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1. Im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Stuttgart ist von Freitag, , 15:00 Uhr bis zum Samstag, , 9:00 Uhr

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Landeshauptstadt Stuttgart

Amt für öffentliche Ordnung

w

Allgemeinverfügung

Festlegung der Geltungsbereiche nach § 17b CoronaVO: Verbot des Ausschanks und Konsums von Alkohol, Verbot des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen und Verweilverbot

Nach § 17b der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) vom 15.09.2021 in der ab 27.12.2021 gültigen Fassung können die zuständigen Behörden in der Alarmstufe II bestimmte öffentliche Flächen festlegen, auf denen kein Alkohol konsumiert und ausgeschenkt werden darf (§ 17b Abs. 1 CoronaVO) und auf denen keine pyrotechni- schen Gegenstände abgebrannt werden dürfen (§ 17b Abs. 2 CoronaVO). Die zuständigen Behörden können an diesen Orten in der Zeit von 31.12.2021, 15 Uhr bis 01.01.2022, 9 Uhr Verweilverbote für Gruppen von mehr als zehn Personen festlegen (§17b Abs. 3 CoronaVO).

Das Amt für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt Stuttgart erlässt auf Grundlage von

§§ 16 Abs.1, 28 Abs. 1, 28a Abs. 7, 8 i.V.m. 28a Abs. 1 bis 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und § 17b der Corona-Verordnung vom 15.09.2021 in der ab 27.12.2021 gültigen Fassung folgende Allgemeinverfügung:

1. Im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Stuttgart ist von Freitag, 31.12.2021, 15:00 Uhr bis zum Samstag, 01.01.2022, 9:00 Uhr

a) der Konsum und der Ausschank von Alkohol

b) das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 c) das Verweilen von Gruppen mit mehr als 10 Personen

in folgenden Bereichen untersagt:

Innerhalb des Cityrings, welcher durch die genannten Straßen und Plätze um- schlossen wird:

Arnulf-Klett-Platz (einschließlich Arnulf-Klett-Passage unterirdisch), Friedrich- straße, Theodor-Heuss-Straße, Rotebühlplatz (einschließlich City Plaza und Ro- tebühlpassage unterirdisch), Paulinenstraße, Rupert-Mayer-Platz, Vorplatz der Kirche St. Maria, Feinstraße, Österreichischer Platz, Hauptstätter Straße, Char- lottenplatz (einschließlich Charlotten-Passage unterirdisch), Konrad-Adenauer- Straße, Gebhard-Müller-Platz, Schillerstraße

Marienplatz

Feuerseeplatz

Wilhelmsplatz (Stuttgart-Mitte)

Anlage der Grabkapelle Rotenberg

Anlage des Schlosses Solitude

Die in Ziffer 1a, 1b, und 1c genannten Verbote gelten jeweils auch für die an die

genannten Straßen angrenzenden Gehwege sowie für die an die genannten

Plätze unmittelbar angrenzenden Straßen und Gehwege. Die Verbotsbereiche

sind in den als Anlage beigefügten Planausschnitten dargestellt. Die Planaus-

schnitte sind Bestandteil dieser Verfügung.

(2)

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2. Ein Verstoß gegen die in Ziffer 1a, 1b und 1c genannten Verbote kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG i.V.m. § 24 Nr. 17a CoronaVO als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.

3. Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 Landesverwaltungsver- fahrensgesetz (LVwVfG) am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung als be- kanntgegeben.

Begründung:

Die Landeshauptstadt Stuttgart ist gemäß § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) i.V.m.

§ 1 Abs. 6 und 6a der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGZustV) für den Erlass von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten zuständig. Die Voraussetzungen für den Erlass von Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 i.V.m. § 28a Abs. 1 bis 8 IfSG liegen auf- grund der Verbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Virus) vor.

Aufgrund stark ansteigender Infektionszahlen im Oktober und November 2021 und der damit verbundenen steigenden Zahl von Menschen, die mit COVID-19 intensivmedizinisch betreut werden müssen, hat die Landesregierung die Regelungen in der Corona-Verordnung am 24.11.2021 verschärft. Der bisherige Stufenplan (Basisstufe, Warnstufe, Alarmstufe) wurde um eine weitere Stufe erweitert. Die sogenannte „Alarmstufe II“ liegt vor, wenn landesweit die Auslastung der Intensivbetten mit Covid-19 Patientinnen und -Patienten die Zahl von 450 erreicht oder überschreitet oder wenn landesweit die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz den Wert 6 erreicht oder überschreitet. Die nächstniedrige Stufe (Alarmstufe) tritt ein, wenn die für die Alarmstufe II maßgebliche Zahl an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wurde.

Seit dem 23.11.2021 gilt in Baden-Württemberg die Alarmstufe II. Aktuell liegt die 7-Tage- Hospitalisierungsinzidenz bei einem Wert von 3,2 und es sind derzeit 560 Covid-19-Fälle in Baden-Württemberg in intensivmedizinischer Behandlung (Stand: 28.12.2021). Da die Zahl der Covid-19 Patientinnen und -Patienten, die auf Intensivstationen behandelt werden müs- sen, in den letzten Wochen nur geringfügig zurückging, ist davon auszugehen, dass die Alarmstufe II in den kommenden Tagen und auch über den Jahreswechsel hinaus gültig blei- ben wird.

