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Das ADR 2021 mit seinen Änderungen

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Academic year: 2022

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(1)

Das ADR 2021

mit seinen Änderungen

(2)

ÜBERBLICK ÜBER DIE GEFAHRGUTVORSCHRIFTEN - INTERNATIONAL

Versandbedingungen für gefährliche Güter

(Die UN erarbeitet Empfehlungen für alle Verkehrsträger; das sog. Orange Book)

Verkehrsträger Landverkehr Seeverkehr Luftverkehr

Verkehrsträger- organisationen

ECE OCTI ECE IMO

(Internationale Seeschifffahrts- organisation)

ICAO

(Internationale Zivilluftfahrts-

organisation)

Internationale Übereinkommen

ADR- Vertrag

COTIF ADN-Vertrag SOLAS Annex 18

Regelwerke ADR RID ADN IMDG-Code ICAO-TI IATA-

DGR Europäische Gemeinschaft erlässt Richtlinien

EU-Rahmenrichtlinien Binnenland-Richtlinie 2008/68/EG

UN

(3)

ÜBERBLICK ÜBER DIE GEFAHRGUTVORSCHRIFTEN - NATIONAL

Eisenbahn RID

Binnenschiff ADN

Strasse ADR GGVSEB

Luft ICAO-TI/ IATA-

DGR LuftVG

See IMDG / MoU

GGVSee

Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG)

RSEB RM

(4)

EINIGE RELEVANTE RECHTSVORSCHRIFTEN

- Gefahrgutverordnung Straße / Eisenbahn / Binnenschifffahrt GVSEB - Gefahrgutbeauftragtenverordnung – GbV

- Gefahrgut-Kontrollverordnung - GGKontrollV - GGVSEB Durchführungsrichtlinien – RSEB - Straßenverkehrsordnung – StVO

- Sprengstoffgesetz - SprengG

(5)

DAS ADR

Gemäß § 1 (3) Nr. 1 GGVSEB

gelten bei Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

ADR 2019 -durfte bis zum 30.06.2021 angewendet werden s. UA 1.6.1.1 ADR

ADR 2021 -verbindliche Anwendung seit dem 01.07.2021

(6)

Gefahrgutbeauftragten-Verordnung - GbV

Neu im ADR 2021

Zu den Verpflichteten zur Erstellung eines Unfallberichtes nach 1.8.5 ADR an die zuständige Behörde wird der Entlader hinzugefügt

1.8.5 ADR:

Ereignet sich beim Beladen, beim Befüllen, bei der Beförderung oder beim Entladen gefährlicher Güter auf dem Gebiet einer Vertragspartei ein schwerer Unfall oder Zwischenfall, so hat der Verlader, Befüller, Beförderer, Entlader oder Empfänger sicherzustellen, dass der zuständigen Behörde der betreffenden

Vertragspartei spätestens einen Monat nach dem Ereignis ein Bericht gemäß dem in Unterabschnitt 1.8.5.4 ADR vorgeschriebenen Muster vorgelegt wird.

(7)

Satz 1 – Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage.

Satz 2 – Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss

• bei einer Sichtweite unter 50 m

• bei Schneeglätte oder

• Glatteis

jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.

Durchsagen im Verkehrsfunk beachten ! – Bei Verstoß droht Bußgeld.

Schlechtwetterregelung –§ 2 Abs. 3a StVO

(8)

Zeichen 261StVO

Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen

Gütern

Beförderungseinheiten, die Gefahrgut der Kategorie E geladen haben, dürfen diesen Tunnel in der Zeit von 05.00 bis 23.00 Uhr nicht benutzen.

Außerhalb dieser Zeit gilt die Kategorie C.

Vorschriftszeichen § 41 StVO

(9)

GEFAHRGUTLISTE

KAPITEL 3.2 TABELLE A SPALTE 15 Tunnelbeschränkungscode

Quelle: Verkehrsverlag Fischer

(10)

Auflistung der Straßentunnel in Deutschland

(11)

BEGLEITPAPIERE BEI DER BEFÖRDERUNG

VON EXPLOSIVSTOFFEN

(12)

BEGLEITPAPIERE BEI DER BEFÖRDERUNG VON EXPLOSIVSTOFFEN

Zulassungsbescheinigung nach Teil 9 ADR mit besonderen technischen Merkmalen in Bezug auf:

- Elektrische Ausrüstung, z.B. elektrische Anschlüsse, Batterietrennschalter - Bremsausrüstung

- Verhütung von Feuergefahren

(13)

PFLICHTEN GEMÄß GGVSEB

- Absender - Beförderer - Empfänger - Verlader - Verpacker - Entlader

- Fahrzeugführer

- Weitere Beteiligte

(14)

