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Neue Chancen für Agiles Arbeiten?

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Academic year: 2022

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Neue Chancen für Agiles Arbeiten?

Eva-Maria Stoppkotte,

Ass.jur.,verantwortliche Redakteurin AiB

und Mediatorin

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Neue Chancen für Agiles Arbeiten?

Der gesetzliche Fortschritt ist mit Blick auf die

Mitbestimmung des Betriebsrats gerade bei

Agilität eine Schnecke!

(3)

Virtuelle Betriebsratssitzungen

Betriebsratssitzungen per Video¬ oder Telefonkonferenzen sind künftig zulässig, sollen allerdings die Ausnahme bleiben.

Zu einer Video- oder Telefonkonferenz können einzelne Personen zugeschaltet werden oder die gesamte Sitzung kann ausschließlich als Video- oder Telefonkonferenz

durchgeführt werden. Ohne Geschäftsordnung geht es dabei allerdings nicht. Der Arbeitgeber ist in keinem Fall

berechtigt, eine Durchführung mittels Video- und Telefonkonferenz zu verlangen!

§ 30 Abs. 2, Abs. 3 BetrVG und § 33 Abs. 1 Satz 2 BetrVG

(4)

§ 30 Abs. 2 und 3 BetrVG

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 5 kann die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn

1. die Voraussetzungen für eine solche Teilnahme in der Geschäftsordnung unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt sind,

2. nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist diesem gegenüber widerspricht und

3. sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig.

(3) Erfolgt die Betriebsratssitzung mit der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich.

Virtuelle Betriebsratssitzungen

(5)

Virtuelle Betriebsratssitzungen

§ 33 Abs. 1 BetrVG

(1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in

diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der

Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder

gefasst. Betriebsratsmitglieder, die mittels Video-

und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teil-

nehmen, gelten als anwesend.

(6)

Datenschutz im Betriebsrat

• Der neue § 79a schafft Klarheit insofern, als die

datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit beim Arbeitgeber liegt. Unklar bleibt aber die Rolle des

Datenschutzbeauftragten gegenüber dem Betriebsrat.

• § 79a BetrVG

(7)

Datenschutz im Betriebsrat

§ 79a BetrVG

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Betriebsrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Betriebsrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben

personenbezogene Daten verarbeitet, ist der Arbeitgeber der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Arbeitgeber und Betriebsrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die oder der Datenschutzbeauftragte ist gegenüber dem Arbeitgeber zur

Verschwiegenheit verpflichtet über Informationen, die Rückschlüsse auf den Meinungsbildungsprozess des Betriebsrats zulassen. (…)

(8)

Sachverständige bei KI

• Fragen der Künstlichen Intelligenz im Betrieb sind komplex und erfordern Sachverstand. Der Betriebsrat darf daher einen Sachverständigen hinzuziehen, ohne dessen Erforderlichkeit darlegen zu müssen. Allerdings müssen sich Arbeitgeber und Betriebsrat unverändert über die Kosten und die Person des Sachverständigen einigen.

• § 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG

(9)

Sachverständige bei KI

§ 80 Abs. 3 BetrVG

Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem

Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner

Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen

Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.

(10)

Mitbestimmung bei mobiler Arbeit

• Betriebsräte bestimmen ab sofort bei der Ausgestaltung

mobiler Arbeit mit. Allerdings verbleibt das »Ob« der mobilen Arbeit weiterhin in der Entscheidungsbefugnis des

Arbeitgebers. Die Mitbestimmung beschränkt sich auf die inhaltliche Ausgestaltung der mobilen Arbeit. Und der

Versicherungsschutz wird auf häusliche Arbeit ausgedehnt.

• § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG und § 8 Abs. 1 SGB VII

(11)

Mitbestimmung bei mobiler Arbeit

§ 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG

Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in

folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

Nr. 14 Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die

mittels Informations- und Kommunikations-

technik erbracht wird.

(12)

Mitbestimmung bei mobiler Arbeit

§ 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII

Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der

Unternehmensstätte.

§ 8 Abs. 2 a SGB VII

2a. das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von

dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2

Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die

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Mitbestimmung bei KI

• Aufgrund der hohen Bedeutung von KI soll der Betriebsrat eigentlich mehr Mitbestimmung bekommen. Das Gesetz

nimmt hier lediglich eine klarstellende Funktion ein, indem KI Erwähnung findet. Die Tatsache, dass es nun ausdrücklich im Gesetz steht, kann aber psychologische Wirkung haben.

• § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG und § 95 Abs. 2a BetrVG

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Mitbestimmung bei KI

§ 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG

Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung

3. von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen einschließlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz zu unterrichten.

§ 95 Abs. 2a BetrVG

(2a) Die Absätze 1 und 2 finden auch dann Anwendung,

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Berufliche Weiterbildung

• Die Qualifizierung der Beschäftigten ist in Zeiten von

Digitalisierung enorm wichtig und Betriebsräte spielen hier eine wichtige Rolle. Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht über Maßnahmen zur Berufsbildung einigen, kann die Einigungsstelle um Vermittlung angerufen werden. Die

Einigungsstelle übernimmt in diesem Fall eine moderierende Funktion zwischen den Parteien und versucht, auf eine

Einigung hinzuwirken.

• § 96 Abs. 1a BetrVG

(16)

Berufliche Weiterbildung

§ 96 Abs. 2a BetrVG

(1a) Kommt im Rahmen der Beratung nach Absatz 1 eine Einigung über Maßnahmen der Berufsbildung nicht zustande, können der Arbeitgeber oder der Be- triebsrat die Einigungsstelle um Vermittlung anrufen.

Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu

(17)

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