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Stadt Pfaffenhofen an der Ilm. Bebauungsplan Nr. 177

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Stadt Pfaffenhofen an der Ilm

Bebauungsplan Nr. 177

„Sport- und Vereinsheim in Uttenhofen“

der Stadt Pfaffenhofen a.d. Ilm

ZUSAMMENFASSENDE ERKLÄRUNG gemäß § 10a Abs. 1 BauGB

Eichenseher Ingenieure Norbert Einödshofer

Landschaftsarchitekt

Luitpoldstraße 2a Marienstraße 7

85276 Pfaffenhofen a.d. Ilm 85298 Scheyern

Tel.: 08441/ 89 54-0 Tel.: 08441/ 82 48-0

Fax: 08441/ 89 54-25 Fax: 08441/ 82 47-0

info@eichenseher.net info@einoedshofer.de

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Vorbemerkung

Gemäß § 10a Abs. 1 BauGB ist dem Bebauungsplan eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und

Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde. Näheres zur Berücksichtigung der Umweltbelange ist dem gemäß § 2a BauGB erstellten Umweltbericht zu entnehmen.

Anlass und Ziel der Planung

Vom Ball-Club Uttenhofen e.V. (BCU) wurde der Antrag zur Aufstellung eines Bebauungsplans für die Schaffung der baurechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines neuen Vereinsgebäudes gestellt.

Seit 2008 ist Pfaffenhofen a.d. Ilm im Programm „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ der Regierung von Oberbayern aufgenommen. Nachdem in den vergangenen Jahrzehnten zahlreiche

Nahversorgungseinrichtungen und Gaststätten im Ortsteil Uttenhofen schließen und in der Folge beispielsweise die beiden Schützenvereine fusionieren mussten, ist ein gesicherter Fortbestand des Ball- Club Uttenhofen mit rund 350 Mitgliedern (davon rund 250 aktiv Sport treibende) ein bedeutender Baustein für ein aktives Ortsteilzentrum Uttenhofen.

Der Ersatzbau für das bisherige Vereinsgebäude soll auf einer Teilfläche des städtischen Grundstücks der Fl.-Nr. 315/2, Gemarkung Uttenhofen und einer Teilfläche des Grundstücks Fl.-Nr. 317, Gemarkung Uttenhofen errichtet werden. Das Grundstück der Teilfläche Fl.-Nr. 317, Gemarkung Uttenhofen soll durch die Stadt Pfaffenhofen a.d. Ilm erworben werden.

Der Bebauungsplanumgriff beinhaltet den Bereich, der zur Errichtung des Vereinsgebäudes mit entsprechenden Grün- und Außenflächen, erforderlich ist.

Der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss der Stadt Pfaffenhofen a.d. Ilm hat dazu in seiner Sitzung vom 19.04.2018 den Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans gefasst. Der Bebauungsplan konnte aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. Der Bebauungsplan wurde im Regelverfahren gemäß § 3 Abs. 1 und 2 und § 4 Abs. 1 und 2 BauGB durchgeführt. Die Stadt Pfaffenhofen a.d. Ilm hat mit Beschluss des Planungs-, Bau- und Umweltausschusses vom 21.03.2019 den Bebauungsplan in der Fassung vom 21.03.2019 als Satzung beschlossen.

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Berücksichtigung der Umweltbelange im Bebauungs- und Grünordnungsplan

Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des Bebauungsplans wurde eine Umweltprüfung gemäß

§ 2a BauGB durchgeführt und ein Umweltbericht erstellt. Dabei wurden die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege untersucht, umweltbezogene Auswirkungen ermittelt sowie mögliche Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich geprüft. Inhalt der Prüfung waren alle in der Anlage zum Baugesetzbuch aufgeführten Umweltbelange, also

insbesondere die in der Planfolge zu erwartenden Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, Tiere und Pflanzen, Boden, Fläche, Wasser, Luft, Klima sowie auf die Landschaft und die biologische Vielfalt.