PFLICHTEN GEMÄß GGVSEB

Bei den folgend aufgeführten Pflichten handelt es sich lediglich um einen Auszug an Pflichten, die wahrgenommen werden müssen:

- Bei Auftragserteilung den Beförderer / Fahrzeugführer in nachweisbarer Form über das Gefahrgut informieren

(siehe auch MSDS)

- Prüfung der Fahrerdokumente

(ADR-Bescheinigung, schriftliche Weisungen, Führerschein) - Be- und Entladekontrollen des Fahrzeugs

(Reinigungszustand, Verkehrs- und Betriebssicherheit,

erforderliche Gefahrgutausrüstung, Ladungssicherungsmittel etc.) - Durchführung / Prüfung der erforderlichen Ladungssicherung

- Fahrzeugplakatierung

(Bahn- / Fährverkehr, Feuerwerk > 1000 Punkte, LQ > 8 to.)

(15)

SICHERHEITSDATENBLATT

(16)

SICHERHEITSDATENBLATT

(17)

SICHERHEITSDATENBLATT

(18)

Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung 8.2.2.8.5 ADR

Sicherheitsmerkmale der ab 01.04.2019

ausgestellten ADR-Schulungsbescheinigungen - Guilloche

- Microschrift - OVI-Farbe - NFC Chip

Auslesen des NFC-Chips

(19)

Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung 8.2.2.8.5 ADR https://unece.org/adr-certificates

(20)

Schriftliche Weisungen gem. Kap. 5.4.3 ADR

(21)

Schriftliche Weisungen gem. Kap. 5.4.3 ADR

(22)

Schriftliche Weisungen gem. Kap. 5.4.3 ADR

https://unece.org/linguistic-versions-adr-instructions-writing

(23)

Kontrolle vor Beladung und Entladung gem. 7.5.1.2 ADR

Erkennbare Mängel am Fahrzeug oder an der Ausrüstung

(24)

WARUM LADUNGSSICHERUNG ?

Um einen sicheren Transport zu gewährleisten und diese Folgen,

Personenschäden, Kosten, Zeitverzögerungen und Imageschäden zu verhindern !

(25)

MASSENKRÄFTE, DIE BEI DER LADUNGSSICHERUNG ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND

Bremskraft 0,8 FG

Gewichtskraft

1 FG

0,5 FG

Beschleunigungskraft Fliehkraft

(26)

LADUNGSSICHERUNG

Richtige Gurtführung ?

(27)

LADUNGSSICHERUNG

KRONE SAFE CURTAIN -

LADUNGSSICHERUNGSPLANE

Federstahlstreifen in vertikalen PVC-Taschen ersetzen die Spriegelbretter

- Ladungssicherung nach DIN 12642 - Diebstahlschutzfunktion

- Arbeitssicherheit

Quelle: Krone

(28)

LADUNGSSICHERUNG

-

Auswahl des geeigneten Fahrzeuges / Fahrzeugaufbaus - Erstellen einer Beladungsplanung

- Nutzung der Aufbaufestigkeit

- Einsatz von Ladungssicherungshilfsmitteln

(rutschhemmende Materialien, Kantenschoner, Luftsäcke …)

- Abschließende Ladungssicherungsmaßnahmen

(29)

BUßGELDBESTIMMUNGEN FÜR DEN FAHRZEUGFÜHRER UND FÜR DEN VERLADER

• § 29 (1) GGVSEB – PFLICHTEN MEHRERER BETEILIGTER IM STRAßENVERKEHR MIßACHTUNG DER VORSCHRIFTEN FÜR DIE HANDHABUNG UND VERSTAUUNG GEM. ABSCHNITT 7.5.7 ADR.

300,-€

• § 22 STVO

MIßACHTUNG DER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE LADUNG.

60,-€ / 1 PUNKT

(30)

Fahrzeugplakatierung

(31)

PFLICHTEN GEMÄß GGVSEB

Bei den folgend aufgeführten Pflichten handelt es sich lediglich um einen Auszug an Pflichten, die wahrgenommen werden müssen:

- Kontrolle der vorschriftsmäßigen Kennzeichnung der Versandstücke, Abgleich mit dem Beförderungspapier

- Prüfung der Versandstücke auf Verpackungsmängel, Beschädigungen und auf ordnungsgemäßen Verschluss

(auch leere ungereinigte Verpackungen)

- Prüfung auf Zusammenladeverbote gem. ADR

(32)

➢ Versandstücke einschließlich Großpackmittel (IBC), die Gefahrgüter enthalten, werden mit Gefahrzetteln gekennzeichnet

➢ Gefahrzettel sind auf die Spitze gestellte quadratische Symbole,

die mit allgemein verständlichen Gefahrsymbolen auf das gefährliche Versandstück aufmerksam machen

➢ Im unteren Teil des Zettels befindet sich eine Ziffer, die die Nummer der Gefahrklasse angibt

➢ Die Gefahrzettel auf Versandstücken müssen 10 x 10 cm groß sein

➢ Sie dürfen dann verkleinert werden, wenn die Anbringung in dieser Größe bei kleineren Versandstücken nicht möglich ist

➢ Symbole, Text und Ziffern der Gefahrzettel müssen:

gut lesbar und unauslöschbar sein

der Witterung ohne nennenswerte Beeinträchtigung ihrer Wirkung standhalten.

