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ADR 2015

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(1)

A usbildung B eratung

C oaching

S e r v i c e

Entwicklung der Gefahrgutvorschriften

ADR 2015

21. Gefahrgut – Treff des Landes Sachsen – Anhalt / Schlaitz 2014

Frank – Georg Stephan Telefon: +35 022 91 761

stephan@gefahrgutberaterweb.de Telefax: +35 022 91 762 www.gefahrgutberaterweb.de Mobil: +176 271 394 92

+420 721 285 369

(2)

Beförderung gefährlicher Güter

Internationale Vorschriften/Gremien

(3)

Internationale Gremien GT

Genf, 17. bis 27. September 2013

(4)

Internationale Gremien GT

Bern, 17. bis 21. März 2014

(5)

Beförderung gefährlicher Güter Entwicklung des ADR

WP.15 – Beratung vom 4. bis 8. November 2013

 Chairman: J.A. Franco (Portugal) Vice: A. Roumier (Frankreich)

 Staaten (26):

Austria, Belgium, Bulgaria, Czech Republic,

Denmark, Finland, France, Germany, Hungary, Italy, Latvia, Lithuania, Luxembourg, Netherlands, Norway, Poland, Portugal, Romania,

Russian Federation, Slovakia, Spain, Sweden, Switzerland, Turkey, Ukraine and United Kingdom.

 Europäische Kommission (KOM) und OTIF

 Wirtschaftsverbände (5):

European Conference of Fuel Distri- butors (ECFD), International Association for the Body and Trailer Bui- lding Industry (CLCCR), International Dangerous Goods and Contai- ners Association (IDGCA), International Organization of Motor Ve-

hicle Manufacturers (OICA), International Road Transport Union (IRU)

(6)

Beförderung gefährlicher Güter Entwicklung des ADR

WP.15 – Beratung vom 4. bis 8. November 2013

 Status of the European Agreement concerning the In- ternational Carriage of Dangerous Goods by Road (ADR) and related issues

A. Protocol of amendment of 1993

8. The Working Party noted that there were still 15 countries (Azerbaijan, Belarus, Bosnia and Herzegovina, Croatia, Iceland, Kazakhstan, Malta, Montenegro, Morocco, Serbia, Tajikistan, the former Yugoslav Republic of Macedonia, Tunisia, Turkey and Ukraine) that had not deposited the legal instrument required for the Protocol to enter into force and encouraged those countries to take the necessary measures to ratify or accede to the Protocol in order to enable it to enter into force.

(7)

ADR-Anwendungsbereich

Antrag von IRU:

Streichen des Wortes

„Europäisch“ im Titel ADR!

(8)

Beförderung gefährlicher Güter Entwicklung des ADR

International National

 ADR in der Fassung der in  22. ADR –

Genf in den Jahren 2010, Änderungsverordnung 2011 und 2012 beschlos- vom 31. August 2012 senen Änderungen für den (BGBl. II Nr. 27 S. 954 01. Januar 2013 vom 11. Sept. 2012)

Rechtsfortentwicklung

 ADR in der Fassung der in  24. ADR –

Genf vom

6.-8. 11. 2012

Änderungsverordnung

14.-16.5., 4.-8.11.2013, 6.-9.5.2014

vom ……… 2014 beschlossenen Änderungen (BGBl. II Nr. … S. …….)

Vorschriften treten am 01. 01. 2015 in Kraft!

(9)
(10)
(11)
(12)
(13)

Alles wäre gut, wenn die Fehler nicht wären:

(14)

Alles wäre gut, wenn die Fehler nicht wären:

(15)

Alles wäre gut, wenn die Fehler nicht wären:

(16)

Beförderung gefährlicher Güter Entwicklung des ADR

International National

 ADR in der Fassung der in  22. ADR –

Genf in den Jahren 2010, Änderungsverordnung 2011 und 2012 beschlos- vom 31. August 2012 senen Änderungen für den (BGBl. II Nr. 27 S. 954 01. Januar 2013 vom 11. Sept. 2012)

Rechtsfortentwicklung

 ADR in der Fassung der in  24. ADR –

Genf vom

6.-8. 11. 2012

Änderungsverordnung

14.-16.5., 4.-8.11.2013,

6.-9.5.2014 vom ……… 2014 beschlossenen Änderungen (BGBl. II Nr. … S. …….)

Vorschriften treten am 01. 01. 2015 in Kraft!

(17)

 Änderungen der UN – Modellvorschriften zu der

17. überarbeiteten Fassung (ST/SG/AC.10/1/Rev. 17) vom 7. März 2013 (18. überarbeitete Fassung);

 Änderungen der UN – Empfehlungen „Manual of Tests and Criteria“ zu der 5. überarbeiteten

Fassung (ST/SG/AC.10/11/Rev. 5)

vom 15. Februar 2013 (Rev. 5/Amend.1 u. Amend.2);

 Änderungen des Global harmonisierten Systems der Klassifizierung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) zu der 4. überarbeiteten Fassung

(ST/SG/AC.10/30/Rev.4)

vom 14. März 2013 (5. überarbeitete Fassung);

(siehe ST/SG/AC.10/40/Add.1, Add.2 und Add.3)

UN – Vorgaben für 2015

(18)

UN – Vorgaben für 2015

69 Seiten

(19)

UN – Vorgaben für 2015

11 Seiten

(20)

UN – Vorgaben für 2015

131 Seiten

(21)

UN – Vorgaben für 2015

(22)

ADR 2015

89 Seiten

(23)

ADR 2015

189 Seiten http://www.gefahrgutprofi.com/adr-2015-aenderungen-im-ueberblick/

(24)

Änderungen zu den Anlagen des ADR

Teil Kapitel Abschnitt Unter-

abschnitt Absatz Absatz

8 8.2 8.2.2 8.2.2.3 8.2.2.3.1

1. Allgemeine Vorschriften 2. Klassifizierung

3. Verzeichnis der gefährlichen Güter, Sondervorschriften sowie Freistellungen bei begrenzten und freigestellten Mengen 4. Verwendung von Verpackungen, Groß-

packmitteln (IBC), Großverpackungen und Tanks

5. Vorschriften für den Versand 6. Bau- und Prüfvorschriften für

Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen und Tanks

7. Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung

8. Vorschriften für die Fahrzeugbesatzungen, die Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und die Dokumentation

9. Vorschriften für den Bau und die Zulassung von Fahrzeugen

(25)

 Freistellungen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 c)

Forderung nach Klarstellung, WER die Freistellung im Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung anwenden darf!

[Referenzdokumente: ECE/TRANS/WP.15//2013/INF.6/Herbst (KOM) sowie INF .11 (Ungarn)]

Entscheidung:

- Fortsetzung der Diskussion auf der GT, weil nicht nur ADR betroffen!

- Bei unverändertem Wortlaut erneute Diskussion in der WP.15 im Mai 2014!

