Das ADR 2021
mit seinen Änderungen
ÜBERBLICK ÜBER DIE GEFAHRGUTVORSCHRIFTEN - INTERNATIONAL
Versandbedingungen für gefährliche Güter
(Die UN erarbeitet Empfehlungen für alle Verkehrsträger; das sog. Orange Book)
Verkehrsträger Landverkehr Seeverkehr Luftverkehr
Verkehrsträger- organisationen
ECE OCTI ECE IMO
(Internationale Seeschifffahrts- organisation)
ICAO
(Internationale Zivilluftfahrts-
organisation)
Internationale Übereinkommen
ADR- Vertrag
COTIF ADN-Vertrag SOLAS Annex 18
Regelwerke ADR RID ADN IMDG-Code ICAO-TI IATA-
DGR Europäische Gemeinschaft erlässt Richtlinien
EU-Rahmenrichtlinien Binnenland-Richtlinie 2008/68/EG
UN
ÜBERBLICK ÜBER DIE GEFAHRGUTVORSCHRIFTEN - NATIONAL
Eisenbahn RID
Binnenschiff ADN
Strasse ADR GGVSEB
Luft ICAO-TI/ IATA-
DGR LuftVG
See IMDG / MoU
GGVSee
Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG)
RSEB RM
EINIGE RELEVANTE RECHTSVORSCHRIFTEN
- Gefahrgutverordnung Straße / Eisenbahn / Binnenschifffahrt GVSEB - Gefahrgutbeauftragtenverordnung – GbV
- Gefahrgut-Kontrollverordnung - GGKontrollV - GGVSEB Durchführungsrichtlinien – RSEB - Straßenverkehrsordnung – StVO
- Sprengstoffgesetz - SprengG
DAS ADR
Gemäß § 1 (3) Nr. 1 GGVSEB
gelten bei Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
ADR 2019 -durfte bis zum 30.06.2021 angewendet werden s. UA 1.6.1.1 ADR
ADR 2021 -verbindliche Anwendung seit dem 01.07.2021
Gefahrgutbeauftragten-Verordnung - GbV
Neu im ADR 2021
Zu den Verpflichteten zur Erstellung eines Unfallberichtes nach 1.8.5 ADR an die zuständige Behörde wird der Entlader hinzugefügt
1.8.5 ADR:
Ereignet sich beim Beladen, beim Befüllen, bei der Beförderung oder beim Entladen gefährlicher Güter auf dem Gebiet einer Vertragspartei ein schwerer Unfall oder Zwischenfall, so hat der Verlader, Befüller, Beförderer, Entlader oder Empfänger sicherzustellen, dass der zuständigen Behörde der betreffenden
Vertragspartei spätestens einen Monat nach dem Ereignis ein Bericht gemäß dem in Unterabschnitt 1.8.5.4 ADR vorgeschriebenen Muster vorgelegt wird.
Satz 1 – Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage.
Satz 2 – Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss
• bei einer Sichtweite unter 50 m
• bei Schneeglätte oder
• Glatteis
jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.
Durchsagen im Verkehrsfunk beachten ! – Bei Verstoß droht Bußgeld.
Schlechtwetterregelung –§ 2 Abs. 3a StVO
Zeichen 261StVO
Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen
Gütern
Beförderungseinheiten, die Gefahrgut der Kategorie E geladen haben, dürfen diesen Tunnel in der Zeit von 05.00 bis 23.00 Uhr nicht benutzen.
Außerhalb dieser Zeit gilt die Kategorie C.
Vorschriftszeichen § 41 StVO
GEFAHRGUTLISTE
KAPITEL 3.2 TABELLE A SPALTE 15 Tunnelbeschränkungscode
Quelle: Verkehrsverlag Fischer
Auflistung der Straßentunnel in Deutschland
BEGLEITPAPIERE BEI DER BEFÖRDERUNG
VON EXPLOSIVSTOFFEN
BEGLEITPAPIERE BEI DER BEFÖRDERUNG VON EXPLOSIVSTOFFEN
Zulassungsbescheinigung nach Teil 9 ADR mit besonderen technischen Merkmalen in Bezug auf:
- Elektrische Ausrüstung, z.B. elektrische Anschlüsse, Batterietrennschalter - Bremsausrüstung
- Verhütung von Feuergefahren
PFLICHTEN GEMÄß GGVSEB
- Absender - Beförderer - Empfänger - Verlader - Verpacker - Entlader
- Fahrzeugführer
- Weitere Beteiligte
PFLICHTEN GEMÄß GGVSEB
Bei den folgend aufgeführten Pflichten handelt es sich lediglich um einen Auszug an Pflichten, die wahrgenommen werden müssen:
- Bei Auftragserteilung den Beförderer / Fahrzeugführer in nachweisbarer Form über das Gefahrgut informieren
(siehe auch MSDS)
- Prüfung der Fahrerdokumente
(ADR-Bescheinigung, schriftliche Weisungen, Führerschein) - Be- und Entladekontrollen des Fahrzeugs
(Reinigungszustand, Verkehrs- und Betriebssicherheit,
erforderliche Gefahrgutausrüstung, Ladungssicherungsmittel etc.) - Durchführung / Prüfung der erforderlichen Ladungssicherung
- Fahrzeugplakatierung
(Bahn- / Fährverkehr, Feuerwerk > 1000 Punkte, LQ > 8 to.)