Zu Ziffer 1a:

Gemäß § 17b Abs. 1 der Corona-Verordnung des Landes vom 15.09.2021 in der ab

27.12.2021 gültigen Fassung ist in der Alarmstufe II der Ausschank und Konsum von Alkohol auf Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, untersagt. Die Bereiche innerhalb des Stadtgebiets, auf denen der Ausschank und Konsum von Alkohol untersagt wird, sind von der zuständigen Behörde festzulegen.

Damit soll der Anreiz zur Gruppenbildung in der Öffentlichkeit vermieden und die vom Alko- holkonsum ausgehende Infektionsgefahr infolge alkoholbedingter Enthemmung eingegrenzt werden. Erfasst sind sowohl der Konsum von privat mitgebrachten als auch von erworbenen alkoholischen Getränken in unmittelbarer Nähe zu der Verkaufsstelle und auf sonstigen öf- fentlichen Begegnungsflächen.

Bei der Regelung des Alkoholverbots handelt es sich um eine notwendige Schutzmaßnahme

im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavi-

rus-Krankheit-2019 (COVID-19). § 28a Abs. 1 Nr. 9 IfSG sieht ausdrücklich ein „umfassen-

des Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plät-

zen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen“ vor.

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Entsprechend der Gesetzesbegründung kann die Untersagung der Abgabe oder des Kon- sums von alkoholischen Getränken auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder zu bestimmten Zeiten erheblich dazu beitragen, Infektionsrisiken zu verringern, da durch die damit verbun- dene Kontaktbeschränkung das Übertragungsrisiko gesenkt wird. Zudem wird verhindert, dass sich wechselnde Gäste oder Gästegruppen an den Verkaufsstellen einfinden und grup- pieren. Hierdurch werden bestimmte öffentliche Plätze besonders attraktiv, um Partys o. ä.

zu feiern. Des Weiteren dient ein Alkoholausgabeverbot dazu, spontanen gemeinschaftlichen (weiteren) Alkoholkonsum zu reduzieren, da eine zunehmende Alkoholisierung dem Ziel der Kontaktminimierung entgegensteht. Das gilt insbesondere zur Nachtzeit. Diese Überlegun- gen treffen umso mehr zu, als Weihnachtsmärkte und Silvesterfeiern in der allseits bekann- ten Form dieses Jahr nicht stattfinden können. Bei den derzeit sehr hohen Infektionszahlen und der Belastung der Krankhauskapazitäten ist es daher unausweichlich, Maßnahmen zu ergreifen, die ein Ausweichen auf den öffentlichen Raum zum gemeinsamen Alkoholkonsum verhindern.

Neben dem Ziel der Kontaktminimierung soll das „Alkoholverbot“ auch die Infektionsgefahren eingrenzen, die von einem gemeinsamen Alkoholkonsum ausgehen. Der Konsum von Alko- hol führt aufgrund der dem Alkohol immanenten enthemmenden Wirkung dazu, dass Infekti- onsrisiken nicht mehr richtig eingeschätzt und auch die Abstands- und Hygieneregeln nicht mehr eingehalten werden. Die Gefahr der Ansteckungen steigt dadurch um ein Vielfaches.

Der Konsum von Alkohol begünstigt zudem Gruppenbildungen, was gerade auf öffentlichen Plätzen mit der Gefahr der Gruppenbildung von fremden Personen einhergeht. Zudem kön- nen Kontakte auf öffentlichen Plätzen mit fremden Personen faktisch nicht nachverfolgt, In- fektionsketten mithin nicht nachvollzogen und unterbrochen werden. Der Verkauf von Alkohol führt zudem zur Schlangenbildung vor den Ausgabestellen und z.B. Glühweinstände laden trotz „to go“ Angebot zum Verweilen in der näheren Umgebung ein.

Zu Ziffer 1b:

Gemäß § 17b Abs. 2 der Corona-Verordnung des Landes vom 15.09.2021 in der ab 27.12.2021 gültigen Fassung ist in der Alarmstufe II das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen auf Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffent- lichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorüberge- hend aufhalten, untersagt. Die Bereiche innerhalb des Stadtgebiets, auf denen das Abbren- nen pyrotechnischer Gegenstände untersagt wird, sind von der zuständigen Behörde festzu- legen.

Das Verbot zum Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände entspricht den Vorgaben, die in der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidentinnen und den Mi- nisterpräsidenten der Bundesländer am 18.11.2021 beschlossen wurden. Demnach wird der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester in diesem Jahr generell verboten und vom Zünden von Silvesterfeuerwerk generell dringend abgeraten. Die Untersagung zum Abbrennen von pyro- technischen Gegenständen erfolgt insbesondere vor dem Hintergrund der hohen Verlet- zungsgefahr und der bereits bestehenden enormen Belastung des Gesundheitssystems durch die Pandemie. Eine zusätzliche Belastung der Krankenhäuser und Intensivstationen in der Silvesternacht durch feuerwerkstypische Verletzungen soll hierdurch unterbunden wer- den. Das Abbrennen von Pyrotechnik im öffentlichen Raum führt insbesondere in der Silves- ternacht zu Ansammlungen mehrerer Personen und Gruppenbildung. Die erhöhte Attraktivi- tät des öffentlichen Raums wird durch die Begrenzung von Veranstaltungen noch gesteigert und ein vorhergehender Alkoholkonsum im privaten Raum führt aufgrund der dem Alkohol immanenten enthemmenden Wirkung dazu, dass Infektionsrisiken nicht mehr richtig einge- schätzt und die Abstands- und Hygieneregeln nicht mehr eingehalten werden.

