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Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) für die Diözese Passau

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Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) für die Diözese Passau

Nichtamtliche Fassung für den hausinternen Gebrauch. Gültig im Rechtssinne ist ausschließlich die im Amtsblatt des Bistums Passau veröffentlichte Fassung

Stand: 1.2.2021

Inhaltsübersicht Präambel

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 1a Bildung von Mitarbeitervertretungen

§ 1b Gemeinsame Mitarbeitervertretung

§ 2 Dienstgeber

§ 3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

§ 4 Mitarbeiterversammlung

§ 5 Mitarbeitervertretung

II. Die Mitarbeitervertretung

§ 6 Voraussetzung für die Bildung der Mitarbeitervertretung – Zusammensetzung der Mitarbeitervertretung

§ 7 Aktives Wahlrecht

§ 8 Passives Wahlrecht

§ 9 Vorbereitung der Wahl

§ 10 Dienstgeber – Vorbereitungen zur Bildung einer Mitarbeitervertretung

§ 11 Durchführung der Wahl

§§ 11a bis c Vereinfachtes Wahlverfahren

§ 11a Voraussetzungen

§ 11b Vorbereitung der Wahl

§ 11c Durchführung der Wahl

(2)

§ 27a Information in wirtschaftlichen Angelegenheiten

§ 27b Einrichtungsspezifische Regelungen

§ 28 Formen der Beteiligung, Dienstvereinbarung

§ 28a Aufgaben und Beteiligung der Mitarbeitervertretung zum Schutz schwerbehinderter Menschen

§ 29 Anhörung und Mitberatung

§ 30 Anhörung und Mitberatung bei ordentlicher Kündigung

§ 30a Anhörung und Mitberatung bei Massenentlassung

§ 31 Anhörung und Mitberatung bei außerordentlicher Kündigung

§ 32 Vorschlagsrecht

§ 33 Zustimmung

§ 34 Zustimmung bei Einstellung und Anstellung

§ 35 Zustimmung bei sonstigen persönlichen Angelegenheiten

§ 36 Zustimmung bei Angelegenheiten der Dienststelle

§ 37 Antragsrecht

§ 38 Dienstvereinbarungen

§ 39 Gemeinsame Sitzungen und Gespräche

VI. Einigungsstelle

§ 40 Bildung der Einigungsstelle – Aufgaben

§ 41 Zusammensetzung – Besetzung

§ 42 Rechtsstellung der Mitglieder

§ 43 Berufungsvoraussetzungen

§ 44 Berufung der Mitglieder

§ 45 Zuständigkeit

§ 46 Verfahren

§ 47 Einigungsspruch

VII. Sprecherinnen und Sprecher der Jugendlichen und der Auszubildenden, Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Vertrauensmann der Zivildienstleistenden

§ 48 Wahl und Anzahl der Sprecherinnen und Sprecher der Jugendlichen und der Auszubildenden

§ 49 Versammlung der Jugendlichen und Auszubildenden

§ 12 Anfechtung der Wahl

§ 13 Amtszeit der Mitarbeitervertretung

§ 13a Weiterführung der Geschäfte

§ 13b Ersatzmitglied, Verhinderung des ordentlichen Mitglieds und ruhende Mitgliedschaft

§ 13c Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 13d Übergangsmandat

§ 13e Restmandat

§ 14 Tätigkeit der Mitarbeitervertretung

§ 15 Rechtsstellung der Mitarbeitervertretung

§ 16 Schulung der Mitarbeitervertretung und des Wahlausschusses

§ 17 Kosten der Mitarbeitervertretung

§ 18 Schutz der Mitglieder der Mitarbeitervertretung

§ 19 Kündigungsschutz

§ 20 Schweigepflicht

III. Mitarbeiterversammlung

§ 21 Einberufung der Mitarbeiterversammlung

§ 22 Aufgaben und Verfahren der Mitarbeiterversammlung

IIIa. Sonderregelungen für gemeinsame Mitarbeitervertretungen

§ 22a Sonderregelungen für gemeinsame Mitarbeitervertretungen nach § 1b

IV. Besondere Formen der Vertretung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

§ 23 Sondervertretung

§ 24 Gesamtmitarbeitervertretung

und erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung

§ 25 Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen

V. Zusammenarbeit zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung

§ 26 Allgemeine Aufgaben der Mitarbeitervertretung

§ 27 Information

(3)

Präambel

Grundlage und Ausgangspunkt für den kirchlichen Dienst ist die Sendung der Kirche. Diese Sendung umfasst die Verkündigung des Evangeliums, den Gottesdienst und die sakramentale Verbindung der Menschen mit Jesus Christus sowie den aus dem Glauben erwachsenden Dienst am Nächsten.

Daraus ergibt sich als Eigenart des kirchlichen Dienstes seine religiöse Di- mension.

Als Maßstab für ihre Tätigkeit ist sie Dienstgebern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vorgegeben, die als Dienstgemeinschaft den Auftrag der Einrichtung erfüllen und so an der Sendung der Kirche mitwirken.

Weil die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Dienst in der Kirche mit- gestalten und mitverantworten und an seiner religiösen Grundlage und Zielsetzung teilhaben, sollen sie auch aktiv an der Gestaltung und Ent- scheidung über die sie betreffenden Angelegenheiten mitwirken unter Be- achtung der Verfasstheit der Kirche, ihres Auftrages und der kirchlichen Dienstverfassung. Dies erfordert von Dienstgebern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Bereitschaft zu gemeinsam getragener Verantwor- tung und vertrauensvoller Zusammenarbeit.

Deshalb wird aufgrund des Rechtes der katholischen Kirche, ihre Angele- genheiten selbst zu regeln, unter Bezugnahme auf die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 22.

September 1993 die folgende Ordnung für Mitarbeitervertretungen in der Diözese Passau erlassen.

§ 50 Amtszeit der Sprecherinnen und Sprecher der Jugendlichen und Auszubildenden

§ 51 Mitwirkung der Sprecherinnen und Sprecher der Jugendlichen und Auszubildenden

§ 52 Mitwirkung der Vertrauensperson

der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

§ 53 Rechte des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden

VIII. Schulen, Hochschulen

§ 54

IX. Schlussbestimmungen

§ 55

§ 56

(4)

ren Sitz hat, oder eine Mitarbeitervertretungsordnung eigens für den Rechtsträger erlassen.

§ 1a

Bildung von Mitarbeitervertretungen

(1) In den Einrichtungen der in § 1 genannten kirchlichen Rechtsträger sind Mitarbeitervertretungen nach Maßgabe der folgenden Vorschrif- ten zu bilden.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 kann der Rechtsträger nach Anhörung betroffe- ner Mitarbeitervertretungen regeln, was als Einrichtung gilt. Die Rege- lung bedarf der Genehmigung durch den Ordinarius.

§ 1b

Gemeinsame Mitarbeitervertretung

(1) Die Mitarbeitervertretungen und Dienstgeber mehrerer Einrichtungen verschiedener Rechtsträger können durch eine gemeinsame Dienstver- einbarung die Bildung einer gemeinsamen Mitarbeitervertretung ver- einbaren, soweit dies der wirksamen und zweckmäßigen Interessenver- tretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dient. Dienstgeber und Mitarbeitervertretungen können nach vorheriger zustimmender Stel- lungnahme der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Einrich- tungen einbeziehen, in denen Mitarbeitervertretungen nicht gebildet sind. Die auf Grundlage dieser Dienstvereinbarung gewählte Mitarbei- tervertretung tritt an die Stelle der bisher bestehenden Mitarbeiterver- tretungen. Sind in keiner der Einrichtungen Mitarbeitervertretungen gebildet, so können die Rechtsträger nach vorheriger zustimmender Stellungnahme der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Bildung einer gemeinsamen Mitarbeitervertretung vereinbaren, soweit die Gesamtheit der Einrichtungen die Voraussetzungen des

§ 6 Abs. 1 erfüllt.

(2) Die Dienstvereinbarung nach Abs. 1 Satz 1 und die Regelung nach Abs. 1 Satz 4 bedürfen der Genehmigung durch den Ordinarius. Sie sind, so- weit sie keine andere Regelung treffen, für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Mitarbeitervertretung wirksam.

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Mitarbeitervertretungsordnung gilt für die Dienststellen, Einrich- tungen und sonstigen selbständig geführten Stellen – nachfolgend als Einrichtung(en) bezeichnet –

1. der Diözese,

2. der Kirchengemeinden und Kirchenstiftungen, 3. der Verbände der Kirchengemeinden,

4. der Diözesancaritasverbände und deren Gliederungen, soweit sie öffentliche juristische Personen des kanonischen Rechts sind,

5. der sonstigen dem Diözesanbischof unterstellten öffentlichen juristi- schen Personen des kanonischen Rechts,

6. der sonstigen kirchlichen Rechtsträger, unbeschadet ihrer Rechts- form, die der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegen.