SICHERHEITSDATENBLATT
SICHERHEITSDATENBLATT
SICHERHEITSDATENBLATT
Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung 8.2.2.8.5 ADR
Sicherheitsmerkmale der ab 01.04.2019
ausgestellten ADR-Schulungsbescheinigungen - Guilloche
- Microschrift - OVI-Farbe - NFC Chip
Auslesen des NFC-Chips
Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung 8.2.2.8.5 ADR https://unece.org/adr-certificates
Schriftliche Weisungen gem. Kap. 5.4.3 ADR
Schriftliche Weisungen gem. Kap. 5.4.3 ADR
Schriftliche Weisungen gem. Kap. 5.4.3 ADR
https://unece.org/linguistic-versions-adr-instructions-writing
Kontrolle vor Beladung und Entladung gem. 7.5.1.2 ADR
Erkennbare Mängel am Fahrzeug oder an der Ausrüstung
WARUM LADUNGSSICHERUNG ?
Um einen sicheren Transport zu gewährleisten und diese Folgen,
Personenschäden, Kosten, Zeitverzögerungen und Imageschäden zu verhindern !
MASSENKRÄFTE, DIE BEI DER LADUNGSSICHERUNG ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND
Bremskraft 0,8 FG
Gewichtskraft
1 FG
0,5 FG
Beschleunigungskraft Fliehkraft
LADUNGSSICHERUNG
Richtige Gurtführung ?
LADUNGSSICHERUNG
KRONE SAFE CURTAIN -
LADUNGSSICHERUNGSPLANE
Federstahlstreifen in vertikalen PVC-Taschen ersetzen die Spriegelbretter
- Ladungssicherung nach DIN 12642 - Diebstahlschutzfunktion
- Arbeitssicherheit
Quelle: Krone
LADUNGSSICHERUNG
-
Auswahl des geeigneten Fahrzeuges / Fahrzeugaufbaus - Erstellen einer Beladungsplanung
- Nutzung der Aufbaufestigkeit
- Einsatz von Ladungssicherungshilfsmitteln
(rutschhemmende Materialien, Kantenschoner, Luftsäcke …)
- Abschließende Ladungssicherungsmaßnahmen
BUßGELDBESTIMMUNGEN FÜR DEN FAHRZEUGFÜHRER UND FÜR DEN VERLADER
• § 29 (1) GGVSEB – PFLICHTEN MEHRERER BETEILIGTER IM STRAßENVERKEHR MIßACHTUNG DER VORSCHRIFTEN FÜR DIE HANDHABUNG UND VERSTAUUNG GEM. ABSCHNITT 7.5.7 ADR.
300,-€
• § 22 STVO
MIßACHTUNG DER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE LADUNG.
60,-€ / 1 PUNKT
Fahrzeugplakatierung
PFLICHTEN GEMÄß GGVSEB
Bei den folgend aufgeführten Pflichten handelt es sich lediglich um einen Auszug an Pflichten, die wahrgenommen werden müssen:
- Kontrolle der vorschriftsmäßigen Kennzeichnung der Versandstücke, Abgleich mit dem Beförderungspapier
- Prüfung der Versandstücke auf Verpackungsmängel, Beschädigungen und auf ordnungsgemäßen Verschluss
(auch leere ungereinigte Verpackungen)- Prüfung auf Zusammenladeverbote gem. ADR
➢ Versandstücke einschließlich Großpackmittel (IBC), die Gefahrgüter enthalten, werden mit Gefahrzetteln gekennzeichnet
➢ Gefahrzettel sind auf die Spitze gestellte quadratische Symbole,
die mit allgemein verständlichen Gefahrsymbolen auf das gefährliche Versandstück aufmerksam machen
➢ Im unteren Teil des Zettels befindet sich eine Ziffer, die die Nummer der Gefahrklasse angibt
➢ Die Gefahrzettel auf Versandstücken müssen 10 x 10 cm groß sein
➢ Sie dürfen dann verkleinert werden, wenn die Anbringung in dieser Größe bei kleineren Versandstücken nicht möglich ist
➢ Symbole, Text und Ziffern der Gefahrzettel müssen:
gut lesbar und unauslöschbar sein
der Witterung ohne nennenswerte Beeinträchtigung ihrer Wirkung standhalten.