Interpretation des ADR

(26)

Teil 1 Freistellungen:

1.1.3.3:

Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von flüssigen Kraftstoffen

1.1.3.3a) Der erste Satz erhält am Ende folgenden Wortlaut:

Die Vorschriften des ADR gelten nicht für die Beförderung von:

a) In Behältern von Fahrzeugen, mit denen eine Beförderung durchgeführt wird, enthaltener Kraftstoff, der zu deren Antrieb oder zum Betrieb einer ihrer Einrichtungen dient, die während der Beförderung verwendet wird oder für den Gebrauch während der Beförderung bestimmt ist.

[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2012/INF.40/September]

ADR – Änderungen im Überblick

(27)

Teil 1 Freistellungen:

1.1.3.3:

Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von flüssigen Kraftstoffen

1.1.3.3 Einen neuen Absatz c) mit folgendem Wortlaut hinzufügen:

„c) Kraftstoff in Behältern von als Ladung beförderten mobilen Maschinen und Geräten gemäß Definition in Artikel 2 der Richtlinie 97/68/EG, wenn er für den Antrieb oder den Betrieb einer ihrer Einrichtungen dient. Der Kraftstoff darf in befestigten Kraftstoffbehältern, die direkt mit dem Fahrzeugmotor und/oder der Einrichtung verbunden sind und den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, befördert werden. Soweit erforderlich müssen diese Maschinen oder Geräte aufrecht verladen und gegen Umfallen gesichert werden.

[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2014/8 in geänderter Fassung]

ADR – Änderungen im Überblick

(28)

Teil 1 Freistellungen:

1.1.3.3:

Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von flüssigen Kraftstoffen

1.1.3.3 Anwendung des neuen Absatz c)

ADR – Änderungen im Überblick

(29)

 Teil 1 Freistellungen:

1.1.3.10:

Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Leuchtmitteln, die gefährliche Güter enthalten

Folgende Leuchtmittel unterliegen nicht den Vorschriften des RID/ADR/ADN, vorausgesetzt, sie enthalten keine radioaktiven Stoffe und sie enthalten kein Quecksilber in größeren als den in der Sondervorschrift 366 des Kapitels 3.3 festgelegten Mengen:

a) Leuchtmittel, die direkt von Privatpersonen und Haushalten gesammelt … b) Leuchtmittel, die jeweils höchstens 1g gefährliche Güter enthalten …

c) gebrauchte, beschädigte oder defekte Leuchtmittel, die jeweils höchstens … d) Leuchtmittel, die nur Gase der Gruppen A und O enthalten, …

[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1 + INF.47]

ADR – Änderungen im Überblick

(30)

 Teil 1:

1.1.5 Anwendung von Normen

Wenn die Anwendung einer Norm vorgeschrieben ist und ein Widerspruch zwischen der Norm und den Vorschriften des RID/ADR/ADN besteht, haben die Vorschriften des RID/ADR/ADN Vorrang.

Folgenden Satz hinzufügen:

"Die Anforderungen der Norm, die nicht in Widerspruch zum RID/ADR/ADN stehen, müssen wie festgelegt angewendet werden, einschließlich Anforderungen anderer Normen oder von Teilen einer Norm, auf die in dieser Norm normativ verwiesen wird."

[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/18]

ADR – Änderungen im Überblick

(31)

ADR – Änderungen im Überblick

 Teil 1 Begriffsbestimmungen:

1.2.1:

Folgende neue Begriffsbestimmungen einfügen:

„Bergungsgroßverpackung: Sonderverpackung …“

„Managementsystem für die Beförderung radioaktiver Stoffe: …“

„Neutronenstrahlendetektor: …“

„Strahlendetektionssystem: …“

[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1]

(32)

ADR – Änderungen im Überblick

 Teil 1 Übergangsbestimmungen:

1.6.1.1:

erhält folgenden Wortlaut:

„Sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, dürfen Stoffe und

Gegenstände des ADR bis zum 30. Juni 2015 nach den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften des ADR befördert werden.“

[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/2013/INF.24/November]

(33)

ADR – Änderungen im Überblick

 Teil 1 Übergangsbestimmungen:

1.6.1.15:

Am Ende einen neuen Unterabsatz … hinzufügen:

„Großpackmittel (IBC) die zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2016 gebaut, wiederaufgearbeitet oder repariert werden

und gemäß den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften des Absatzes 6.5.2.2.2 mit der höchstzulässigen Stapellast gekennzeichnet sind, dürfen weiterverwendet werden.“

[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1]

"Abbildung 6.5.2.2.2.1 Abbildung 6.5.2.2.2.2

oder

IBC, der gestapelt werden kann IBC, der NICHT gestapelt werden kann“

(34)

ADR – Änderungen im Überblick

 Teil 1 Übergangsbestimmungen:

1.6.1.26:

Am Ende einen neuen Unterabsatz … hinzufügen:

„Großverpackungen die zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2016 hergestellt oder wiederaufgearbeitet werden und

gemäß den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften des Absatzes 6.6.3.3 mit der höchstzulässigen Stapellast gekennzeichnet sind, dürfen weiterverwendet werden.“

[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1]

"Abbildung 6.6.3.3.1 Abbildung 6.6.3.3.2

oder

Großverpackung, die gestapelt werden kann Großverpackung, die NICHT gestapelt werden kann“

(35)

ADR – Änderungen im Überblick

 Teil 1 Übergangsbestimmungen:

1.6.1:

Folgende neue Übergangsvorschriften hinzufügen:

„1.6.1.29 Sofern im RID/ADR/ADN nichts anderes vorgesehen ist, dürfen Lithiumzellen und -batterien, die nach einem Typ hergestellt wurden, der den Vorschriften des Unterabschnitts 38.3 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien, dritte überarbeite Ausgabe, Änderung 1 oder einer zum Zeitpunkt der Typprüfung anwendbaren nachfolgenden überarbeiteten Ausgabe und Änderung entspricht, weiter befördert werden.

Lithiumzellen und -batterien, die vor dem 1. Juli 2003 hergestellt wurden und den Vorschriften der dritten überarbeiteten Ausgabe des Handbuchs Prüfungen und Kriterien entsprechen, dürfen weiter befördert werden, wenn alle übrigen Vorschriften erfüllt sind.“

[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1]

(36)

ADR – Änderungen im Überblick

 Teil 1 Übergangsbestimmungen:

1.6.1:

Folgende neue Übergangsvorschriften hinzufügen:

„1.6.1.30 Gefahrzettel, Großzettel und Kennzeichen, die den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften der Abschnitte 3.4.7 und 3.4.8, des Unterabschnitts 3.5.4.2, der Absätze 5.2.1.8.3, 5.2.2.2.1.1 und 5.3.1.7.1, der Abschnitte 5.3.3 und 5.3.6 und der Absätze 5.5.2.3.2 und 5.5.3.6.2 entsprechen, dürfen bis zum 31.