Zu Ziffer 1c:

Gemäß § 17b Abs. 3 der Corona-Verordnung des Landes vom 15.09.2021 in der ab

27.12.2021 gültigen Fassung ist zwischen dem 31.12.2021, 15:00 Uhr und dem 01.01.2022,

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9:00 Uhr, das Verweilen von Gruppen von mehr als 10 Personen auf Verkehrs- und Begeg- nungsflächen in Städten und Gemeinden oder sonstigen öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, untersagt.

Die Bereiche innerhalb des Stadtgebiets, auf denen das Verweilen von Personengruppen mit über 10 Personen untersagt wird, sind von der zuständigen Behörde festzulegen.

Bei Zusammenkünften einer Vielzahl von Menschen, bei denen Einzelne Träger des Erre- gers sein können, ist im Falle eines Ausbruchsgeschehens eine Kontaktnachverfolgung fak- tisch nur noch sehr eingeschränkt möglich, insbesondere dort, wo keine Kontaktdatenerhe- bung stattfindet.

Die Erfahrungen der Vergangenheit haben gezeigt, dass die Bereitschaft, Anweisungen der Polizei Folge zu leisten umso mehr abnimmt, je größer die Gruppe ist, in der sich Personen aufhalten. Große Ansammlungen machen es der Polizei unmöglich bzw. erschweren es für die Polizei zumindest erheblich, die geltenden Regelungen insbesondere hinsichtlich des er- forderlichen Abstands und des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung durchzusetzen.

Große Ansammlungen, bei denen Abstands- und Hygieneregeln missachtet werden, erhö- hen somit die Gefahr der Weiterverbreitung des Corona-Virus.

Die Landeshauptstadt Stuttgart hat zusammen mit dem Polizeipräsidium Stuttgart ausgewer- tet, an welchen Örtlichkeiten im Stadtgebiet Stuttgart es insbesondere zum Jahreswechsel regelmäßig zu großen Ansammlungen mit übermäßigem Alkoholkonsum und Abbrennen von Pyrotechnik gekommen ist. Durch die Festlegung der unter Ziffer 1 genannten Örtlichkeiten und der daraus resultierenden Rechtsfolge des Alkoholkonsum- und Ausschankverbots, des Pyrotechnikverbots und des Verweilverbots von Gruppen über 10 Personen, soll verhindert werden, dass es dort zum Jahreswechsel wieder zu Ansammlungen kommt bei denen die Abstands- und Hygieneregeln missachtet werden.

Die Maßnahmen sind geeignet, Kontakte zwischen Personen zu verringern und die Weiter- verbreitung des Corona-Virus durch große Ansammlungen, einzudämmen. Indem die Mög- lichkeit genommen wird, an den genannten Örtlichkeiten zusammenzukommen, dort Alkohol zu konsumieren und Pyrotechnik abzubrennen, wird die Attraktivität solcher Ansammlungen auf ein Minimum reduziert.

Die Maßnahmen sind auch erforderlich. Ein milderes Mittel, um Ansammlungen an den in Ziffer 1 genannten Örtlichkeiten effektiv zu verhindern, ist in Anbetracht des aktuellen Infekti- onsgeschehens nicht ersichtlich. Die Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestabstands und zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird bei großen Ansammlungen oftmals nicht be- folgt, insbesondere wenn eine Vielzahl der Personen alkoholisiert ist. Eine einzelfallabhän- gige Prüfung und Durchsetzung der Abstands- und Hygieneregeln ist bei einer großen An- zahl von Personen nicht möglich. Deshalb muss die Einhaltung, der geltenden Abstands- und Hygieneregeln durch ein temporäres, auf bestimmte Bereiche des Stadtgebiets be- schränktes Alkholkonsum- und Ausschankverbot, Pyrotechnikverbot und Verweilverbot für Personengruppen ab 10 Personen gewährleistet werden.

Die Maßnahmen sind auch angemessen und greifen nicht unverhältnismäßig in die Rechte

der Betroffenen ein. Eine Infektion mit dem Corona-Virus kann im schlimmsten Fall zu einer

schweren Erkrankung mit tödlichem Verlauf führen. Bei der Corona-Pandemie sind das Le-

ben und die Gesundheit sehr vieler Menschen, im Extremfall auch die Funktionsfähigkeit des

deutschen Gesundheitssystems bedroht. In Anbetracht des dringend notwendigen Gesund-

heitsschutzes der Allgemeinheit und der Notwendigkeit die Verbreitung des Corona-Virus

einzudämmen, ist es den von den Verboten betroffenen Personen zumutbar, in den unter Zif-

fer 1 genannten Örtlichkeiten auf Alkohol, das Abbrennen von Pyrotechnik und auf das Ver-

weilen in großen Personengruppen zu verzichten. Die Verbote beschränken sich auf wenige

Örtlichkeiten innerhalb des Stuttgarter Stadtgebiets und sind zeitlich auf wenige Stunden be-

fristet. Damit liegt nur ein geringfügiger Eingriff in die Handlungsfreiheit der Bürger vor. Dies

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ist in Anbetracht der hochrangigen Rechtsgüter, wie das Leben und der körperlichen Unver- sehrtheit, die durch diese Maßnahme geschützt werden, hinzunehmen.

Die Einschränkungen für Alkohol verkaufende Gaststätten sind unter Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes der Allgemeinheit hinzunehmen, insbesondere da es sich um ein zeit- lich eng befristetes Verbot handelt. Für die Gastronomie ist die Einschränkung ebenfalls hin- zunehmen, da sich der Eingriff auf ein Teilprodukt, nämlich den Alkoholausschank, be- schränkt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Wider- spruch bei der Landeshauptstadt Stuttgart mit Sitz in Stuttgart erhoben werden.