(2) Diese Mitarbeitervertretungsordnung ist auch anzuwenden bei den kirchlichen Rechtsträgern, die nicht der bischöflichen Gesetzgebungs- gewalt unterliegen, wenn sie bis spätestens zum 31.12.2013 die „Grund- ordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsver- hältnisse“ durch Übernahme in ihr Statut verbindlich übernommen haben. Wenn sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, haben sie im Hinblick auf die arbeitsrechtlichen Beziehungen nicht am Selbstbe- stimmungsrecht der Kirche gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV teil.

(3) In den Fällen des Abs. 2 ist in allen Einrichtungen eines mehrdiözesa- nen oder überdiözesanen Rechtsträgers die Mitarbeitervertretungsord- nung der Diözese anzuwenden, in der sich der Sitz der Hauptniederlas- sung (Hauptsitz) befindet. Abweichend von Satz 1 kann auf Antrag eines mehrdiözesan oder überdiözesan tätigen Rechtsträgers der Diözesanbi- schof des Hauptsitzes im Einvernehmen mit den anderen Diözesanbi- schöfen, in deren Diözese der Rechtsträger tätig ist, bestimmen, dass in den Einrichtungen des Rechtsträgers die Mitarbeitervertretungsord- nung der Diözese angewandt wird, in der die jeweilige Einrichtung ih-

(5)

4. sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in leitender Stellung, 5. Geistliche einschließlich Ordensgeistliche im Bereich des § 1 Abs. 1

Nrn. 2 und 3,

6. Personen, deren Beschäftigung oder Ausbildung überwiegend ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, beruflichen und sozialen Rehabili- tation oder Erziehung dient.

Die Entscheidung des Dienstgebers zu den Nrn. 3 und 4 bedarf der Be- teiligung der Mitarbeitervertretung gem. § 29 Abs. 1 Nr. 18. Die Ent- scheidung bedarf bei den in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträgern der Genehmigung des Ordinarius. Die Entscheidung ist der Mitarbeiterver- tretung schriftlich mitzuteilen.

(3) Die besondere Stellung der Geistlichen gegenüber dem Diözesanbi- schof und die der Ordensleute gegenüber den Ordensoberen werden durch diese Ordnung nicht berührt. Eine Mitwirkung in den persönli- chen Angelegenheiten findet nicht statt.

§ 4

Mitarbeiterversammlung

(1) Die Mitarbeiterversammlung ist die Versammlung aller Mitarbeiterin- nen und Mitarbeiter. Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen zulässig.

(2) Kann die Mitarbeiterversammlung wegen eines unabwendbaren Ereig- nisses nicht durch die körperliche Anwesenheit eines oder mehrerer der in Absatz 1 genannten Personen durchgeführt werden, kann die Teilnahme einzelner oder aller in Absatz 1 genannter Personen an der Versammlung auch mittels neuer Informations- und Kommunikations- technologien erfolgen, wenn die Teilnahmemöglichkeit sichergestellt ist und sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Versammlung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

Hinweis: Abs. 2 gilt vom 1.2.2021 bis 31.12.2021 Für die gemeinsamen Mitarbeitervertretungen gelten die Vorschriften

dieser Ordnung nach Maßgabe des § 22 a.

§ 2 Dienstgeber

(1) Dienstgeber im Sinne dieser Ordnung ist der Rechtsträger der Einrich- tung.

(2) Für den Dienstgeber handelt dessen vertretungsberechtigtes Organ oder die von ihm bestellte Leitung. Der Dienstgeber kann eine Mitar- beiterin oder einen Mitarbeiter in leitender Stellung schriftlich beauf- tragen, ihn zu vertreten.

§ 3

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne dieser Ordnung sind alle Personen, die bei einem Dienstgeber

1. aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,

2. als Ordensmitglied an einem Arbeitsplatz in einer Einrichtung der eigenen Gemeinschaft,

3. aufgrund eines Gestellungsvertrages oder 4. zu ihrer Ausbildung

tätig sind. Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die dem Dienstgeber zur Arbeitsleistung überlassen werden im Sinne des Arbeitnehmerüberlas- sungsgesetzes, sind keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne dieser Ordnung.

(2) Als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten nicht:

1. die Mitglieder eines Organs, das zur gesetzlichen Vertretung berufen ist,

2. Leiterinnen und Leiter von Einrichtungen im Sinne des § 1,

3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zur selbständigen Entschei- dung über Einstellungen, Anstellungen oder Kündigungen befugt sind,

(6)

Falls die Zahl der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber geringer ist als die nach Satz 1 vorgesehene Zahl an Mitgliedern, setzt sich die Mitarbeitervertretung aus der höchstmöglichen Zahl von Mit- gliedern zusammen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn die nach Satz 1 vorgesehene Zahl an Mitgliedern nicht erreicht wird, weil zu we- nig Kandidatinnen und Kandidaten gewählt werden oder weil eine gewählte Kandidatin oder ein gewählter Kandidat die Wahl nicht annimmt und kein Ersatzmitglied vorhanden ist.

(3) Für die Wahl einer Mitarbeitervertretung in einer Einrichtung mit ei- ner oder mehreren nicht selbständig geführten Stellen kann der Dienst- geber eine Regelung treffen, die eine Vertretung auch der Mitarbei- terinnen und Mitarbeiter der nicht selbständig geführten Stellen in Abweichung von § 11 Abs. 6 durch einen Vertreter gewährleistet, und zwar nach der Maßgabe der jeweiligen Zahl der wahlberechtigten Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter in den Ein richtungen. Eine solche Rege- lung bedarf der Zustimmung der Mitarbeitervertretung.

(4) Der Mitarbeitervertretung sollen jeweils Vertreter der Dienstbereiche und Gruppen angehören. Die Geschlechter sollen in der Mitarbeiterver- tretung entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis in der Einrich- tung vertreten sein.

(5) Maßgebend für die Zahl der Mitglieder ist der Tag, bis zu dem Wahlvor- schläge eingereicht werden können (§ 9 Abs. 5 Satz 1).

§ 7 Aktives Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt sind alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens sechs Monaten ohne Unterbrechung in einer Einrichtung desselben Dienst- gebers tätig sind.

(2) Wer zu einer Einrichtung abgeordnet ist, wird nach Ablauf von drei Monaten in ihr wahlberechtigt; im gleichen Zeitpunkt erlischt das Wahlrecht bei der früheren Einrichtung. Satz 1 gilt nicht, wenn fest- steht, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter binnen weiterer sechs Monate in die frühere Einrichtung zurückkehren wird.

§ 5

Mitarbeitervertretung

Die Mitarbeitervertretung ist das von den wahlberechtigten Mitarbeiterin- nen und Mitarbeitern gewählte Organ, das die ihm nach dieser Ordnung zustehenden Aufgaben und Verantwortungen wahrnimmt.

II. Die Mitarbeitervertretung

§ 6

Voraussetzung für die Bildung der Mitarbeitervertretung – Zusammensetzung der Mitarbeitervertretung

(1) Die Bildung einer Mitarbeitervertretung setzt voraus, dass in der Ein- richtung in der Regel mindestens fünf wahlberechtigte Mitarbeiterin- nen und Mitarbeiter (§ 7) beschäftigt werden, von denen mindestens drei wählbar sind (§ 8).

(2) Die Mitarbeitervertretung besteht aus 1 Mitglied

bei 5 – 15 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, 3 Mitgliedern

bei 16 – 50 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, 5 Mitgliedern

bei 51 – 100 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, 7 Mitgliedern

bei 101 – 200 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, 9 Mitgliedern

bei 201 – 300 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, 11 Mitgliedern

bei 301 – 600 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, 13 Mitgliedern

bei 601 - 1000 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, 15 Mitgliedern

bei 1001 und mehr wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitar- beitern.

(7)

(3) Scheidet ein Mitglied des Wahlausschusses aus, so hat die Mitarbeiter- vertretung unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen. Kandidiert ein Mitglied des Wahlausschusses für die Mitarbeitervertretung, so scheidet es aus dem Wahlausschuss aus.

(4) Der Dienstgeber stellt dem Wahlausschuss zur Aufstellung des Wäh- lerverzeichnisses spätestens sieben Wochen vor Ablauf der Amtszeit eine Liste aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit den erforderli- chen Angaben zur Verfügung. Der Wahlausschuss stellt die Liste der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf und legt sie mindestens vier Wochen vor der Wahl für die Dauer von einer Woche zur Einsicht aus. Die oder der Vorsitzende des Wahlausschusses gibt bekannt, an welchem Ort, für welche Dauer und von welchem Tage an die Listen zur Einsicht ausliegen. Jede Mitarbeiterin und jeder Mit- arbeiter kann während der Auslegungsfrist gegen die Eintragung oder Nichteintragung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters Einspruch einlegen. Der Wahlausschuss entscheidet über den Einspruch.

