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Reglement über die Nutzung von Gesellschaftsräumen (PDF)

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Gemeinde Eschen Gemeindeverwaltung St. Martins-Ring 2

R E G LE ME N T

über die Nutzung von Gesellschaftsräumen Öffentlicher Anschlag

vom 18. Februar bis 4. März 2019 Inkrafttreten

18. Februar 2019

(2)

Gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Bst. f sowie Art. 40 Abs. 2 Bst. a und m Gemein- degesetzes vom 20. März 1996, LGBl. Nr. 76, hat der Gemeinderat am 6. Februar 2019 angeordnet:

I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Gegenstand

1) Dieses Reglement regelt die Vergabe und Nutzung der Räumlichkeiten und Plätze für kulturelle und gesellschaftliche Anlässe in Eschen und Nendeln.

1a) Dieses Reglement ist insbesondere anwendbar für den Gemeindesaal Eschen, den Dorfplatz Eschen sowie die Aula Turnhalle Nendeln.1

2) Unter den in diesem Reglement verwendeten Personen- und Funkti- onsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Ge- schlechts zu verstehen.

Art. 2 Zweck

1) Durch die Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten soll das kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Gemeinde gefördert werden. Dabei genies- sen nichtkommerzielle Veranstalter und Dorfvereine eine Bevorzugung. Trotz- dem sind auch diese gleichfalls verpflichtet, die Bestimmungen dieses Regle- ments zu befolgen.

2) Die Räumlichkeiten und Plätze können von der Gemeinde an Vereine, Organisationen sowie an natürliche und juristische Personen zum Zwecke der Durchführung von gesellschaftlichen, kulturellen und ähnlichen Veranstaltun- gen vermietet werden.

3) Den Dorfvereinen wird bei der Benützung erste Priorität eingeräumt.2

(3)

II. Benützungsbewilligung Art. 3

Organisation

Die Verwaltung und Vergabe der Räumlichkeiten, der dazugehörenden Nebenräume und Plätze und deren Einrichtungen unterstehen dem Haus- und Saalwart.

Art. 4

Einreichung und Prüfung der Gesuche

1) Gesuchsformulare und das Benützungsreglement sind im Internet abruf- bar und beim Empfangssekretariat oder beim Haus- und Saalwart zu beziehen.3

2) Das Gesuch für die Raumbenützung ist mindestens sechs Wochen vor dem Veranstaltungstermin zu stellen.

3) Der Haus- und Saalwart nimmt die Koordination der verschiedenen Veranstaltungen vor. Um die notwendigen Vorkehrungen für Reinigung, Be- stuhlung usw. treffen zu können, muss zwischen den einzelnen Veranstaltun- gen mindestens ein veranstaltungsfreier Tag sein.

4) Die Benützungsbewilligung wird vom Haus- und Saalwart erteilt, wenn der Veranstalter die Bedingungen und Auflagen nachweislich erfüllt bzw. wenn die erforderlichen nachfolgend aufgelisteten Unterlagen vollständig ausgefüllt vorgelegt werden:

a) Aufführungsbewilligung der Regierungskanzlei betreffend Verkehrsmas- snahmen;

b) Polizeistundenverlängerung;

c) Bei erhöhten Anforderungen in Bezug auf Jugendschutz und Gewaltprä- vention das Antrags- und Bewilligungsformular aus dem Handbuch zur Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen der Gewaltschutzkom- mission der Regierung (diesbezüglich entscheidet die Gemeindepolizei);4 d) Auftragsbestätigung des beauftragten Sicherheitsdienstes;

e) aufgehoben5

5) Die Vorlage dieser Unterlagen muss mindestens zwei Wochen vor dem Veranstaltungstermin erfolgen. Das Einholen dieser Bewilligungen und die Be- zahlung der betreffenden Gebühren ist Sache des Veranstalters.

(4)

6) Für die Meldung sämtlicher Urheberrechtsentschädigungen ist der Ver- anstalter verantwortlich.6

Art. 5

Annullierung durch die Gemeindeverwaltung

1) Wurde eine Benützungsbewilligung erteilt, kann die Gemeindeverwal- tung unter Angaben der Gründe die Bewilligung annullieren.