Dezember 2016 weiterverwendet werden.“

[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1]

(37)

ADR – Änderungen im Überblick

 Teil 1 Übergangsbestimmungen:

1.6.1:

Folgende neue Übergangsvorschriften hinzufügen:

„1.6.1.31 Umverpackungen, die gemäß den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften des RID/ADR/ADN mit dem

Ausdruck «UMVERPACKUNG» gekennzeichnet sind, jedoch nicht den ab 1. Januar 2015 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 5.1.2.1 a) hinsichtlich der Größe der Buchstaben entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2015 weiterverwendet werden.“

[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1]

"Die Buchstabenhöhe des Ausdrucks «UMVERPACKUNG» muss mindestens 12 mm sein."

(38)

ADR – Änderungen im Überblick

 Teil 1 Übergangsbestimmungen:

1.6.1:

Folgende neue Übergangsvorschriften hinzufügen:

„1.6.1.32 Bergungsverpackungen und Bergungsdruckgefäße, die gemäß den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften des RID/ADR/ADN mit dem Ausdruck «BERGUNG» gekennzeichnet sind, jedoch nicht den ab 1. Januar 2015 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 5.2.1.3 hinsichtlich der Größe der Buchstaben entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2015 weiterverwendet werden.“

[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1]

"Die Buchstabenhöhe der Kennzeichnung «BERGUNG» muss mindestens 12 mm sein."

(39)

ADR – Änderungen im Überblick

 Teil 1 Übergangsbestimmungen:

1.6.1:

Folgende neue Übergangsvorschriften hinzufügen:

„1.6.1.33 Vor dem 1. Januar 2014 hergestellte elektrische Doppelschicht-Kondensatoren der UN-Nummer 3499 müssen nicht mit der gemäß Absatz e) der Sondervorschrift 361 in Kapitel 3.3 vorgeschriebenen Energiespeicherkapazität in Wattstunden (Wh) gekennzeichnet sein.

1.6.1.34 Vor dem 1. Januar 2016 hergestellte asymmetrische Kondensatoren der UN-Nummer 3508, müssen nicht mit der gemäß Absatz c) der Sondervorschrift 372 in Kapitel 3.3 vorgeschriebenen Energiespeicherkapazität in Wattstunden (Wh) gekennzeichnet sein.“

[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/INF.57/Sept.]

(40)

ADR – Änderungen im Überblick

 Teil 1 Übergangsbestimmungen:

1.6.1:

Folgende neue Übergangsvorschriften hinzufügen:

„1.6.1.35 Schriftliche Weisungen, die den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften des ADR entsprechen, jedoch nicht den ab 1. Januar 2015 geltenden Vorschriften des Abschnitts 5.4.3 dürfen bis zum 30. Juni 2017 weiterverwendet werden.“

[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/2013/INF.19/November]

1.6.1.36 Bescheinigungen über die Schulung von Fahrzeugführern, die von den Vertragsparteien vor dem 1. Januar 2014 ausgestellt wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2013 geltenden Vorschriften des Absatzes 8.2.2.8.5 hinsichtlich der Reihenfolge der Angaben im Datum unter Ziffern 4 und 8, der Farbe (weiß mit schwarzer Schrift) und der Verwendung der Ziffern 9 und 10 auf der Rückseite entsprechen, dürfen bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer weiterverwendet werden.

[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/2013/14]

(41)

 Teil 8: Schulungsbescheinigung für Fahrer

ADR FAHRER AUSBILDUNGSBESCHEINIGUNG

1. (BESCHEINIGUNG NUMMER.:*) 2. (NAME:*)

3. (VORNAME(N):*)

4. (GEBOREN AM: TT/MM/JJJJ*) 5. (NATIONALITÄT:*)

6. (UNTERSCHRIFT DES FAHRERS:*) 7. (GÜLTIG BIS: TT/MM/JJJJ*)

D*

(Einfügen Fahrerfoto*)

GÜLTIG FÜR KLASSEN ODER UN – NR.:

IN TANKS ANDERS ALS IN TANKS

8. (Klassen oder 9. (Klassen oder UN - Nummer(n)*) UN - Nummer(n)*)

Nationale Vorschriften:

10.

53.98 mm

85.6 mm

Kapitel 8.2 ADR

(42)

 Teil 8: Schulungsbescheinigung für Fahrer

Kapitel 8.2 ADR

(43)

ADR – Änderungen im Überblick

 Teil 1 Übergangsbestimmungen:

1.6.2:

Folgende neue Übergangsvorschriften hinzufügen:

„ 1.6.2.13 Flaschenbündel, die vor dem 1. Juli 2013 hergestellt wurden und nicht nach den Vorschriften der ab 1. Januar 2013 anwendbaren Absätze 6.2.3.9.7.2 und 6.2.3.9.7.3 oder des ab 1. Januar 2015 anwendbaren Absatzes 6.2.3.9.7.2 gekennzeichnet sind, dürfen bis zur nächsten, nach dem 1. Juli 2015 vorzunehmenden wiederkehrenden Prüfung weiterverwendet werden.“

[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/15 und 2014/16]

1.6.2.14 Flaschen, die vor dem 1. Januar 2016 gemäß Abschnitt 6.2.3 und einer von den zuständigen Behörden der Beförderungs- und Verwendungsländer zugelassenen Spezifikation, nicht jedoch nach der in Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 208 (1) vorgeschriebenen Norm ISO 11513:2011 oder ISO 9809-1:2010 gebaut wurden, dürfen für die Beförderung adsorbierter Gase verwendet werden, vorausgesetzt, die allgemeinen Verpackungsvorschriften des Unterabschnitts 4.1.6.1 werden erfüllt.“

[Referenzdokument:ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/INF.57/September]

(44)

 Additivierungseinrichtungen

ADR – Änderungen im Überblick

(45)

 Additivierungseinrichtungen

Am Ende der Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1 für

“Bedienungsausrüstung” unter Absatz a) “Heizungs- und Wärmeschutzeinrichtungen” ändern in:

“…Heizungs-, Wärmeschutz- und Additivierungseinrichtungen”.

Folgende neue Übergangsvorschrift in Abschnitt 1.6.3 einfügen:

“1.6.3.44 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks zur Beförderung von Stoffen der UN-Nummern 1202, 1203, 1223 und 3475 sowie der UN-Nummer 1268 oder 1863 zugeordnetem Flugbenzin, die vor dem 1. Juli 2015 gemäß den nationalen Vorschriften ausgelegten und gebauten Additivierungseinrichtungen ausgerüstet sind, jedoch nicht den ab 1. Januar 2015 geltenden Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Sondervorschrift 664 des Kapitels 3.3 entsprechen, dürfen mit Zulassung der zuständigen Behörden der Verwendungsländer weiter verwendet werden.“

[Referenzdokumente: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/INF.60/Rev.1/09]

ADR – Änderungen im Überblick

(46)

 Additivierungseinrichtungen

ADR – Änderungen im Überblick

(47)

 Additivierungseinrichtungen

„BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 664“

(f) Schulung der Fahrzeugführer

Fahrzeugführer, die gemäß Absatz 8.2.1 für die Beförderung des im Tank befindlichen Stoffes geschult sind, benötigen keine gesonderte Schulung für die Beförderung der Additive..