(5) Der Wahlausschuss hat sodann die wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufzufordern, schriftliche Wahlvorschläge, die jeweils von mindestens drei wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbei- tern unterzeichnet sein müssen, bis zu einem von ihm festzusetzenden Termin einzureichen. Der Wahlvorschlag muss die Erklärung der Kan- didatin oder des Kandidaten enthalten, dass sie oder er der Benennung zustimmt. Der Wahlausschuss hat in ausreichender Zahl Formulare für Wahlvorschläge auszulegen.

(6) Die Kandidatenliste soll mindestens doppelt soviel Wahlbewerberin- nen und Wahlbewerber enthalten wie Mitglieder nach § 6 Abs. 2 zu wählen sind.

(7) Der Wahlausschuss prüft die Wählbarkeit und lässt sich von der Wahl- bewerberin oder dem Wahlbewerber bestätigen, dass kein Ausschluss- grund im Sinne des § 8 vorliegt.

(8) Spätestens eine Woche vor der Wahl sind die Namen der zur Wahl vor- geschlagenen und vom Wahlausschuss für wählbar erklärten Mitarbei- terinnen und Mitarbeiter in alphabetischer Reihenfolge durch Aushang bekannt zu geben. Danach ist die Kandidatur unwiderruflich.

(3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem Ausbildungsverhältnis sind nur bei der Einrichtung wahlberechtigt, von der sie eingestellt sind.

(4) Nicht wahlberechtigt sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

1. für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur vorübergehend bestellt ist,

2. die am Wahltage für mindestens noch sechs Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind,

3. die sich am Wahltag in der Freistellungsphase eines nach dem Block- modell vereinbarten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befinden.

§ 8 Passives Wahlrecht

(1) Wählbar sind die wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am Wahltag seit mindestens einem Jahr ohne Unterbrechung im kirchlichen Dienst stehen, davon mindestens seit sechs Monaten in ei- ner Einrichtung desselben Dienstgebers tätig sind.

(2) Nicht wählbar sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zur selbst- ständigen Entscheidung in anderen als den in § 3 Abs. 2 Nr. 3 genann- ten Personalangelegenheiten befugt sind.

(3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zur Ausübung ihrer Tätigkeit von ihrem kirchlichen Dienstgeber einer Einrichtung eines anderen kirch- lichen Rechtsträgers zugeordnet sind, sind nicht wählbar zu der Mitar- beitervertretung der Einrichtung, zu der die Zuordnung erfolgt.

§ 9

Vorbereitung der Wahl

(1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Mitarbeitervertre- tung bestimmt die Mitarbeitervertretung den Wahltag. Er soll spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Mitarbeitervertretung liegen.

(2) Die Mitarbeitervertretung bestellt spätestens acht Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit die Mitglieder des Wahlausschusses. Er besteht aus drei oder fünf Mitgliedern, die, wenn sie Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter sind, wahlberechtigt sein müssen. Der Wahlausschuss wählt seine Vor- sitzende oder seinen Vorsitzenden.

(8)

§ 11

Durchführung der Wahl

(1) Die Wahl der Mitarbeitervertretung erfolgt unmittelbar und geheim.

Für die Durchführung der Wahl ist der Wahlausschuss verantwortlich.

(2) Die Wahl erfolgt durch Abgabe eines Stimmzettels. Der Stimmzettel enthält in alphabetischer Reihenfolge die Namen aller zur Wahl ste- henden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 9 Abs. 8 Satz 1). Die Abgabe der Stimme erfolgt durch Ankreuzen eines oder mehrerer Namen. Es können so viele Namen angekreuzt werden, wie Mitglieder zu wählen sind. Der Wahlzettel ist in Anwesenheit von mindestens zwei Mitglie- dern des Wahlausschusses in die bereitgestellte Urne zu werfen. Die Stimmabgabe ist in der Liste der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu vermerken.

(3) Bemerkungen auf dem Wahlzettel und das Ankreuzen von Namen von mehr Personen, als zu wählen sind, machen den Stimmzettel ungültig.

(4) Im Falle der Verhinderung ist eine vorzeitige Stimmabgabe durch Briefwahl möglich. Der Stimmzettel ist in dem für die Wahl vorgese- henen Umschlag und zusammen mit dem persönlich unterzeichneten Wahlschein in einem weiteren verschlossenen Umschlag mit der Auf- schrift „Briefwahl“ und der Angabe des Absenders dem Wahlausschuss zuzuleiten. Diesen Umschlag hat der Wahlausschuss bis zum Wahltag aufzubewahren und am Wahltag die Stimmabgabe in der Liste der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu vermerken, den Umschlag zu öffnen und den für die Wahl bestimmten Umschlag in die Urne zu werfen. Die Briefwahl ist nur bis zum Abschluss der Wahl am Wahltag möglich.

(5) Nach Ablauf der festgesetzten Wahlzeit stellt der Wahlausschuss öf- fentlich fest, wie viel Stimmen auf die einzelnen Gewählten entfallen sind und ermittelt ihre Reihenfolge nach der Stimmenzahl. Das Ergeb- nis ist in einem Protokoll festzuhalten, das vom Wahlausschuss zu un- terzeichnen ist.

(6) Als Mitglieder der Mitarbeitervertretung sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Alle in der nach der Stimmenzahl entsprechenden Reihenfolge den gewählten Mitgliedern folgenden

§ 10

Dienstgeber – Vorbereitungen zur Bildung einer Mitarbeitervertretung (1) Wenn in einer Einrichtung die Voraussetzungen für die Bildung einer

Mitarbeitervertretung vorliegen, hat der Dienstgeber spätestens nach drei Monaten zu einer Mitarbeiterversammlung einzuladen. Er leitet sie und kann sich hierbei vertreten lassen. Die Mitarbeiterversamm- lung wählt den Wahlausschuss, der auch den Wahltag bestimmt. Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds bestellt der Wahlausschuss unverzüglich ein neues Mitglied. § 4 Absatz 2 findet Anwendung. Ist eine Mitarbeiterversammlung weder gemäß § 4 Absatz 1 noch Absatz 2 möglich, bestellt der Dienstgeber einen Wahlausschuss.

Hinweis: Abs. 1 Satz 5 und 6 sind gültig vom 1.2.2021 bis 31.12.2021 (1a) Absatz 1 gilt auch,

1. wenn die Mitarbeitervertretung ihrer Verpflichtung gem. § 9 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt,

2. im Falle des § 12 Abs. 5 Satz 2, 3. im Falle des § 13 Abs. 2 Satz 3,

4. in den Fällen des § 13a nach Ablauf des Zeitraumes, in dem die Mit- arbeitervertretung die Geschäfte fortgeführt hat,

5. nach Feststellung der Nichtigkeit der Wahl der Mitarbeitervertre- tung durch rechtskräftige Entscheidung der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen in anderen als den in § 12 genannten Fällen, wenn ein ordnungsgemäßer Wahlausschuss nicht mehr besteht.

(2) Kommt die Bildung eines Wahlausschusses nicht zustande, so hat auf Antrag mindestens eines Zehntels der wahlberechtigten Mitarbeiterin- nen und Mitarbeiter und nach Ablauf eines Jahres der Dienstgeber er- neut eine Mitarbeiterversammlung zur Bildung eines Wahlausschusses einzuberufen.

(3) In neuen Einrichtungen entfallen für die erste Wahl die in den §§ 7 Abs.

1 und 8 Abs. 1 festgelegten Zeiten.

(9)

(1a) Für die im Jahr 2021 stattfindenden Wahlen zur Mitarbeitervertretung kann abweichend von Absatz 1 die Mitarbeitervertretung spätestens drei Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit beschließen, dass die Wahl statt im Rahmen einer Wahlversammlung durch Briefwahl erfolgt. Mit dem Beschluss bestellt die Mitarbeitervertretung außerdem einen Wahlaus- schuss gemäß § 9 Abs. 2 Sätze 2 und 3, der den Wahltag bestimmt und die Briefwahl durchführt. Der Wahlausschuss legt das Verzeichnis der Wahlberechtigten aus. Für das weitere Verfahren der Briefwahl gelten

§ 9 Absätze 3, 5, 6, 7 und 8 sowie § 11 entsprechend. § 11c findet keine Anwendung.

Hinweis: Abs. 1a ist gültig vom 01.02.2021 bis 31.12.2021

(2) Ist in einer Einrichtung eine Mitarbeitervertretung nicht vorhanden, so handelt der Dienstgeber gemäß Abs. 1. Findet die Mitarbeiterversamm- lung gemäß § 4 Absatz 2 statt, bestimmt diese Mitarbeiterversamm- lung mit einfacher Stimmenmehrheit einen Wahlausschuss gemäß § 9 Abs. 2 Sätze 2 und 3, der den Wahltag bestimmt und die Briefwahl durchführt. Der Wahlausschuss legt das Verzeichnis der Wahlberech- tigten aus. Für das weitere Verfahren der Briefwahl gelten § 9 Absätze 3, 5, 6, 7 und 8 sowie § 11 entsprechend. § 11c findet keine Anwendung.

