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Satzung für die Bibliothek der Hochschule Geisenheim

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Amtliche Mitteilung der Hochschule Geisenheim

Veröffentlichungsnummer: 03/2017 Veröffentlicht am: 24. 01. 2017

Seite 1 von 3 Nach § 1 der Satzung der Hochschule Geisenheim zur Regelung der Bekanntmachungen von Satzungen vom 23. Januar 2013 (StAnz. 10/2013 vom 04. 03. 2013, S. 394/395) wird die

Satzung für die Bibliothek der Hochschule Geisenheim hiermit bekannt gegeben.

Aufgrund § 49 Abs. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) in der Fassung vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 30. November 2015 (GVBl. I S. 510) i. V. m. § 10 Abs. 8 Nr. 31 der Grundordnung der Hochschule Geisenheim hat das Präsidium die Satzung der Bibliothek der Hochschule Geisenheim am 11. 01. 2017 beschlossen.

________________________________________________

Satzung für die Bibliothek der Hochschule Geisenheim

Gliederung:

§ 1 Die Bibliothek der Hochschule Geisenheim

§ 2 Organisation und Aufgaben der Hochschulbibliothek

§ 3 Leitung der Hochschulbibliothek

§ 4 Erwerbung

§ 5 Nutzung

§ 6 Inkrafttreten und Veröffentlichung

§ 1 Die Bibliothek der Hochschule Geisenheim

Die Hochschulbibliothek ist eine zentrale Einrichtung der Hochschule Geisenheim zur Versorgung mit Literatur und anderen Medien im Sinne von § 49 Abs. 1 HHG. Sie gehört gem. § 10 Abs. 8 Nr. 31 der Grundordnung der Hochschule Geisenheim zur Zuständigkeit des Präsidiums der Hochschule Geisenheim.

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Amtliche Mitteilung der Hochschule Geisenheim

Veröffentlichungsnummer: 03/2017 Veröffentlicht am: 24. 01. 2017

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§ 2 Organisation und Aufgaben der Hochschulbibliothek

(1) Die Bibliothek ist einschichtig im Sinne von § 49 Abs. 1 HHG, um

1. die einheitliche und wirtschaftliche Verwendung der Bibliotheksmittel, 2. die bestmögliche Verfügbarkeit des Informations- und bibliothekarischen

Dienstleistungsangebotes für alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule,

3. die Beteiligung an hochschulübergreifenden Systemen zur Vermittlung und Verarbeitung von Informationen und Forschungsdaten,

4. einen effizienten und effektiven Personaleinsatz,

5. die Beschaffung, Erschließung und Verfügbarmachung der Medien und Informationsmittel nach einheitlichen Grundsätzen,

6. die zentrale Bewirtschaftung der Bibliotheksmittel,

7. die einheitliche funktionelle und räumliche Gestaltung zu gewährleisten.

(2) Aufgabe der Hochschulbibliothek ist es, die für Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung notwendigen Informationsmittel in konventioneller und elektronischer Form sowie

Informations- und Dienstleistungsangebote bereitzustellen. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die Bibliothek mit den verschiedenen Einrichtungen der Hochschule zusammen.

(3) Als wissenschaftliche Bibliothek steht sie außerdem der Öffentlichkeit zur privaten, beruflichen und wissenschaftlichen Aus- und Weiterbildung im Sinne von § 3 Abs. 3 Hessisches

Bibliotheksgesetz (HessBiblG) zur Verfügung, soweit dadurch die Medienversorgung der Hochschulmitglieder und –angehörigen nicht beeinträchtigt wird.

(4) Die Hochschulbibliothek erfüllt ihre Aufgaben auch in Zusammenarbeit mit anderen Bibliotheken und bibliothekarischen Serviceeinrichtungen (z.B. Hessisches

Bibliothekskonsortium) außerhalb der Hochschule.

(5) Die Hochschulbibliothek sammelt, erschließt und sichert alle Schriften und Publikationen der Hochschule Geisenheim sowie deren Mitglieder und Angehörige gem. § 32 HHG zum Nachweis der wissenschaftlichen Arbeit und zur nachhaltigen Öffentlichkeitsarbeit. Zum Umfang und Verfahren finden die Regelungen des § 4a HessBiblG entsprechend Anwendung.

§ 3 Leitung der Hochschulbibliothek

(1) Die Bibliotheksleiterin / der Bibliotheksleiter leitet und verantwortet die Bibliothek im Sinne von

§ 2 dieser Satzung. Sie / Er wird durch das Präsidium ernannt. Sie / Er führt die dienstliche und fachliche Aufsicht über die Einrichtungen und Bediensteten der Hochschulbibliothek.

(3)

Amtliche Mitteilung der Hochschule Geisenheim

Veröffentlichungsnummer: 03/2017 Veröffentlicht am: 24. 01. 2017

Seite 3 von 3 (2) Sie / Er berät die Hochschulorgane und -einrichtungen in allen das Bibliotheks- und

Informationswesen betreffenden Fragen und ist in wichtigen Angelegenheiten des Bibliotheks- und Informationswesens in den Gremien der Hochschule anzuhören.

(3) Der Bibliotheksleiterin / dem Bibliotheksleiter ist von der Präsidentin / von dem Präsidenten der Hochschule Geisenheim die Ausübung des Hausrechts in der Hochschulbibliothek übertragen.

Sie / Er kann weitere Personen mit der Ausübung des Hausrechts beauftragen.

§ 4 Erwerbung

(1) Das Bibliotheksbudget wird zentral von der Hochschulbibliothek verwaltet. Die Bewirtschaftung des Budgets für fachübergreifende Informationsmittel erfolgt unter Maßgabe der Sicherstellung der allgemeinen Informationsversorgung.

(2) Die Höhe der Etatzuweisung erfolgt durch Präsidiumsbeschluss (§10 Abs. 8. Nr. 6 Grundordnung der Hochschule Geisenheim).

(3) Organisationseinheiten, wissenschaftliche Zentren und weitere Einheiten der Forschung und Lehre können im Rahmen ihrer Gesamtzuweisung zusätzliche Bibliotheksmittel, u.a. Drittmittel, Erträge aus Lieferungen und Leistungen oder Spenden an die Hochschulbibliothek übertragen.

§ 5 Nutzung

Für die Nutzung der Hochschulbibliothek ist die jeweilige gültige Haus- und Benutzungsordnung

verbindlich, die das Präsidium auf Vorschlag der Bibliotheksleitung erlässt. Ferner gilt die jeweils gültige Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst.

§ 6 Inkrafttreten und Veröffentlichung

Diese Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Hochschule Geisenheim in Kraft.

Geisenheim, 24. 01. 2017 gez.

Prof. Dr. Hans Reiner Schultz Präsident der Hochschule Geisenheim

In Kraft getreten am: 25. 01. 2017

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