ADR – Änderungen im Überblick

(48)

 Additivierungseinrichtungen

ADR – Änderungen im Überblick

(49)

 Additivierungseinrichtungen

Verkehrsblatt Heft 5 – 2014, S. 170 vom 15. März 2014:

Nr. 41 Bekanntmachung der Gegenzeichnung der Multilateralen Vereinbarung M271 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über

Additivierungseinrichtungen als Teil der Bedienungsausrüstung von Tanks

e) Beförderungspapier

Für das betreffende Additiv müssen nur die gemäß Absatz 5.4.1.1.1 a) bis d) erforderlichen Angaben im Beförderungspapier hinzugefügt werden. Im Beförderungspapier muss zusätzlich vermerkt werden:

„Beförderung vereinbart gemäß Abschnitt 1.5.1 des ADR (M271)“.

z. B.: UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G., (Solvent Naphta 150), 9, III

ADR – Änderungen im Überblick

(50)

ADR – Änderungen im Überblick

 Teil 1 Übergangsbestimmungen:

1.6.5.4:

erhält folgenden Wortlaut:

„1.6.5.4 Hinsichtlich des Baus der Fahrzeuge EX / II, EX / III, FL, OX und AT bleiben die Vorschriften des Teils 9, die bis 31.

Dezember 2014 in Kraft waren, bis zum 31. März 2016 anwendbar".

[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/INF.24/September in geänderter Fassung]

Abschnitt 1.6.6 enthält eine Vielzahl geänderte Übergangsvorschriften sowie Kapitel 1.7 geänderte Vorschriften für radioaktive Stoffe!

(51)

ADR – Änderungen im Überblick

 Teil 2:

Einen neuen Abschnitt 2.1.5 mit folgendem Wortlaut aufnehmen:

"2.1.5 Klassifizierung von Altverpackungen, leer, ungereinigt

Leere ungereinigte Verpackungen, Großverpackungen oder Großpackmittel (IBC) oder Teile davon, die zur Entsorgung, zum Recycling oder zur Wiederverwendung ihrer Werkstoffe, nicht aber zur Rekonditionierung, Reparatur, regelmäßigen Wartung, Wiederaufarbeitung oder Wiederverwendung befördert werden, dürfen der UN-Nummer 3509 zugeordnet werden, wenn sie den Vorschriften dieser Eintragung entsprechen."

[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/45 in der geänderten Fassung]

(52)

ADR – Änderungen im Überblick

 Teil 2:

2.2.1.4 Die Eintragung "AIRBAG-GASGENERATOREN oder AIRBAG-MODULE oder

GURTSTRAFFER:

UN-Nummer 0503" erhält folgenden Wortlaut:

"SICHERHEITSEINRICHTUNGEN, PYROTECHNISCH:

UN-Nummer 0503

Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe oder gefährliche Güter anderer Klassen enthalten und zur Erhöhung der Sicherheit von Personen in Fahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen verwendet werden. Beispiele sind: Airbag-Gasgeneratoren, Airbag-Module, Gurtstraffer und pyromechanische Einrichtungen. Bei diesen pyromechanischen Einrichtungen handelt es sich um montierte Bauteile für Aufgaben wie beispielsweise Trennung, Verschluss oder Rückhalt von Insassen.“

[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1]

(53)

ADR – Änderungen im Überblick

 Teil 2:

Klasse 2:

2.2.2.1.2 Eine neue Ziffer 9 mit folgendem Wortlaut einfügen:

"9. Adsorbiertes Gas: Ein Gas, das im für die Beförderung verpackten Zustand von einem festen porösen Werkstoff adsorbiert ist, was zu einem Gefäßinnendruck bei 20 °C von weniger als 101,3 kPa und bei 50 °C von weniger als 300 kPa führt."

[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1]

(54)

ADR – Änderungen im Überblick

 Teile 2 und 3:

Klasse 3:

- Aussagen zur Zuordnung der Verpackungsgruppen zu viskosen Stoffen nur in Teil 2, keine Duplikation im Handbuch Tests und Kriterien;

[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1]

- Neue Sondervorschrift 367 für UN 1210, 1263, 3066 und 3470: Bei der Zusammenpackung von Farbe und Farbzubehörstoffen darf als Bezeichnung Farbzubehörstoff verwendet werden.

[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1]

(55)

ADR – Änderungen im Überblick

 Teile 2 und 3:

Klasse 5.1:

- SV 135 (zu UN 2465): Natriumdihydridsalz erfüllt nicht die Kriterien der Klasse 5.1, kann aber die Kriterien einer anderen Klasse erfüllen (Klasse 9 wegen umweltgefährdender Eigenschaften);

[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1]

Klasse 6.2:

- Klarstellung der Freistellungen: Freigestellt sind auch Proben, die bei einer Entnahme von Blut, Gewebe und Organen zur Transfusion / Transplantation entnommen werden.

[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1]

(56)

ADR – Änderungen im Überblick

 Teile 2 und 3:

Klasse 7:

- Neue UN-Nummer 3507 URANIUM HEXAFLUORIDE, weniger als 0,1kg pro Versandstück, nicht spaltbar oder spaltbar;

[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1]

- im Hinblick auf die Klasse 7 weitgehende Freistellung von den Vorschriften, aber reguliert im Hinblick auf Nebengefahr Klasse 8;

anwendbare Vorschriften ergeben sich aus neuer SV 369.

[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1]

(57)

ADR – Änderungen im Überblick

 Teile 2 und 3:

Klasse 9:

- Abgrenzung der Einträge für Asbest UN 2212 und UN 2590 in Amphibol-Asbest / Chrysotyl-Asbest (statt Asbest blau / Asbest weiß);

[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1]

Klasse 9:

- Änderungen der Einträge für Airbag-Gasgeneratoren / -Module, Gurtstraffer:

UN 3268 SICHERHEITSEINRICHTUNGEN, elektrisch gezündet [Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1]

(58)

ADR – Änderungen im Überblick

 Teil 3: neue Eintragungen

(59)

ADR – Änderungen im Überblick

 Teil 3: neue Eintragungen

(60)

ADR – Änderungen im Überblick

 Teil 3: neue Eintragungen

(61)

ADR – Änderungen im Überblick

 Teil 3: neue Eintragungen

(62)

ADR – Änderungen im Überblick

 Teile 3 und 4: Verpackungen

- UN 0222 Ammoniumnitrat: Beförderung im IBC wird zugelassen:

IBC100, aber keine Metall-IBCs (neue B17);

[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1]

- UN 3089 entzündbares Metallpulver n.a.g., VG III: IBC08 (statt IBC06);

[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1]

- UN 3375 Amoniumnitrat-Emulsion, -Suspension, -Gel: Neue Verpackungsanweisung P505 ersetzt P099, IBC02 ersetzt IBC099, Stahl-IBCs nur mit Zulassung der zuständigen Behörde (neue B16).

