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Jugendordnung (Fassung vom )

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Academic year: 2022

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§ 1

Grundsätze der Vereinsjugendarbeit

§ 2 Zusammensetzung

der

Abteilungsjugendversammlungen

§ 3

Aufgaben der Abteilungsjugendversammlungen

§ 4

Verfahren der Abteilungsjugendversammlungen

§ 5

Zusammensetzung des Jugendausschusses

§ 6

Aufgaben des Jugendausschusses

§ 7

Verfahren des Jugendausschusses

§ 8

Zusammensetzung des erweiterten Jugendausschusses

§ 9

Aufgaben des erweiterten Jugendausschusses

§ 10

Verfahren des erweiterten Jugendausschusses

§ 11 Vereinsjugendwart

§ 12 Abteilungsjugendwart

§ 13 Verfahren

allgemein

§ 14 Übergangsvorschriften.

Berner Heerweg 187b – 22159 Hamburg

Tel.: (040) 64 55 11 14 – Fax.: (040) 64 55 11 15

Internet:: www.farmsener-tv.de Farmsener Turnverein von 1926 e.V. E-Mail: kontakt@farmsener-tv.de

(2)

§ 1 Grundsätze der Vereinsjugendarbei

Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden im Farmsener Turnverein von 1926 e.V. (FTV).

Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung, dieser Jugendordnung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.

Die Jugendarbeit des FTV wird vorrangig auf der Ebene der Abteilungen in den Gruppen/Mannschaften durchgeführt.

Gemäß § 24 der Satzung gibt sich der erweiterte Jugendausschuß diese Jugendordnung, die die Belange der Jugendarbeit im Verein regelt.

Die Abteilungen (§ 23 der Satzung) und ihre Organe sind verpflichtet, die Belange der Vereinsjugend in ihren Ordnungen und Beschlüssen im Sinne dieser Jugendordnung zu berücksichtigen.

§ 2 Zusammensetzung der Abteilungsjugendversammlungen Den Abteilungsjugendversammlungen gehören alle Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden einer Abteilung bis zum vollendetem 18.Lebensjahr an. Sofern Fachverbände besondere Altersbestimmungen erlassen, gelten diese entsprechend.

Bei größeren Abteilungen können Jugendversammlungen in einzelnen

Gruppen/Mannschaften durchgeführt werden, die ihre Vertreter/Sprecher in die Abteilungsjugendversammlung entsenden. Diese Verfahren müssen in den Abteilungsordnungen geregelt werden.

§ 3 Aufgaben der Abteilungsjugendversammlungen

Den Abteilungsjugendversammlungen obliegt die Beratung und Beschlußfassung über die Arbeit der Jugendgruppen in den Abteilungen. Sie wählen den

Abteilungsjugendwart sowie ggf. weitere Mitarbeiter. Bei entsprechenden Bestimmungen der Fachverbände wählen sie außerdem die Delegierten für die Jugendorganisationen der Fachverbände.

§ 4 Verfahren der Abteilungsjugendversammlungen

Die Abteilungsjugendversammlungen werden mindestens einmal jährlich einberufen.

Sie sollen vor den Abteilungsmitgliederversammlungen stattfinden.

Sie werden durch den Abteilungsjugendwart spätestens 21 Tage vor

Versammlungsbeginn einberufen. Sie müssen einberufen werden, wenn 1/3 der Stimmberechtigten zur Abteilungsjugendversammlung es verlangt.

Für Anträge und Beschlüsse gelten die §§ 14 und 15 der Satzung sinngemäß.

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§ 5 Zusammensetzung des Jugendausschusses Der Jugendausschuß besteht aus:

a) den Abteilungsjugendwarten

b) dem Vereinsjugendwart

c) dem stellvertretenden Vereinsjugendwart

§ 6 Aufgaben des Jugendausschusses Dem Jugendausschuß obliegt insbesondere:

- die Koordination der Jugendarbeit in den Abteilungen - die Beratung über den Finanzplan

- die Wahl des Vereinsjugendwartes

- die Beschlußfassung über abteilungsübergreifende Jugendveranstaltungen

§ 7 Verfahren des Jugendausschusses Der Jugendausschuß tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.

Eine Sitzung muß mindestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung des Vereins liegen.