Hinweis:

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben gemäß § 16 Abs. 8 und § 28 Abs. 3 IfSG keine aufschiebende Wirkung.

Stuttgart, 29. Dezember 2021 Landeshauptstadt Stuttgart Amt für öffentliche Ordnung

Dorothea Koller

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Nach § 17b der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maß- nahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - Co- ronaVO) vom 15.09.2021 in der ab 27.12.2021 gültigen Fassung können die zu- ständigen Behörden in der Alarmstufe II bestimmte öffentliche Flächen festlegen, auf denen kein Alkohol konsumiert und ausgeschenkt werden darf (§ 17b Abs. 1 CoronaVO) und auf denen keine pyrotechnischen Gegenstände abgebrannt wer- den dürfen (§ 17b Abs. 2 CoronaVO). Die zuständigen Behör-den können an diesen Orten in der Zeit von 31.12.2021, 15:00 Uhr bis 01.01.2022, 9:00 Uhr Verweilver- bote für Gruppen von mehr als zehn Personen festlegen (§17b Abs. 3 CoronaVO).

Das Amt für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt Stuttgart erlässt auf Grundlage von §§ 16 Abs.1, 28 Abs. 1, 28a Abs. 7, 8 i.V.m. 28a Abs. 1 bis 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und § 17b der Corona-Verordnung vom 15.09.2021 in der ab 27.12.2021 gülti- gen Fassung folgende Allgemeinverfügung:

1. Im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Stuttgart ist von Freitag, 31.12.2021, 15:00 Uhr bis zum Samstag, 01.01.2022, 9:00 Uhr

a) der Konsum und der Ausschank von Alkohol

b) das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 c) das Verweilen von Gruppen mit mehr als 10 Personen

in folgenden Bereichen untersagt:

• Innerhalb des Cityrings, welcher durch die genannten Straßen und Plätze um- schlossen wird: Arnulf-Klett-Platz (einschließlich Arnulf-Klett-Passage unterirdisch), Friedrichstraße, Theodor-Heuss-Straße, Rotebühlplatz (einschließlich City Plaza und Rotebühlpassage unterirdisch), Paulinenstraße, Rupert-Mayer-Platz, Vorplatz der Kirche St. Maria, Feinstraße, Österreichischer Platz, Hauptstätter Straße, Charlot- tenplatz (einschließlich Charlotten-Passage unterirdisch), Konrad-Adenauer-Straße, Gebhard-Müller-Platz, Schillerstraße

• Marienplatz

• Feuerseeplatz

• Wilhelmsplatz (Stuttgart-Mitte)

• Anlage der Grabkapelle Rotenberg

• Anlage des Schlosses Solitude

Die in Ziffer 1a, 1b, und 1c genannten Verbote gelten jeweils auch für die an die ge- nannten Straßen angrenzenden Gehwege sowie für die an die genannten Plätze un- mittelbar angrenzenden Straßen und Gehwege. Die Verbotsbereiche sind in den als Anlage beigefügten Planausschnitten dargestellt. Die Planausschnitte sind Bestandteil dieser Verfügung.

2. Ein Verstoß gegen die in Ziffer 1a, 1b und 1c genannten Verbote kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG i.V.m. § 24 Nr. 17a CoronaVO als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.

3. Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 Landesverwaltungsverfah- rensgesetz (LVwVfG) am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt- gegeben.

Die Allgemeinverfügung mit Begründung und den Plänen der Verbotsbereiche kann beim Amt für öffentliche Ordnung, Dienststelle „Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsangelegenheiten“, Eberhardstraße 35, 70173 Stuttgart, Zimmer 155 wäh- rend der üblichen Öffnungszeiten oder auf der Homepage der Stadt Stuttgart unter www.stuttgart.de eingesehen werden.

Hinweis:

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben gemäß

§ 16 Abs. 8 und § 28 Abs. 3 IfSG keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Landeshauptstadt Stuttgart mit Sitz in Stuttgart erhoben werden.

Stuttgart, 29. Dezember 2021 Landeshauptstadt Stuttgart, Amt für öffentliche Ordnung Dorothea Koller

Allgemeinverfügung

Festlegung der Geltungsbereiche nach § 17b CoronaVO: Verbot des Ausschanks und Konsums von Alkohol, Verbot des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen und Verweilverbot

Maßstab: 1:7 500 © Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtmessungsamt

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Maßstab: 1:1 000 © Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtmessungsamt

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Maßstab: 1:1 400 © Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtmessungsamt

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Maßstab: 1:700 © Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtmessungsamt

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Maßstab: 1:1 500 © Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtmessungsamt

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Maßstab: 1:5 500 © Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtmessungsamt

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Innerhalb des Cityrings Marienplatz Feuersee

Wilhelmsplatz (Stuttgart-Mitte) Anlage der Grabkapelle Rotenberg Anlage des Schlosses Solitude

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Nach § 17b der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maß- nahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - Co- ronaVO) vom 15.09.2021 in der ab 27.12.2021 gültigen Fassung können die zu- ständigen Behörden in der Alarmstufe II bestimmte öffentliche Flächen festlegen, auf denen kein Alkohol konsumiert und ausgeschenkt werden darf (§ 17b Abs. 1 CoronaVO) und auf denen keine pyrotechnischen Gegenstände abgebrannt wer- den dürfen (§ 17b Abs. 2 CoronaVO). Die zuständigen Behör-den können an diesen Orten in der Zeit von 31.12.2021, 15:00 Uhr bis 01.01.2022, 9:00 Uhr Verweilver- bote für Gruppen von mehr als zehn Personen festlegen (§17b Abs. 3 CoronaVO).