➢ Gefahrzettelmuster gem. Ziffer 5.2.2.2.2 ADR

Vorschriften für den Versand

Kennzeichnung von Versandstücken 5.2.1 ADR

(33)

Vorschriften für den Versand

(34)

In der Regel ist auf einem Gefahrgut-Versandstück ein Gefahrzettel angebracht Bei Versandstücken mit mehreren Gefahrzetteln bedeutet dies:

- es ist ein Stoff enthalten, von dem mehrere Gefahren ausgehen, oder

- es befinden sich mehrere Güter mit jeweils unterschiedlichen Gefahren darin

Unterschiedliche Gefahrgüter dürfen in einem Versandstück dann zusammengepackt sein, wenn dies ausdrücklich erlaubt ist

Rückseite

Kennzeichnung von Versandstücken 5.2.1 ADR

Vorderseite

Großpackmittel (IBC) > 450 L und Großpackungen sind auf zwei ggü.

liegenden Seiten mit Kennzeichnungen zu versehen (5.2.1.4 ADR)

(35)

- Gefahrzettel 10x10cm Seitenlänge - UN-Nummer

- Benennung (wenn Seeverkehr folgt) - UN-Codierung / Verpackungszulassung

Kennzeichnung von Versandstücken 5.2.1 ADR

(36)

Versandstücke mit umweltgefährdenden Stoffen, die den Kriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 entsprechen, müssen dauerhaft mit dem Kenn- zeichen für umweltgefährdende Stoffe (5.2.1.8.3 ADR), zusätzlich zu dem Gefahrzettel der entsprechenden Klasse, gekennzeichnet sein

Nach 5.2.1.8.2 ist das Kennzeichen neben den anderen nach 5.2.1.1 vorgeschriebenen Kennzeichnungen anzuordnen und hat den Vorschriften von 5.2.1.2 (dauerhaft, deutlich) und 5.2.1.4 (IBC, Großverpackung) zu entsprechen

Ausnahme:

Einzelverpackungen und zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen mit nicht mehr als 5 Liter bzw. 5 kg Inhalt.

Vorschriften für den Versand

Besondere Vorschrift bei umweltgefährdenden Stoffen

(37)

Umverpackungen müssen:

- mit dem Ausdruck „UMVERPACKUNG“ in der Schriftzeichenhöhe 12mm, - mit der UN-Nummer für jedes enthaltene Gut und

- mit den Gefahrzetteln für jedes enthaltene Gut versehen sein.

Es sei denn, die Kennzeichnung und Gefahrzettel bleiben durch die Umverpackung sichtbar.

Vorschriften für den Versand

Umverpackung 5.1.2.1 ADR

(38)

ZUSAMMENLADEVERBOTE 7.5.2 ADR

Beispiel: Kl. 3 mit 5.2 (sek.1) Zusammenladung nicht zugelassen !

(39)

ZUSAMMENLADEVERBOTE 7.5.2 ADR

Beispiel:

Kl. 3 mit 5.2 (sek.1) Zusammenladung nicht zugelassen !

(40)

ZUSAMMENLADEVERBOTE 7.5.2 ADR

Beispiel: Kl. 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 und 1.6 mit anderen Klassen nicht zugelassen !

Fußnote b:

Rettungsmittel UN 2990, 3072 und 3268

zugelassen

(41)

ZUSAMMENLADEVERBOTE 7.5.2 ADR

Beispiel:

Kl. 3 mit Kl. 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 und 1.6 Zusammenladung nicht zugelassen !

(42)

ZUSAMMENLADEVERBOTE 7.5.2 ADR

Beispiel:

Kl. 3 mit 1.4S Zusammenladung zugelassen !

(43)

ZUSAMMENLADEVERBOTE IN DER KLASSE 1, 7.5.2.2 ADR

Versandstücke, die Stoffe oder Gegenstände der Klasse 1 enthalten, die aber unterschiedlichen Verträglichkeitsgruppen zugeordnet sind,

dürfen nicht zusammen in ein Fahrzeug oder einen Container verladen werden, sofern nicht gemäß nachstehender Tabelle für die jeweiligen

Verträglichkeitsgruppen ein Zusammenladen zulässig ist.

