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Erfolgloser Vorbescheidsantrag für ein Einfamilienhaus im Außenbereich

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VG München, Urteil v. 08.11.2017 – M 9 K 16.5428 Titel:

Erfolgloser Vorbescheidsantrag für ein Einfamilienhaus im Außenbereich Normenketten:

VwGO § 113 Abs. 5 S. 1

BayBO Art. 59 S. 1 Nr. 1, Art. 68 Abs. 1 S. 1, Art. 71 S. 1, S. 4 BauGB § 35 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 1, Nr. 5, Nr. 7

Leitsätze:

1. Vorhaben mit anderer als land- und forstwirtschaftlicher Zweckbestimmung beeinträchtigen zumeist die natürliche Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB)und sind daher unzulässig. Das gilt insbesondere für neu zu errichtende Wohngebäude. (Rn. 21) (red. LS Andreas Decker)

2. Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft kommt nur dann nicht in Betracht, wenn sich das Baugrundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die Bodennutzung noch für Erholungszwecke eignet oder es seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hat. (Rn. 21) (red. LS Andreas Decker)

3. Die Befürchtung einer Zersiedlung des Außenbereichs ist nicht schon deswegen unbegründet, weil das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans entspricht.(Rn. 29) (red. LS Andreas Decker) Schlagworte:

Außenbereich; Sonstiges Vorhaben; Beeinträchtigte öffentliche Belange; Natürliche Eigenart der Landschaft; Entstehung, Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung; Lage abgerückt vom Ortsrand; Planungsbedürfnis, Verpflichtungsklage, Beeinträchtigung öffentlicher Belange, Bezugsfall  

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand 1

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für ein Einfamilienhaus.

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Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 740/2 Gemarkung Bergheim. Das Grundstück befindet sich außerhalb der geschlossenen Ortslage am nordöstlichen Rand von Bergheim. Es schließt nicht direkt an den Ortsrand bzw. an den bebauten Bereich von Bergheim an, sondern ist durch ein Feldgrundstück (FlNr. 739) von dem nächsten mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück (FlNr. 737/4), das den Rand der bebauten Ortslage bildet, getrennt.

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Unter dem 19. Juli 2016 beantragte der Kläger die Erteilung eines Vorbescheids für ein Einfamilienhaus mit Doppelgarage auf dem o.g. Grundstück; eine oder mehrere bestimmte Vorbescheidsfragen wurden dabei nicht gestellt.

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Mit Stellungnahme der Beigeladenen vom 16. September 2016 wurde dem Landratsamt ... (im Folgenden:

Landratsamt) mitgeteilt, dass die Beigeladene ihr Einvernehmen laut Beschluss des Gemeinderats vom 12.

September 2016 erteilt habe. Zur Begründung ist im Beschlussauszug ausgeführt, dass das Grundstück

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erschlossen und im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt sei. Deswegen und wegen der Nähe zur bestehenden Bebauung werde das Einvernehmen erteilt.

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Nach erfolgter Anhörung lehnte das Landratsamt mit Bescheid vom 3. November 2016 die Erteilung des beantragten Vorbescheids ab.

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Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass das Grundstück im Außenbereich liege, keine Privilegierung gegeben sei und eine Genehmigung auf der Grundlage von § 35 Abs. 2 BauGB nicht in Betracht komme wegen der Beeinträchtigung der öffentlichen Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Nr. 7 BauGB. Der Bescheid lief am selben Tag aus (Bl. 43 der Behördenakten).

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Mit bei Gericht am 1. Dezember 2016 eingegangenem Schreiben seines Bevollmächtigten ließ der Kläger Klage erheben und beantragen,

den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheid zu verpflichten, den beantragten Vorbescheid zu erteilen.

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Zur Begründung der Klage führt der Klägerbevollmächtigte im Schriftsatz vom 9. Januar 2017 aus, dass das Vorhaben genehmigungsfähig sei, und zwar nach § 35 Abs. 2 BauGB. Das Vorhaben entspreche der Darstellung im Flächennutzungsplan. Es beeinträchtige außerdem nicht die natürliche Eigenart der Landschaft. Die Gemeinde wolle u.a. das Baugrundstück als Bauland ausweisen, lediglich wegen der aktuell schwierigen Situation auf dem Grundstücksmarkt könne die Gemeinde die notwendigen Grundstücke oder Tauschgrundstücke für Bauflächen nicht erwerben, deshalb sei mit dem

