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Dienstanweisung über die Annahme und Behandlung von Sponsoring (DASponsoring)

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Academic year: 2022

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Dienstanweisung über die Annahme und Behandlung von Sponsoring (DASponsoring)

vom 6. November 2008

Geändert:

6. November 2009 Vorbemerkung, § 13

11. November 2010 § 5 Abs. 3, § 7, § 14

17. Dezember 2015 Anpassung an geänderte Verwaltungsorgani- sation

8. Mai 2017 § 12 Abs. 2, 3; und 5, § 14;

Anlage 1: § 2, §§ 4 bis 8 ; Austausch der Anlage 2

(2)

Inhalt

Vorbemerkung ... 3

1. Abschnitt Allgemeines ... 4

§ 1 Geltungsbereich ... 4

§ 2 Begriff ... 4

2. Abschnitt Leitlinien für die Entscheidung über den Abschluss von Sponsoringverträgen ... 5

§ 3 Keine Imagebeeinträchtigung durch Sponsoring/ Beachtung bereichsspezifischer Grenzen ... 5

§ 4 Kein Einfluss auf Verwaltungsentscheidungen ... 5

§ 5 Beachtung des Neutralitätsgebotes/Chancengleichheit ... 6

§ 6 Sponsoring nur für allgemeine städtische Aufgaben ... 6

3. Abschnitt Vertragsabschluss ... 7

§ 7 Transparenz und Kontrolle ... 7

§ 8 Rechtsnatur des Sponsoring-Vertrages ... 7

§ 9 Vertragsgestaltung ... 7

4. Abschnitt Zuständigkeit und Verfahren ... 10

§ 10 Zuständigkeit ... 10

§ 11 Haushaltsmäßige Behandlung der Sponsoringleistung ... 10

§ 12 Steuerliche Behandlung des Sponsorings ... 10

§ 13 Berichtswesen ... 11

§ 14 In-Kraft-Treten ... 11

(3)

Vorbemerkung

Öffentliche Aufgaben sind grundsätzlich durch öffentliche Mittel zu finanzieren. Das Spon- soring öffentlicher Aufgaben durch Unternehmen oder private Dritte kommt daher nur er- gänzend in Betracht, gewinnt aber zunehmend an Bedeutung. So kann Sponsoring ein Finanzierungsinstrument sein, das der Erhaltung und Verbesserung von Qualität und Quantität kommunaler Verwaltungseinrichtungen und -leistungen dient.

So wünschenswert sich Sponsoring für die Wahrnehmung kommunaler Aufgaben insge- samt erweist, ist hierbei aus Gründen der Korruptionsprävention und -bekämpfung jedoch in jedem Fall sicherzustellen, dass ausreichende Neutralität gewahrt und eine vollständige Transparenz des Umfangs sowie der Art und Weise des Sponsoring gewährleistet wird.

Keinesfalls darf der Eindruck entstehen, die Empfänger von Sponsorenleistungen ließen sich bei ihren Aufgaben oder bei der Vergabe öffentlicher Aufträge von den Interessen des Sponsors leiten.

Zur Vermeidung steuerlicher Nachteile ist weiterhin die Berücksichtigung aller steuerrecht- lichen Aspekte erforderlich, die im Zusammenhang mit Sponsoring entstehen können.

Vor diesem Hintergrund sind für die gesamte Stadtverwaltung die nachfolgenden Rah- menbedingungen zu fixieren, die geeignet sind, jeglichen Anschein der Befangenheit bei den Beschäftigten zu verhindern, die gleichzeitig aber auch dazu dienen, das finanzielle Potenzial von Sponsorenleistungen für die Stadt im Rahmen rechtlicher Zulässigkeit nutz- bar zu machen und steuerlich abzusichern.

(4)

1. Abschnitt Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Diese Dienstanweisung ist eine Besondere Dienstanweisung der Kreisstadt Merzig nach

§ 2 Abs. 3 ADGA. Sie gilt verbindlich für alle städtischen Einrichtungen und Eigenbetriebe.