➢ Gefahrzettelmuster gem. Ziffer 5.2.2.2.2 ADR
Vorschriften für den Versand
Kennzeichnung von Versandstücken 5.2.1 ADR
Vorschriften für den Versand
In der Regel ist auf einem Gefahrgut-Versandstück ein Gefahrzettel angebracht Bei Versandstücken mit mehreren Gefahrzetteln bedeutet dies:
- es ist ein Stoff enthalten, von dem mehrere Gefahren ausgehen, oder
- es befinden sich mehrere Güter mit jeweils unterschiedlichen Gefahren darin
Unterschiedliche Gefahrgüter dürfen in einem Versandstück dann zusammengepackt sein, wenn dies ausdrücklich erlaubt ist
Rückseite
Kennzeichnung von Versandstücken 5.2.1 ADR
Vorderseite
Großpackmittel (IBC) > 450 L und Großpackungen sind auf zwei ggü.
liegenden Seiten mit Kennzeichnungen zu versehen (5.2.1.4 ADR)
- Gefahrzettel 10x10cm Seitenlänge - UN-Nummer
- Benennung (wenn Seeverkehr folgt) - UN-Codierung / Verpackungszulassung
Kennzeichnung von Versandstücken 5.2.1 ADR
Versandstücke mit umweltgefährdenden Stoffen, die den Kriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 entsprechen, müssen dauerhaft mit dem Kenn- zeichen für umweltgefährdende Stoffe (5.2.1.8.3 ADR), zusätzlich zu dem Gefahrzettel der entsprechenden Klasse, gekennzeichnet sein
Nach 5.2.1.8.2 ist das Kennzeichen neben den anderen nach 5.2.1.1 vorgeschriebenen Kennzeichnungen anzuordnen und hat den Vorschriften von 5.2.1.2 (dauerhaft, deutlich) und 5.2.1.4 (IBC, Großverpackung) zu entsprechen
Ausnahme:
Einzelverpackungen und zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen mit nicht mehr als 5 Liter bzw. 5 kg Inhalt.
Vorschriften für den Versand
Besondere Vorschrift bei umweltgefährdenden Stoffen
Umverpackungen müssen:
- mit dem Ausdruck „UMVERPACKUNG“ in der Schriftzeichenhöhe 12mm, - mit der UN-Nummer für jedes enthaltene Gut und
- mit den Gefahrzetteln für jedes enthaltene Gut versehen sein.
Es sei denn, die Kennzeichnung und Gefahrzettel bleiben durch die Umverpackung sichtbar.
Vorschriften für den Versand
Umverpackung 5.1.2.1 ADR
ZUSAMMENLADEVERBOTE 7.5.2 ADR
Beispiel: Kl. 3 mit 5.2 (sek.1) Zusammenladung nicht zugelassen !
ZUSAMMENLADEVERBOTE 7.5.2 ADR
Beispiel:
Kl. 3 mit 5.2 (sek.1) Zusammenladung nicht zugelassen !
ZUSAMMENLADEVERBOTE 7.5.2 ADR
Beispiel: Kl. 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 und 1.6 mit anderen Klassen nicht zugelassen !
Fußnote b:
Rettungsmittel UN 2990, 3072 und 3268
zugelassen
ZUSAMMENLADEVERBOTE 7.5.2 ADR
Beispiel:
Kl. 3 mit Kl. 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 und 1.6 Zusammenladung nicht zugelassen !
ZUSAMMENLADEVERBOTE 7.5.2 ADR
Beispiel:
Kl. 3 mit 1.4S Zusammenladung zugelassen !
ZUSAMMENLADEVERBOTE IN DER KLASSE 1, 7.5.2.2 ADR
Versandstücke, die Stoffe oder Gegenstände der Klasse 1 enthalten, die aber unterschiedlichen Verträglichkeitsgruppen zugeordnet sind,
dürfen nicht zusammen in ein Fahrzeug oder einen Container verladen werden, sofern nicht gemäß nachstehender Tabelle für die jeweiligen
Verträglichkeitsgruppen ein Zusammenladen zulässig ist.