Der Jugendausschuß wird vom Vereinsjugendwart unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einberufen. Er muß darüberhinhaus auf Verlangen von mindestens drei

Mitgliedern des Jugendausschusses einberufen werden.

Der Jugendausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als 1/3 seiner ordnungsgemäßen Mitglieder mitwirken. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit.

§ 8 Zusammensetzung des erweiterten Jugendausschusses Der erweiterte Jugendausschuß besteht aus:

a) den Mitgliedern des Jugendausschusses

b) den Vertretern/Sprechern der Gruppen/Mannschaften c) den Jugendleitern und Jugendgruppenleitern

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§ 9 Aufgaben des erweiterten Jugendausschusses Dem erweiterten Jugendausschuß obliegt insbesondere:

- die Wahl des stellv. Vereinsjugendwartes aus dem Kreis der Mitglieder des erweiterten Jugendausschusses auf die Dauer von 2 Jahren.

- die Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlung der Hamburger Sportjugend

- die Beschlußfassung über Änderungen der Jugendordnung

- die Beratung und Beschlußfassung grundsätzlicher Fragen der Jugendarbeit

§ 10 Verfahren des erweiterten Jugendausschusses

Der erweiterte Jugendausschuß tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Diese Sitzung soll vor der Delegiertenversammlung der Hamburger Sportjugend liegen.

Der erweiterte Jugendausschuß wird vom Vereinsjugendwart unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einberufen.

Der erweiterte Jugendausschuß ist beschlußfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde;er entscheidet mit einfacher Mehrheit.

§ 11 Vereinsjugendwart

Der Vereinsjugendwart wird durch den Jugendausschuß auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Amtsdauer verlängert sich bis zur nächsten Neuwahl. Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein Vereinsjugendwart vorzeitig aus und erfolgt keine Ergänzungswahl durch den Jugendausschuß, muß der Vorstand bis zur nächsten Wahl einen

Vereinsjugendwart kommissarisch einsetzen.

Der Vereinsjugendwart muß das 16., sollte möglichst das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Neben den durch die Satzung und diese Jugendordnung zugewiesenen Aufgaben obliegen dem Vereinsjugendwart insbesondere:

- die Vertretung der Interessen der Vereinsjugend in Präsidium und Vorstand - die Leitung der Jugendarbeit des Vereins

- die Leitung der Sitzungen des Jugendausschusses und erweiterten ....Jugendausschusses

- die Beratung der Abteilungen in Fragen der Jugendförderung - die Vertretung der Vereinsjugend nach außen.

Im Verhinderungsfall wird der Vereinsjugendwart durch den stellv.Vereinsjugendwart vertreten, sofern andere Bestimmungen dies nicht ausschließen.

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§ 12 Abteilungsjugendwart

Die Abteilungsjugendwarte werden durch die Abteilungsjugendversammlungen auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Amtsdauer verlängert sich bis zur nächsten

Neuwahl. Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein Abteilungsjugendwart vorzeitig aus und erfolgt keine Ergänzungswahl durch die Abteilungsjugendversammlung, muß die Abteilungsleitung bis zur nächsten Wahl einen Abteilungsjugendwart kommissarisch einsetzen.

Der Abteilungsjugendwart muß das 16.Lebensjahr vollendet haben.

Neben den durch die Satzung, Abteilungsordnungen und diese Jugendordnung zugewiesenen Aufgaben obliegen den Abteilungsjugendwarten insbesondere:

- die Vertretung der Interessen der Abteilungsjugend in Abteilungsleitung und ....Vorstand

- die Leitung der Abteilungsjugendarbeit

- die fachliche Vertretung der Abteilungsjugend nach außen.

§ 13 Verfahren allgemein

Änderungen der Jugendordnung sind durch eine 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des erweiterten Jugendausschusses möglich. Sie bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

Soweit einzelne Verfahrensfragen in dieser Ordnung nicht geregelt sind, gilt die Satzung sinngemäß.

§ 14 Übergangsvorschriften

Diese Jugendordnung wurde (entsprechend den bisher gültigen Bestimmungen) in der Sitzung des Jugendausschusses am 17.11.1981 beschlossen und tritt am 18.11.1981 in Kraft.

Sie ersetzt die Fassung vom 18.02.1972.

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