[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1]

(63)

ADR – Änderungen im Überblick

 Teil 4: Verpackungen

- In P200: Prüfristen für bestimmte Gase auf 15 Jahre verlängert;

- Neue P208 für adsorbierte Gase (UN 3510 bis 3518);

- Neue P805 für Uranhexafluorid in kleinen Mengen (neue UN 3507);

- Neue P908 und P909 für beschädigte/defekte Lithiumbatterien;

- Neue LP903 für Lithiumbatterien und LP904 für –“;

- Ausdrückliche Zulassung von zusätzlichen Verpackungen (Zwischenverpackungen, zusätzliche Verpackung in einer Innenverpackung);

- Ausweitung der zugelassenen Verpackungstypen in P404, P601, P602 und P906;

- IBC04 bis IBC08: Zulassung von IBC-Typen für Flüssigkeiten wegen fester Stoffe, die sich verflüssigen können.

[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1]

(64)

ADR – Änderungen im Überblick

 Teil 5: Kennzeichnung

- Mindestgröße für Ausdruck „UMVERPACKUNG“ und „BERGUNG“:

12mm;

[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1]

- Redaktionelle Überarbeitung der Beschreibung aller Kennzeichen und Gefahrzettel!

[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1]

(65)

ADR – Änderungen im Überblick

 Teil 5: Kennzeichnung

5.3.2.2.1 Der zweite Absatz erhält folgenden Wortlaut:

„Wenn wegen der Größe und des Baus des Fahrzeugs die verfügbare Fläche für das Anbringen der orangefarbenen Tafeln nicht ausreicht, dürfen deren Abmessungen für die Grundlinie auf ein Minimum von 300 mm, für die Höhe auf 120 mm und für den schwarzen Rand auf 10 mm verringert werden. In diesem Fall dürfen für die beiden orangefarbenen Tafeln, die in Absatz 5.3.2.1.1 gefordert werden, ein Satz mit unterschiedlichen Abmessungen verwendet werden. Falls orangefarbene Tafeln mit reduzierten Abmessungen bei verpackten radioaktiven Stoffen, die unter ausschließlicher Verwendung befördert werden, verwendet werden, ist nur die UN-Nummer erforderlich und die Größe der in Absatz 5.3.2.2.2 genannten Ziffern darf auf eine Zeichenhöhe von 65 mm und auf eine Strichbreite von 10 mm verringert werden.“

[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/2013/5]

(66)

ADR – Änderungen im Überblick

 Teil 5: Schriftliche Weisungen

[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/2013/INF.19 Herbst]

(67)

ADR – Änderungen im Überblick

 Teil 6: Verpackungen

- Regelungen zur Bergungsgroßverpackung (mit mehr als 450kg Nettomasse oder mehr als 450 Liter Fassungsraum, aber Höchstvolumen von 3m3); Begriffsbestimmung: Test nach Level VG II, Ergänzung des Verpackungscodes mit „T“;

[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1]

- Anwendungsbereich des Kapitel 6.1: Die Vorschriften des Kapitel 6.1 gelten nicht für Verpackungen (ausgenommen Kombinations- verpackungen) für Flüssigkeiten mit mehr als 450 Liter.

Verpackungen für Feststoffe können auch ein größeres Volumen haben (Bedarf insbesondere für Gegenstände) wenn die Nettomasse 400kg nicht überschreitet;

Verpackungskennzeichnung: Jahr der Herstellung in Uhr und Bausmuster müssen identisch sein (Unterabschnitt 6.1.3.1e).

[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1]

(68)

ADR – Änderungen im Überblick

 Teil 6: UN – Druckgefäße

- Angabe von Übergangsfristen für Normen in den Tabellen der in Bezug genommenen Normen, soweit sie Bau und Ausrüstung betreffen ist Hersteller der Adressat;

- Neues Normenzitat für UN – Flaschenbündel;

- Aktualisierung von Normenzitaten.

[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/31/Add.1]

(69)

ADR – Änderungen im Überblick

 Teil 6: Flexible-Schüttgut-Container

- Aufnahme von BK3 in Kapitel 6.11 vorläufig beschlossen!

[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/37]

(70)

ADR – Änderungen im Überblick

 Teil 7: Lose Schüttung

Kapitel 7.3

7.3.1.1 erhält folgenden Wortlaut:

"7.3.1.1 Ein Gut darf in loser Schüttung in Schüttgut-Containern, Containern oder Wagen/Fahrzeugen nur befördert werden, wenn entweder

a) in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 eine mit dem Code «BK» bezeichnete Sondervorschrift oder ein Verweis auf einen bestimmten Absatz angegeben ist, welche/welcher dieser Beförderungsart ausdrücklich zulässt, und die anwendbaren Vorschriften des Abschnitts 7.3.2 zusätzlich zu den Vorschriften dieses Abschnitts eingehalten werden oder

b) in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 17 eine mit dem Code «VC» bezeichnete Sondervorschrift oder ein Verweis auf einen bestimmten Absatz angegeben ist, welche/welcher diese Beförderungsart ausdrücklich zulässt, und die in Abschnitt 7.3.3 aufgeführten Bedingungen dieser Sondervorschrift zusammen mit allen gegebenenfalls angegebenen und mit dem Code «AP» bezeichneten ergänzenden Vorschriften zusätzlich zu den Vorschriften dieses Abschnitts eingehalten werden.

Abgesehen hiervon dürfen ungereinigte leere Verpackungen in loser Schüttung befördert werden, sofern diese Beförderungsart durch andere Vorschriften des RID/ADR nicht ausdrücklich verboten ist.

Bem. Wegen der Beförderung in Tanks siehe Kapitel 4.2 und 4.3."

[Referenzdokumente: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2012/28 + INF.5/September]

(71)

ADR – Änderungen im Überblick

 Teil 7: Lose Schüttung

Kapitel 7.3

7.3.3 erhält folgenden Wortlaut:

"7.3.3 Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung bei Anwendung des Unterabschnitts 7.3.1.1 b)

7.3.3.1 Zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 7.3.1 gelten die Vorschriften dieses Abschnitts, wenn sie in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 17 bei einer Eintragung angegeben sind. Die nach den Vorschriften dieses Abschnitts verwendeten Wagen mit Decken / bedeckten Fahrzeugen, gedeckten Wagen/Fahrzeugen, bedeckten Containern oder geschlossenen Containern müssen nicht den Vorschriften des Kapitels 6.11 entsprechen. Die Codes VW/VV 1, VW/VV 2 und VW/VV 3 in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 17 haben folgende Bedeutung:

[Referenzdokumente: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2012/28 + INF.14/September]

(72)

ADR – Änderungen im Überblick

 Teil 7: Lose Schüttung

Kapitel 7.3

7.3.3 erhält folgenden Wortlaut:

VC1 Die Beförderung in loser Schüttung in Wagen mit Decken / bedeckten Fahrzeugen, in bedeckten Containern oder in bedeckten Schüttgut-Containern ist zugelassen.