Ist eine Mitarbeiterversammlung weder gemäß § 4 Absatz 1 noch Ab- satz 2 möglich, bestellt der Dienstgeber einen Wahlausschuss gemäß

§ 9 Absatz 2 Sätze 2 und 3. Der Wahlausschuss bestimmt den Wahltag und legt das Verzeichnis der Wahlberechtigten aus. Für das weitere Verfahren der Briefwahl gelten § 9 Absätze 3, 5, 6, 7 und 8 sowie § 11 entsprechend. § 11c findet keine Anwendung.

Hinweis: Abs. 2 Sätze 2 bis 7 sind gültig vom 01.02.2021 bis 31.12.2021

§ 11c

Durchführung der Wahl

(1) Die Wahlversammlung wird von einer Wahlleiterin oder einem Wahl- leiter geleitet, die oder der mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt wird. Im Bedarfsfall kann die Wahlversammlung zur Unterstützung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters Wahlhelfer bestimmen.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind Ersatzmitglieder. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

(7) Das Ergebnis der Wahl wird vom Wahlausschuss am Ende der Wahl- handlung bekannt gegeben. Der Wahlausschuss stellt fest, ob jede oder jeder Gewählte die Wahl annimmt. Bei Nichtannahme gilt an ihrer oder seiner Stelle die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter mit der nächst- folgenden Stimmenzahl als gewählt. Mitglieder und Ersatzmitglieder der Mitarbeitervertretung werden durch Aushang bekannt gegeben.

(8) Die gesamten Wahlunterlagen sind für die Dauer der Amtszeit der ge- wählten Mitarbeitervertretung aufzubewahren. Die Kosten der Wahl trägt der Dienstgeber.

§§ 11a bis c

Vereinfachtes Wahlverfahren

§ 11a Voraussetzungen

(1) In Einrichtungen mit bis zu 20 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die Mitarbeitervertretung anstelle des Verfahrens nach den §§ 9 bis 11 im vereinfachten Wahlverfahren zu wählen.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Mitarbeiterversammlung mit der Mehrheit der Anwesenden, mindestens jedoch einem Drittel der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter spätestens acht Wochen vor Beginn des einheitlichen Wahlzeitraums die Durch- führung der Wahl nach den §§ 9 bis 11 beschließt.

§ 11b

Vorbereitung der Wahl

(1) Spätestens drei Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit lädt die Mitarbeiter- vertretung die Wahlberechtigten durch Aushang oder in sonst geeig- neter Weise, die den wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbei- tern die Möglichkeit der Kenntnisnahme gibt, zur Wahlversammlung ein und legt gleichzeitig die Liste der wahlberechtigten Mitarbeiterin- nen und Mitarbeiter aus.

(10)

(5) Die Wiederholung einer erfolgreich angefochtenen Wahl obliegt dem Wahlausschuss. Besteht kein ordnungsgemäß besetzter Wahlausschuss (§ 9 Abs. 2 Satz 2) mehr, so findet § 10 Anwendung.

§ 13

Amtszeit der Mitarbeitervertretung

(1) Die regelmäßigen Wahlen zur Mitarbeitervertretung finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni (einheitlicher Wahlzeitraum) statt.

(2) Die Amtszeit beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeit- punkt noch eine Mitarbeitervertretung besteht, mit Ablauf der Amts- zeit dieser Mitarbeitervertretung. Sie beträgt vier Jahre. Sie endet je- doch vorbehaltlich der Regelung in Abs. 5 spätestens am 30. Juni des Jahres, in dem nach Abs. 1 die regelmäßigen Mitarbeitervertretungs- wahlen stattfinden.

(3) Außerhalb des einheitlichen Wahlzeitraumes findet eine Neuwahl statt, wenn

1. an dem Tage, an dem die Hälfte der Amtszeit seit Amtsbeginn ab- gelaufen ist, die Zahl der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter um die Hälfte, mindestens aber um 50, gestiegen oder gesunken ist,

2. die Gesamtzahl der Mitglieder der Mitarbeitervertretung auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als die Hälfte der ur- sprünglich vorhandenen Mitgliederzahl gesunken ist,

3. die Mitarbeitervertretung mit der Mehrheit ihrer Mitglieder ihren Rücktritt beschlossen hat,

4. die Wahl der Mitarbeitervertretung mit Erfolg angefochten worden ist,

5. die Mitarbeiterversammlung der Mitarbeitervertretung gemäß § 22 Abs. 2 das Misstrauen ausgesprochen hat,

6. die Mitarbeitervertretung im Falle grober Vernachlässigung oder Verletzung der Befugnisse und Verpflichtungen als Mitarbeiterver- tretung durch rechtskräftige Entscheidung der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen aufgelöst ist.

(2) Mitarbeitervertreterinnen und Mitarbeitervertreter und Ersatzmitglie- der werden in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt. Jede wahlbe- rechtigte Mitarbeiterin und jeder wahlberechtigte Mitarbeiter kann Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl vorschlagen.

(3) Die Wahl erfolgt durch Abgabe des Stimmzettels. Auf dem Stimmzettel sind von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter die Kandidatinnen und Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Name und Vorname aufzuführen. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter trifft Vor- kehrungen, dass die Wählerinnen und Wähler ihre Stimme geheim ab- geben können. Unverzüglich nach Beendigung der Wahlhandlung zählt sie oder er öffentlich die Stimmen aus und gibt das Ergebnis bekannt.

(4) § 9 Abs. 7, § 11 Abs. 2 Sätze 3, 4 und 6, § 11 Abs. 6 bis 8 und § 12 gelten entsprechend; an die Stelle des Wahlausschusses tritt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter.

§ 12 Anfechtung der Wahl

(1) Jede wahlberechtigte Mitarbeiterin und jeder wahlberechtigte Mitar- beiter oder der Dienstgeber hat das Recht, die Wahl wegen eines Ver- stoßes gegen die §§ 6 bis 11c innerhalb einer Frist von einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich anzufechten. Die Anfechtungserklärung ist dem Wahlausschuss zuzuleiten.

(2) Unzulässige oder unbegründete Anfechtungen weist der Wahlaus- schuss zurück. Stellt er fest, dass die Anfechtung begründet ist und da- durch das Wahlergebnis beeinflusst sein kann, so erklärt er die Wahl für ungültig; in diesem Falle ist die Wahl unverzüglich zu wiederholen.

Im Falle einer sonstigen begründeten Wahlanfechtung berichtigt er den durch den Verstoß verursachten Fehler.

(3) Gegen die Entscheidung des Wahlausschusses ist die Klage beim kirch- lichen Arbeitsgericht innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zulässig.

(4) Eine für ungültig erklärte Wahl lässt die Wirksamkeit der zwischen- zeitlich durch die Mitarbeitervertretung getroffenen Entscheidungen unberührt.

(11)

§ 13c

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertretung erlischt durch 1. Ablauf der Amtszeit der Mitarbeitervertretung,

2. Niederlegung des Amtes,

3. Ausscheiden aus der Einrichtung oder Eintritt in die Freistellungsphase eines nach dem Blockmodell vereinbarten Altersteilzeitarbeitsverhält- nisses,

4. rechtskräftige Entscheidung der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen, die den Verlust der Wählbarkeit oder eine grobe Vernachlässigung oder Verletzung der Befugnisse und Pflichten als Mitglied der Mitarbeiterver- tretung festgestellt hat.

§ 13d Übergangsmandat

(1) Wird eine Einrichtung gespalten, so bleibt deren Mitarbeitervertre- tung im Amt und führt die Geschäfte für die ihr bislang zugeordneten Teile einer Einrichtung weiter, soweit sie die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 erfüllen und nicht in eine Einrichtung eingegliedert werden, in der eine Mitarbeitervertretung besteht (Übergangsmandat). Die Mit- arbeitervertretung hat insbesondere unverzüglich Wahlausschüsse zu bestellen. Das Übergangsmandat endet, sobald in den Teilen einer Einrichtung eine neue Mitarbeitervertretung gewählt und das Wahl- ergebnis bekannt gegeben ist, spätestens jedoch sechs Monate nach Wirksamwerden der Spaltung. Durch Dienstvereinbarung kann das Übergangsmandat um bis zu weitere sechs Monate verlängert werden.

(2) Werden Einrichtungen oder Teile von Einrichtungen zu einer Einrich- tung zusammengelegt, so nimmt die Mitarbeitervertretung der nach der Zahl der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter größ- ten Einrichtung oder des größten Teils einer Einrichtung das Über- gangsmandat wahr. Absatz 1 gilt entsprechend.

(4) Außerhalb des einheitlichen Wahlzeitraumes ist die Mitarbeitervertre- tung zu wählen, wenn in einer Einrichtung keine Mitarbeitervertre- tung besteht und die Voraussetzungen für die Bildung der Mitarbeiter- vertretung (§ 10) vorliegen.

