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BFH: 6%-Zinssatz schon seit 2012 verfassungswidrig

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Academic year: 2022

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Matthias Luther, LL.M. TAX Rechtsanwalt,

Fachanwalt für Steuerrecht,

+49 (0) 211 54 095-395 matthias.luther@kmlz.de

Stand: 31.10.2018 I Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.

Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden I © KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER 1 Einleitung

Die Reduzierung des Zinssatzes von 6% p.a. gemäß § 238 Abs. 1 AO rückt näher. Im April 2018 hatte der 9. BFH-Senat schwere verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Zinssatz geäußert. Das Urteil betraf Zinszeiträume ab April 2015 (s. KMLZ-Newsletter 20/2018). Kurz darauf veröffentlichte das BMF ein Schreiben. In diesem Schreiben fordert das BMF alle Finanzämter auf, für sämtliche Zinszeiträume ab April 2015 Aussetzung der Vollziehung zu gewähren, wenn Steuer- pflichtige dies beantragen (s. KMLZ-Newsletter 25/2018).

Der 8. BFH-Senat hat sich nun nicht nur der Entscheidung des 9. BFH-Senats angeschlossen. Er hat die Entscheidung in seinem Beschluss vom 03.09.2018 (VIII B 15/18) sogar auf Zeiträume ab (November) 2012 ausgedehnt.

2 Sachverhalt

Das Urteil betrifft Zinsen, welche Finanzämter festsetzen können, wenn sie im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens Aussetzung der Vollziehung gewährt haben, aber das Rechtsbehelfsverfahren später erfolglos war (§ 237 Abs. 1 S. 1 AO). Der Steuerpflichtige war erfolglos gegen Einkommensteuerbescheide für 2007, 2008 und 2010 vorgegangen.

Nach erfolglosem Rechtsbehelfsverfahren setzte das Finanzamt Aussetzungszinsen für den Zeitraum November 2012 bis September 2016 fest. Gegen diese Festsetzung legte der Steuerpflichtige wiederum Einspruch ein. Außerdem beantragte er Aussetzung der Vollziehung. Sowohl das Finanzamt als auch das erstinstanzliche Gericht lehnten den Aussetzungs- antrag ab. Das erstinstanzliche Gericht ließ aber die Beschwerde zum BFH zu.

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BFH: 6%-Zinssatz schon seit 2012 verfassungswidrig

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Stand: 31.10.2018 I Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.

Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden I © KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER 3 Entscheidung des Gerichts

Der BFH gab dem Steuerpflichtigen jetzt recht. Er gewährte die begehrte Aussetzung der Vollziehung der Zinsfestsetzung. Seine Entscheidung begründet der BFH mit den verfassungsrechtlichen Bedenken, welche der 9. BFH- Senat im April 2018 geäußert hatte. Dabei bestätigt der BFH, dass diese Bedenken für alle Zinsfestsetzungen gelten, die sich auf den 6%igen Zinssatz gemäß § 238 Abs. 1 AO stützen. Darüber hinaus zweifelt der BFH auch bereits für den Zinszeitraum November 2012 bis März 2015 an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsfestsetzung. Er begründet seine Bedenken mit Verfassungsbeschwerden, die für diese Zinszeiträume beim BVerfG anhängig sind (Az.: BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17). Schließlich besteht laut BFH auch kein öffentliches Interesse an der Vollziehung der Aussetzungszinsen, weil „dem Gesetzgeber die Notwendigkeit einer Anpassung der Zinshöhe bekannt ist“. Das ist ein deutlicher Handlungs- auftrag an den Gesetzgeber.

4 Auswirkung für die Praxis

Steuerpflichtige sollten gegen jede Zinsfestsetzung vorgehen, die auf § 238 Abs. 1 AO gestützt ist. Für Zeiträume ab April 2015 werden die Finanzämter immer Aussetzung der Vollziehung gewähren (s. KMLZ-Newsletter 25/2018). Für Zeiträume von November 2012 bis März 2015 bestehen jetzt sehr gute Chancen, ebenfalls Aussetzung der Vollziehung zu erhalten.

Fraglich ist, ob das BMF sein o.g. Schreiben im Hinblick auf die Entscheidung des 8. BFH-Senats anpasst und auf Zinszeiträume ab November 2012 ausdehnt. In jedem Fall möchte das BVerfG die beiden oben erwähnten Verfahren vor Ende 2018 entscheiden. Danach dürfte zumindest für die Vergangenheit Rechtssicherheit bestehen. Auch der Gesetzgeber ist bereits tätig geworden. Die Bundesländer haben eine Gesetzesinitiative gestartet, um den Zinssatz zu halbieren, d.h. auf 3% p.a.

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