VC2 Die Beförderung in loser Schüttung in gedeckten Wagen/Fahrzeugen, in geschlossenen Containern oder in geschlossenen Schüttgut-Containern ist zugelassen.

VC3 Die Beförderung in loser Schüttung in besonders ausgerüsteten Wagen/Fahrzeugen oder Großcontainern/Containern, die den von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes festgelegten Richtlinien entsprechen, ist zugelassen. Ist das Ursprungsland kein RID-Vertragsstaat / keine Vertragspartei des ADR, so müssen die festgelegten Bedingungen von der zuständigen Behörde des/der ersten von der Sendung berührten RID- Vertragsstaates / Vertragspartei des ADR anerkannt werden.

[Referenzdokumente: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2012/28 + INF.14/September]

(73)

ADR – Änderungen im Überblick

 Teil 7: Lose Schüttung

Kapitel 7.3

7.3.3 erhält folgenden Wortlaut:

7.3.3.2 Wenn die Codes VW/VV für die Beförderung in loser Schüttung verwendet werden, gelten die folgenden in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 17 angegebenen ergänzenden Vorschriften:

7.3.3.2.1 Güter der Klasse 4.1

AP 1 Wagen/Fahrzeuge und Container müssen einen Aufbau aus Metall haben;

Decken/Planen müssen, sofern angebracht, nichtbrennbar sein.

AP 2 Gedeckte Wagen/Fahrzeuge und geschlossene Container müssen eine angemessene Belüftung haben.

7.3.3.2.2 Güter der Klasse 4.2

AP 1 Wagen/Fahrzeuge und Container müssen einen Aufbau aus Metall haben;

Decken/Planen müssen, sofern angebracht, nichtbrennbar sein.

[Referenzdokumente: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2012/28 + INF.14/September]

(74)

ADR – Änderungen im Überblick

 Teil 7: Lose Schüttung

Kapitel 7.3

7.3.3 erhält folgenden Wortlaut:

7.3.3.2.3 Güter der Klasse 4.3

AP 3 Wagen mit Decken / Bedeckte Fahrzeuge und bedeckte Container dürfen nur verwendet werden, wenn der Stoff in Stücken (nicht als Pulver, Granulat oder Asche) vorliegt.

AP 4 Gedeckte Wagen/Fahrzeuge und geschlossene Container müssen mit luftdicht verschlossenen Öffnungen für die Be- und Entladung ausgerüstet sein, um das Austreten von Gas zu verhindern und das Eindringen von Feuchtigkeit auszuschließen.

AP 5 Die Ladetüren der gedeckten Wagen/Fahrzeuge oder der geschlossenen Container müssen mit folgender Kennzeichnung versehen sein, wobei die Buchstabenhöhe mindestens 25 mm betragen muss:

«ACHTUNG KEINE BELÜFTUNG VORSICHTIG ÖFFNEN»

Diese Angaben müssen in einer Sprache abgefasst sein, die vom Absender als geeignet angesehen wird.

[Referenzdokumente: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2012/28 + INF.14/September]

(75)

ADR – Änderungen im Überblick

 Teil 7: Lose Schüttung

Kapitel 7.3

7.3.3 erhält folgenden Wortlaut:

7.3.3.2.4 Güter der Klasse 5.1

AP 6 Wenn der Wagen / das Fahrzeug oder der Container aus Holz oder einem anderen brennbaren Werkstoff hergestellt ist, muss eine undurchlässige brandbeständige Auskleidung oder eine Beschichtung aus Natriumsilicat oder einem ähnlichen Stoff vorgesehen sein. Decken/Planen müssen ebenfalls undurchlässig und nichtbrennbar sein.

AP 7 Die Beförderung in loser Schüttung darf nur als Wagenladung oder geschlossene Ladung / geschlossene Ladung durchgeführt werden.

7.3.3.2.5 Güter der Klasse 6.1

AP 7 Die Beförderung in loser Schüttung darf nur als Wagenladung oder geschlossene Ladung / geschlossene Ladung durchgeführt werden.

[Referenzdokumente: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2012/28 + INF.14/September]

(76)

ADR – Änderungen im Überblick

 Teil 7: Lose Schüttung

Kapitel 7.3

7.3.3 erhält folgenden Wortlaut:

7.3.3.2.6 Güter der Klasse 8

AP 7 Die Beförderung in loser Schüttung darf nur als Wagenladung oder geschlossene Ladung / geschlossene Ladung durchgeführt werden.

AP 8 Bei der Auslegung der Laderäume der Wagen/Fahrzeuge oder Container müssen mögliche Restströme und der mögliche Aufprall von Batterien berücksichtigt werden.

Die Laderäume der Wagen/Fahrzeuge oder Container müssen aus Stahl bestehen, der gegen die in den Battereien enthaltenen ätzenden Stoffe beständig ist. Weniger beständige Stähle dürfen verwendet werden, wenn entweder eine ausreichend starke Wanddicke oder eine gegen die ätzenden Stoffe beständige Beschichtung oder Auskleidung aus Kunststoff vorhanden ist.

Bem. Als beständig gelten Stähle, die bei Einwirkung der ätzenden Stoffe eine Korrosionsrate von höchstens 0,1 mm pro Jahr aufweisen.

Die Laderäume der Wagen/Fahrzeuge oder Container dürfen nicht über die Höhe der Wände hinaus beladen werden. Die Beförderung ist auch in Kleincontainern aus Kunststoff zugelassen, die bei -18 °C einer Fallprüfung unter voller Beladung aus 0,8 m Höhe auf eine harte Oberfläche ohne Bruch standhalten können.

[Referenzdokumente: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2012/28 + INF.14/September]

(77)

ADR – Änderungen im Überblick

 Teil 7: Lose Schüttung

Kapitel 7.3

7.3.3 erhält folgenden Wortlaut:

7.3.3.2.7 Güter der Klasse 9

AP 2 Gedeckte Wagen/Fahrzeuge und geschlossene Container müssen eine angemessene Belüftung haben.