Die Ergebnisse sind im Umweltbericht dargestellt, der einen selbständigen Teil der Begründung zum Bebauungsplan bildet und am Aufstellungsverfahren teilgenommen hat.

Zur Abschätzung der Planfolgewirkungen auf die Umweltbelange wurden folgende Grundlagen herangezogen:

 Beurteilung der Grundwasserverhältnisse: Daten des UmweltAtlas Bayern (Bayerisches Landesamt für Umwelt)

 Die Ermittlung des naturschutzrechtlichen Eingriffs und der erforderlichen Ausgleichsflächen erfolgt in Anlehnung an den Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen.

 Zur Ermittlung der Betroffenheit geschützter Tier- und Pflanzenarten wird die amtliche

Biotopkartierung Bayern, die Artenschutzkartierung Bayern, sowie die „Arteninformationen“ des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz im Untersuchungsgebiet TK 7435 und im Landkreis Pfaffenhofen a.d. Ilm herangezogen

 Darüber hinaus wurde auf vorhandene Kenntnisse über bestimmte Artvorkommen zurückgegriffen. Ergänzend dazu wurde am 05.07.2018 eine Ortsbegehung und Bestandsaufnahm durchgeführt.

Die Auswertung der Datengrundlagen und die Vorgehensweise bei der Bewertung erfolgten nach anerkannten Methoden und anhand der einschlägigen Fachliteratur.

Mit der vorliegenden Planung wird auf einer bisher bereits intensiv genutzten Fläche eine Gemeinbedarfsfläche mit Zweckbestimmung „Sport-und Vereinsheim“ entwickelt, um die

baurechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines Vereinsgebäudes im Bereich des bestehenden Sportgeländes im Ortsteil Uttenhofen der Stadt Pfaffenhofen a.d. Ilm zu schaffen.

Mit der vorliegenden Planung werden überwiegend gering erhebliche Beeinträchtigungen hinsichtlich der Schutzgüter „Lebensräume für Tiere und Pflanzen“, „Biologische Vielfalt“, „Boden“, „Fläche“,

„Wasser“, „Klima/Luft“, „Mensch und Gesundheit“, „Landschaftsbild“, „Kultur- und sonstige Sachgüter“

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erwartet. Die bau-, anlage- und betriebsbedingten Risiken im Falle von Unfällen oder Katastrophen werden als gering bewertet.

Das Risiko einer Kumulierung der Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete wird in bau-, anlage- und betriebsbedingter Sicht ebenfalls als gering bewertet.

Im Zuge der Planung wurden alternative Planungsmöglichkeiten geprüft.

Insgesamt stehen im Ortsteil Uttenhofen derzeit keine Flächen mit vergleichbar günstigen Voraussetzungen für die beabsichtigten Nutzungen zur Verfügung.

Die vorliegende Planung verursacht einen Eingriff in Natur und Landschaft, der durch geeignete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu kompensieren ist. Hierzu wurde die naturschutzfachliche Eingriffsregelung in der Bauleitplanung nach § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB detailliert entsprechend des Leitfadens „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“, sowie auf der Grundlage der Vorschriften des Bundes-Naturschutzgesetzes (BNatSchG) in Verbindung mit dem Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) abgehandelt.

Die Belange des besonderen Artenschutzes wurden im Rahmen einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) eingehend untersucht und beurteilt.

Berücksichtigung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung

Die untere Bauaufsichtsbehörde des Landratsamtes Pfaffenhofen a.d. Ilm brachte hervor, dass der Bebauungsplan derzeit nicht eindeutig dem derzeit rechtswirksamen Flächennutzungsplan

entspräche und somit nicht daraus entwickelt werden könne. Um das Vereinsheim an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen, wurde deshalb angeregt, dass in der Flächennutzungsplanung noch die

Zweckbestimmung „Sportliche Einrichtungen“ ergänzt wird. Der Anregungen wurde nicht gefolgt. Es wurde daran festgehalten den Bebauungsplan aus dem derzeit rechtswirksamen Flächennutzugsplan zu entwickeln. Die Darstellung im rechtswirksamen Flächennutzungsplan ist zwar lageunscharf, die Flächen in diesem Bereich sind dennoch klar für die geplante Nutzung vorgesehen. Eine Abhängigkeit zwischen Bebauungsplan und der Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans ist deshalb nicht gegeben.

