der Primarstufe. Ein zentraler Teil der Qualitätsförderung mittels sich konkurrenzierender Angebote entfällt damit.
5. Die Angliederung eines privaten LLB-Instituts an eine Pädagogische Hochschule wurde bereits im Kanton Zürich vollzogen
Eine Angliederungslösung, die den Erhalt einer traditionsreichen Lehrerinnen- und Lehrerbildung sichert, wurde im Kanton Zürich mit dem privaten Institut Unterstrass erreicht. Es gibt keinen Grund, dass im Kanton Bern eine analoge Lösung nicht gefunden werden kann.
6. Private Institutionen reagieren in der Regel durch Innovationen rascher auf veränderte Rahmenbedingungen
Nach wie vor stehen grosse Veränderungen in der Berner Volksschule an z.B. Basis- oder Grundstufe, Gesamtsprachenkonzept, u.a.
Das Weiterbestehen einer privaten Lehrerinnen- und Lehrerbildung ermöglicht die rasche und unbürokratische Eroberung von zukünftigen Neuerungen in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung. Erfolgreiche Ansätze können in einem späteren Zeitpunkt auch in den kantonalen LLB- Instituten zur Anwendung kommen.
Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 21.11.2002
Antwort des Regierungsrates
Mit der Ablehnung der Motion Lörtscher im Jahr 2000 bekannte sich der Grosse Rat zur privaten Lehrerbildung im Kanton Bern und legte damit fest, dass der Kanton die private Lehrerbildung beibehalten will. Dieser politische Wille soll demzufolge in das neue Gesetz über die Pädagogische Hochschule aufgenommen und verankert werden.
Zu den einzelnen Forderungen nimmt der Regierungsrat wie folgt Stellung:
1. Angliederung von privaten Lehrerbildungsinstituten an die Pädagogische Hochschule Das Gesetz über die Pädagogische Hochschule wird eine entsprechende Gesetzesbestimmung über die private Lehrerbildung vorsehen und das Verhältnis zwischen Kanton und privaten Trägerschaften regeln. Die Ausgestaltung der Angliederung wird im Verlauf der Gesetzesrevision noch zu diskutieren sein. Insbesondere gilt es den
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Grad der Autonomie für private Trägerschaften festzulegen. Ob die Angliederung als Verhältnisdefinition richtig ist, wird im Verlaufe der gesetzlichen Überarbeitung noch zu prüfen sein. Gerade in der heutigen Lehrerinnen- und Lehrerbildung ist der Begriff
„Angliederung“ belastet.
2. Rechtsform der Angliederung
Welche Rechtsform sich am besten eignet, kann heute noch nicht bestimmt werden.
Dieser Punkt wird einerseits im Rahmen der Gesetzesrevision und anderseits mit den betroffenen Parteien geklärt werden müssen.
3. Anerkennung
Der Kanton wird selbstverständlich die Anerkennung der Lehrdiplome beantragen, sofern die entsprechenden Gesetzesbestimmungen rechtsgültig sind.
4. Subventionssatz
Der SAR-Bericht vom 4. September 2002 zeigt im Bereich Grund-, Zusatz- und Spezialausbildung (Produkt Nr. 48-031) die Kosten und Einsparungspotenziale verschiedener Teilmassnahmen auf, darunter auch die Reduktion der Subvention für das Pädagogische Ausbildungszentrum NMS. Um in dieser Teilmassnahme die vorgesehene Einsparung von 1,5 Millionen Franken zu erreichen, muss der Subventionssatz auf 50 % herabgesetzt werden. In der Novembersession 2002 stimmte der Grosse Rat im Rahmen der SAR-Debatte der gesamten Massnahme zu. Angesichts dieser Ausgangslage ist nicht vorgesehen, eine Bandbreite zu definieren.
Antrag
Ziffer 1: Annahme als Postulat Ziffer 2: Annahme als Postulat Ziffer 3: Annahme als Postulat Ziffer 4: Ablehnung
An den Grossen Rat