Das Amt für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt Stuttgart erlässt auf Grundlage von §§ 16 Abs.1, 28 Abs. 1, 28a Abs. 7, 8 i.V.m. 28a Abs. 1 bis 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und § 17b der Corona-Verordnung vom 15.09.2021 in der ab 27.12.2021 gülti- gen Fassung folgende Allgemeinverfügung:

1. Im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Stuttgart ist von Freitag, 31.12.2021, 15:00 Uhr bis zum Samstag, 01.01.2022, 9:00 Uhr

a) der Konsum und der Ausschank von Alkohol

b) das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 c) das Verweilen von Gruppen mit mehr als 10 Personen

in folgenden Bereichen untersagt:

• Innerhalb des Cityrings, welcher durch die genannten Straßen und Plätze um- schlossen wird: Arnulf-Klett-Platz (einschließlich Arnulf-Klett-Passage unterirdisch), Friedrichstraße, Theodor-Heuss-Straße, Rotebühlplatz (einschließlich City Plaza und Rotebühlpassage unterirdisch), Paulinenstraße, Rupert-Mayer-Platz, Vorplatz der Kirche St. Maria, Feinstraße, Österreichischer Platz, Hauptstätter Straße, Charlot- tenplatz (einschließlich Charlotten-Passage unterirdisch), Konrad-Adenauer-Straße, Gebhard-Müller-Platz, Schillerstraße

• Marienplatz

• Feuerseeplatz

• Wilhelmsplatz (Stuttgart-Mitte)

• Anlage der Grabkapelle Rotenberg

• Anlage des Schlosses Solitude

Die in Ziffer 1a, 1b, und 1c genannten Verbote gelten jeweils auch für die an die ge- nannten Straßen angrenzenden Gehwege sowie für die an die genannten Plätze un- mittelbar angrenzenden Straßen und Gehwege. Die Verbotsbereiche sind in den als Anlage beigefügten Planausschnitten dargestellt. Die Planausschnitte sind Bestandteil dieser Verfügung.

2. Ein Verstoß gegen die in Ziffer 1a, 1b und 1c genannten Verbote kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG i.V.m. § 24 Nr. 17a CoronaVO als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.

3. Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 Landesverwaltungsverfah- rensgesetz (LVwVfG) am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt- gegeben.

Die Allgemeinverfügung mit Begründung und den Plänen der Verbotsbereiche kann beim Amt für öffentliche Ordnung, Dienststelle „Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsangelegenheiten“, Eberhardstraße 35, 70173 Stuttgart, Zimmer 155 wäh- rend der üblichen Öffnungszeiten oder auf der Homepage der Stadt Stuttgart unter www.stuttgart.de eingesehen werden.

Hinweis:

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben gemäß

§ 16 Abs. 8 und § 28 Abs. 3 IfSG keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Landeshauptstadt Stuttgart mit Sitz in Stuttgart erhoben werden.

Stuttgart, 29. Dezember 2021 Landeshauptstadt Stuttgart, Amt für öffentliche Ordnung Dorothea Koller

Allgemeinverfügung

Festlegung der Geltungsbereiche nach § 17b CoronaVO: Verbot des Ausschanks und Konsums von Alkohol, Verbot des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen und Verweilverbot

Maßstab: 1:7 500 © Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtmessungsamt

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Maßstab: 1:1 000 © Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtmessungsamt

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Maßstab: 1:1 400 © Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtmessungsamt

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Maßstab: 1:700 © Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtmessungsamt

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Maßstab: 1:1 500 © Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtmessungsamt

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Maßstab: 1:5 500 © Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtmessungsamt

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Innerhalb des Cityrings Marienplatz Feuersee

Wilhelmsplatz (Stuttgart-Mitte) Anlage der Grabkapelle Rotenberg Anlage des Schlosses Solitude

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Nach § 17b der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maß- nahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - Co- ronaVO) vom 15.09.2021 in der ab 27.12.2021 gültigen Fassung können die zu- ständigen Behörden in der Alarmstufe II bestimmte öffentliche Flächen festlegen, auf denen kein Alkohol konsumiert und ausgeschenkt werden darf (§ 17b Abs. 1 CoronaVO) und auf denen keine pyrotechnischen Gegenstände abgebrannt wer- den dürfen (§ 17b Abs. 2 CoronaVO). Die zuständigen Behör-den können an diesen Orten in der Zeit von 31.12.2021, 15:00 Uhr bis 01.01.2022, 9:00 Uhr Verweilver- bote für Gruppen von mehr als zehn Personen festlegen (§17b Abs. 3 CoronaVO).

Das Amt für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt Stuttgart erlässt auf Grundlage von §§ 16 Abs.1, 28 Abs. 1, 28a Abs. 7, 8 i.V.m. 28a Abs. 1 bis 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und § 17b der Corona-Verordnung vom 15.09.2021 in der ab 27.12.2021 gülti- gen Fassung folgende Allgemeinverfügung:

1. Im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Stuttgart ist von Freitag, 31.12.2021, 15:00 Uhr bis zum Samstag, 01.01.2022, 9:00 Uhr

a) der Konsum und der Ausschank von Alkohol

b) das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 c) das Verweilen von Gruppen mit mehr als 10 Personen

in folgenden Bereichen untersagt:

• Innerhalb des Cityrings, welcher durch die genannten Straßen und Plätze um- schlossen wird: Arnulf-Klett-Platz (einschließlich Arnulf-Klett-Passage unterirdisch), Friedrichstraße, Theodor-Heuss-Straße, Rotebühlplatz (einschließlich City Plaza und Rotebühlpassage unterirdisch), Paulinenstraße, Rupert-Mayer-Platz, Vorplatz der Kirche St. Maria, Feinstraße, Österreichischer Platz, Hauptstätter Straße, Charlot- tenplatz (einschließlich Charlotten-Passage unterirdisch), Konrad-Adenauer-Straße, Gebhard-Müller-Platz, Schillerstraße

• Marienplatz

• Feuerseeplatz

• Wilhelmsplatz (Stuttgart-Mitte)

• Anlage der Grabkapelle Rotenberg

• Anlage des Schlosses Solitude

Die in Ziffer 1a, 1b, und 1c genannten Verbote gelten jeweils auch für die an die ge- nannten Straßen angrenzenden Gehwege sowie für die an die genannten Plätze un- mittelbar angrenzenden Straßen und Gehwege. Die Verbotsbereiche sind in den als Anlage beigefügten Planausschnitten dargestellt. Die Planausschnitte sind Bestandteil dieser Verfügung.

2. Ein Verstoß gegen die in Ziffer 1a, 1b und 1c genannten Verbote kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG i.V.m. § 24 Nr. 17a CoronaVO als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.

3. Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 Landesverwaltungsverfah- rensgesetz (LVwVfG) am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt- gegeben.

Die Allgemeinverfügung mit Begründung und den Plänen der Verbotsbereiche kann beim Amt für öffentliche Ordnung, Dienststelle „Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsangelegenheiten“, Eberhardstraße 35, 70173 Stuttgart, Zimmer 155 wäh- rend der üblichen Öffnungszeiten oder auf der Homepage der Stadt Stuttgart unter www.stuttgart.de eingesehen werden.

Hinweis:

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben gemäß

§ 16 Abs. 8 und § 28 Abs. 3 IfSG keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Landeshauptstadt Stuttgart mit Sitz in Stuttgart erhoben werden.

Stuttgart, 29. Dezember 2021 Landeshauptstadt Stuttgart, Amt für öffentliche Ordnung Dorothea Koller

Allgemeinverfügung

Festlegung der Geltungsbereiche nach § 17b CoronaVO: Verbot des Ausschanks und Konsums von Alkohol, Verbot des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen und Verweilverbot

Maßstab: 1:7 500 © Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtmessungsamt

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Maßstab: 1:1 000 © Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtmessungsamt

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Maßstab: 1:1 400 © Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtmessungsamt

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Maßstab: 1:700 © Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtmessungsamt

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Maßstab: 1:1 500 © Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtmessungsamt

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Maßstab: 1:5 500 © Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtmessungsamt

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Innerhalb des Cityrings Marienplatz Feuersee

Wilhelmsplatz (Stuttgart-Mitte) Anlage der Grabkapelle Rotenberg Anlage des Schlosses Solitude

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Nach § 17b der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maß- nahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - Co- ronaVO) vom 15.09.2021 in der ab 27.12.2021 gültigen Fassung können die zu- ständigen Behörden in der Alarmstufe II bestimmte öffentliche Flächen festlegen, auf denen kein Alkohol konsumiert und ausgeschenkt werden darf (§ 17b Abs. 1 CoronaVO) und auf denen keine pyrotechnischen Gegenstände abgebrannt wer- den dürfen (§ 17b Abs. 2 CoronaVO). Die zuständigen Behör-den können an diesen Orten in der Zeit von 31.12.2021, 15:00 Uhr bis 01.01.2022, 9:00 Uhr Verweilver- bote für Gruppen von mehr als zehn Personen festlegen (§17b Abs. 3 CoronaVO).

Das Amt für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt Stuttgart erlässt auf Grundlage von §§ 16 Abs.1, 28 Abs. 1, 28a Abs. 7, 8 i.V.m. 28a Abs. 1 bis 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und § 17b der Corona-Verordnung vom 15.09.2021 in der ab 27.12.2021 gülti- gen Fassung folgende Allgemeinverfügung:

1. Im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Stuttgart ist von Freitag, 31.12.2021, 15:00 Uhr bis zum Samstag, 01.01.2022, 9:00 Uhr

a) der Konsum und der Ausschank von Alkohol

b) das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 c) das Verweilen von Gruppen mit mehr als 10 Personen

in folgenden Bereichen untersagt:

• Innerhalb des Cityrings, welcher durch die genannten Straßen und Plätze um- schlossen wird: Arnulf-Klett-Platz (einschließlich Arnulf-Klett-Passage unterirdisch), Friedrichstraße, Theodor-Heuss-Straße, Rotebühlplatz (einschließlich City Plaza und Rotebühlpassage unterirdisch), Paulinenstraße, Rupert-Mayer-Platz, Vorplatz der Kirche St. Maria, Feinstraße, Österreichischer Platz, Hauptstätter Straße, Charlot- tenplatz (einschließlich Charlotten-Passage unterirdisch), Konrad-Adenauer-Straße, Gebhard-Müller-Platz, Schillerstraße

• Marienplatz

• Feuerseeplatz

• Wilhelmsplatz (Stuttgart-Mitte)

• Anlage der Grabkapelle Rotenberg

• Anlage des Schlosses Solitude

Die in Ziffer 1a, 1b, und 1c genannten Verbote gelten jeweils auch für die an die ge- nannten Straßen angrenzenden Gehwege sowie für die an die genannten Plätze un- mittelbar angrenzenden Straßen und Gehwege. Die Verbotsbereiche sind in den als Anlage beigefügten Planausschnitten dargestellt. Die Planausschnitte sind Bestandteil dieser Verfügung.

