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April 2007 sieht die Sozialhilfebehörde ausser- dem die Einstellung der Unterstützung per 31

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Sozialhilfe: Einstellung der Unterstützung

§ 5 Absatz 1 SHG - Verkauft eine hilfsbedürftige Person ein Fahrzeug unter seinem Wert, so kann die Sozialhilfebehörde von einem höheren Verkaufswert bei der Berechnung der Unterstützung ausgehen. - Dabei spielt es keine Rolle, ob der Verkauftsertrag nicht mehr vorhanden ist, weil es etwa zur Begleichung von Schulden verwendet wurde. - Liegen ausserdem noch weitere Geldeingänge vor, deren Höhe nicht angegeben wird, rechtfertigt sich eine Einstellung der Unterstützung (E. 11).

Aus den Erwägungen:

11. In der angefochtenen Verfügung vom 18. April 2007 sieht die Sozialhilfebehörde ausser- dem die Einstellung der Unterstützung per 31. Mai 2007 vor. - Gemäss § 4 Absatz 1 SHG haben notleidende Personen Anspruch auf unentgeltliche Beratung und materielle Unterstüt- zung. Unterstützungen werden gewährt, wenn die zumutbare Selbsthilfe, die Leistungen der Unterhalts- und Unterstützungspflichtigen sowie die gesetzlichen, vertraglichen und sonsti- gen Leistungen Dritter nicht ausreichen oder nicht rechtzeitig erhältlich sind (§ 5 Absatz 1 SHG). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. August 2006 verpflichtet, sein Fahrzeug zu veräussern. Diese Verfügung der Sozialhilfebehörde ist in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer verkaufte das Fahrzeug im Dezember 2006 zu einem Betrag von Fr. 5'000.--, dies obwohl er das Fahrzeug gemäss Eurotax-Richtlinien zu einem höheren Verkaufspreis hätte veräussern können. Obwohl der Beschwerdeführer sich mit dem Verkauf des Fahrzeuges Zeit gelassen hat, hat er sich nicht darum bemüht, das Fahrzeug zu einem höheren Preis zu veräussern, sondern hat das Fahrzeug offensichtlich unter seinem Wert verkauft. Es kann tatsächlich nicht Aufgabe der Sozialhilfe sein, den durch einen übereilten Autoverkauf herbeigeführten Wertverlust zu übernehmen. Die Sozial- hilfebehörde durfte demnach von einem höheren Verkaufswert bzw. vom Wert der Eurotax- Richtlinien ausgehen und dieses als Vermögen des Beschwerdeführers betrachten. Dabei spielt das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe den Ertrag des Fahrzeugsverkaufs zur Begleichung von Schulden verwendet, keine Rolle. Auch in diesem Fall kann es nicht Aufgabe der Sozialhilfe sein, indirekt die Schulden des Beschwerdeführers zu tragen. Im Zusammenhang mit der Vermögenslage des Beschwerdeführers ist ausserdem zu berück- sichtigen, dass der Beschwerdeführer von seinen Brüdern zusätzliche Geldleistungen, deren Höhe der Beschwerdeführer nicht angeben hat, bezog, die materiell betrachtet Einnahmen darstellen und die der Sozialhilfe vorgehen. Diese Geldleistungen sind ebenfalls als Einnah- men zu berücksichtigen bzw. der gesamte bezogene Betrag als Vermögen von der Sozialhil- febehörde im Sinne von § 7 Absatz 1 SHG bei der Berechnung der Unterstützung anzurech- nen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich im Besitze dieser Gelder ist, ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles irrelevant (vgl. hierzu das Urteil des Kantonsgerichts vom 11. Oktober 2006, Nr. 810 05 470/227, E. 4.8). Eine Einstellung der Unterstützung rechtfertigt sich ausserdem unter dem Aspekt der Bedürftigkeit nach § 4 SHG. Aufgrund der diversen Einnahmen der Brüder des Beschwerdeführers, die vom Beschwerdeführer nicht im Einzelnen dargelegt werden, deren Höhe demnach nicht bekannt ist, und die - wie bereits mehrfach erwähnt - gemäss dem Subsidiaritätsprinzip (§ 5 SHG) der Sozialhilfe vorgehen, kann die genaue Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht genau ermit- telt werden. Die Sozialhilfebehörde hat demnach zu Recht die Unterstützung des Beschwer- deführers eingestellt und aufgrund der Verfügung vom 18. April 2007 die Einstellung per 31.

Mai 2007 festgelegt. Die Beschwerde ist demnach auch in diesem Punkt unbegründet und folglich abzuweisen.

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2 (RRB Nr. 1654 vom 20. November 2007)

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