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GS 2020.027 Notverordnung über den befristeten Verzicht auf Verzugszinsen bei den Steuern (Corona-Notverordnung II)

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GS 2020.027

Notverordnung über den befristeten Verzicht auf

Verzugszinsen bei den Steuern (Corona-Notverordnung II)

Vom 24. März 2020

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 74 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19841) sowie § 135a Abs. 3 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 7. Februar 19742),

beschliesst:3)

I.

§ 1 Gegenstand und Zweck

1 Diese Verordnung regelt den befristeten Verzicht auf Verzugszinsen bei ver- späteter Zahlung von Steuern, welche durch den Kanton erhoben werden.

§ 2 Verzugszins bei verspäteter Zahlung von Steuern

1 Vom 25. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ist bei verspäteter Zahlung der durch den Kanton nach § 3 des Gesetzes über die Staats- und Gemeinde- steuern (Steuergesetz) vom 7. Februar 19744) erhobenen Steuern kein Ver- zugszins geschuldet.

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

1) SGS 100 2) SGS 331

3) Vom Landrat genehmigt am $.

4) SGS 331

(2)

2

GS 2020.027

IV.

Die Notverordnung tritt am 25. März 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezem- ber 2020.2)

 

Liestal, 24. März 2020

Im Namen des Regierungsrats der Präsident: Reber

die Landschreiberin: Heer Dietrich

2) Vom Landrat genehmigt am $.

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