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Verordnung über die Erhebung von Beiträgen zur Arbeitsförderungnach einem niedrigeren Beitragssatz für die Kalenderjahre 2019bis 2022 (Beitragssatzverordnung 2019 - BeiSaV 2019)

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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Verordnung über die Erhebung von Beiträgen zur Arbeitsförderung nach einem niedrigeren Beitragssatz für die Kalenderjahre 2019 bis 2022 (Beitragssatzverordnung 2019 - BeiSaV 2019)

BeiSaV 2019

Ausfertigungsdatum: 18.12.2018 Vollzitat:

"Beitragssatzverordnung 2019 vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2663), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Dezember 2019 (BGBl. I S. 1998) geändert worden ist"

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 2.12.2019 I 1998 Die V tritt gem. § 2 dieser V am 31.12.2022 außer Kraft Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.1.2019 +++)  

Eingangsformel  

Auf Grund des § 352 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 211 Buchstabe a des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

§ 1 Beitragssatz

Abweichend von § 341 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Artikels 1 Nummer 15 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651) werden die Beiträge zur Arbeitsförderung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 nach einem Beitragssatz von 2,5 Prozent erhoben. Ab dem 1. Januar 2020 beträgt der Beitragssatz 2,4 Prozent.

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft und am 31. Dezember 2022 außer Kraft.

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