2. Ein Verstoß gegen die in Ziffer 1a, 1b und 1c genannten Verbote kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG i.V.m. § 24 Nr. 17a CoronaVO als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.

3. Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 Landesverwaltungsverfah- rensgesetz (LVwVfG) am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt- gegeben.

Die Allgemeinverfügung mit Begründung und den Plänen der Verbotsbereiche kann beim Amt für öffentliche Ordnung, Dienststelle „Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsangelegenheiten“, Eberhardstraße 35, 70173 Stuttgart, Zimmer 155 wäh- rend der üblichen Öffnungszeiten oder auf der Homepage der Stadt Stuttgart unter www.stuttgart.de eingesehen werden.

Hinweis:

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben gemäß

§ 16 Abs. 8 und § 28 Abs. 3 IfSG keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Landeshauptstadt Stuttgart mit Sitz in Stuttgart erhoben werden.

Stuttgart, 29. Dezember 2021 Landeshauptstadt Stuttgart, Amt für öffentliche Ordnung Dorothea Koller

Allgemeinverfügung

Festlegung der Geltungsbereiche nach § 17b CoronaVO: Verbot des Ausschanks und Konsums von Alkohol, Verbot des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen und Verweilverbot

Maßstab: 1:7 500 © Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtmessungsamt

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Maßstab: 1:1 000 © Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtmessungsamt

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Maßstab: 1:1 400 © Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtmessungsamt

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Maßstab: 1:700 © Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtmessungsamt

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Maßstab: 1:1 500 © Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtmessungsamt

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Maßstab: 1:5 500 © Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtmessungsamt

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Innerhalb des Cityrings Marienplatz Feuersee

Wilhelmsplatz (Stuttgart-Mitte) Anlage der Grabkapelle Rotenberg Anlage des Schlosses Solitude

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Nach § 17b der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maß- nahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - Co- ronaVO) vom 15.09.2021 in der ab 27.12.2021 gültigen Fassung können die zu- ständigen Behörden in der Alarmstufe II bestimmte öffentliche Flächen festlegen, auf denen kein Alkohol konsumiert und ausgeschenkt werden darf (§ 17b Abs. 1 CoronaVO) und auf denen keine pyrotechnischen Gegenstände abgebrannt wer- den dürfen (§ 17b Abs. 2 CoronaVO). Die zuständigen Behör-den können an diesen Orten in der Zeit von 31.12.2021, 15:00 Uhr bis 01.01.2022, 9:00 Uhr Verweilver- bote für Gruppen von mehr als zehn Personen festlegen (§17b Abs. 3 CoronaVO).

Das Amt für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt Stuttgart erlässt auf Grundlage von §§ 16 Abs.1, 28 Abs. 1, 28a Abs. 7, 8 i.V.m. 28a Abs. 1 bis 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und § 17b der Corona-Verordnung vom 15.09.2021 in der ab 27.12.2021 gülti- gen Fassung folgende Allgemeinverfügung:

1. Im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Stuttgart ist von Freitag, 31.12.2021, 15:00 Uhr bis zum Samstag, 01.01.2022, 9:00 Uhr

a) der Konsum und der Ausschank von Alkohol

b) das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 c) das Verweilen von Gruppen mit mehr als 10 Personen

in folgenden Bereichen untersagt:

• Innerhalb des Cityrings, welcher durch die genannten Straßen und Plätze um- schlossen wird: Arnulf-Klett-Platz (einschließlich Arnulf-Klett-Passage unterirdisch), Friedrichstraße, Theodor-Heuss-Straße, Rotebühlplatz (einschließlich City Plaza und Rotebühlpassage unterirdisch), Paulinenstraße, Rupert-Mayer-Platz, Vorplatz der Kirche St. Maria, Feinstraße, Österreichischer Platz, Hauptstätter Straße, Charlot- tenplatz (einschließlich Charlotten-Passage unterirdisch), Konrad-Adenauer-Straße, Gebhard-Müller-Platz, Schillerstraße

• Marienplatz

• Feuerseeplatz

• Wilhelmsplatz (Stuttgart-Mitte)

• Anlage der Grabkapelle Rotenberg

• Anlage des Schlosses Solitude

Die in Ziffer 1a, 1b, und 1c genannten Verbote gelten jeweils auch für die an die ge- nannten Straßen angrenzenden Gehwege sowie für die an die genannten Plätze un- mittelbar angrenzenden Straßen und Gehwege. Die Verbotsbereiche sind in den als Anlage beigefügten Planausschnitten dargestellt. Die Planausschnitte sind Bestandteil dieser Verfügung.

2. Ein Verstoß gegen die in Ziffer 1a, 1b und 1c genannten Verbote kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG i.V.m. § 24 Nr. 17a CoronaVO als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.

3. Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 Landesverwaltungsverfah- rensgesetz (LVwVfG) am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt- gegeben.

Die Allgemeinverfügung mit Begründung und den Plänen der Verbotsbereiche kann beim Amt für öffentliche Ordnung, Dienststelle „Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsangelegenheiten“, Eberhardstraße 35, 70173 Stuttgart, Zimmer 155 wäh- rend der üblichen Öffnungszeiten oder auf der Homepage der Stadt Stuttgart unter www.stuttgart.de eingesehen werden.

Hinweis:

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben gemäß

§ 16 Abs. 8 und § 28 Abs. 3 IfSG keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Landeshauptstadt Stuttgart mit Sitz in Stuttgart erhoben werden.