AP 9 Die Beförderung von festen Stoffen (Stoffe oder Gemische wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die durchschnittlich nicht mehr als 1000 mg/kg an Stoffen der zugeordneten UN-Nummer enthalten, ist zugelassen. Die Konzentration dieses Stoffes oder dieser Stoffe darf an keiner Stelle der Ladung höher als 10000 mg/kg sein.“

[Referenzdokumente: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2012/28 + INF.14/September]

(78)

ADR – Änderungen im Überblick

 Teil 7: Lose Schüttung

Kapitel 7.3

7.3.3 erhält folgenden Wortlaut:

7.3.3.2.7 Güter der Klasse 9

"AP 10 Wagen/Fahrzeuge und Container müssen flüssigkeitsdicht sein oder mit einer flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Auskleidung oder einem flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Sack ausgerüstet sein und müssen über Mittel verfügen, um die während der Beförderung möglicherweise austretende freie Flüssigkeit zurückzuhalten, z.B. saugfähiges Material. Leere, ungereinigte Altverpackungen mit Rückständen der Klasse 5.1 müssen in Wagen/Fahrzeugen und Containern befördert werden, die so gebaut oder angepasst sind, dass die Güter nicht mit Holz oder anderen brennbaren Werkstoffen in Berührung kommen können.“

[Referenzdokumente: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/45]

(79)

ADR – Änderungen im Überblick

 Teil 8: Feuerlöschgeräte

Kapitel 8.1

8.1.4.4 erhält folgenden Wortlaut:

“8.1.4.4 Die den Vorschriften des Unterabschnitts 8.1.4.1 oder 8.1.4.2 entsprechenden tragbaren Feuerlöschgeräte müssen mit einer Plombierung versehen sein, welche es ermöglicht nachzuprüfen, dass die Geräte nicht verwendet wurden. Die Feuerlöschgeräte müssen in Übereinstimmung mit den zugelassenen nationalen Normen einer Prüfung unterzogen werden, um die Funktionssicherheit zu gewährleisten. Sie müssen mit einem Konformitätszeichen einer von einer zuständigen Behörde anerkannten Norm und, soweit anwendbar, einer Kennzeichnung unter Angabe des Datums (Monat, Jahr) der nächsten Prüfung oder des Ablaufs der höchstzulässigen Nutzungsdauer versehen sein.”.

8.1.4.5 Am Ende folgenden Satz mit folgendem Wortlaut hinzufügen:

“Während der Beförderung darf das Datum gemäß Unterabschnitt 8.1.4.4 nicht überschritten sein.”.

[Referenzdokumente: ECE/TRANS/WP.15/2012/10 in der geänderten Fassung]

(80)

ADR – Änderungen im Überblick

 Teil 8:

Kapitel 8.2

8.2.1.2 Der letzte Satz erhält folgenden Wortlaut:

“Diese eingeschränkten Basiskurse begründen nicht das Recht zur Teilnahme an Schulungskursen gemäß Unterabschnitt 8.2.1.4.”.

8.2.1.3 Der letzte Satz erhält folgenden Wortlaut:

“Diese eingeschränkten Aufbaukurse für die Beförderung in Tanks begründen nicht das Recht zur Teilnahme an Schulungskursen gemäß Unterabschnitt 8.2.1.4.”.

[Referenzdokumente: ECE/TRANS/WP.15/2012/15]

Kapitel 8.5

S1 In Absatz (4) Unterabsatz d) am Ende hinzufügen:

"Dieser Abstand gilt nicht für Fahrzeuge in ein und der selben Beförderungseinheit".

[Referenzdokument: ECE/TRANS/WP.15/2012/92/INF.26]

(81)

 BLEVE – Phänomen (Dampfexplosion nach Ausdehnung siedender flüssiger Stoffe):

2006: Arbeitsdokument Nr. 8 in Zusammenhang mit INF.3 und INF.26

(Sicherheitsventile, Thermischer Tankschutz, Sonnenschutz wurden vorgeschlagen)

Bildung einer informellen Arbeitsgruppe!!!

2007: Arbeitsdokument 11 – Den Haag (NL) Informationsdokument 7 – Tonsberg (N) 2008: Informationspapier 5 – Rom (I)

Informationspapier 6 – Den Haag )NL)

2009: Informationspapier 25 – Paris (F), zwei Beratungen

2010: Arbeitsdokument 47 – Berlin (D), 19.-21.04.10

Informationspapier zu Paris (F), 20.-22.12.10

2011: Informationspapier 14 – Oslo (N), 8.-10.6.11

2013: Arbeitsdokument 61 – Berlin (D), 15.-17.4.13

- Austausch von Erfahrungen, zur Verringerung des BLEVE - Risikos;

- erste Maßnahmenvorschläge (Hitzebeschichtung eines Tanks);

- Fortsetzung der Arbeiten notwendig.

Offene Probleme bei GT, WP.15

(82)

Beförderung gefährlicher Güter Vorschriften

international Europa / Welt

innergemein- schaftlich/EU

national / BRD GGBefG

zu Lande

ADR (Straße) RID

(Eisenbahn)

2008/68/EG

(Binnenland–Rili)

2010/35/EG

(TPED)

95/50/EG

(Kontroll–Rili) Kodifizierte Fassung in Vorb.

GGVSEB, GbV, GGAV

ODV

GGKontrollV?

zu Wasser

ADN (RUS, NL,

HU, A, BG, LUX...)

ADNR

IMDG – Code

in der Luft

GGVBinsch GGVSee IATA – DGR /

ICAO – TI

(83)

Gefahrgutverordnung Straße,

Eisenbahn und Binnenschifffahrt

(84)

Aufbau der GGVSEB

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Zulassung zur Beförderung

§ 4 Allgemeine Sicherheitspflichten

§ 5 Ausnahmen

§ 6 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

§ 7 Zuständigkeiten der vom Bundesministerium der Verteidigung oder vom Bundesministerium des Innern bestellten SV oder Dienststellen

§ 8 Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM)

§ 9 Zuständigkeiten der von der BAM anerkannten SV

§ 10 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung

§ 11 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Strahlenschutz

§ 12 Ergänzende Zuständigkeiten benannter Stellen für Tanks

§ 13 Ergänzende Zuständigkeiten der benannten Stellen für Druckgefäße

§ 13a Zuständigkeiten der Benennenden Behörde

§ 14 Besondere Zuständigkeiten im Straßenverkehr

§ 15 Besondere Zuständigkeiten im Eisenbahnverkehr

§ 16 Besondere Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt

(85)

Aufbau der GGVSEB

§ 17 Pflichten des Auftraggebers des Absenders

§ 18 Pflichten des Absenders

§ 19 Pflichten des Beförderers

§ 20 Pflichten des Empfängers

§ 21 Pflichten des Verladers

§ 22 Pflichten des Verpackers

§ 23 Pflichten des Befüllers

§ 23a Pflichten des Entladers

§ 24 Pflichten des Betreibers eines TC, OT, MEGC oder SchüttgutC

§ 25 Pflichten des Herstellers von Verpackungen

§ 26 Pflichten des Betroffenen

§ 27 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr

§ 28 Pflichten des Fahrzeugführers im Straßenverkehr

§ 29 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr

§ 30 Pflichten des Betreibers eines …Tanks, …

§ 31 Pflichten des Eisenbahninfrastrukturunternehmens im …

§ 32 Pflichten des Reisenden im Eisenbahnverkehr

§ 33 Pflichten des Schiffsführers in der Binnenschifffahrt

§ 34 Pflichten des Eigentümers oder Ausrüsters in der Binnenschifff.