Aufstellungsverfahren bislang nicht begonnen worden; insofern werde auf eine entsprechende Bestätigung der Beigeladenen verwiesen (Stellungnahme der Gemeinde vom 8.12.2016 als Anlage zur

Klagebegründung, Bl. 31 der Gerichtsakte). Sowohl diese Planungsabsicht als auch der Umstand, dass das Grundstück bereits erschlossen sei, zeigten, dass das Interesse an der Bebaubarkeit des Grundstücks höher zu gewichten sei als der Schutz der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit. Gleiches gelte auch hinsichtlich

§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB. Da das Vorhabengrundstück gemäß der Planungsabsicht der Gemeinde Bauland werden solle, fehle es am Merkmal „unerwünscht“. Die Gemeinde wolle ausweislich der

Darstellungen im Flächennutzungsplan die Baulücken auf den Grundstücken 740/2 (Baugrundstück), 739, 749, 737 und 744 schließen. Es fehle bereits am Merkmal einer Splittersiedlung. Maßgeblich hierfür sei die Siedlungsstruktur der Gemeinde; hier handele es sich nicht um eine von der geschlossenen Ortslage abgesetzte, willkürliche und zusammenhanglose Streubebauung, sondern vielmehr um eine im Zusammenhang stehende planmäßige Ausweitung der Bebauung im Einklang mit der

Flächennutzungsplanung und mit dem Ziel einer harmonischen Ortsabrundung. Im Bescheid fehle es zudem an einer konkreten Begründung, weshalb das Landratsamt das Vorhaben ablehne.

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Mit Schreiben vom 9. Februar 2017 erwiderte das Landratsamt auf die Klage und beantragte Klageabweisung.

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Das Vorhaben sei auf der Grundlage von § 35 Abs. 2 BauGB nicht genehmigungsfähig, da es öffentliche Belange beeinträchtige. Die natürliche Eigenart der Landschaft werde dadurch beeinträchtigt, dass es sich beim Vorhaben um eine dem Außenbereich wesensfremde Bebauung handele. Das Baugrundstück bilde zusammen mit einer Teilfläche des Grundstücks FlNr. 740/1 eine Einheit, die mit einem Holzzaun eingefriedet sei. Im südlichen Bereich befinde sich ein umfangreicher Baumbestand, nördlich davon bestünden drei Nebengebäude. Zudem werde auf dem Grundstück Brennholz gelagert. Genehmigungen seien nicht bekannt, das kleinste der Gebäude sei vermutlich ein Bienenhaus. Bei den anderen Gebäuden sei aufgrund des Erscheinungsbildes eine ursprünglich landwirtschaftliche Nutzung zu vermuten. Eine Vorbelastung der Landschaft in dem Sinne, dass die naturgegebene Art der Bodennutzung weitgehend durch andere Nutzungen verdrängt worden sei und das Grundstück seine Schutzwürdigkeit bereits eingebüßt habe, liege darin nicht. Der Außenbereich sei immer noch durch landwirtschaftliche Bodennutzung geprägt.

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Auch der öffentliche Belang gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB sei beeinträchtigt. Die bebaute Ortslage ende mit dem Gebäude auf dem Grundstück FlNr. 737/4. Die mit dem Vorhaben in Richtung Osten um ca.

30 m abgesetzte Bebauung würde ein ungeplantes Ausufern des Ortsrandes bedeuten. Die Zulassung des Bauvorhabens würde bei den Grundstückseigentümern in der Nähe, deren Grundstücke im

Flächennutzungsplan ebenfalls als Wohnbaufläche dargestellt seien, ebenfalls Bauwünsche wecken. Für das Grundstück FlNr. 739 würde sogar ein Genehmigungsanspruch ausgelöst. Aus dem vorgelegten Schreiben der Gemeinde gehe hervor, dass gerade keine konkreten Planungsabsichten bestünden.

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Hierauf replizierte der Klägerbevollmächtigte, dass die drei vom Landratsamt erwähnten Hütten seit 30 Jahren nicht mehr landwirtschaftlich genützt würden, sie prägten daher landwirtschaftlich nicht mehr. Im Übrigen wird auf den Schriftsatz vom 3. März 2017 Bezug genommen.

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Die Beigeladene hat sich nicht geäußert und keine Anträge gestellt.

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Das Gericht hat am 8. November 2017 Beweis über die örtlichen Verhältnisse durch Einnahme eines Augenscheins erhoben und anschließend die mündliche Verhandlung durchgeführt. Wegen der bei dem Augenschein getroffenen Feststellungen sowie des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten einschließlich des Lageplans und des Auszugs aus dem Flächennutzungsplan Bezug genommen.