Jedoch wurde die Darstellung im aktuellen Entwurf der Gesamtfortschreibung des

Flächennutzungsplans konkretisiert. Dort wurde die Fläche als Fläche für den Gemeinbedarf sowie sportlichen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen dargestellt. Des Weiteren wurde angeregt, den Bauraum des Sport- und Vereinsheimes entlang der Bahnstraße stärker an die Siedlung

anzugliedern, um den Außenbereich vor einer möglichen Zersiedelung zu schützen. Dem wurde nicht gefolgt. Bei der Planung handelt es sich um eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Sport-

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und Vereinsheim, welche das künftige Vereinsheim baurechtlich definieren soll. Der Standort des Vereinsheims wurde funktional sinnvoll am Sportgelände platziert. Eine Anbindung des Plangebiets an die bestehenden Sportanlagen besteht und stellt demnach keine Zersiedelung der Landschaft oder gar eine ungegliederte, insbesondere bandartige Siedlungsentwicklung dar. Zusätzlich wurde darauf hingewiesen, dass die Darstellung im aktuellen Entwurf der Gesamtfortschreibung des

Flächennutzungsplans konkretisiert wurde. Dort wurde die Fläche als Fläche für den Gemeinbedarf sowie sportlichen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen dargestellt. Der Anregung, für das

Plangebiet ausschließlich Satteldächer festzusetzen, wurde nicht gefolgt. Die Feststellung, dass die für die Region typische Bebauung u. a. durch ziegelgedeckte, steile Satteldächer geprägt wird, war

nachvollziehbar. Da es sich jedoch bei vorliegender Planung um eine besondere Art der Bebauung (Sport- und Vereinsheim) handelt, war es geboten, auf die besonderen Gegebenheiten hinsichtlich optimaler Ausnutzung der Fläche in Kombination mit der Einbindung in die Landschaft einzugehen. Eine flache Dachform ist hinsichtlich kompakter Baukörper gegenüber einer steilen Dachform zu bevorzugen. Durch die getroffene Festsetzung der Dachform als Pultdach und einer geringen Dachneigung von 17–22° kann eine kompakte Bauweise erzielt und der Baukörper aufgrund der maximal zulässigen zwei Vollgeschosse schonend in die Landschaft eingebunden werden, ohne erhöhten Flächenbedarf zu generieren. Der Anregung, für die Eindeckung des Gebäudes nur rot bzw. rotbraun als Dachfarbe festzusetzen wurde nicht gefolgt. Für die nähere Umgebung gibt es keine typische Dachfarbe. Eine restriktivere Festsetzung war vor allem im Hinblick auf Umwelt- und Klimaschutzaspekte (z. B. Gründächer) nicht gewünscht. Der Anregung, die flächenmäßige Gesamtgröße der Werbeanlagen von 20% auf 5% zu reduzieren wurde nicht gefolgt, da die Gesamtgröße mit 20 m² je Werbeanlage und maximal zwei Werbeanlagen je Gebäudeseite ohnehin bereits ausreichend reglementiert war. Zudem darf die Werbeanlage die

Oberkante der Wand des Gebäudes nicht überschreiten. Der Anregung, aussagekräftige Gelände- bzw.