(44)

GEFAHRGUT VS. GEFAHRSTOFF

Schutzziel des Gefahrgutrechtes

Schutz von Mensch, Tier, Umwelt und Sachen vor den akuten Gefahren bei Beförderungsvorgängen

Schutzziel des Gefahrstoffrechtes

Vermeidung möglicher Gefährdungen beim direkten Umgang mit oder der Verarbeitung von gefährlichen Stoffen

(45)

Global Harmonisiertes System zur weltweiten Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien

Etablierung einer allgemeinen und einheitlichen Basis

▪ zur Gefahreneinstufung und

▪ Gefahrenkommunikation

von chemischen Stoffen und Gemischen

GHS … Globally Harmonised System

(46)

Global Harmonisiertes System zur Klassifizierung und Kennzeichnung von Chemikalien - GHS

Gefahrgutvorschriften Arbeitsplatz Transport

GHS … Globally Harmonised System

ADR, RID, IMDG

… CLP Verordnung

EG 1272 /2008

Umsetzung der UN-Vorschriften in Europa

(47)

Klassifizierung von Lithiumbatterien, 2.2.9.1.7 ADR

▪ Zellen und Batterien,

▪ Zellen und Batterien in Ausrüstungen oder

▪ Zellen und Batterien mit Ausrüstungen verpackt,

die in irgendeiner Form Lithium enthalten, müssen einer UN-Nummer wie folgt zugeordnet werden.

UN 3090 - LITHIUM-METALL-BATTERIEN (einschl. Batterien aus Lithiumlegierung)

UN 3091 - LITHIUM-METALL-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN oder

LITHIUM-METALL-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT

UN 3480 - LITHIUM-IONEN-BATTERIEN

UN 3481 - LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN oder

LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT

(48)

Definition Wattstunde

Die Wattstunde (Wh) ist ein Maß für die Energie

Eine Wattstunde entspricht der Energiemenge, die bei einer Leistung von einem Watt über die Dauer einer Stunde umgesetzt wird..

Beispielhafte Angabe auf einer Batterie: 3.7 V 680 mAh Ah x V = Wh

680 mAh = 0.68 Ah x 3.7 = 2.52 Wh

LITHIUMBATTERIEN

(49)

Freigestellte Lithiumbatterien, Sondervorschrift 188, Kap. 3.3 ADR

Lithium-Metallbatterien und Lithium-Ionenbatterien unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn folgende Bestimmungen eingehalten werden:

▪ die aufgeführten Grenzen werden nicht überschritten:

Lithiummetall Lithium-Ionen

Zellen ≤ 1 g Lithium ≤ 20 Wh

Batterie ≤ 2 g Lithium ≤ 100 Wh

ADR 2021:

Neue Mindestabmessungen:

100 x 100 mm 100 x 70 mm

(50)

▪ Gefahrzettel gemäß Muster 9A

▪ UN-Nummer

LITHIUMBATTERIEN

(51)

LITHIUMBATTERIEN – VERHALTEN BEI ZWISCHENFALL

Beschädigte oder defekte Lithium-Batterien sind aus Lager- und

Produktionsbereichen umgehend zu entfernen und bis zur Entsorgung in sicherem Abstand oder in einem brandschutztechnisch abgetrennten, abgesicherten Bereich zwischenzulagern.

Die Gefahren resultieren häufig aus fehlerhafter Handhabung / unsachgemäßen Umgang

(52)

LITHIUMBATTERIEN

Häufig wird nicht gebührend berücksichtigt, dass beim Versand von Lithiumbatterien die Gefahrgutvorschriften zu beachten sind.

Eine besondere Rolle spielt auch die Abwicklung von Retouren, da vor dem Rücktransport eine fachkundige Beurteilung (siehe oben) vorgenommen werden muss!

EPTA-Merkblatt zum Versand von Lithium-Ionen-Batterien

European Power Tool Association

(53)

a) UN Nr., mit den Buchstaben UN vorangestellt

b) Gefahrgutbezeichnung, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Benennung in Klammern

(wenn in Kap.3.2, Spalte 6 die SV 274 / SV 318 gegeben) c) Gefahrzettel einschließlich Nebengefahr

bei Klasse 1 Klassifizierungscode plus zusätzliche Gefahrzettel d) Verpackungsgruppe

e) Verpackung (Anzahl und Beschreibung der Versandstücke) f) Brutto- oder Nettomasse

g) Anschrift Absender h) Anschrift Empfänger

i) ggf. Sondervereinbarung j) offen

k) Tunnelbeschränkungscode in Klammer in GROßBUCHSTABEN

Das Beförderungspapier gemäß 5.4.1 ADR

(54)

Erforderliche Reihenfolge der Angaben:

UN 1992, Entzündbarer flüssiger Stoff, giftig, n.a.g.