§ 34a Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord …

(86)

Aufbau der GGVSEB

§ 35 Fahrweg und Verlagerung im Straßenverkehr

§ 36 Prüffristen für Feuerlöschgeräte

§ 37 Ordnungswidrigkeiten

§ 38 Übergangsbestimmungen

§ 39 Aufheben von Vorschriften – aufgehoben –

§ 40 Inkrafttreten – aufgehoben –

Anlage 1: Gefährliche Güter, für deren innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung § 35 gilt

Anlage 2: Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 ADR und den Teilen 1 bis 7 des RID für innerstaatliche Beförderungen sowie den Teilen 1 bis 9 des ADNR – gestrichen – ADN für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen

Anlage 3: – gestrichen –

(87)

Technische Richtlinien (TR) Nichttechnische Richtlinien (R)

mit Zusatz für Beförderungsmittel z.B. TRT 002

TRTF/KW 510

mit Zusatz für Gefahr- klasse

z.B. TRT 401

mit Zusatz für

Verkehrsträger z.B.

RSEB Gesetz

Richtlinie Verordnung

unverbindliche zur Erläuterung des V.-Textes

verbindliche

mit Rechtswirkung, wenn in der V. Hinweis darauf

Bekannt- machung

(verbindlich)

- BAM-Allgemein- Verfügungen - BAM-Gefahrgut- regeln z.B. GGR 001 - CTU-Packricht-

linien

(unverbindlich)

Richtlinien

(88)

Anl. 1: Antragsformular

Anl. 2: Binnenland-Rahmenrichtlinie 2008/68/EG Anl. 3: Qualitätssicherung Verpackungen

Anl. 4: Antrag Fahrwegbestimmung Anl. 5: Muster Fahrwegbestimmung Anl. 6: Antrag § 35-Bescheinigung Anl. 7: Buß-/Verwarnungsgeldkatalog

Erläuterungen GGVSEB §§ 1 bis 38

RSEB

Anl. 3: Qualitätssicherung Verpackungen Anl. 8: Rahmenlehrplan Kontrollpersonal Anl. 9: Muster Tunnelkategorien

Anl. 10: Muster Einzelausnahmen für Kampfmittelräumdienste Anl. 11: Prüfung Rohrleitungen

Anl. 12: Zulassung Verpackung/Fahrzeuge erwärmte Güter Anl. 14: Baumusterzulassung Tanks

Anl. 15: Prüfliste Fahrzeuge

Anl. 16: Ausfüllanleitung ADR-Zulassungsbescheinigung Anl. 17: Werkstoffkorrosion

Anl. 18: Tankcode

Anl. 19: Rangierbahnhöfe, Notfallplan

Erläuterungen ADR/RID/ADN Teile1 bis 9

Anl. 13: Kapitel 3.4 ADR 2009

GGVSEB – Durchführungsrichtlinien

(89)

GGVSEB – Durchführungsrichtlinien

Diese Richtlinie enthält:

 Erläuterungen zu §§ 1 bis 38 GGVSEB und Anlagen;

 Teile 1 bis 9 (Synopse);

 Anlagen 1 bis 19.

Stand: 8. Mai 2013

(VkBl. Nr. 10, Dok. Nr. 89 vom 31. 5. 2013)

RSEB lag dem BLFA Gefahrgut vor und war an GGVSEB/RID/ADR/ADN 2013

anzupassen!

Problem: RSEB ist bisher nicht in allen Bundesländern in

Landesrecht überführt!

(90)

GGVSEB – Durchführungsrichtlinien

Land Erlass / Fundstelle

BW Keine Angabe

BY Bekanntmachung vom 10. Juni 2013 (AllMBl. 7/2013 S. 265)

BE Bekanntmachung vom 2. August 2013 (ABl. Nr. 37 S. 1736 vom 16.8.2013) in Kraft bis 14. August 2018

BB Keine Angabe

HB Bekanntmachung vom 1.7.2013 (Ambl. Nr. 150 vom 5.7.2013 S. 575) HH Bekanntmachung vom 1.7.2013 (Amtl. Anz. Nr. 54 vom 9.7.2013 S.1053)

HE Keine amtliche Einführung, aber Handlungsempfehlung

MV Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009 (AmtsBl. M-V 2010 S.13) + Einführung der RM zur GGVSee

NI Schreiben des Verkehrsministeriums vom 6.2.1996 – 401.2-24.44.03- - Einführung mit gleitendem Verweis auf RSE

NW RdErl.-Änderung vom 28. Juni 2013 (MBl. NRW vom 15. Juli 2013 S. 211)

RP Verwaltungsvorschrift vom 30. April 2010 (MinBl. vom 8. September 2010 S. 127) - Einführung mit gleitendem Verweis auf RSE

SL Bekanntmachung vom 8. Mai.2013 (Ambl. Saarland vom 25. Juni 2013 S. 690)

SN Einführung vom 18. März 2010 (SächsABl. Jg 2010 Nr. 17 S. 590) - Einführung mit gleitendem Verweis auf RSE

ST RdErl. des MLV vom 10. September 2013 (MBl. LSA Nr. 29/2013 S. 496) - Einführung mit gleitendem Verweis auf RSEB bis 19.8.2018

SH Erlass des MWWV des Landes SH vom 23.9.2013 – VII 4310.133-5.1-0 (www.wirtschaftsministerium.schleswig-holstein.de)

TH Eine Kontrollkommission prüft den Abbau von Verwaltungsvorschriften, darunter fällt auch die RSE.

(91)
(92)

Gefahrgutausnahmeverordnung - GGAV

Ausnahmen 18, 20, 21, 24, 28 und 31

Die EU hat diese Ausnahmen in der RL 2008/68/EG bis zum 30. Juni 2015 befristet.

Ausnahmen 8, 9, 13, 14, 19, 22, 32 und 33

Sie gelten unbefristet weiter.

(93)

Gefahrgutausnahmeverordnung - GGAV

(94)

Neue Ausnahmen in 2012/188/EU

- Belgien: RO-a-BE-4, RO-bi-BE-9, RO-bi-BE-10

- Deutschland: RO-bi-BE-4, RO-bi-BE-5, RO-bi-BE-6 - Dänemark: RO-bi-DK-2, RO-bi-DK-3

- Finnland: RO-bi-Fl-2, RO-bi-Fl-3 - Frankreich: RO-a-FR-5, RO-a-FR-6 - Niederlande: RO-bi-NL-13

- Portugal: RO-bi-PT-1, RO-bi-PT-2 - Spanien: RO-bi-ES-2

- Vereinigtes Königreich: RO-a-UK-10, RO-bi-UK-4,

RO-bi-UK-5

(95)

Gefahrgutausnahmeverordnung - GGAV

(96)

Vielen Dank für Ihre

Aufmerksamkeit

Referenzen

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