Entscheidungsgründe 16

Die Klage hat keinen Erfolg.

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Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, Art. 71 Satz 1 und Satz 4 i.V.m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO.

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Nach Art. 71 Satz 1 BayBO ist vor Einreichung des Bauantrags auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Zwar ist der Vorbescheidsantrag bestimmt genug;

auch wenn der Vorbescheidsantrag keine bestimmte Fragestellung aufweist, ist er dahingehend auszulegen, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der beabsichtigten Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Baugrundstück abgefragt werden soll. Dem Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids steht jedoch entgegen, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig ist, weswegen der beantragte Vorbescheid vom Landratsamt zu Recht nicht erteilt wurde, Art. 71 Satz 4 i.V.m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BayBO, Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 BayBO, §§ 30ff.

BauGB.

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Das Vorhaben befindet sich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 Abs. 1 BauGB) und nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, was den Feststellungen des gerichtlichen Augenscheins entspricht und zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten ist. Da es an einer Privilegierung für das Wohnhaus gemäß § 35 Abs. 1 BauGB fehlt, beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB; weil aber öffentliche Belange gemäß

§ 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beeinträchtigt werden, ist das Vorhaben nicht zulässig. Das sonstige Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigt die öffentlichen Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und 7 BauGB.

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1. Das Vorhaben beeinträchtigt zunächst den öffentlichen Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB.

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Unter Hinweis auf die Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft sind zumeist Vorhaben mit anderer als land- und forstwirtschaftlicher Zweckbestimmung unzulässig. Das gilt insbesondere für neu zu errichtende Wohngebäude (vgl. statt vieler BVerwG, Urt. v. 25.1.1985 - 4 C 29.81 - juris speziell zur Ortsrandlage). Der Belang des Schutzes der natürlichen Eigenart der Landschaft verfolgt den Zweck, den Außenbereich mit seiner naturgegebenen Bodennutzung für die Allgemeinheit zu erhalten und von Bebauung freizuhalten. Die Landschaft soll in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart bewahrt bleiben.

Deshalb sollen bauliche Anlagen abgelehnt werden, die der Landschaft wesensfremd sind. Vorhaben mit anderer als land- oder forstwirtschaftlicher Bestimmung sind deshalb in der Regel unzulässig. Es kommt dabei nicht maßgeblich darauf an, ob das Vorhaben mehr oder weniger auffällig in Erscheinung tritt. Der Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft beinhaltet nämlich nicht nur eine optisch-ästhetische Komponente, sondern dient insbesondere auch der Bewahrung der funktionellen Bestimmung der Landschaft. Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft kommt nur dann nicht in Betracht, wenn sich das Baugrundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die Bodennutzung noch für Erholungszwecke eignet oder es seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hat (BayVGH, B.v. 28.12.2016 - 15 CS 16.1774 - juris Rn. 48 m.w.N.).

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Letzteres ist hier nicht der Fall. Insbesondere vermag die Einzäunung nicht dazu zu führen, dass die natürliche Beschaffenheit des Baugrundstücks sich dahingehend geändert hat, dass die natürliche Eigenart der Landschaft verloren gegangen wäre. Denn abgesehen davon, dass es nicht im Belieben des

Grundstückseigentümers steht, diese Rechtsfolge willentlich herbeizuführen, ändert bspw. die Einzäunung, aber auch die aktuelle Nutzung des Baugrundstücks – keine landwirtschaftliche Nutzung, sondern lediglich zur Lagerung von Holz u.ä. – nichts an der Eignung des Grundstücks hierfür.

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Dazu kommt noch, dass das Baugrundstück noch nicht einmal an den bebauten Ortsrand anschließt;

vielmehr liegt ein unbebautes und, wie die Feststellungen im gerichtlichen Augenschein ergeben haben (vgl.

Sitzungsprotokoll S. 2), landwirtschaftlich genutztes Grundstück dazwischen. Dieser Umstand verstärkt noch den Befund, dass die Umgebung des Baugrundstücks und das Baugrundstück selbst die Eignung zur landwirtschaftlichen Nutzung noch nicht verloren haben. Auch der Umstand, dass das Baugrundstück nicht flach, sondern nach Norden und Nordosten mäßig ansteigend ist, ändert hieran nichts. Die Steigung ist nicht so steil, dass sie eine landwirtschaftliche Nutzung – wenn diese gewollt wäre – ausschließen würde.