(Toluen, Chloranisidine), 3 (6.1), II (D/E)

Das Beförderungspapier gemäß 5.4.1 ADR

Im Falle einer Zusatzkennzeichnung umweltgefährdend i.S.d.

Ziffer 2.2.9.1.10 ADR muss im Beförderungspapier zusätzlich der Eintrag

„umweltgefährdend“ gegeben sein

Diese zusätzliche Vorschrift gilt nicht für die UN-Nr. 3077 u. 3082 und die in Absatz 5.2.1.8.1 aufgeführten Ausnahmen Für Beförderungen in einer Transportkette, die eine Seebeförderung einschließt, ist anstelle der Angabe

„UMWELTGEFÄHRDEND“ die Angabe „MEERESSCHADSTOFF“ (gem. Abs. 5.4.1.4.3 IMDG-Codes) zugelassen

(55)

FREISTELLUNGSMÖGLICHKEITEN GEM. ADR

1.

Aufgrund der Beförderung laut ADR Unterabschnitt 1.1.3.6 Tabelle 3.2. A, Spalte 15 (1000 Punkte Regelung)

2. Aufgrund der Verpackung (LQ) laut ADR Unterabschnitt 3.4 Tabelle 3.2. A, Spalte 7a (Begrenzte Menge)

3. Aufgrund der Verpackung (EQ) laut ADR Unterabschnitt 3.5

Tabelle 3.2. A, Spalte 7b (Freigestellte Menge)

(56)

FREISTELLUNGSMÖGLICHKEITEN GEM. ADR

4. Neben den genannten Freistellungsmöglichkeiten, können sich weitere Freistellungen (Erleichterungen) aus dem Kapitel 3.3 ergeben; z.B.

- SV 188 (Lithium Batterien und Zellen mit begrenztem Lithiumgehalt und begrenzter Nennwattleistung)

Die zur Beförderung aufgegebenen Zellen und Batterien unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR/RID, wenn folgende Vorschriften erfüllt sind …“

- SV 598 (Batterien mit Säure)

- Folgende Batterien unterliegen nicht den Vorschriften des ADR/RID:

- Neue Batterien, wenn:

- ● sie gegen Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert sind;

- ● sie mit Trageeinrichtungen versehen sind, es sei denn, sie sind z.B.

auf Paletten gestapelt;

- ● sie außen keine gefährlichen Spuren von Laugen oder Säuren aufweisen;

- ● sie gegen Kurzschluss gesichert sind.

(57)

FREISTELLUNGSMÖGLICHKEIT 1.1.3.6 ADR

IM ZUSAMMENHANG MIT MENGEN, DIE JE BEFÖRDERUNGSEINHEIT BEFÖRDERT WERDEN

Gefährliche Güter werden den Beförderungskategorien 0,1,2,3 oder 4 zugeordnet Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 15

Wenn gefährliche Güter derselben Beförderungskategorie angehören und in

derselben Beförderungseinheit befördert werden, gilt die in der Spalte 3 der Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 angegebene höchstzulässige Menge je Beförderungseinheit

Wird der Wert in Spalte 3 nicht überschritten, dürfen die Versandstücke in derselben Beförderungseinheit befördert werden, ohne das es sich um einen

kennzeichnungspflichtigen Gefahrguttransport handelt

Wenn gefährliche Güter verschiedenen Beförderungskategorien angehören und in derselben Beförderungseinheit befördert werden, darf die Summe der Mengen

1000 nicht überschreiten

Es ist eine Berechnung des Punktwertes der einzelnen Ladungspartien erforderlich

(58)

GEFAHRGUTLISTE

KAPITEL 3.2 TABELLE A SPALTE 15

Quelle: Verkehrsverlag Fischer

Beförderungskategorie

(59)

Berechnungs- Faktoren

50

3

1

(60)

Beispiel für die Berechnung der Punkte gem. 1.1.3.6.4 ADR

Da die Summe der Produkte die Zahl 1000 nicht erreicht, ist eine orangefarbene Kennzeichnung des Fahrzeuges nicht erforderlich.