GEFAHRGUT VS. GEFAHRSTOFF
Schutzziel des Gefahrgutrechtes
Schutz von Mensch, Tier, Umwelt und Sachen vor den akuten Gefahren bei Beförderungsvorgängen
Schutzziel des Gefahrstoffrechtes
Vermeidung möglicher Gefährdungen beim direkten Umgang mit oder der Verarbeitung von gefährlichen Stoffen
Global Harmonisiertes System zur weltweiten Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien
Etablierung einer allgemeinen und einheitlichen Basis
▪ zur Gefahreneinstufung und
▪ Gefahrenkommunikation
von chemischen Stoffen und Gemischen
GHS … Globally Harmonised System
Global Harmonisiertes System zur Klassifizierung und Kennzeichnung von Chemikalien - GHS
Gefahrgutvorschriften Arbeitsplatz Transport
GHS … Globally Harmonised System
ADR, RID, IMDG
… CLP Verordnung
EG 1272 /2008
Umsetzung der UN-Vorschriften in Europa
Klassifizierung von Lithiumbatterien, 2.2.9.1.7 ADR
▪ Zellen und Batterien,
▪ Zellen und Batterien in Ausrüstungen oder
▪ Zellen und Batterien mit Ausrüstungen verpackt,
die in irgendeiner Form Lithium enthalten, müssen einer UN-Nummer wie folgt zugeordnet werden.
UN 3090 - LITHIUM-METALL-BATTERIEN (einschl. Batterien aus Lithiumlegierung)
UN 3091 - LITHIUM-METALL-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN oder
LITHIUM-METALL-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT
UN 3480 - LITHIUM-IONEN-BATTERIEN
UN 3481 - LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN oder
LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT
Definition Wattstunde
Die Wattstunde (Wh) ist ein Maß für die Energie
Eine Wattstunde entspricht der Energiemenge, die bei einer Leistung von einem Watt über die Dauer einer Stunde umgesetzt wird..
Beispielhafte Angabe auf einer Batterie: 3.7 V 680 mAh Ah x V = Wh
680 mAh = 0.68 Ah x 3.7 = 2.52 Wh
LITHIUMBATTERIEN
Freigestellte Lithiumbatterien, Sondervorschrift 188, Kap. 3.3 ADR
Lithium-Metallbatterien und Lithium-Ionenbatterien unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn folgende Bestimmungen eingehalten werden:
▪ die aufgeführten Grenzen werden nicht überschritten:
Lithiummetall Lithium-Ionen
Zellen ≤ 1 g Lithium ≤ 20 Wh
Batterie ≤ 2 g Lithium ≤ 100 Wh
ADR 2021:
Neue Mindestabmessungen:
100 x 100 mm 100 x 70 mm
▪ Gefahrzettel gemäß Muster 9A
▪ UN-Nummer
LITHIUMBATTERIEN
LITHIUMBATTERIEN – VERHALTEN BEI ZWISCHENFALL
Beschädigte oder defekte Lithium-Batterien sind aus Lager- und
Produktionsbereichen umgehend zu entfernen und bis zur Entsorgung in sicherem Abstand oder in einem brandschutztechnisch abgetrennten, abgesicherten Bereich zwischenzulagern.
Die Gefahren resultieren häufig aus fehlerhafter Handhabung / unsachgemäßen Umgang
LITHIUMBATTERIEN
Häufig wird nicht gebührend berücksichtigt, dass beim Versand von Lithiumbatterien die Gefahrgutvorschriften zu beachten sind.
Eine besondere Rolle spielt auch die Abwicklung von Retouren, da vor dem Rücktransport eine fachkundige Beurteilung (siehe oben) vorgenommen werden muss!
EPTA-Merkblatt zum Versand von Lithium-Ionen-Batterien
European Power Tool Association
a) UN Nr., mit den Buchstaben UN vorangestellt
b) Gefahrgutbezeichnung, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Benennung in Klammern
(wenn in Kap.3.2, Spalte 6 die SV 274 / SV 318 gegeben) c) Gefahrzettel einschließlich Nebengefahr
bei Klasse 1 Klassifizierungscode plus zusätzliche Gefahrzettel d) Verpackungsgruppe
e) Verpackung (Anzahl und Beschreibung der Versandstücke) f) Brutto- oder Nettomasse
g) Anschrift Absender h) Anschrift Empfänger
i) ggf. Sondervereinbarung j) offen
k) Tunnelbeschränkungscode in Klammer in GROßBUCHSTABEN
Das Beförderungspapier gemäß 5.4.1 ADR
Erforderliche Reihenfolge der Angaben:
UN 1992, Entzündbarer flüssiger Stoff, giftig, n.a.g.