Gebäudeschnitte in der Planung als Festsetzung zu treffen wurde nicht gefolgt. Durch die Festsetzung der Trauf- und Firsthöhe in Meter über Normalhöhennull sowie der Geschossentwicklung ist eine eindeutige Höhenfestsetzung bereits gegeben. Zudem ist in der Begründung ein Systemschnitt

enthalten. Der Anregung, den derzeit verwendeten Begriff „Traufhöhe“ in „Wandhöhe“ zu ändern wurde gefolgt. Der Anregung, die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen im Umweltbericht zu beschreiben wurde gefolgt, der Umweltbericht wurde redaktionell entsprechend ergänzt. Der Anregung der Unteren Naturschutzbehörde, die Sätze 2 und 3 der textlichen Festsetzung unter Punkt. 7.4 „Zuordnung der naturschutzfachlichen Ausgleichsfläche“ in die Hinweise durch Text zu verschieben wurde

entsprochen. Der Nachweis der Ausgleichsfläche erfolgt auf einer bestehenden Ökokontofläche der Stadt Pfaffenhofen a.d. Ilm außerhalb des Plangebiets. Der Anregung, die Ausgleichsfläche zu konkretisieren wurde entsprochen. Der Hinweis, dass Beeinträchtigungen eines vorhandenen amtlich kartierten

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Biotops östlich des Planungsgebietes auszuschließen sind wurde zur Kenntnis genommen. Das angesprochene Biotop befindet sich außerhalb des Planungsgebietes, Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der vorliegenden Planung sind nicht erkennbar. Eine Änderung der Planung war daher nicht veranlasst. Weitere Hinweise der Unteren Naturschutzbehörde betreffen die Abbuchung der Ausgleichsfläche vom städtischen Ökokonto sowie die Meldung der zum Ausgleich vorgesehenen Ökokontofläche an das Ökoflächenkataster. Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen und werden im weiteren Vorgehen beachtet. Der Hinweis zur dinglichen Sicherung der Ausgleichsfläche wurde ebenfalls zur Kenntnis genommen. Da die Stadt Pfaffenhofen a.d. Ilm jedoch Eigentümerin des

gegenständlichen Grundstückes ist, ist eine entsprechende Dienstbarkeit nicht erforderlich. Der durch die untere Bodenschutzbehörde hervorgebrachte Hinweis, dass das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt und das Landratsamt Pfaffenhofen zu informieren sind, sollten im weiteren Verfahren oder bei

Baumaßnahmen Bodenverunreinigungen festgestellt werden, wurde zur Kenntnis genommen. Der Hinweis war jedoch bereits in der Begründung unter Punkt 2.4 enthalten und ist entsprechend der gesetzlichen Regelungen ohnehin zu beachten. Ein weiterer Hinweis unter E.) Hinweise durch Text war damit entbehrlich. Die Hinweise der unteren Denkmalschutzbehörde, dass sich das Plangebiet in unmittelbarer Nähe zu Verdachtsflächen für Bodendenkmäler befindet und das BLfD zu beteiligten ist wurden zur Kenntnis genommen. Das BLfD wurde am Verfahren beteiligt. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben. Die Hinweise des Abfallwirtschaftsbetriebes des Landkreises Pfaffenhofen, dass unter Beachtung der Mindestanforderungen an die Zufahrtswege, die für eine geordnete und

reibungslose Abfallentsorgung notwendig sind, dem Bebauungsplan in der vorliegenden Form

zugestimmt wird und die Abfalltonnen an der Bahnstraße zur Abholung bereitzustellen sind, wurde zur Kenntnis genommen Der Hinweis der unteren Immissionsschutzbehörde, dass die von der gesamten Nutzung der Sportanlage einschließlich Sport- und Vereinsheim und Pkw-Stellflächen ausgehenden Lärmimmissionen im Baugenehmigungsverfahren für das Sport- und Vereinsheim anhand einer schalltechnischen Untersuchung einer § 29b BImSchG-Messstelle zu prüfen ist, wurde zur Kenntnis genommen und als Hinweis in E.) Hinweise durch Text aufgenommen. Die Hinweise der Bayernwerk Netz GmbH wurden zur Kenntnis genommen, sind aber nicht Teil des Bauleitplanverfahrens und waren hierbei nicht zu berücksichtigen, da diese den Regelungsumfang des Verfahrens überschreiten. Selbiges gilt für die Anregungen bzw. Hinweise der Regierung von Oberbayern, dem Eisenbahn-Bundesamt, dem Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung und Vodafone Kabel Deutschland. Dem Hinweis der Deutschen Bahn AG und DB Immobilien wurde entsprochen. Um langfristig