2) Mögliche Gründe für eine Annullierung können sein;

a) Wahlen und Abstimmungen von Land oder Gemeinde;

b) Veranstaltungen der Gemeinde, die an einem bestimmten Termin statt- finden müssen;

c) Gravierende Mängel in der Veranstaltungsvorbereitung.

d) Veranstaltungen, mit denen beabsichtigt wird, politische, religiöse oder kulturelle Gemeinschaften herabzuwürdigen oder zu diskriminieren.7 3) Muss eine Bewilligung annulliert werden, kann der Veranstalter für be- reits getätigte Investitionen oder sich daraus ergebenen Einbussen keine Scha- densersatzforderung an die Gemeinde stellen.

4) Sind der Gemeinde für allfällige Vorbereitungsarbeiten (Bestuhlung, Bühnenaufbau usw.) Kosten entstanden, werden diese gänzlich von der Ge- meinde übernommen, falls eine Annullierung gemäss Art. 5 Abs. 2) lit. a) + b) vorliegt. Falls eine Annullierung gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. c) + d) vorliegt, erfolgt eine Weiterverrechnung der Kosten.8

5) Der Gesamtbetrag der geleisteten Kaution wird zurückbezahlt.9 Art. 6

Annullierung durch Veranstalter

1) Kann eine bereits bewilligte Veranstaltung aus irgendwelchem Grunde nicht stattfinden, ist dies dem Haus- und Saalwart umgehend zu melden.

2) Sämtliche aufgelaufene Kosten werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt.10

(5)

Art. 7 Verpflichtung

Mit der Erteilung einer Benützungsbewilligung unterzieht sich der Veran- stalter diesem Reglement. Alle Besucher von Veranstaltungen sind zur Einhal- tung der hier aufgestellten Vorschriften verpflichtet.

III. Vorbereitung und Durchführung Art. 8

Gültigkeit der Bewilligung

1) Die erteilte Bewilligung gilt für die Veranstaltungsdauer. Mit einge- schlossen sind die für die Veranstaltung erforderlichen Proben und Vorberei- tungsarbeiten. Dabei ist auf andere Veranstalter entsprechend Rücksicht zu nehmen.

Art.9 Übergabeprotokoll

1) Die Übergabe bzw. Übernahme der Räumlichkeiten sind durch den Haus- und Saalwart zu protokollieren. Dieses Übergabeprotokoll ist vom Haus- und Saalwart und dem Verantwortlichen des Veranstalters zu unterzeichnen.

2) Die Räumlichkeiten werden in einwandfreiem Zustand übergeben.

Stellt der Veranstalter bei der Übernahme der Räumlichkeiten Mängel fest, hat er diese unverzüglich dem Haus- und Saalwart zu melden. Erfolgt keine Mel- dung, wird ein einwandfreier Zustand angenommen.

Art. 10 Infrastruktur

1) Die Gemeinde stellt dem Veranstalter den gemieteten Raum bzw. Platz samt Einrichtung und die dazugehörigen Nebenräume zur Verfügung.11

2) Falls die Kücheneinrichtungen, Essgeschirr und Glaswaren benötigt werden, werden diese durch die Gemeinde ohne Verrechnung einer Benüt- zungsgebühr für die bewilligte Veranstaltung zur Verfügung gestellt.12

(6)

Art. 11 Säle

Die Bestuhlung wird durch den Haus- und Saalwart koordiniert und über- wacht. Die Vereine bieten dafür die nötige Anzahl Helfer auf. Ist dies nicht mög- lich, wird der erforderliche Zeitaufwand gemäss Stundenansätzen in Rechnung gestellt.

Art. 12 Dorfplatz

1) Bei Veranstaltungen auf dem Dorfplatz ist der Haus- und Saalwart für die Organisation der Infrastruktur zuständig. Ihm ist daher drei Wochen vor der Veranstaltung mitzuteilen, welche Infrastruktur zur Verfügung stehen soll.

2) Das Aufstellen von Festbänken und Marktständen wird durch den Haus- und Saalwart koordiniert und überwacht. Die Vereine bieten dafür die nötige Anzahl Helfer auf. Ist dies nicht möglich, wird der erforderliche Zeitaufwand gemäss den Stundenansätzen in Rechnung gestellt.

Art. 13 Anlieferungen

Die Anlieferungen von Gerätschaften und Waren für Küche und Saal sind vorgängig mit dem Haus- und Saalwart zu koordinieren.