(Toluen, Chloranisidine), 3 (6.1), II (D/E)
Das Beförderungspapier gemäß 5.4.1 ADR
Im Falle einer Zusatzkennzeichnung umweltgefährdend i.S.d.
Ziffer 2.2.9.1.10 ADR muss im Beförderungspapier zusätzlich der Eintrag
„umweltgefährdend“ gegeben sein
Diese zusätzliche Vorschrift gilt nicht für die UN-Nr. 3077 u. 3082 und die in Absatz 5.2.1.8.1 aufgeführten Ausnahmen Für Beförderungen in einer Transportkette, die eine Seebeförderung einschließt, ist anstelle der Angabe
„UMWELTGEFÄHRDEND“ die Angabe „MEERESSCHADSTOFF“ (gem. Abs. 5.4.1.4.3 IMDG-Codes) zugelassen
FREISTELLUNGSMÖGLICHKEITEN GEM. ADR
1.
Aufgrund der Beförderung laut ADR Unterabschnitt 1.1.3.6 Tabelle 3.2. A, Spalte 15 (1000 Punkte Regelung)
2. Aufgrund der Verpackung (LQ) laut ADR Unterabschnitt 3.4 Tabelle 3.2. A, Spalte 7a (Begrenzte Menge)
3. Aufgrund der Verpackung (EQ) laut ADR Unterabschnitt 3.5
Tabelle 3.2. A, Spalte 7b (Freigestellte Menge)
FREISTELLUNGSMÖGLICHKEITEN GEM. ADR
4. Neben den genannten Freistellungsmöglichkeiten, können sich weitere Freistellungen (Erleichterungen) aus dem Kapitel 3.3 ergeben; z.B.
- SV 188 (Lithium Batterien und Zellen mit begrenztem Lithiumgehalt und begrenzter Nennwattleistung)
„Die zur Beförderung aufgegebenen Zellen und Batterien unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR/RID, wenn folgende Vorschriften erfüllt sind …“
- SV 598 (Batterien mit Säure)
- Folgende Batterien unterliegen nicht den Vorschriften des ADR/RID:
- Neue Batterien, wenn:
- ● sie gegen Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert sind;
- ● sie mit Trageeinrichtungen versehen sind, es sei denn, sie sind z.B.
auf Paletten gestapelt;
- ● sie außen keine gefährlichen Spuren von Laugen oder Säuren aufweisen;
- ● sie gegen Kurzschluss gesichert sind.
FREISTELLUNGSMÖGLICHKEIT 1.1.3.6 ADR
IM ZUSAMMENHANG MIT MENGEN, DIE JE BEFÖRDERUNGSEINHEIT BEFÖRDERT WERDEN
Gefährliche Güter werden den Beförderungskategorien 0,1,2,3 oder 4 zugeordnet Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 15
Wenn gefährliche Güter derselben Beförderungskategorie angehören und in
derselben Beförderungseinheit befördert werden, gilt die in der Spalte 3 der Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 angegebene höchstzulässige Menge je Beförderungseinheit
Wird der Wert in Spalte 3 nicht überschritten, dürfen die Versandstücke in derselben Beförderungseinheit befördert werden, ohne das es sich um einen
kennzeichnungspflichtigen Gefahrguttransport handelt
Wenn gefährliche Güter verschiedenen Beförderungskategorien angehören und in derselben Beförderungseinheit befördert werden, darf die Summe der Mengen
1000 nicht überschreiten
Es ist eine Berechnung des Punktwertes der einzelnen Ladungspartien erforderlich
GEFAHRGUTLISTE
KAPITEL 3.2 TABELLE A SPALTE 15
Quelle: Verkehrsverlag Fischer
Beförderungskategorie
Berechnungs- Faktoren
50
3
1
Beispiel für die Berechnung der Punkte gem. 1.1.3.6.4 ADR
Da die Summe der Produkte die Zahl 1000 nicht erreicht, ist eine orangefarbene Kennzeichnung des Fahrzeuges nicht erforderlich.