Summe 900 < 1000

Freistellung nach Unterabschnitt

1.1.3.6 ADR möglich

Produkt Anzahl der

Versand- stücke

Netto- inhalt

Bef.- kategorie

Multi- plikator

Wert Bemerkung

UN 1741 Bortrichlorid 2.3 (8)

1 9 1 50 450

UN 1203 Benzin 3, II

2 20 2 3 120

UN 1789 Chlorwasserstoff- säure 8, II

5 10 2 3 150

UN 1219 Isopropanol 3, II

1 60 2 3 180

Produkt

x x =

=

FREISTELLUNGSMÖGLICHKEIT 1.1.3.6 ADR

(61)

Beispiel für die Berechnung der Punkte gem. 1.1.3.6.4 ADR

1420 > 1000

Freistellung nach Unterabschnitt

1.1.3.6 ADR nicht möglich

Produkt Anzahl der

Versand- stücke

Netto- inhalt

Bef.- kategori e

Multi- plikato r

Wert Bemerkung

UN 1415 Lithium 4.3 VP I

1 10 1 50 500

UN 2078

Toluendiisocyanat 6.1, VP II

2 20 2 3 120

UN 1202 Dieselkraftstoff 3, VP III

4 200 3 1 800

UN 3268

Sicherheitseinrichtunge n9

1 60 4 -- --

Produkt

x x =

=

Da die Summe der Produkte die Zahl 1000 überschreitet unterliegt die Beförderung vollständig den Bedingungen des ADR.

FREISTELLUNGSMÖGLICHKEIT 1.1.3.6 ADR

(62)

FREISTELLUNGSMÖGLICHKEIT 1.1.3.6 ADR

Bei Anwendung des UA 1.1.3.6 ADR muss für jede Beförderungskategorie

die Gesamtmenge der gefährlichen Güter im Beförderungspapier angegeben werden

(63)

FREISTELLUNGSMÖGLICHKEIT 3.4 ADR

Begrenzte Menge = Limited Quantities = LQ

Die Mengengrenze LQ ist für jede UN-Nr. in der Spalte 7a der Tabelle A in Kapitel 3.2 festgelegt.

Ist die Beförderung als begrenzte Menge nicht möglich, ist in dieser Spalte „0“ eingetragen.

Beispiel anhand UN 1993:

VerpackungsgruppeI: 0

Verpackungsgruppe II: 1 L Höchstmenge je Innenverpackung VerpackungsgruppeIII: 5 L Höchstmenge je Innenverpackung

- geeignete Außenverpackung

- Gesamtbruttomasse des Versandstücks 30 kg (UA 3.4.2 ADR)

Allgemeiner Hinweis mit Bruttogewicht im Beförderungspapier ohne nähere Gefahrgutangaben ist ausreichend: z.B. Gefahrgut in begrenzter Menge, 250 kg.

(64)

GEFAHRGUTLISTE IN KAPITEL 3.2 ADR

LISTE DER KLASSIFIZIERTEN GEFÄHRLICHEN GÜTER

Quelle: Verkehrsverlag Fischer

Freistellungen im Zusammenhang mit begrenzten Mengen gem. Teil 3.4 ADR

(65)

Kennzeichnung von Fahrzeugen (zGG > 12 t) mit mehr als 8 t Versandstücken in begrenzten Mengen, sofern das Fahrzeug nicht bereits mit orangefarbenen Tafeln oder Placards

gekennzeichnet ist.

KENNZEICHNUNG VON SATTEL- BZW.

WECHSELBRÜCKENFAHRZEUGEN (> 8 TO LQ)

vorn

(66)

FREISTELLUNGSMÖGLICHKEIT 3.5 ADR

Freigestellte Menge = Exepted Quantities = EQ

Die anwendbare Mengengrenze ist für jeden Stoff in der Spalte 7b der Tabelle A in Kapitel 3.2 durch einen alphanumerischen Code dargestellt.

z.B.: E1 (höchste Nettomenge je Innenverpackung 30 g bzw. ml)

Die Anzahl der Versandstücke in einem Fahrzeug/Container darf 1000 Stück nicht überschreiten.

Dreifache Verpackung: Innenverpackung, Zwischenverpackung und Umverpackung (3.5.2)

Im Beförderungspapier muss mindestens der Vermerk „Gefährliche Güter in freigestellten Mengen“ und die Anzahl der Versandstücke angegeben sein.

Auch hier sind keine näheren Gefahrgutangaben vorgeschrieben.

* Nummer Gefahrzettel

** Name Absender/Empfänger sofern nicht anderweitig am Versandstück

(67)

GEFAHRGUTLISTE IN KAPITEL 3.2 ADR

LISTE DER KLASSIFIZIERTEN GEFÄHRLICHEN GÜTER

Quelle: Verkehrsverlag Fischer

Freistellungen im Zusammenhang mit freigestellten Mengen gem. Teil 3.5 ADR

(68)

FREISTELLUNGSMÖGLICHKEIT 3.5 ADR

(69)