(5) Hat außerhalb des einheitlichen Wahlzeitraumes eine Wahl stattgefun- den, so ist die Mitarbeitervertretung in dem auf die Wahl folgenden nächsten einheitlichen Wahlzeitraum neu zu wählen. Hat die Amtszeit der Mitarbeitervertretung zu Beginn des nächsten einheitlichen Wahl- zeitraumes noch nicht ein Jahr betragen, so ist die Mitarbeitervertre- tung in dem übernächsten einheitlichen Wahlzeitraum neu zu wählen.

§ 13a

Weiterführung der Geschäfte

Ist bei Ablauf der Amtszeit (§ 13 Abs. 2) noch keine neue Mitarbeitervertre- tung gewählt, führt die Mitarbeitervertretung die Geschäfte bis zur Über- nahme durch die neugewählte Mitarbeitervertretung fort, längstens für die Dauer von sechs Monaten vom Tag der Beendigung der Amtszeit an gerechnet. Dies gilt auch in den Fällen des § 13 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3.

§ 13b

Ersatzmitglied, Verhinderung des ordentlichen Mitglieds und ruhende Mitgliedschaft

(1) Scheidet ein Mitglied der Mitarbeitervertretung während der Amtszeit vorzeitig aus, so tritt an seine Stelle das nächstberechtigte Ersatzmit- glied (§ 11 Abs. 6 Satz 2).

(2) Im Falle einer zeitweiligen Verhinderung eines Mitglieds tritt für die Dauer der Verhinderung das nächstberechtigte Ersatzmitglied ein. Die Mitarbeitervertretung entscheidet darüber, ob eine zeitweilige Verhin- derung vorliegt.

(3) Die Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertretung ruht, solange dem Mit- glied die Ausübung seines Dienstes untersagt ist. Für die Dauer des Ru- hens tritt das nächstberechtigte Ersatzmitglied ein.

(12)

oder eines nichtkatholischen Mitarbeiters zustimmen. Die oder der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung oder im Falle ihrer oder seiner Verhinderung deren Stellvertreterin oder Stellvertreter vertritt die Mit- arbeitervertretung im Rahmen der von ihr gefassten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen sind die oder der Vorsitzende, deren Stellvertreterin oder Stellvertreter oder ein von der Mitarbeitervertre- tung zu benennendes Mitglied berechtigt.

(2) Die Mitarbeitervertretung kann ihrer oder ihrem Vorsitzenden mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder das Vertrauen entziehen. In diesem Fall hat eine Neuwahl der oder des Vorsitzenden stattzufinden.

(3) Die oder der Vorsitzende oder bei Verhinderung deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter beruft die Mitarbeitervertretung unter An- gabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein und leitet sie. Sie oder er hat die Mitarbeitervertretung einzuberufen, wenn die Mehrheit der Mitglieder es verlangt.

(4) Die Sitzungen der Mitarbeitervertretung sind nicht öffentlich. Sie fin- den in der Regel während der Arbeitszeit in der Einrichtung statt. Bei Anberaumung und Dauer der Sitzung ist auf die dienstlichen Erforder- nisse Rücksicht zu nehmen. Kann die Sitzung der Mitarbeitervertretung wegen eines unabwendbaren Ereignisses nicht durch die körperliche Anwesenheit eines oder mehrerer Mitglieder durchgeführt werden, kann die Teilnahme einzelner oder aller Mitglieder an der Sitzung auch mittels neuer Informations- und Kommunikationstechnologien erfol- gen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Im Hinblick auf die Beschlussfähigkeit gel- ten die an der virtuellen Sitzung teilnehmenden Mitglieder als anwe- send im Sinne des Abs. 5 Satz 1.

Hinweis: Abs. 4 Sätze 4 und 5 sind gültig vom 1.4.2020 bis 31.12.2021 (5) Die Mitarbeitervertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte

ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Mitarbeitervertretung beschließt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(6) Über die Sitzung der Mitarbeitervertretung ist eine Niederschrift zu fer- tigen, die die Namen der An- und Abwesenden, die Tagesordnung, den (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Spaltung oder Zusammenle-

gung von Einrichtungen und Teilen von Einrichtungen im Zusammen- hang mit einer Betriebsveräußerung oder einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz erfolgt.

(4) Führt eine Spaltung, Zusammenlegung oder Übertragung dazu, dass eine ehemals nicht in den Geltungsbereich nach § 1 fallende Einrich- tung oder ein Teil einer Einrichtung nunmehr in den Geltungsbereich dieser Ordnung fällt, so gelten Abs. 1 und 2 entsprechend. Die nicht nach dieser Ordnung gebildete Arbeitnehmervertretung handelt dann als Mitarbeitervertretung. Bestehende Vereinbarungen zwischen dem Dienstgeber und der nicht nach dieser Ordnung gebildeten Arbeitneh- mervertretung erlöschen und zuvor eingeleitete Beteiligungsverfahren enden.

§ 13e Restmandat

Geht eine Einrichtung durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung unter, so bleibt deren Mitarbeitervertretung so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Beteiligungsrech- te erforderlich ist.

§ 14

Tätigkeit der Mitarbeitervertretung

(1) Die Mitarbeitervertretung wählt bei ihrem ersten Zusammentreten, das innerhalb einer Woche nach der Wahl stattfinden soll und von der oder dem Vorsitzenden des Wahlausschusses einzuberufen ist, mit einfacher Mehrheit aus den Mitgliedern ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden. Außerdem sollen eine stellvertretende Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender und eine Schriftführerin oder ein Schriftführer gewählt werden. Die oder der Vorsitzende sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter müssen katholisch sein.

In begründeten Fällen kann der Ordinarius auf schriftlichen Antrag der Mitarbeitervertretung der Wahl einer nichtkatholischen Mitarbeiterin

(13)

(3) Auf Antrag der Mitarbeitervertretung sind von ihrer dienstlichen Tätig- keit jeweils für die Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeits- zeit einer oder eines Vollbeschäftigten freizustellen in Einrichtungen mit – im Zeitpunkt der Wahl – mehr als

– 300 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zwei Mitarbeitervertreterinnen oder Mitarbeitervertreter, – 600 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

drei Mitarbeitervertreterinnen oder Mitarbeitervertreter, – 1000 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

vier Mitarbeitervertreterinnen oder Mitarbeitervertreter.

Dienstgeber und Mitarbeitervertretung können sich für die Dauer der Amtszeit dahingehend einigen, dass das Freistellungskontingent auf mehr oder weniger Mitarbeitervertreterinnen oder Mitarbeitervertre- ter verteilt werden kann.

(3a) Einem Mitglied der Mitarbeitervertretung, das von seiner dienstlichen Tätigkeit völlig freigestellt war, ist innerhalb eines Jahres nach Beendi- gung der Freistellung im Rahmen der Möglichkeiten der Einrichtung Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene ein- richtungsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. Für ein Mit- glied im Sinne des Satzes 1, das drei volle aufeinanderfolgende Amtszei- ten freigestellt war, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 1 auf zwei Jahre.

(4) Zum Ausgleich für die Tätigkeit als Mitglied der Mitarbeitervertretung, die aus einrichtungsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Mitglied der Mitarbeitervertretung Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsent- gelts. Kann ein Mitglied der Mitarbeitervertretung die Lage seiner Ar- beitszeit ganz oder teilweise selbst bestimmen, hat es die Tätigkeit als Mitglied der Mitarbeitervertretung außerhalb seiner Arbeitszeit dem Dienstgeber zuvor mitzuteilen. Gibt dieser nach Mitteilung keine Mög- lichkeit zur Tätigkeit innerhalb der Arbeitszeit, liegt ein einrichtungs- bedingter Grund vor. Einrichtungsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Tätigkeit als Mitglied der Mitarbeitervertretung wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Mitglieder der Mitarbeitervertre- tung nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Wortlaut der Beschlüsse und das jeweilige Stimmenverhältnis enthal-

ten muss. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden zu unter- zeichnen. Soweit die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle oder deren Beauftragte oder Beauftragter an der Sitzung teilgenommen haben, ist ihnen der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich zuzulei- ten.

(7) Der Dienstgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Unterlagen der Mit- arbeitervertretung in der Einrichtung verwahrt werden können.

(8) Die Mitarbeitervertretung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(9) Die Mitarbeitervertretung kann in ihrer Geschäftsordnung bestimmen, dass Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden können, sofern da- bei Einstimmigkeit erzielt wird. Beschlüsse nach Satz 1 sind spätestens in der Niederschrift der nächsten Sitzung im Wortlaut festzuhalten.

(10) Die Mitarbeitervertretung kann aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden, denen mindestens drei Mitglieder der Mitarbeitervertretung ange- hören müssen. Den Ausschüssen können Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen werden; dies gilt nicht für die Beteiligung bei Kündigungen sowie für den Abschluss und die Kündigung von Dienst- vereinbarungen. Die Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Erledigung erfordert eine Dreiviertelmehrheit der Mitglieder. Die Mit- arbeitervertretung kann die Übertragung von Aufgaben zur selbständi- gen Erledigung durch Beschluss mit Stimmenmehrheit ihrer Mitglieder widerrufen. Die Übertragung und der Widerruf sind dem Dienstgeber schriftlich anzuzeigen.