Summe 900 < 1000
Freistellung nach Unterabschnitt
1.1.3.6 ADR möglich
Produkt Anzahl der
Versand- stücke
Netto- inhalt
Bef.- kategorie
Multi- plikator
Wert Bemerkung
UN 1741 Bortrichlorid 2.3 (8)
1 9 1 50 450
UN 1203 Benzin 3, II
2 20 2 3 120
UN 1789 Chlorwasserstoff- säure 8, II
5 10 2 3 150
UN 1219 Isopropanol 3, II
1 60 2 3 180
Produkt
x x =
=
FREISTELLUNGSMÖGLICHKEIT 1.1.3.6 ADR
Beispiel für die Berechnung der Punkte gem. 1.1.3.6.4 ADR
1420 > 1000
Freistellung nach Unterabschnitt
1.1.3.6 ADR nicht möglich
Produkt Anzahl der
Versand- stücke
Netto- inhalt
Bef.- kategori e
Multi- plikato r
Wert Bemerkung
UN 1415 Lithium 4.3 VP I
1 10 1 50 500
UN 2078
Toluendiisocyanat 6.1, VP II
2 20 2 3 120
UN 1202 Dieselkraftstoff 3, VP III
4 200 3 1 800
UN 3268
Sicherheitseinrichtunge n9
1 60 4 -- --
Produkt
x x =
=
Da die Summe der Produkte die Zahl 1000 überschreitet unterliegt die Beförderung vollständig den Bedingungen des ADR.
FREISTELLUNGSMÖGLICHKEIT 1.1.3.6 ADR
FREISTELLUNGSMÖGLICHKEIT 1.1.3.6 ADR
Bei Anwendung des UA 1.1.3.6 ADR muss für jede Beförderungskategorie
die Gesamtmenge der gefährlichen Güter im Beförderungspapier angegeben werden
FREISTELLUNGSMÖGLICHKEIT 3.4 ADR
Begrenzte Menge = Limited Quantities = LQ
Die Mengengrenze LQ ist für jede UN-Nr. in der Spalte 7a der Tabelle A in Kapitel 3.2 festgelegt.
Ist die Beförderung als begrenzte Menge nicht möglich, ist in dieser Spalte „0“ eingetragen.
Beispiel anhand UN 1993:
VerpackungsgruppeI: 0
Verpackungsgruppe II: 1 L Höchstmenge je Innenverpackung VerpackungsgruppeIII: 5 L Höchstmenge je Innenverpackung
- geeignete Außenverpackung
- Gesamtbruttomasse des Versandstücks 30 kg (UA 3.4.2 ADR)
Allgemeiner Hinweis mit Bruttogewicht im Beförderungspapier ohne nähere Gefahrgutangaben ist ausreichend: z.B. Gefahrgut in begrenzter Menge, 250 kg.
GEFAHRGUTLISTE IN KAPITEL 3.2 ADR
LISTE DER KLASSIFIZIERTEN GEFÄHRLICHEN GÜTER
Quelle: Verkehrsverlag Fischer
Freistellungen im Zusammenhang mit begrenzten Mengen gem. Teil 3.4 ADR
Kennzeichnung von Fahrzeugen (zGG > 12 t) mit mehr als 8 t Versandstücken in begrenzten Mengen, sofern das Fahrzeug nicht bereits mit orangefarbenen Tafeln oder Placards
gekennzeichnet ist.
KENNZEICHNUNG VON SATTEL- BZW.
WECHSELBRÜCKENFAHRZEUGEN (> 8 TO LQ)
vorn
FREISTELLUNGSMÖGLICHKEIT 3.5 ADR
Freigestellte Menge = Exepted Quantities = EQ
Die anwendbare Mengengrenze ist für jeden Stoff in der Spalte 7b der Tabelle A in Kapitel 3.2 durch einen alphanumerischen Code dargestellt.
z.B.: E1 (höchste Nettomenge je Innenverpackung 30 g bzw. ml)
Die Anzahl der Versandstücke in einem Fahrzeug/Container darf 1000 Stück nicht überschreiten.
Dreifache Verpackung: Innenverpackung, Zwischenverpackung und Umverpackung (3.5.2)
Im Beförderungspapier muss mindestens der Vermerk „Gefährliche Güter in freigestellten Mengen“ und die Anzahl der Versandstücke angegeben sein.
Auch hier sind keine näheren Gefahrgutangaben vorgeschrieben.