Darüber hinaus ist die landwirtschaftliche Nutzung auch nicht Voraussetzung, um § 35 Abs. 2 BauGB auszuschließen; vielmehr ist der Schutz des hier noch unangetastet vorhandenen Außenbereichs unabhängig von einer ausgeübten Landwirtschaft Grund genug dafür, dass der öffentliche Belang der eindeutig vorhandenen natürlichen Eigenart der Landschaft durch das Vorhaben beeinträchtigt wäre.

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Die Bezugnahme des Bevollmächtigten des Klägers auf die angeführten Entscheidungen des

Bundesverwaltungsgerichts ändert an diesem Ergebnis nichts. Die angeführten Entscheidungen tragen die Rechtsauffassung des Klägerbevollmächtigten für den streitgegenständlichen Fall nicht. Gleiches gilt für die angeführte Entscheidung der Kammer (VG München, U.v. 21.4.2004 - M 9 K 03.5403), der ein vollkommen anderer Sachverhalt (keine Ortsrandlage, sondern die letzte mögliche Entwicklung in einem

Siedlungssplitter) zugrunde lag, unabhängig davon, ob das Gericht daran festhalten würde. Insbesondere die o.g. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (v. 25.1.1985 a.a.O.) gibt speziell für die

Ortsrandlage das Gegenteil vor, wobei wie gesagt noch nicht einmal eine echte Ortsrandlage vorliegt, weil das Baugrundstück vom bisherigen Ortsrand abgerückt und durch ein dazwischen liegendes Grundstück getrennt ist. Dasselbe folgt aus der oben beispielhaft nachgewiesenen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 28.12.2016 a.a.O.).

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2. Das Vorhaben lässt weiterhin die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten, weshalb der öffentliche Belang gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB beeinträchtigt würde.

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Nach der Rechtsprechung insbesondere des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (z.B. B. v. 12.5.2017 - 15 ZB 16.1567 - juris Rn. 39) ist auch eine – durch verbindliche Bauleitplanung nicht geordnete –

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Ausweitung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein ein Vorgang der städtebaulich unerwünschten, unorganischen Siedlungsweise, die zu vermeiden ein öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB ist.

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Dabei kommt es jedenfalls im Ergebnis nicht entscheidend darauf an, ob insofern direkt auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB abgestellt wird (so auch BayVGH, U.v. 12.2.2015 - 2 B 14.2817 - juris Rn. 37; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2016, § 35 Rn. 107) oder auf den dahinter stehenden Rechtsgedanken der Zersiedelungsverhinderung (in diese Richtung z.B. BVerwG, B.v.

11.10.1999 - 4 B 77.99 - juris Rn. 6) bzw. auf eine entsprechende Anwendung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB zurückgegriffen wird (so ausdrücklich BayVGH, U.v. 9.9.2015 - 1 B 15.251 - juris Rn. 23).

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Eine Ausweitung der Bebauung außerhalb des jeweiligen im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein soll jedenfalls planungsrechtlich auch unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung einer Zersiedelung grundsätzlich nur auf der Grundlage eines Bebauungsplans bzw. ggf. einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB erfolgen (Söfker a.a.O.). Ein Ausnahmefall einer siedlungsstrukturell nicht zu missbilligenden Außenbereichsbebauung (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.1985 a.a.O.) ist hier nicht ersichtlich. Entgegen dem Einwand des Klägerbevollmächtigten ist der Vorhabenstandort gerade nicht klar eingegrenzt. Auch wenn das Vorhaben nach Westen – wobei erst einmal ein Grundstück als Lücke übersprungen werden muss – in der Nähe einer geschlossenen Wohnbebauung liegt und nach Süden an eine Straße anschließt, ist die vermeintliche „Baulücke“ nach Norden und Osten offen, sodass dem Vorhaben des Klägers im Falle seiner Umsetzung Bezugsfallwirkung für weitere Vorhaben zur Ausweitung des Außenbereichs nach Norden, Osten und Nordosten zukäme (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 12.2.2015 - 2 B 14.2817 - juris Rn. 38). Daran ändert sich auch nicht dadurch etwas, dass der Klägerbevollmächtigte die begrenzte Anzahl der Grundstücke aufzählt, die aus seiner Sicht ebenfalls wegen der Flächennutzungsplan-Darstellung als Wohnbaufläche Baurecht bekommen würden. Denn darin besteht gerade die unerwünschte