Hierin verwendete personenbezogene Bezeichnungen gelten jeweils auch in ihrer weibli- chen Form.

§ 2 Begriff

(1) Sponsoring im Zusammenhang mit öffentlichen Aufgaben ist das gezielte Fördern von Einzelmaßnahmen der Verwaltung durch Zuwendung von Geld-, Sach- oder Dienstleis- tungen oder sonstigen geldwerten Vorteilen durch Wirtschaftsunternehmen oder sonstige Private mit dem regelmäßig eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öf- fentlichkeitsarbeit verfolgt werden.

(2) Sponsoring basiert im Unterschied zum Spendenwesen immer auf dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung. So werden beim Sponsoring Geld und Sachmittel, Know-how oder andere Organisationsleistungen mit dem Ziel bereitgestellt, eine kommunikative Ge- genleistung zu erhalten.

(3) Für das Sponsoring kommen auf Seiten der Kreisstadt Merzig Einzelmaßnahmen ins- besondere in den Bereichen Kultur, Bildung, Gesundheitsschutz, Umweltschutz, Natur- schutz, Denkmalpflege, Sport, Soziales, Stadtmarketing, Wirtschaftsförderung und Öffent- lichkeitsarbeit in Betracht.

(5)

2. Abschnitt

Leitlinien für die Entscheidung über den Abschluss von Sponsoringverträgen

§ 3 Keine Imagebeeinträchtigung durch Sponsoring/

Beachtung bereichsspezifischer Grenzen

(1) Das Ansehen der Stadtverwaltung und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Unab- hängigkeit und Neutralität der Verwaltung dürfen durch mögliche Sponsoringaktivitäten keinen Schaden nehmen. Deshalb ist vor jeder Sponsoringentscheidung im Einzelfall si- cherzustellen, dass zwischen den finanziellen Vorteilen aus dem Sponsoring und der Au- ßenwirkung der von der Stadt zu erbringenden Gegenleistung ein vertretbares Verhältnis besteht.

(2) Diese Abwägung hat sowohl hinsichtlich der Auswahl von Sponsoren als auch der In- halte des Sponsorings zu erfolgen. Insbesondere darf das Sponsoring keine rassistischen, sexistischen, jugendgefährdenden und politischen oder weltanschaulichen Inhalte zum Gegenstand haben.

(3) Orientiert an dem jeweiligen Einsatzbereich sind darüber hinaus spezifische weitere Grenzen zu beachten. So ist bspw. im Bereich von Schulen und Kindergärten besondere Zurückhaltung bei Sponsorenhinweisen geboten. Diese müssen mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der jeweiligen Einrichtung vereinbar sein.

§ 4 Kein Einfluss auf Verwaltungsentscheidungen

(1) Sponsoring ist in jedem Fall dann unzulässig, wenn durch die Zuwendung die Ent- scheidungsfreiheit der Stadtverwaltung gefährdet wird. So darf die Gewährung von Spon- soringleistungen keinen Einfluss auf Verwaltungsentscheidungen - insbesondere Verga- beentscheidungen - haben.

(2) Keinesfalls dürfen mit dem Sponsoring rechtswidrige Ziele verfolgt oder zwingende Vorschriften (z.B. Vorschriften der Vergabe- und Vertragsordnungen) umgangen werden.

(3) Um mögliche Interessenskonflikte von vornherein zu vermeiden, ist eine Deckungs- gleichheit zwischen Sponsoren und Adressaten von Verwaltungsentscheidungen in Bezug auf denselben Sachverhalt auszuschließen.

(6)

§ 5 Beachtung des Neutralitätsgebotes/Chancengleichheit

(1) Aus Gründen des Wettbewerbsrechtes dürfen durch die Sponsoringbeziehung keine Abhängigkeiten begründet werden, z.B. durch Vertragsvereinbarungen des Inhalts, dass der Sponsor die Sponsoringleistung davon abhängig macht, dass die Stadtverwaltung Wa- ren oder Dienstleistungen nunmehr nur noch von diesem Sponsor bezieht oder dass die Stadtverwaltung Dritte im Sinne des Sponsors beeinflusst, damit diese nur noch bei ihm einkaufen und somit andere Wettbewerber benachteiligt werden.

