Neue Chancen für Agiles Arbeiten?
Eva-Maria Stoppkotte,
Ass.jur.,verantwortliche Redakteurin AiB
und Mediatorin
Neue Chancen für Agiles Arbeiten?
Der gesetzliche Fortschritt ist mit Blick auf die
Mitbestimmung des Betriebsrats gerade bei
Agilität eine Schnecke!
Virtuelle Betriebsratssitzungen
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Betriebsratssitzungen per Video¬ oder Telefonkonferenzen sind künftig zulässig, sollen allerdings die Ausnahme bleiben.
Zu einer Video- oder Telefonkonferenz können einzelne Personen zugeschaltet werden oder die gesamte Sitzung kann ausschließlich als Video- oder Telefonkonferenz
durchgeführt werden. Ohne Geschäftsordnung geht es dabei allerdings nicht. Der Arbeitgeber ist in keinem Fall
berechtigt, eine Durchführung mittels Video- und Telefonkonferenz zu verlangen!
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§ 30 Abs. 2, Abs. 3 BetrVG und § 33 Abs. 1 Satz 2 BetrVG
§ 30 Abs. 2 und 3 BetrVG
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 5 kann die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn
1. die Voraussetzungen für eine solche Teilnahme in der Geschäftsordnung unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt sind,
2. nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist diesem gegenüber widerspricht und
3. sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig.
(3) Erfolgt die Betriebsratssitzung mit der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich.
Virtuelle Betriebsratssitzungen
Virtuelle Betriebsratssitzungen
§ 33 Abs. 1 BetrVG
(1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in
diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der
Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder
gefasst. Betriebsratsmitglieder, die mittels Video-
und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teil-
nehmen, gelten als anwesend.
Datenschutz im Betriebsrat
• Der neue § 79a schafft Klarheit insofern, als die
datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit beim Arbeitgeber liegt. Unklar bleibt aber die Rolle des
Datenschutzbeauftragten gegenüber dem Betriebsrat.
• § 79a BetrVG
Datenschutz im Betriebsrat
§ 79a BetrVG
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Betriebsrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Betriebsrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben
personenbezogene Daten verarbeitet, ist der Arbeitgeber der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Arbeitgeber und Betriebsrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die oder der Datenschutzbeauftragte ist gegenüber dem Arbeitgeber zur
Verschwiegenheit verpflichtet über Informationen, die Rückschlüsse auf den Meinungsbildungsprozess des Betriebsrats zulassen. (…)
Sachverständige bei KI
• Fragen der Künstlichen Intelligenz im Betrieb sind komplex und erfordern Sachverstand. Der Betriebsrat darf daher einen Sachverständigen hinzuziehen, ohne dessen Erforderlichkeit darlegen zu müssen. Allerdings müssen sich Arbeitgeber und Betriebsrat unverändert über die Kosten und die Person des Sachverständigen einigen.
• § 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG
Sachverständige bei KI
§ 80 Abs. 3 BetrVG
Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem
Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner
Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen
Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.
Mitbestimmung bei mobiler Arbeit
• Betriebsräte bestimmen ab sofort bei der Ausgestaltung
mobiler Arbeit mit. Allerdings verbleibt das »Ob« der mobilen Arbeit weiterhin in der Entscheidungsbefugnis des
Arbeitgebers. Die Mitbestimmung beschränkt sich auf die inhaltliche Ausgestaltung der mobilen Arbeit. Und der
Versicherungsschutz wird auf häusliche Arbeit ausgedehnt.
• § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG und § 8 Abs. 1 SGB VII
Mitbestimmung bei mobiler Arbeit
§ 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG
Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in
folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
Nr. 14 Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die
mittels Informations- und Kommunikations-
technik erbracht wird.
Mitbestimmung bei mobiler Arbeit
§ 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII
Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der
Unternehmensstätte.
§ 8 Abs. 2 a SGB VII
2a. das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von
dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2
Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die
Mitbestimmung bei KI
• Aufgrund der hohen Bedeutung von KI soll der Betriebsrat eigentlich mehr Mitbestimmung bekommen. Das Gesetz
nimmt hier lediglich eine klarstellende Funktion ein, indem KI Erwähnung findet. Die Tatsache, dass es nun ausdrücklich im Gesetz steht, kann aber psychologische Wirkung haben.
• § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG und § 95 Abs. 2a BetrVG
Mitbestimmung bei KI
§ 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG
Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung
3. von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen einschließlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz zu unterrichten.
§ 95 Abs. 2a BetrVG
(2a) Die Absätze 1 und 2 finden auch dann Anwendung,
Berufliche Weiterbildung
• Die Qualifizierung der Beschäftigten ist in Zeiten von
Digitalisierung enorm wichtig und Betriebsräte spielen hier eine wichtige Rolle. Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht über Maßnahmen zur Berufsbildung einigen, kann die Einigungsstelle um Vermittlung angerufen werden. Die
Einigungsstelle übernimmt in diesem Fall eine moderierende Funktion zwischen den Parteien und versucht, auf eine
Einigung hinzuwirken.
• § 96 Abs. 1a BetrVG
Berufliche Weiterbildung
§ 96 Abs. 2a BetrVG
(1a) Kommt im Rahmen der Beratung nach Absatz 1 eine Einigung über Maßnahmen der Berufsbildung nicht zustande, können der Arbeitgeber oder der Be- triebsrat die Einigungsstelle um Vermittlung anrufen.
Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu
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