§ 15

Rechtsstellung der Mitarbeitervertretung

(1) Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung sind zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben im notwendigen Umfang von der dienst- lichen Tätigkeit freizustellen. Die Freistellung beinhaltet den Anspruch auf Reduzierung der übertragenen Aufgaben.

(14)

(2) Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für ihre Tätigkeit und für Schulungsmaßnahmen, die Kenntnisse für diese Tätigkeit vermitteln, Arbeitsbefreiung, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben erforderlich ist. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 17

Kosten der Mitarbeitervertretung

(1) Der Dienstgeber trägt die durch die Tätigkeit der Mitarbeitervertretung entstehenden und für die Wahrnehmung ihrer Aufgagen erforder- lichen Kosten einschließlich der Reisekosten im Rahmen der für den Dienstgeber bestehenden Bestimmungen. Zu den erforderlichen Kos- ten gehören auch

– die Kosten für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen im Sinne des § 16;

– die Kosten, die durch die Beiziehung sachkundiger Personen entstehen, soweit diese zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben notwen- dig ist und der Dienstgeber der Kostenübernahme vorher zugestimmt hat; die Zustimmung darf nicht missbräuchlich verweigert werden.

– die Kosten der Beauftragung eines Bevollmächtigten in Verfahren vor der Einigungsstelle, soweit der Vorsitzende der Einigungsstelle feststellt, dass die Bevollmächtigung zur Wahrung der Rechte des Bevollmächtigenden notwendig ist.

– die Kosten der Beauftragung eines Bevollmächtigten in Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen, soweit die Bevoll- mächtigung zur Wahrung der Rechte des Bevollmächtigenden not- wendig ist.

(2) Der Dienstgeber stellt unter Berücksichtigung der bei ihm vorhandenen Gegebenheiten die sachlichen und personellen Hilfen zur Verfügung.

(3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für gemeinsame Mitarbeitervertre- tungen (§ 1b) und erweiterte Gesamtmitarbeitervertretungen (§ 24 Abs.

2), mit der Maßgabe, dass die Kosten von den beteiligten Dienstgebern entsprechend dem Verhältnis der Zahl der Mitarbeiterinnen und Mit- arbeiter im Zeitpunkt der Bildung getragen werden. Die beteiligten Dienstgeber haften als Gesamtschuldner.

Arbeitsbefreiung soll vor Ablauf der nächsten sechs Kalendermonate gewährt werden. Ist dies aus einrichtungsbedingten Gründen nicht möglich, kann der Dienstgeber die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit vergüten.

(5) Kommt es in den Fällen nach den Absätzen 2 und 4 nicht zu einer Eini- gung, entscheidet auf Antrag der Mitarbeitervertretung die Einigungs- stelle.

(6) Für Reisezeiten von Mitgliedern der Mitarbeitervertretung gelten die für die Einrichtung bestehenden Bestimmungen.

§ 16

Schulung der Mitarbeitervertretung und des Wahlausschusses

(1) Den Mitgliedern der Mitarbeitervertretung ist auf Antrag der Mitarbei- tervertretung während ihrer Amtszeit bis zu insgesamt drei Wochen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen zu gewähren, wenn diese die für die Arbeit in der Mitarbeitervertretung erforderlichen Kenntnisse vermitteln, von der Diözese oder dem Diözesancaritasverband als geeignet anerkannt sind und dringende dienstliche oder betriebliche Erfordernisse einer Teilnahme nicht entgegenstehen. Bei Mitgliedschaft in mehreren Mit- arbeitervertretungen kann der Anspruch nur einmal geltend gemacht werden. Teilzeitbeschäftigten Mitgliedern der Mitarbeitervertretung, deren Teilnahme an Schulungsveranstaltungen außerhalb ihrer per- sönlichen Arbeitszeit liegt, steht ein Anspruch auf Freizeitausgleich pro Schulungstag zu, jedoch höchstens bis zur Arbeitszeit eines vollbe- schäftigten Mitglieds der Mitarbeitervertretung.

(1a) Absatz 1 gilt auch für das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte Er- satzmitglied (§ 11 Abs. 6 Satz 2), wenn wegen

1. ständiger Heranziehung,

2. häufiger Vertretung eines Mitglieds der Mitarbeitervertretung für längere Zeit oder

3. absehbaren Nachrückens in das Amt als Mitglied der Mitarbeiterver- tretung in kurzer Frist

die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen erforderlich ist.

(15)

beschäftigt. Die Zustimmung kann nur verweigert werden, wenn der durch Tatsachen begründete Verdacht besteht, dass die Ablehnung der Weiterbeschäftigung wegen der Tätigkeit als Mitarbeitervertreterin oder Mitarbeitervertreter erfolgt. Verweigert die Mitarbeitervertretung die vom Dienstgeber beantragte Zustimmung, so kann dieser gemäß

§ 33 Abs. 4 das Kirchliche Arbeitsgericht anrufen.

§ 19 Kündigungsschutz

(1) Einem Mitglied der Mitarbeitervertretung kann nur gekündigt wer- den, wenn ein Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegt.

Abweichend von Satz 1 kann in den Fällen des Artikels 5 Abs. 3 bis 5 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse auch eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten ebenfalls innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit, es sei denn die Mitgliedschaft ist nach § 13c Nrn. 2, 4 erloschen.

(2) Nach Ablauf der Probezeit darf einem Mitglied des Wahlausschusses vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, einer Wahlbewerberin oder einem Wahlbewerber vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlages an, jeweils bis sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses nur gekündigt werden, wenn ein Grund für eine außerordentliche Kündi- gung vorliegt. Für die ordentliche Kündigung gilt Abs. 1 Satz 2 entspre- chend.

(3) Die ordentliche Kündigung eines Mitglieds der Mitarbeitervertretung, eines Mitglieds des Wahlausschusses oder einer Wahlbewerberin oder eines Wahlbewerbers ist auch zulässig, wenn eine Einrichtung ge- schlossen wird, frühestens jedoch zum Zeitpunkt der Schließung der Einrichtung, es sei denn, dass die Kündigung zu einem früheren Zeit- punkt durch zwin gende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Wird nur ein Teil der Einrichtung geschlossen, so sind die in Satz 1 genann- ten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einen anderen Teil der Einrich- tung zu übernehmen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht mög- lich, gilt Satz 1.

§ 18

Schutz der Mitglieder der Mitarbeitervertretung

(1) Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert und aufgrund ihrer Tätigkeit weder benachtei- ligt noch begünstigt werden.

(1a) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern der Mitarbeitervertretung darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Mitgliedschaft nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einrichtungsübli- cher Entwicklung.

(1b) Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung dürfen von Maßnahmen der beruflichen Bildung innerhalb und außerhalb der Einrichtung nicht ausgeschlossen werden.

(2) Mitglieder der Mitarbeitervertretung können gegen ihren Willen in eine andere Einrichtung nur versetzt oder abgeordnet werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung dieser Mitgliedschaft aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und die Mitarbeitervertretung gemäß § 33 zugestimmt hat. Dies gilt auch im Falle einer Zuweisung oder Personalgestellung an einen anderen Rechtsträger.

(3) Erleidet eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter, die oder der Anspruch auf Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hat, anläss- lich der Wahrnehmung von Rechten oder in Erfüllung von Pflichten nach dieser Ordnung einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtli- chen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so sind diese Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(4) Beantragt eine in einem Berufsausbildungsverhältnis stehende Mitar- beiterin oder ein in einem Berufsausbildungsverhältnis stehender Mitar- beiter, die oder der Mitglied der Mitarbeitervertretung oder Sprecherin oder Sprecher der Jugendlichen und der Auszubildenden ist, spätestens einen Monat vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses für den Fall des erfolgreichen Abschlusses ihrer oder seiner Ausbildung schriftlich die Weiterbeschäftigung, so bedarf die Ablehnung des Antrages durch den Dienstgeber der Zustimmung der Mitarbeitervertretung gemäß § 33, wenn der Dienstgeber gleichzeitig andere Auszubildende weiter-

(16)

(4) Jährlich eine Mitarbeiterversammlung findet während der Arbeitszeit statt, sofern nicht dienstliche Gründe eine andere Regelung erfordern.

Die Zeit der Teilnahme an dieser Mitarbeiterversammlung und die zu- sätzliche Wegezeit sind wie Arbeitszeit zu vergüten, auch wenn die Mitarbeiterversammlung außerhalb der Arbeitszeit stattfindet. Not- wendige Fahrtkosten für jährlich höchstens zwei Mitarbeiterversamm- lungen sowie für die auf Verlangen des Dienstgebers einberufene Mit- arbeiterversammlung (Abs. 3) werden von dem Dienstgeber nach den bei ihm geltenden Regelungen erstattet.