(2) Beim Abschluss von Sponsoringverträgen ist der Gleichbehandlungsgrundsatz zu be- achten und damit Chancengleichheit für alle Anbieter von Sponsoringleistungen zu wah- ren.

(3) Preisnachlässe (Rabatte) im Zusammenhang mit Sponsoring sind nicht zulässig. Zur Aufgabenerfüllung notwendige Leistungen sind strikt vom Sponsoring zu trennen.

§ 6 Sponsoring nur für allgemeine städtische Aufgaben

Sponsorenleistungen dürfen keinem bestimmten oder einer konkreten Mehrzahl von Be- schäftigten zugute kommen. Sie sind nur für die Erfüllung von Sachaufgaben zulässig.

Unzulässig ist beispielsweise die Bereitstellung von

• Mitteln zur Durchführung von Betriebsfeiern oder -ausflügen,

• Kaffeemaschinen, Kühlschränken etc. zur Benutzung durch die Beschäftigten.

(7)

3. Abschnitt

Vertragsabschluss

§ 7 Transparenz und Kontrolle

(1) Zur besseren Transparenz und Kontrolle bedarf jedes Sponsoring der Genehmigung des Bürgermeisters. Hierzu ist von der Fachdienststelle eine schriftliche Vorlage über den Ressortleiter bzw. den Leiter des Geschäftsbereichs, das Rechnungsprüfungsamt und den Fachbereich Finanzmanagement an diesen zu richten, in der insbesondere Art und Zweck des Sponsorings sowie die Gegenleistung darzulegen sind. In wiederkehrenden gleicharti- gen Fällen reicht die einmalige Genehmigung aus.

(2) Vereinbarungen für nach Absatz 1 genehmigte Projekte sind schriftlich und in der Re- gel in Vertragsform zu treffen. Insbesondere sind Art und Umfang der Leistungen des Sponsors und des Empfängers zu regeln. Mündliche Vereinbarungen sind unzulässig.

§ 8 Rechtsnatur des Sponsoring-Vertrages

Sponsoring ist äußerst vielfältig, so dass jeder Sponsoringvertrag stets den Umständen des Einzelfalls angepasst werden muss (s. § 9). Sponsoren, Gesponserte und die übrigen Beteiligten streben keine unverbindliche bloße Absichtserklärung an, sondern es bestehen wechselseitig bindende und durchsetzbare Verpflichtungen (Leistung und Gegenleistung).

Entscheidendes Charakteristikum des Sponsorings ist der Austausch von Leistung und Gegenleistung.

§ 9 Vertragsgestaltung

Zur Erreichung größtmöglicher Transparenz und Offenheit auch im Verhältnis zum Ver- tragspartner ist bei der Gestaltung der Sponsoring-Vereinbarung eine Vielzahl wichtiger Punkte zu beachten. Der beigefügte Muster-Vertrag nach Anlage 1 dient daher als Gerüst für alle abzuschließenden Sponsoring-Verträge. Das Muster entbindet jedoch keinesfalls von der Pflicht, in jedem Einzelfall das angestrebte Ziel des Sponsorings genau festzuhal- ten und die mit dem Sponsoring verbundenen Gefahren und Möglichkeiten für die Stadt miteinander abzuwägen. Die nachfolgenden Punkte sind bei jedem Vertrag unbedingt zu beachten:

(8)

1. Form

Jede Sponsoring-Vereinbarung ist schriftlich und in der Regel in Vertragsform zu treffen.

2. Vertragsgegenstand

Leistung und Gegenleistung sind im Vertrag detailliert darzustellen.

Als typische Sponsorenleistungen kommen z.B. in Betracht:

- Finanzierungsbeteiligungen

- Auslobung von Kunst-, Kulturpreisen, Patenschaften - PR-Leistungen, wie Plakate, Anzeigen, Broschüren - Übernahme von Transportleistungen, Logistik - Bereitstellung/Anmietung von Räumen

- Erstellung von Katalogen, Büchern, Publikationshilfen

Typische Gegenleistungen des Gesponserten können z.B. sein:

- Namensnennung und Logo insbesondere auf Plakaten, in Broschüren, Pro- grammheften o.ä.