Bezugsfallwirkung: Bereits die aufgezählten Grundstücke würden eindeutig eine – vor dem Hintergrund des Gedankens, dass der Außenbereich von nicht privilegierter Bebauung freizuhalten ist –, zu missbilligende Vorbildwirkung entfalten. Darüber hinaus ist keineswegs sichergestellt, dass die Bauwünsche damit ihr Bewenden hätten. Vielmehr wäre im Fall der Zulassung des Vorhabens zu erwarten, dass eine Bebauung östlich bis zum K. Weg und nördlich zu dem offenbar schon als Wegegrundstück vorgesehenen Grundstück FlNr. 744 mit nicht privilegierten Wohnbauvorhaben verlangt würde. Damit würde – und deswegen ist solches sehr wohl „unerwünscht“ i.S.v.§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB, völlig unabhängig davon, was die Beigeladene im Flächennutzungsplan darstellt – die Tür geöffnet für eine Entwicklung einer größeren Anzahl von Grundstücken ohne Bebauungsplan, nur auf Grundlage des Flächennutzungsplans, was gerade nicht erwünscht ist, weil damit die vielfältigen Verfahrensschritte und Äußerungsrechte der Öffentlichkeit und von Behörden im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens umgangen würden. Auch im vorliegenden Fall liegt mithin die Gefahr von Nachfolgebebauungen nahe, die das Gebot unterlaufen würden, die städtebauliche Entwicklung, zumindest was die Bebauung bislang unbebauter Außenbereichsflächen betrifft, durch Bebauungspläne zu ordnen und zu lenken (vgl. NdsOVG, B.v. 10.1.2005 - 9 LA 310/04 - juris Rn. 8).

Insofern ist die Gefahr einer weiteren Zersiedlung hinreichend konkret zu befürchten.

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3. Dass der Belang des Flächennutzungsplans, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB, der für das Baugrundstück Wohnbaufläche darstellt, hier nicht beeinträchtigt ist, führt dagegen nicht dazu, dass das Vorhaben

genehmigungsfähig wird. Die Rechtsfolge der Darstellung des Flächennutzungsplans erschöpft sich vielmehr darin, dass dieser Belang nicht beeinträchtigt ist, was aber nichts daran ändert, dass die beiden anderen genannten Belange es sehr wohl sind. Die Befürchtung einer Zersiedlung des Außenbereichs ist nicht schon deswegen unbegründet, weil das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans entspricht (BVerwG, Urt. v. 10.8.1990 - 4 C 3.90 - juris Rn. 29).

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Ebenso wenig vermittelt der Umstand, dass das Vorhaben bereits erschlossen ist, einen

Genehmigungsanspruch, weil die Sicherung der Erschließung nicht die alleinige Voraussetzung für die Zulassung eines Vorhaben im Einzelfall gemäß § 35 Abs. 2 BauGB ist; vielmehr sieht § 35 Abs. 2 BauGB vor, dass neben der Sicherung der Erschließung durch die Ausführung des Vorhabens öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden dürfen, was hier aber gerade der Fall ist, vgl. die obige Darstellung.

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4. Da das Vorhaben somit bauplanungsrechtlich unzulässig ist, war die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens rechtswidrig. Der Prüfungsmaßstab der Gemeinde bei der Entscheidung über die Erteilung ihres Einvernehmens gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB stimmt in bauplanungsrechtlicher Hinsicht, hier bei einem Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 BauGB, mit dem Prüfungsmaßstab der

Bauaufsichtsbehörde überein; d.h. für den vorliegenden Fall, dass das Vorhaben, wie oben dargestellt, bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig ist, darf die Gemeinde das Einvernehmen auch nicht erteilen. Unter Berücksichtigung des hier offensichtlich bestehenden Planungsbedürfnisses ist eine Zulassung des Vorhabens nur auf der Grundlage eines aufzustellenden Bebauungsplans möglich.

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Die Klage wird daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abgewiesen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das entspricht der Billigkeit, weil die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich dadurch auch selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 154 Abs. 3 Hs. 1, 162 Abs. 3 VwGO).

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im

Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für

Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 20.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKGi.V.m. Nr. 9.2 und 9.1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2013, Beilage 2; nach der

Rechtsprechung des BayVGH (z.B. B.v. 16.11.2015 - 1 C 15.2348 - juris Rn. 2 m.w.N.) ist, falls mit dem Vorbescheid wie hier abschließend über die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens und damit über die Baulandqualität des Grundstücks entschieden wird, der volle Streitwert für die entsprechende

Baugenehmigung anzusetzen).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

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Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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