§ 22

Aufgaben und Verfahren der Mitarbeiterversammlung

(1) Die Mitarbeiterversammlung befasst sich mit allen Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit der Mitarbeitervertretung gehören. In diesem Rahmen ist die Mitarbeitervertretung der Mitarbeiterversammlung be- richtspflichtig. Sie kann der Mitarbeitervertretung Anträge unterbrei- ten und zu den Beschlüssen der Mitarbeitervertretung Stellung neh- men.

(2) Spricht mindestens die Hälfte der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einer Mitarbeiterversammlung der Mitarbeitervertre- tung das Misstrauen aus, so findet eine Neuwahl statt (§ 13 Abs. 3 Nr. 5).

(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitarbeiterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit aller anwesenden Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter. Anträge der Mitarbeiterversammlung gel- ten bei Stimmengleichheit als abgelehnt.

(4) Anträge und Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten und von der oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer der Mitarbeitervertretung zu unterzeichnen. Der Nieder- schrift soll eine Anwesenheitsliste beigefügt werden. Bei Teilversamm- lungen (§ 4 Satz 2) und im Falle des Abs. 2 ist eine Anwesenheitsliste beizufügen.

§ 20 Schweigepflicht

Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Mitarbeitervertretung haben über dienstliche Angelegenheiten oder Tatsachen, die ihnen aufgrund ih- rer Zugehörigkeit zur Mitarbeitervertretung bekannt geworden sind, Still- schweigen zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Ausscheiden aus der Mitarbeitervertretung. Die Schweigepflicht besteht nicht für solche dienstlichen Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Schweige- pflicht gilt ferner nicht gegenüber Mitgliedern der Mitarbeitervertretung sowie gegenüber der Gesamtmitarbeitervertretung. Eine Verletzung der Schweigepflicht stellt in der Regel eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 13c Nr. 4 dar.

III. Mitarbeiterversammlung

§ 21

Einberufung der Mitarbeiterversammlung

(1) Die Mitarbeiterversammlung (§ 4) ist nicht öffentlich. Sie wird von der oder dem Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung einberufen und ge- leitet. Die Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Termin durch Aushang oder in sonst geeigneter Weise, die den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Möglichkeit der Kenntnisnahme gibt, zu erfolgen.

(2) Die Mitarbeiterversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzu- finden. Auf ihr hat die oder der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.

(3) Auf Verlangen von einem Drittel der wahlberechtigten Mitarbeiterin- nen und Mitarbeiter hat die oder der Vorsitzende der Mitarbeiterver- tretung die Mitarbeiterversammlung unter Angabe der Tagesordnung innerhalb von zwei Wochen einzuberufen. Das Gleiche gilt, wenn der Dienstgeber aus besonderem Grunde die Einberufung verlangt. In die- sem Fall ist in der Tagesordnung der Grund anzugeben. An dieser Ver- sammlung nimmt der Dienstgeber teil.

(17)

IV. Besondere Formen der Vertretung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

§ 23 Sondervertretung

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die von ihrem Dienstgeber einer Ein- richtung eines anderen kirchlichen oder nichtkirchlichen Rechtsträ- gers zugeordnet worden sind, bilden Sondervertretungen.

(2) In Abweichend von Abs. 1 bilden in der Diözese Passau eine Sonderver- tretung alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die gem. ihrer Ausbil- dung und Tätigkeit vom Dienstgeber dem pastoralen Dienst zugeordnet werden und/oder für die Ausübung ihrer Tätigkeit die bischöfliche Be- auftragung erhalten, d. h. insbesondere die Berufsgruppen der Pastoral- referentinnen/Pastoralreferenten, Gemeindereferentinnen/Gemeinde- referenten, Religionslehrerinnen i. K./Religionslehrer i. K. und der Pfarr- assistentinnen und Pfarrassistenten.

Für diese Sondervertretung gilt Abs. 3 Satz 2 nicht. Die in diesem Satz ge- nannten Aufgaben nimmt diese Sondervertretung wahr.

(3) Bei Maßnahmen, die vom Dienstgeber im Sinne des Abs. 1 getroffen werden, nimmt die Sondervertretung im Rahmen ihrer Zuständigkeit die einer Mitarbeitervertretung nach den §§ 26 bis 39 zustehenden Aufgaben wahr. Bei Maßnahmen, die im Falle der Zuordnung zu einer Einrichtung eines anderen kirchlichen Rechtsträgers vom Rechtsträger der Einrichtung getroffen werden, ist die Mitarbeitervertretung der Einrichtung, zu der die Zuordnung erfolgt, zuständig.

(4) Für die Sondervertretung gelten im Übrigen die Bestimmungen dieser Ordnung entsprechend.

§ 24

Gesamtmitarbeitervertretung und erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung

(1) Bestehen bei einem Dienstgeber (§ 2) mehrere Mitarbeitervertretun- gen, so kann im Einvernehmen zwischen Dienstgeber und allen Mit- arbeitervertretungen eine Gesamtmitarbeitervertretung gebildet wer- den.

IIIa. Sonderregelungen für gemeinsame Mitarbeitervertretungen

§ 22a

Sonderregelungen für gemeinsame Mitarbeitervertretungen nach § 1b (1) Die dem Dienstgeber gegenüber der Mitarbeitervertretung nach dieser

Ordnung obliegenden Pflichten obliegen bei der gemeinsamen Mitar- beitervertretung den betroffenen Dienstgebern gemeinschaftlich. Dies gilt auch für die Einberufung der Mitarbeiterversammlung zur Vorbe- reitung der Wahl einer gemeinsamen Mitarbeitervertretung (§ 10) so- wie die Führung des gemeinsamen Gesprächs nach § 39 Absatz 1 Satz 1. Die Informationspflicht des Dienstgebers nach § 27 Abs. 1, § 27a und die Verpflichtungen aus den Beteiligungsrechten nach §§ 29 bis 37 sind auf die jeweils eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschränkt.

Die betroffenen Dienstgeber können sich gegenseitig ermächtigen, die Aufgaben füreinander wahrzunehmen.

(2) Die §§ 7 Absätze 1 und 2, 8 Absatz 1 und 13c Nr. 4 finden mit der Maßga- be Anwendung, dass der Wechsel einer Mitarbeiterin oder eines Mitar- beiters zu einem kirchlichen Dienstgeber innerhalb des Zuständigkeits- bereichs der Mitarbeitervertretung nicht den Verlust des Wahlrechts, der Wählbarkeit oder der Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertretung zur Folge hat.

(3) Für die Wahl der gemeinsamen Mitarbeitervertretung gelten die §§ 9 bis 11c, soweit das Wahlverfahren nicht durch besondere diözesane Be- stimmungen geregelt wird.

(4) Die Mitarbeiterversammlung ist die Versammlung aller Mitarbeiterin- nen und Mitarbeiter der Einrichtungen, für die eine gemeinsame Mit- arbeitervertretung gemäß § 1b gebildet ist.

(18)

§ 25

Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen

(1) Die in den Einrichtungen der Diözese Passau, ihrer Kirchengemeinden und Kirchenstiftungen, ihrer Verbände der Kirchengemeinden sowie der sonstigen kirchlichen Rechtsträger, die das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen (ABD) anwenden, bestehenden Mitarbeiter- vertretungen bilden die Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbei- tervertretungen – Bereich A. Die in den Einrichtungen des Diözesan- caritasverbandes, seiner Gliederungen, caritativen Fachverbänden und Vereinigungen sowie der sonstigen caritativen Rechtsträger, die die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Ca- ritasverbandes (AVR) anwenden, bestehenden Mitarbeitervertretungen bilden die Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen – Bereich B. Das Nähere wird in Ausführungsbestimmungen geregelt.

(2) Zweck der Arbeitsgemeinschaften ist

1. gegenseitige Information und Erfahrungsaustausch mit den jeweils vertretenen Mitarbeitervertretungen in Angelegenheiten des Mitar- beitervertretungsrechts,

2. Beratung der jeweils vertretenen Mitarbeitervertretungen in Angele- genheiten des Mitarbeitervertretungsrechts,

3. Beratung der jeweils vertretenen Mitarbeitervertretungen im Falle des § 38 Abs. 2,

4. Förderung der Anwendung der Mitarbeitervertretungsordnung, 5. Erarbeitung von Vorschlägen zur Fortentwicklung der Mitarbeiter-

vertretungsordnung,

6. Abgabe von Stellungnahmen zu Vorhaben der Bayer. Regional-KODA bzw. der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasver- bandes jeweils nach Aufforderung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Kommission,

7. Mitwirkung an der Wahl zu einer nach Art. 7 GrO zu bildenden Kom- mission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts, soweit eine Ordnung dies vorsieht,

8. Erstellung der Beisitzerlisten nach § 44 Abs. 2 Satz 1, (2) Die Mitarbeitervertretungen oder, soweit vorhanden, die Gesamtmit-

arbeitervertretungen mehrerer Einrichtungen mehrerer Rechtsträger können durch eine gemeinsame Dienstvereinbarung mit allen betrof- fenen Dienstgebern die Bildung einer erweiterten Gesamtmitarbeiter- vertretung vereinbaren, soweit dies der wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dient. Diese tritt an die Stelle bestehender Gesamtmitarbeitervertretungen.