* Nummer Gefahrzettel
** Name Absender/Empfänger sofern nicht anderweitig am Versandstück
GEFAHRGUTLISTE IN KAPITEL 3.2 ADR
LISTE DER KLASSIFIZIERTEN GEFÄHRLICHEN GÜTER
Quelle: Verkehrsverlag Fischer
Freistellungen im Zusammenhang mit freigestellten Mengen gem. Teil 3.5 ADR
FREISTELLUNGSMÖGLICHKEIT 3.5 ADR
Voraussetzungen für Gefahrguttransporte
Kennzeichnungs- pflichtiger
Transport
Freistellung nach ADR 1.1.3.6
Freistellung nach ADR 3.4
Freistellung nach ADR 3.5
Begleitpapiere
ADR Bescheinigung Fahrzeugführer
Lichtbildausweis
Warntafel / Kennzeichnung Schutzausrüstung Allgemein
Persönlich
Feuerlöscher
> 8 t
Begleitpapiere 8.1.2 ADR
- Beförderungspapier ADR (5.4.1) - Schriftliche Weisungen (5.4.3)
- ADR-Bescheinigung des Fahrzeugführers (8.2.1) - Lichtbildausweis (1.10.1.1.4) > RSEB
- evtl. Fahrwegsbestimmung nach § 35 GGVSEB
- evtl. Text von Ausnahmegenehmigungen § 5 GGVSEB - evtl. Beförderungspapier nach IMDG
- evtl. Container-Packzertifikat nach IMDG (5.4.2)
Vorschriften für die Fahrzeugbesatzung, Ausrüstung,
Betrieb und Dokumente
Feuerlöschausrüstung 8.1.4 ADR
Vorschriften für die Fahrzeugbesatzung, Ausrüstung, Betrieb und Dokumente
Kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten:
An Bord
An Bord
An Bord
Beförderungseinheiten mit freigestellten gefährlichen Gütern:
Diese müssen mindestens mit einem tragbaren Feuerlöschgerät für die Brandklassen A, B und C mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver ausgerüstet sein.
> 7,5 to
12 kg, mindest. 1 x 6 kg
>3,5 < 7,5 to
8 kg, mindest. 1 x 6 kg
< 3,5 to 4 kg
Vorschriften für die Fahrzeugbesatzung, Ausrüstung, Betrieb und Dokumente
Funktionstüchtigkeit ?
Erreichbarkeit ?
Vorschriften für die Fahrzeugbesatzung, Ausrüstung, Betrieb und Dokumente
Sonstige Ausrüstung und persönliche Schutzausrüstung 8.1.5 ADR
– ein Unterlegkeil je Fahrzeug;
– zwei selbststehende Warnzeichen;
– Augenspülflüssigkeit;
– für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung
• eine Warnweste (EN 471)
• ein tragbares Beleuchtungsgerät (Abschnitt 8.3.4)
• ein Paar Schutzhandschuhe
• ein Augenschutz;
– für bestimmte Klassen (Gefahrzettel 3, 4.1, 4.3, 8 und 9) vorgeschrieben
• Notfallfluchtmaske für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung (nur Gefahrzettel 2.3 und 6.1)
• eine Schaufel
• eine Kanalabdeckung
• ein Auffangbehälter aus Kunststoff;
– Atemschutz entsprechend der zusätzlichen Vorschrift S7, sofern dieser nach den Angaben in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 19 erforderlich ist;
– Ausrüstung zum persönlichen Schutz und um die in den schriftlichen Weisungen genannten zusätzlichen und/oder besonderen Maßnahmen zu treffen.
Vorschriften für die Fahrzeugbesatzung, Ausrüstung,
Betrieb und Dokumente
Quelle: Verkehrsverlag Fischer
UMGANG MIT DER TABELLE A ANHAND DES BEISPIELS:
ACETON, KL. 3 (II) UN 1090
BENENNUNG UND BESCHREIBUNG
UN-Codierung / Verpackungsgruppen
MIT AUSNAHME VON STOFFEN DER KLASSEN 1, 2, 5.2, 6.2 UND 7 SOWIE MIT AUSNAHME DER SELBSTZERSETZLICHEN STOFFE DER KLASSE 4.1 SIND DIE STOFFE FÜR VERPACKUNGSZWECKE AUFGRUND IHRES GEFAHRENGRADES DREI VERPACKUNGSGRUPPEN ZUGEORDNET:
• VERPACKUNGSGRUPPE I: STOFFE MIT HOHER GEFAHR
• VERPACKUNGSGRUPPE II: STOFFE MIT MITTLERER GEFAHR
• VERPACKUNGSGRUPPE III: STOFFE MIT GERINGER GEFAHR
DIE VERPACKUNGSGRUPPE, DER EIN STOFF ZUGEORDNET IST, IST IN DER GEFAHRGUTLISTE ANGEGEBEN
GEGENSTÄNDE SIND KEINEN VERPACKUNGSGRUPPEN ZUGEORDNET.
FÜR ZWECKE DER VERPACKUNG SIND PRÜFANFORDERUNGEN AN DIE VERPACKUNG IN DER ANWENDBAREN VERPACKUNGSANWEISUNG FESTGELEGT.