Art. 14 Restaurationsbetrieb

1) Der Veranstalter ist für den Restaurations- und Küchenbetrieb selbst verantwortlich und hat die gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Das vorhan- dene Mobiliar ist vorschriftsmässig zu bedienen. Steht dem Veranstalter keine fachkundige Person für die Betreuung der Kücheninfrastruktur zur Verfügung, hat er dies bei Bedarf frühzeitig dem Haus- und Saalwart zu melden. Dieser wird das nötige Personal aufbieten. Die Kosten werden in Rechnung gestellt.

2) Die Inbetriebnahme von Geräten, welche der Veranstalter mitbringt, bedarf der vorgängigen Abnahme und Bewilligung des Haus- und Saalwartes.

(7)

Art. 15 Reinigung

1) Für die Reinigung des Mobiliars wie auch für das Auf- und Abräumen und die Grobreinigung ist der Veranstalter besorgt. Dies betrifft alle benutzten Räume und Plätze und deren Einrichtungen.

2) Die Reinigung hat im Anschluss an die Veranstaltung oder am Folgetag zu erfolgen, der Termin ist vorgängig und einvernehmlich mit dem Haus- und Saalwart zu vereinbaren.

3) Eine besonderes Augenmerk gilt der Küche und deren Einrichtungen.

Die Rückgabe der Einrichtungen hat im selben Zustand zu erfolgen, wie sie übernommen wurden.

4) Kommt der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht nach, werden die Aufwendungen in Rechnung gestellt.

Art. 16 Abfälle

1) Abfälle sind in die bereitgestellten Abfallsäcken zu geben. Die Entsor- gung von max. 660 Litern ist für den Veranstalter gratis. Darüber hinaus ge- hende Mengen werden zu den effektiven Entsorgungskosten dem Veranstalter weiter verrechnet.13

2) Alt-Öl ist in die bereitgestellte Behältnisse zu geben.

IV. Sicherheit Art. 17

Sicherheit und Jugendschutz

1) Diesbezüglich sind die Bestimmungen des «Handbuchs zur Durchfüh- rung von öffentlichen Veranstaltungen unter besonderer Berücksichtigung von Jugendschutz und Gewaltprävention» zu beachten (im Internet auf dem Ge- meindeportal unter www.eschen.li (Downloadbereich) abrufbar).

2) Die Überwachung obliegt dem Veranstalter. Kontrollen erfolgen durch die Gemeindepolizei und die Landespolizei.

(8)

Art. 18 Personenschutz

1) Aus Gründen des Personen- und Brandschutzes hat der Veranstalter da- für zu sorgen, dass die maximal zulässige Personenanzahl während der ganzen Dauer der Veranstaltung nicht überschritten wird. Die Personenzahl wird je- weils aufgrund der Bestuhlungspläne errechnet. Wird ein Teil der Saalfläche für andere Zwecke verwendet (Bar, Bühnenaufbau usw.) ist die Personenzahl ent- sprechend niedriger.

2) Die maximal zulässige Personenzahl beträgt für den Gemeindesaal Eschen

a) ohne Bestuhlung 1166 Personen;

b) Konzertbestuhlung 671 Personen;

c) Bankettbestuhlung 395 Personen.

3) Die maximal zulässige Personenzahl beträgt für die Aula der Turnhalle Nendeln

a) ohne Bestuhlung 200 Personen;

b) Konzertbestuhlung 128/200 Personen (mit / ohne Bühne);

c) Bankettbestuhlung 72/108 Personen (komfortabel / eng).14 Art. 19

Brandschutz

1) Es dürfen nur schwer entflammbare Dekorationsmaterialien verwendet werden. Die Saalöffnung kann nur erfolgen, wenn die Dekorationsmaterialien durch den Brandschutzbeauftragten der Gemeinde oder dessen Stellvertreter kontrolliert worden sind. Nicht vorschriftsmässige Dekorationen sind zu ent- fernen.

2) Wird der Veranstaltungsraum vom Brandschutzbeauftragten aufgrund gravierender Mängel nicht freigegeben, kann die Bewilligung gemäss Art. 5 Abs.

2 Bst. c annulliert werden.

3) Tritt ein Ereignis aufgrund Missachtung des Artikels 19. Abs. 1 ein, haftet der Veranstalter für den entstandenen Schaden.

(9)

Art. 20 Benützungszeiten

Sämtliche öffentliche Veranstaltungen unterliegen der allgemeinen Poli- zeistundenregelung.