(3) Jede Mitarbeitervertretung entsendet in die Gesamtmitarbeiterver- tretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung ein Mitglied.

Außerdem wählen die Sprecherinnen oder Sprecher der Jugendlichen und Auszubildenden und die Vertrauensperson der schwerbehinder- ten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der beteiligten Mitarbeitervertre- tungen aus ihrer Mitte je eine Vertreterin oder einen Vertreter und je eine Ersatzvertreterin oder einen Ersatzvertreter in die Gesamtmitar- beitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung. Durch Dienstvereinbarung kann die Mitgliederzahl und Zusammensetzung abweichend geregelt werden.

(4) Die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeiter- vertretung wirkt bei den Angelegenheiten im Sinne der §§ 26 bis 38 mit, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Zuständigkeitsbe- reich mehrerer Mitarbeitervertretungen betreffen. In allen Übrigen Angelegenheiten wirkt die Mitarbeitervertretung der Einrichtung mit, unabhängig davon, wer für den Dienstgeber handelt.

(5) Soll eine einmal eingerichtete Gesamtmitarbeitervertretung oder er- weiterte Gesamtmitarbeitervertretung aufgelöst werden, so bedarf es dafür der Zustimmung aller betroffenen Mitarbeitervertretungen und Dienstgeber. Für die Gesamtmitarbeitervertretung kann anlässlich des Einvernehmens nach Abs. 1 und für die erweiterte Gesamtmitarbeiter- vertretung kann durch die zugrundeliegende Dienstvereinbarung eine abweichende Regelung getroffen werden.

(6) Für die Gesamtmitarbeitervertretung und erweiterte Gesamtmitarbei- tervertretung gelten im Übrigen die Bestimmungen dieser Ordnung sinngemäß mit Ausnahme des § 15 Abs. 3.

(19)

3. Erarbeitung von Vorschlägen zur Entwicklung der Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung,

4 Kontaktpflege mit der Kommission für Personalwesen des Verbandes der Diözesen Deutschlands,

5. Abgabe von Stellungnahmen zu Vorhaben der Zentral-KODA nach Aufforderung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Kom- mission,

6. Mitwirkung bei der Besetzung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofes nach Maßgabe der Vorschriften der KAGO.

Das Nähere bestimmt die Vollversammlung des Verbandes der Diöze- sen Deutschlands.

V. Zusammenarbeit zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung

§ 26

Allgemeine Aufgaben der Mitarbeitervertretung

(1) Der Dienst in der Kirche verpflichtet Dienstgeber und Mitarbeiterver- tretung in besonderer Weise, vertrauensvoll zusammenzuarbeiten und sich bei der Erfüllung der Aufgaben gegenseitig zu unterstützen.

Dienstgeber und Mitarbeitervertretung haben darauf zu achten, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Recht und Billigkeit behan- delt werden. In ihrer Mitverantwortung für die Aufgabe der Einrich- tung soll auch die Mitarbeitervertretung bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das Verständnis für den Auftrag der Kirche stärken und für eine gute Zusammenarbeit innerhalb der Dienstgemeinschaft eintre- ten.

(2) Der Mitarbeitervertretung sind auf Verlangen die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Personalakten dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters eingesehen werden.

(3) Die Mitarbeitervertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:

1. Maßnahmen, die der Einrichtung und den Mitarbeiterinnen und Mit- arbeitern dienen, anzuregen,

9. Mitwirkung bei der Besetzung der Kirchlichen Arbeitsgerichte nach Maßgabe der Vorschriften der KAGO.

(3) Organe der Arbeitsgemeinschaft sind – die Mitgliederversammlung – der Vorstand.

Zusammensetzung der Mitgliederversammlung und Wahl des Vorstan- des werden in Sonderbestimmungen geregelt.

(4) Die Diözese Passau trägt im Rahmen der der Diözesanen Arbeitsge- meinschaft der Mitarbeitervertretungen – Bereich A im Diözesanhaus- halt zur Wahrnehmung der Aufgaben zur Verfügung gestellten Mittel die notwendigen Kosten einschließlich der Reisekosten entsprechend der für die Diözese Passau geltenden Reisekostenregelung. Die Kosten der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen – Be- reich B werden in entsprechender Anwendung des Satzes 1 von dem Diözesancaritasverband getragen.

(4a) Für die Teilnahme an der Mitgliederversammlung und für die Tätig- keit des Vorstands besteht Anspruch auf Arbeitsbefreiung, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Diözesanen Ar- beitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen erforderlich ist und kein unabwendbares dienstliches oder betriebliches Interesse entge- gensteht. § 15 Abs. 4 gilt entsprechend. Regelungen zur Erstattung der Kosten der Freistellung werden in Sonderbestimmungen geregelt. Den Mitgliedern des Vorstandes ist im zeitlichen Umfang des Anspruchs nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an solchen Schulungsveranstaltungen zu gewähren, welche die für die Arbeit in der Arbeitsgemeinschaft erforderlichen Kenntnisse vermitteln.

(5) Die Arbeitsgemeinschaft kann sich mit Arbeitsgemeinschaften anderer (Erz-)Diözesen zu einer Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeiterver- tretungen zur Wahrung folgender Aufgaben zusammenschließen:

1. Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches unter ihren Mitgliedern,

2. Erarbeitung von Vorschlägen zur Anwendung des Mitarbeitervertre- tungsrechts,

(20)

§ 27 Information

(1) Dienstgeber und Mitarbeitervertretung informieren sich gegenseitig über die Angelegenheiten, welche die Dienstgemeinschaft betreffen.

Auf Wunsch findet eine Aussprache statt.

(2) Der Dienstgeber informiert die Mitarbeitervertretung insbesondere über

– Stellenausschreibungen,

– Änderungen und Ergänzungen des Stellenplanes,

– Behandlung der von der Mitarbeitervertretung vorgetragenen Anre- gungen und Beschwerden,

– Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen und Vermittlungs- vorschläge nach § 81 Abs. 1 Satz 4 SGB IX,

– Einrichtung von Langzeitkonten und deren Inhalt,

den für ihren Zuständigkeitsbereich maßgeblichen Inhalt des Ver- zeichnisses gemäß § 80 Absatz 1 SGB IX sowie der Anzeige gemäß

§ 80 Absatz 2 Satz 1 SGB IX.

§ 27a

Information in wirtschaftlichen Angelegenheiten

(1) Der Dienstgeber einer Einrichtung, in der in der Regel mehr als 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ständig beschäftigt sind und deren Betrieb überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand, aus Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen mit Kostenträgern oder Zahlungen sonstiger nicht-kirchlicher Dritter finanziert wird, hat die Mitarbeitervertretung über die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Einrichtung rechtzeitig, mindestens aber einmal im Kalenderjahr un- ter Vorlage der erforderlichen Unterlagen schriftlich zu unterrichten, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalpla- nung darzustellen. Die Mitarbeitervertretung kann Anregungen geben.

Besteht eine Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmit- arbeitervertretung, so ist diese anstelle der Mitarbeitervertretung zu informieren.

2. Anregungen und Beschwerden von Mitarbeiterinnen und Mitarbei- tern entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, vorzu- tragen und auf ihre Erledigung hinzuwirken,

3. die Eingliederung und berufliche Entwicklung schwerbehinderter und anderer schutzbedürftiger, insbesondere älterer Mitarbeiterin- nen und Mitarbeiter zu fördern,

4. die Eingliederung ausländischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die Einrichtung und das Verständnis zwischen ihnen und den an- deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu fördern,

5. Maßnahmen zur beruflichen Förderung schwerbehinderter Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter anzuregen,

6. mit den Sprecherinnen oder Sprechern der Jugendlichen und der Auszubildenden zur Förderung der Belange der jugendlichen Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter und der Auszubildenden zusammenzu- arbeiten,

7. sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz, die Unfallverhütung und die Gesundheitsförderung in der Einrich- tung einzusetzen,

8. auf frauen- und familienfreundliche Arbeitsbedingungen hinzuwir- ken,

die Mitglieder der Mitarbeiterseite in den Kommissionen zur Behand- lung von Beschwerden gegen Leistungsbeurteilungen und zur Kontrol- le des Systems der Leistungsfeststellung und –bezahlung zu benennen, soweit dies in einer kirchlichen Arbeitsvertragsordnung vorgesehen ist.

(3a) Auf Verlangen der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters ist ein Mitglied der Mitarbeitervertretung hinzuzuziehen bei einem Gespräch mit dem Dienstgeber über

1. personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Schwierigkeiten, die zur Gefährdung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses führen können oder

2. den Abschluss eines Änderungs- oder Aufhebungsvertrages.

(4) Die Mitarbeitervertretung wirkt an der Wahl zu einer nach Art. 7 GrO zu bildenden Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts mit, soweit eine Ordnung dies vorsieht.

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