Voraussetzungen für Gefahrguttransporte

Kennzeichnungs- pflichtiger

Transport

Freistellung nach ADR 1.1.3.6

Freistellung nach ADR 3.4

Freistellung nach ADR 3.5

Begleitpapiere

ADR Bescheinigung Fahrzeugführer

Lichtbildausweis

Warntafel / Kennzeichnung Schutzausrüstung Allgemein

Persönlich

Feuerlöscher

> 8 t

(70)

Begleitpapiere 8.1.2 ADR

- Beförderungspapier ADR (5.4.1) - Schriftliche Weisungen (5.4.3)

- ADR-Bescheinigung des Fahrzeugführers (8.2.1) - Lichtbildausweis (1.10.1.1.4) > RSEB

- evtl. Fahrwegsbestimmung nach § 35 GGVSEB

- evtl. Text von Ausnahmegenehmigungen § 5 GGVSEB - evtl. Beförderungspapier nach IMDG

- evtl. Container-Packzertifikat nach IMDG (5.4.2)

Vorschriften für die Fahrzeugbesatzung, Ausrüstung,

Betrieb und Dokumente

(71)

Feuerlöschausrüstung 8.1.4 ADR

Vorschriften für die Fahrzeugbesatzung, Ausrüstung, Betrieb und Dokumente

Kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten:

An Bord

An Bord

An Bord

Beförderungseinheiten mit freigestellten gefährlichen Gütern:

Diese müssen mindestens mit einem tragbaren Feuerlöschgerät für die Brandklassen A, B und C mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver ausgerüstet sein.

> 7,5 to

12 kg, mindest. 1 x 6 kg

>3,5 < 7,5 to

8 kg, mindest. 1 x 6 kg

< 3,5 to 4 kg

(72)

Vorschriften für die Fahrzeugbesatzung, Ausrüstung, Betrieb und Dokumente

Funktionstüchtigkeit ?

Erreichbarkeit ?

(73)

Vorschriften für die Fahrzeugbesatzung, Ausrüstung, Betrieb und Dokumente

Sonstige Ausrüstung und persönliche Schutzausrüstung 8.1.5 ADR

ein Unterlegkeil je Fahrzeug;

– zwei selbststehende Warnzeichen;

– Augenspülflüssigkeit;

– für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung

• eine Warnweste (EN 471)

• ein tragbares Beleuchtungsgerät (Abschnitt 8.3.4)

• ein Paar Schutzhandschuhe

• ein Augenschutz;

– für bestimmte Klassen (Gefahrzettel 3, 4.1, 4.3, 8 und 9) vorgeschrieben

• Notfallfluchtmaske für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung (nur Gefahrzettel 2.3 und 6.1)

• eine Schaufel

• eine Kanalabdeckung

• ein Auffangbehälter aus Kunststoff;

– Atemschutz entsprechend der zusätzlichen Vorschrift S7, sofern dieser nach den Angaben in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 19 erforderlich ist;

– Ausrüstung zum persönlichen Schutz und um die in den schriftlichen Weisungen genannten zusätzlichen und/oder besonderen Maßnahmen zu treffen.

(74)

Vorschriften für die Fahrzeugbesatzung, Ausrüstung,

Betrieb und Dokumente

(75)

Quelle: Verkehrsverlag Fischer

UMGANG MIT DER TABELLE A ANHAND DES BEISPIELS:

ACETON, KL. 3 (II) UN 1090

(76)

BENENNUNG UND BESCHREIBUNG

(77)

UN-Codierung / Verpackungsgruppen

(78)

MIT AUSNAHME VON STOFFEN DER KLASSEN 1, 2, 5.2, 6.2 UND 7 SOWIE MIT AUSNAHME DER SELBSTZERSETZLICHEN STOFFE DER KLASSE 4.1 SIND DIE STOFFE FÜR VERPACKUNGSZWECKE AUFGRUND IHRES GEFAHRENGRADES DREI VERPACKUNGSGRUPPEN ZUGEORDNET:

VERPACKUNGSGRUPPE I: STOFFE MIT HOHER GEFAHR

VERPACKUNGSGRUPPE II: STOFFE MIT MITTLERER GEFAHR

VERPACKUNGSGRUPPE III: STOFFE MIT GERINGER GEFAHR

DIE VERPACKUNGSGRUPPE, DER EIN STOFF ZUGEORDNET IST, IST IN DER GEFAHRGUTLISTE ANGEGEBEN

GEGENSTÄNDE SIND KEINEN VERPACKUNGSGRUPPEN ZUGEORDNET.

FÜR ZWECKE DER VERPACKUNG SIND PRÜFANFORDERUNGEN AN DIE VERPACKUNG IN DER ANWENDBAREN VERPACKUNGSANWEISUNG FESTGELEGT.