UN-Codierung / Verpackungsgruppen
UN-CODIERUNG / VERPACKUNGSGRUPPEN
1 = FASS
A = STAHL 3 = KANISTER
B =ALUMINIUM 4 = KISTE
D = SPERRHOLZ 5 = SACK
G = PAPPE
6 = KOMBINATIONSVERPACKUNG H = KUNSTSTOFF
FÜNFJÄHRIGE VERWENDUNGSDAUER
X
= geeignet für VP I, II und IIIY
= geeignet für VP II und IIIZ
= geeignet für VP IIIVERPACKUNGSANWEISUNG P 001, 4.1.4.1 ADR
ÄNDERUNGEN ADR 2021 IN
KOMPRIMIERTER FORM
ÄNDERUNGEN ADR 2021
- neue UN-Nummern mit erforderlichen Ergänzungen und Anpassungen in den betreffenden Teilen des ADR
Quelle: Verkehrsverlag Fischer
ÄNDERUNGEN ADR 2021
- Redaktionelle Änderungen im gesamten Regelwerk ADR und sprachliche Klarstellungen
- Änderungen und Wegfall von Übergangsvorschriften in Abschnitt 1.6.1 ADR
- Änderungen in den Begriffsbestimmungen in Kap. 1.2 ADR
- Änderungen und Neuerungen bei Sondervorschriften in Kap. 3.3 ADR und bei Verpackungsanweisungen in UA 4.1.4.1 ADR
- Neue Radionuklide in der Tabelle 2.2.7.2.2.1 ADR
Quelle: Verkehrsverlag Fischer
ÄNDERUNGEN ADR 2021
- Ergänzung der Freistellung nach 1.1.3.7 ADR mit neuen Regelungen in den Sondervorschriften nach 5.5.4 für eingebaute
Datenübermittlungssysteme (Datensammler und Ortungssysteme) mit Lithiumbatterien
Quelle: Verkehrsverlag Fischer
ÄNDERUNGEN ADR 2021
Neue Einstufung in der Klasse 7 für oberflächenkontaminierte Gegenstände, SCO-III, gem. 2.2.7.2.3.2 ADR
SCO-III:
Ein großer fester Gegenstand, der wegen seiner Größe nicht in einer im ADR beschriebenen Versandstückart befördert werden kann und bei dem weitere Beförderungsbedingungen einzuhalten sind:
- Abdichtung aller Öffnungen
- Keine Feuchtigkeit in dem Gegenstand
- Nichtüberschreitung von Grenzwerten nicht fest haftender Kontamination - Nichtüberschreitung einer Summe der nicht fest haftender Kontamination
und der fest haftenden Kontamination
---
Klarstellung zur Klassifizierung als UN 3077 / UN 3082, nur wenn keine
andere Gefahreigenschaft einer anderen Klasse oder innerhalb der Klasse 9
vorliegt
ÄNDERUNGEN ADR 2021
- Änderung von Eintragungen im Beförderungspapier bei UN 3077 und 3082 bezüglich der Ergänzung der technischen Benennung. Es sind
Gattungseintragungen zulässig
UN 3082, UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G.
(PARFÜMERIE- ERZEUGNISSE)
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- Ergänzung im Beförderungspapier zum Tunnelcode bei der Eintragung „-“, Beispiel: bei UN 3082
UN 3082, UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G.
(PARFÜMERIE-ERZEUGNISSE), 9, VG III, (-)
ÄNDERUNGEN ADR 2021
Verpackungen, Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen,
können einer oder mehreren erfolgreich geprüften Bauarten entsprechen
und dürfen mit mehreren Zulassungskennzeichen versehen sein
ÄNDERUNGEN ADR 2021
- neue Vorschriften für die Beförderung von Trockeneis mit der UN 1845 das Kennzeichen erhält zur Klarstellung eine neue Bezeichnung:
Erstickungswarnkennzeichen für Fahrzeuge / Wagen und Container
Alte Bezeichnung: „Warnkennzeichen für Kühlung und Konditionierung …“
ÄNDERUNGEN ADR 2021
- ADR-Vertragsstaaten müssen der UNECE ein Muster der ADR-Schulungs- bescheinigung zur Verfügung stellen
https://unece.org/adr-certificates
ÄNDERUNGEN ADR 2021
- Wenn die Herstellungsuhr neben dem Bauartzulassungskennzeichen angebracht ist, kann auf die Angabe des Jahres im UN-Kennzeichen verzichtet werden. Wenn jedoch die Uhr nicht neben dem
Bauartzulassungskennzeichen angebracht ist, müssen die beiden Ziffern
des Jahres im Kennzeichen und in der Uhr identisch sein.
Bernd Wiegmann Rüdiger Rohland