Stuttgart, 29. Dezember 2021 Landeshauptstadt Stuttgart, Amt für öffentliche Ordnung Dorothea Koller

Allgemeinverfügung

Festlegung der Geltungsbereiche nach § 17b CoronaVO: Verbot des Ausschanks und Konsums von Alkohol, Verbot des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen und Verweilverbot

Maßstab: 1:7 500 © Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtmessungsamt

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Maßstab: 1:1 000 © Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtmessungsamt

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Maßstab: 1:1 400 © Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtmessungsamt

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Maßstab: 1:700 © Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtmessungsamt

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Maßstab: 1:1 500 © Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtmessungsamt

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Maßstab: 1:5 500 © Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtmessungsamt

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Innerhalb des Cityrings Marienplatz Feuersee

Wilhelmsplatz (Stuttgart-Mitte) Anlage der Grabkapelle Rotenberg Anlage des Schlosses Solitude

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Nach § 17b der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maß- nahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - Co- ronaVO) vom 15.09.2021 in der ab 27.12.2021 gültigen Fassung können die zu- ständigen Behörden in der Alarmstufe II bestimmte öffentliche Flächen festlegen, auf denen kein Alkohol konsumiert und ausgeschenkt werden darf (§ 17b Abs. 1 CoronaVO) und auf denen keine pyrotechnischen Gegenstände abgebrannt wer- den dürfen (§ 17b Abs. 2 CoronaVO). Die zuständigen Behör-den können an diesen Orten in der Zeit von 31.12.2021, 15:00 Uhr bis 01.01.2022, 9:00 Uhr Verweilver- bote für Gruppen von mehr als zehn Personen festlegen (§17b Abs. 3 CoronaVO).

Das Amt für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt Stuttgart erlässt auf Grundlage von §§ 16 Abs.1, 28 Abs. 1, 28a Abs. 7, 8 i.V.m. 28a Abs. 1 bis 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und § 17b der Corona-Verordnung vom 15.09.2021 in der ab 27.12.2021 gülti- gen Fassung folgende Allgemeinverfügung:

1. Im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Stuttgart ist von Freitag, 31.12.2021, 15:00 Uhr bis zum Samstag, 01.01.2022, 9:00 Uhr

a) der Konsum und der Ausschank von Alkohol

b) das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 c) das Verweilen von Gruppen mit mehr als 10 Personen

in folgenden Bereichen untersagt:

• Innerhalb des Cityrings, welcher durch die genannten Straßen und Plätze um- schlossen wird: Arnulf-Klett-Platz (einschließlich Arnulf-Klett-Passage unterirdisch), Friedrichstraße, Theodor-Heuss-Straße, Rotebühlplatz (einschließlich City Plaza und Rotebühlpassage unterirdisch), Paulinenstraße, Rupert-Mayer-Platz, Vorplatz der Kirche St. Maria, Feinstraße, Österreichischer Platz, Hauptstätter Straße, Charlot- tenplatz (einschließlich Charlotten-Passage unterirdisch), Konrad-Adenauer-Straße, Gebhard-Müller-Platz, Schillerstraße

• Marienplatz

• Feuerseeplatz

• Wilhelmsplatz (Stuttgart-Mitte)

• Anlage der Grabkapelle Rotenberg

• Anlage des Schlosses Solitude

Die in Ziffer 1a, 1b, und 1c genannten Verbote gelten jeweils auch für die an die ge- nannten Straßen angrenzenden Gehwege sowie für die an die genannten Plätze un- mittelbar angrenzenden Straßen und Gehwege. Die Verbotsbereiche sind in den als Anlage beigefügten Planausschnitten dargestellt. Die Planausschnitte sind Bestandteil dieser Verfügung.

2. Ein Verstoß gegen die in Ziffer 1a, 1b und 1c genannten Verbote kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG i.V.m. § 24 Nr. 17a CoronaVO als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.

3. Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 Landesverwaltungsverfah- rensgesetz (LVwVfG) am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt- gegeben.

Die Allgemeinverfügung mit Begründung und den Plänen der Verbotsbereiche kann beim Amt für öffentliche Ordnung, Dienststelle „Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsangelegenheiten“, Eberhardstraße 35, 70173 Stuttgart, Zimmer 155 wäh- rend der üblichen Öffnungszeiten oder auf der Homepage der Stadt Stuttgart unter www.stuttgart.de eingesehen werden.

Hinweis:

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben gemäß

§ 16 Abs. 8 und § 28 Abs. 3 IfSG keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Landeshauptstadt Stuttgart mit Sitz in Stuttgart erhoben werden.

Stuttgart, 29. Dezember 2021 Landeshauptstadt Stuttgart, Amt für öffentliche Ordnung Dorothea Koller

Allgemeinverfügung

Festlegung der Geltungsbereiche nach § 17b CoronaVO: Verbot des Ausschanks und Konsums von Alkohol, Verbot des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen und Verweilverbot

Maßstab: 1:7 500 © Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtmessungsamt

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Maßstab: 1:1 000 © Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtmessungsamt

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Maßstab: 1:1 400 © Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtmessungsamt

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Maßstab: 1:700 © Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtmessungsamt

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Maßstab: 1:1 500 © Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtmessungsamt

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Maßstab: 1:5 500 © Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtmessungsamt

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Innerhalb des Cityrings Marienplatz Feuersee

Wilhelmsplatz (Stuttgart-Mitte) Anlage der Grabkapelle Rotenberg Anlage des Schlosses Solitude

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