UN-Codierung / Verpackungsgruppen

(79)

UN-CODIERUNG / VERPACKUNGSGRUPPEN

1 = FASS

A = STAHL 3 = KANISTER

B =ALUMINIUM 4 = KISTE

D = SPERRHOLZ 5 = SACK

G = PAPPE

6 = KOMBINATIONSVERPACKUNG H = KUNSTSTOFF

FÜNFJÄHRIGE VERWENDUNGSDAUER

X

= geeignet für VP I, II und III

Y

= geeignet für VP II und III

Z

= geeignet für VP III

(80)

VERPACKUNGSANWEISUNG P 001, 4.1.4.1 ADR

(81)

ÄNDERUNGEN ADR 2021 IN

KOMPRIMIERTER FORM

(82)

ÄNDERUNGEN ADR 2021

- neue UN-Nummern mit erforderlichen Ergänzungen und Anpassungen in den betreffenden Teilen des ADR

Quelle: Verkehrsverlag Fischer

(83)

ÄNDERUNGEN ADR 2021

- Redaktionelle Änderungen im gesamten Regelwerk ADR und sprachliche Klarstellungen

- Änderungen und Wegfall von Übergangsvorschriften in Abschnitt 1.6.1 ADR

- Änderungen in den Begriffsbestimmungen in Kap. 1.2 ADR

- Änderungen und Neuerungen bei Sondervorschriften in Kap. 3.3 ADR und bei Verpackungsanweisungen in UA 4.1.4.1 ADR

- Neue Radionuklide in der Tabelle 2.2.7.2.2.1 ADR

Quelle: Verkehrsverlag Fischer

(84)

ÄNDERUNGEN ADR 2021

- Ergänzung der Freistellung nach 1.1.3.7 ADR mit neuen Regelungen in den Sondervorschriften nach 5.5.4 für eingebaute

Datenübermittlungssysteme (Datensammler und Ortungssysteme) mit Lithiumbatterien

Quelle: Verkehrsverlag Fischer

(85)

ÄNDERUNGEN ADR 2021

Neue Einstufung in der Klasse 7 für oberflächenkontaminierte Gegenstände, SCO-III, gem. 2.2.7.2.3.2 ADR

SCO-III:

Ein großer fester Gegenstand, der wegen seiner Größe nicht in einer im ADR beschriebenen Versandstückart befördert werden kann und bei dem weitere Beförderungsbedingungen einzuhalten sind:

- Abdichtung aller Öffnungen

- Keine Feuchtigkeit in dem Gegenstand

- Nichtüberschreitung von Grenzwerten nicht fest haftender Kontamination - Nichtüberschreitung einer Summe der nicht fest haftender Kontamination

und der fest haftenden Kontamination

---

Klarstellung zur Klassifizierung als UN 3077 / UN 3082, nur wenn keine

andere Gefahreigenschaft einer anderen Klasse oder innerhalb der Klasse 9

vorliegt

(86)

ÄNDERUNGEN ADR 2021

- Änderung von Eintragungen im Beförderungspapier bei UN 3077 und 3082 bezüglich der Ergänzung der technischen Benennung. Es sind

Gattungseintragungen zulässig

UN 3082, UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G.

(PARFÜMERIE- ERZEUGNISSE)

---

- Ergänzung im Beförderungspapier zum Tunnelcode bei der Eintragung „-“, Beispiel: bei UN 3082

UN 3082, UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G.

(PARFÜMERIE-ERZEUGNISSE), 9, VG III, (-)

(87)

ÄNDERUNGEN ADR 2021

Verpackungen, Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen,

können einer oder mehreren erfolgreich geprüften Bauarten entsprechen

und dürfen mit mehreren Zulassungskennzeichen versehen sein

(88)

ÄNDERUNGEN ADR 2021

- neue Vorschriften für die Beförderung von Trockeneis mit der UN 1845 das Kennzeichen erhält zur Klarstellung eine neue Bezeichnung:

Erstickungswarnkennzeichen für Fahrzeuge / Wagen und Container

Alte Bezeichnung: „Warnkennzeichen für Kühlung und Konditionierung …“

(89)

ÄNDERUNGEN ADR 2021

- ADR-Vertragsstaaten müssen der UNECE ein Muster der ADR-Schulungs- bescheinigung zur Verfügung stellen

https://unece.org/adr-certificates

(90)

ÄNDERUNGEN ADR 2021

- Wenn die Herstellungsuhr neben dem Bauartzulassungskennzeichen angebracht ist, kann auf die Angabe des Jahres im UN-Kennzeichen verzichtet werden. Wenn jedoch die Uhr nicht neben dem

Bauartzulassungskennzeichen angebracht ist, müssen die beiden Ziffern

des Jahres im Kennzeichen und in der Uhr identisch sein.

(91)

Bernd Wiegmann Rüdiger Rohland

Referenzen

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