Schnittmaßnahmen an den geplanten Bäumen zu vermeiden, wurden die beabsichtigten Baumarten geringfügig angepasst (Verwendung von Sorten mit geringerer Wuchshöhe). Die weiteren Hinweise wurden zur Kenntnis genommen und sind gegebenenfalls bei der Bauausführung zu beachten. Die

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hervorgebrachten Hinweise des Wasserwirtschaftsamtes Ingolstadt zu Grundwasser-, Bodenschutz und Altlasten wurde nicht entsprochen. Der Hinweis durch Text unter E.) Punkt 6. enthielt bereits die aufgeführten Hinweise in anderem Wortlaut. Das Datum der Richtlinie wurde zur Konkretisierung ergänzt. Der Hinweis, dass keine wassergefährdenden Stoffe in den Untergrund gelangen dürfen, war bereits unter D.) Punkt 8.1 enthalten und bedurfte keiner Änderung. Der Anregung, die Bezeichnung des Kanals zu ändern wurde gefolgt. Die Bezeichnung wurde von „Schmutzwasserkanal“ in

„Mischwasserkanal“ geändert. Der Anregung, die Hinweise durch Text E.) Punkt 4 anzupassen wurde gefolgt. Der Hinweis der Gasversorgung Pfaffenhofen, dass das Plangebiet mit Erdgas versorgt werden kann wurde zur Kenntnis genommen. Ein entsprechender Hinweis war bereits unter

Punkt 5.3 Technische Infrastruktur in der Begründung enthalten. Der Hinweis der Deutschen Telekom, dass sich am Rand des Geltungsbereichs hochwertige Telekommunikationslinien befinden, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden, wurde zur Kenntnis genommen. Die

vorhandenen Leitungen verlaufen am südlichen Rand der Bahnstraße und werden durch die geplanten Baumpflanzungen daher nicht beeinträchtigt. Die sonstigen Hinweise wurden zur Kenntnis genommen und sind bei der Ausführungsplanung zu beachten. Der Hinweis des Zweckverband Wasserversorgung Ilmtalgruppe, dass die Trink- und Brauchwasserversorgung über den bereits vorhandenen Anschluss über das Feuerwehrgebäude sicherzustellen ist wurde zur Kenntnis genommen. Die Trink- und Brauchwasserversorgung erfolgt über eine neu zu verlegende Privatleitung mit Anschluss über das Feuerwehrgebäude. Die Hinweise im beiliegenden Schreiben über die zur Verfügung stehende

Löschwassermenge für den Grundschutz wurden zur Kenntnis genommen, in der Begründung ergänzt und den Planungsbeteiligten mitgeteilt. Die Hinweise der Regierung von Oberbayern

(Regionsbeauftragter für die Region Ingolstadt), wurden zur Kenntnis genommen. Das

Wasserwirtschaftsamt wurde am Verfahren beteiligt und gab eine Stellungnahme ab. Eine weitere bzw.

gesonderte Abstimmung außerhalb des Verfahrens war nicht erforderlich. Die Hinweise zu den

Eingrünungsmaßnahmen wurden zur Kenntnis genommen. Die qualifizierte Umsetzung der geplanten Eingrünungsmaßnahmen ist jedoch im Zuge des folgenden Baugenehmigungsverfahren zu beachten.

Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 1 und 2 sowie

§ 4 Abs. 1 und 2 BauGB zum Bebauungsplan Nr. 177 „Sport- und Vereinsheim in Uttenhofen“ wurden keine weiteren Anregungen vorgebracht.

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