Art. 21 Dekorationen

1) In allen überlassenen Räumen dürfen Dekorationen nur in Absprache mit dem Haus- und Saalwart an den dafür vorgesehenen Vorrichtungen befes- tigt werden.

2) Es ist ausdrücklich untersagt, Nägel, Schrauben, Heftklammern, Klebe- bänder oder anderes Befestigungsmaterial anzubringen.

Art.22 Garderobe

Der Garderobenbetrieb ist vom Veranstalter in eigener Regie und Haftung zu führen.

Art. 23 Parkierung

Der Veranstalter ist für eine geordnete Parkierung verantwortlich und hat sich aus diesem Grunde mit der Gemeindepolizei in Verbindung zu setzen, der den Einsatz des Verkehrsdienstes organisiert. Die durch die Gemeindepolizei und den Verkehrsdienst anfallenden Unkosten werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt.

Art. 24 Dorfplatz

Bei Veranstaltungen auf dem Dorfplatz sind notwendige Verkehrsanord- nungen in Absprache mit dem Gemeindepolizisten zu treffen.

(10)

V. Beschädigungen und Haftung Art. 25

Beschädigungen

1) Der Veranstalter ist verpflichtet, Personen die Einrichtungen beschädi- gen oder unsachgemäss behandeln, unverzüglich aus den Räumlichkeiten zu weisen bzw. durch die Wachorgane weisen zu lassen.

2) Sachbeschädigungen sind dem Haus- und Saalwart zu melden.

3) Der Veranstalter haftet für Schäden, die durch den Haus- und Saalwart an Räumen, Einrichtungen und am Mobiliar festgestellt werden, gleichgültig, ob der Verursacher dem Veranstalter angehörte oder lediglich Veranstaltungs- besucher war.

4) Zusätzliche Reinigungsarbeiten hat der Veranstalter nach Aufwand zu bezahlen.

Art. 26 Haftung

1) Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für die in das Gebäude einge- brachten Gegenstände des Veranstalters oder der Besucher. Die Versicherung der Ausrüstungsgegenstände ist Sache des Veranstalters. Utensilien und Mate- rialien des Veranstalters dürfen nur mit Bewilligung des Haus- und Saalwartes in Nebenräumen gelagert werden.

2) Die Gemeinde übernimmt eine Haftung nur im Rahmen der gesetzli- chen Bestimmungen als Eigentümerin des Saales und der dazugehörenden Räume. Jede weitere Haftung hat der Veranstalter zu übernehmen. Davon aus- geschlossen bleiben die Fälle:

a) wenn ein Schaden durch höhere Gewalt eintritt;

b) wenn der entstandene Schaden Folge eines ordnungsgemässen Ge- brauchs, also ein reiner Abnützungsschaden ist.

(11)

VI. Gebühren und Kosten Art. 27

Benützungsgebühren

1) Die Gebühren für die Benützung der Räumlichkeiten sind im Gebühren- reglement der Gemeinde Eschen geregelt.15

2) Bei der Bemessung der Gebühren für die Benützung von Räumlichkei- ten und Plätzen wird grundsätzlich zwischen gebührenpflichtigen und gebüh- renfreien Veranstaltern unterschieden. Gebührenfreie Veranstalter sind:16 a) Gemeindeverwaltung;

b) Kommissionen, Bürgergenossenschaft;

c) Ortsvereine;17 d) Landesverwaltung;

e) Institutionen des Landes;

f) politische Parteien des Landes.

Art. 28 Ortsvereine

Welche Vereine als Ortsvereine anerkannt werden beurteilt das zustän- dige Ressort. Massgebend ist die aktuelle Vereinsliste.18

VIII. Besondere Bestimmungen Art. 29

Technik

Für die Bedienung der Technik ist der Haus- und Saalwart zuständig.

Art. 30 Installationen

Dem Veranstalter steht die vorhandene Infrastruktur zur Verfügung. Zu- sätzlich benötigte Installationen dürfen nur mit Bewilligung des Haus- und Saalwartes und nur durch die von ihm bezeichneten Fachleute ausgeführt wer- den. Diese Kosten gehen zulasten des Veranstalters.

(12)

Art. 31

Anweisungen durch den Haus- und Saalwart

1) Um einen reibungsfreien Ablauf der Veranstaltung zu gewährleisten, muss der Haus- und Saalwart bei jeder Veranstaltung zwingend anwesend oder erreichbar sein.

2) Den Anweisungen des Haus- und Saalwartes ist strikte Folge zu leisten.

Widersetzt sich ein Veranstalter diesen Anordnungen, ist der Haus- und Saal- wart berechtigt, geeignete Massnahmen zu ergreifen.

Art. 32

Objektübergabe und -abnahme

1) Die ordnungsgemässe Übergabe der genutzten Räumlichkeiten und Anlagen erfolgt mit dem Übergabeprotokoll und wird vom Veranstalter und Haus- und Saalwart schriftlich bestätigt.

2) Die Abnahme der Räumlichkeiten und Anlage erfolgt nach der gemein- samen Inspektion durch Veranstalter und Haus- und Saalwart. Die ordnungs- gemässe Rücknahme sowie allfällige Mängel sind schriftlich festzuhalten und von Veranstalter wie auch vom Haus- und Saalwart zu unterschreiben.

3) Im Ermessen des Liegenschaftenverwalters kann auf die Schriftlichkeit des Ablaufs der Übergabe oder der Abnahme der Räumlichkeiten verzichtet werden, wenn dies die geplante Veranstaltung zulässt.19

Art. 33 Beschwerde

1) Bei unterschiedlicher Auffassung oder im Beschwerdefall hat sich der Veranstalter an den Immobilienverwalter der Gemeinde zu wenden.

2) Gegen Entscheide des Immobilienverwalters kann innert 14 Tagen schriftlich Beschwerde an den Gemeinderat erhoben werden.

(13)

IX. Schlussbestimmungen Art. 34

Inkrafttreten/Aufhebung bisherigen Rechts

Dieses Reglement tritt mit der Kundmachung in Kraft und ersetzt das Reg- lement über die Nutzung von Gesellschaftsräumen vom 20. Oktober 2010.20

Eschen, 6. Februar 2019 Gemeindevorstehung

Günther Kranz Gemeindevorsteher

(14)

Änderungen

1 Art. 1 Abs. 1a hinzugefügt durch Gemeinderatsbeschluss vom 6. Februar 2019

2 Art. 3 abgeändert durch Gemeinderatsbeschluss vom 6. Februar 2019

3 Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch Gemeinderatsbeschluss vom 6. Februar 2019

4 Art. 4 Abs. 4 lit. c) abgeändert durch Gemeinderatsbeschluss vom 6. Februar 2019

5 Art. 4 Abs. 4 lit. e) abgeändert durch Gemeinderatsbeschluss vom 6. Februar 2019

6 Art. 4 Abs. 6 hinzugefügt durch Gemeinderatsbeschluss vom 6. Februar 2019

7 Art. 5 Abs. 2 lit. d) hinzugefügt durch Gemeinderatsbeschluss vom 6. Februar 2019

8 Art. 5 Abs. 4 abgeändert durch Gemeinderatsbeschluss vom 6. Februar 2019

9 Art. 4 Abs. 5 hinzugefügt durch Gemeinderatsbeschluss vom 6. Februar 2019

10 Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch Gemeinderatsbeschluss vom 6. Februar 2019

11 Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch Gemeinderatsbeschluss vom 6. Februar 2019

12 Art. 10 Abs. 2 hinzugefügt durch Gemeinderatsbeschluss vom 6. Februar 2019

13 Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch Gemeinderatsbeschluss vom 6. Februar 2019

14 Art. 18 Abs. 3 abgeändert durch Gemeinderatsbeschluss vom 6. Februar 2019

15 Art. 27 Abs. 1 abgeändert durch Gemeinderatsbeschluss vom 6. Februar 2019

16 Art. 27 Abs. 2 abgeändert durch Gemeinderatsbeschluss vom 6. Februar 2019

17 Art. 27 Abs. 2 lit. c) abgeändert durch Gemeinderatsbeschluss vom 6. Februar 2019

18 Art. 28 abgeändert durch Gemeinderatsbeschluss vom 6. Februar 2019

19 Art. 32 Abs. 3 hinzugefügt durch Gemeinderatsbeschluss vom 6. Februar 2019

20 Art. 34 abgeändert durch Gemeinderatsbeschluss vom 6. Februar 2019

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Gemeinde Eschen Gemeindeverwaltung St. Martins-Ring 2 FL-9492 Eschen T +423 377 50 10

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