- Hinweis auf Sponsor in Eröffnungsreden, Interviews, Statements

- Nennung und Mitwirkung (z.B. durch persönliche Präsenz) des Sponsors bei PR- Maßnahmen

- Informationsstand des Sponsors im Rahmen der gesponserten Veranstaltung z.B. im Foyer

3. Vertragspartner

Soweit die Stadt Gegenleistungen aus einem Sponsoringvertrag erbringt, kann auch nur sie Vertragspartnerin des Sponsoringvertrages sein und nicht etwa ein Förder- verein oder ein sonstiger Dritter.

4. Laufzeit/Kündigung

Der Sponsoring-Vertrag ist zeitlich zu befristen, um das Entstehen von Abhängigkei- ten zu vermeiden. Die maximale Laufzeit sollte regelmäßig ein Jahr nicht über- schreiten, es sei denn, besondere Umstände sprechen für eine längere Bindung an den Sponsor.

(9)

5. Haftung

Die Haftung ist in verschiedener Hinsicht zu begrenzen, um die Verwaltung vor Er- satzansprüchen des Sponsors, die der Wirtschaftlichkeit des Sponsorings entge- genstehen können, zu schützen. Auch ist sie von möglichen Ersatzansprüchen Drit- ter, die auf einem schuldhaften Verhalten des Sponsors gründen, freizustellen.

Schwerpunkt hierbei sind insbesondere Gefahren, die von einer zur Verfügung ge- stellten Sache ausgehen oder dieser drohen.

- Beschädigung/Zerstörung der zur Verfügung gestellten Sache

Die vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Zerstörung oder Beschädigung der zur Verfügung gestellten Sache könnte eine Ersatzpflicht der Stadt gegenüber dem Sponsor auslösen. Um dies von vornherein auszuschließen, sollte - we- nigstens für den Bereich der fahrlässigen Schadensverursachung - ein Haf- tungsausschluss zugunsten der Stadt vorgesehen werden.

- Haftung wegen Schäden, die von der zur Verfügung gestellten Sache ausgehen Eine Ersatzpflicht des Sponsors wegen Schädigungen durch die der Stadt zur Verfügung gestellten Gegenstände (z.B. falls ein Dritter durch einen Mangel der zur Verfügung gestellten Sache zu Schaden kommt - bspw. wenn ein Gerüst zusammenbricht) ergibt sich bereits aus den allgemeinen Grundsätzen des Schuldrechts und sollte vertraglich auch nicht ausgeschlossen werden.

Soweit möglich, sollte die Haftung des Sponsors sogar darüber hinaus auch auf solche Fälle erweitert werden, in denen der Sponsor den Schadenseintritt durch die von ihm überlassene Sache nicht eigenverantwortlich zu vertreten hat (z.B.

unvorhersehbare Produktmängel).

6. Keine Ausschließlichkeit

Aus Klarstellungsgründen sollte die Sponsoringvereinbarung eine Regelung dar- über enthalten, dass es der Stadt gestattet ist, neben dem abzuschließenden Sponsoringvertrag weitere Sponsoringverträge mit anderen Sponsoren einzugehen.

7. Zusatzkosten

In einer besonderen Bestimmung zu den Kosten ist zu regeln, wer die bei der Durchführung des Sponsorings entstehenden Zusatzkosten trägt. Das hiermit ver- bundene Kostenrisiko sollte – soweit möglich – auf den Sponsor übertragen wer- den.

(10)

4. Abschnitt

Zuständigkeit und Verfahren

§ 10 Zuständigkeit

(1) Zuständig für den Abschluss von Sponsoring-Verträgen sind grundsätzlich die Res- sortleiter bzw. die Leiter der Geschäftsbereiche.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Ressortleiter bzw. der Leiter des Geschäftsbe- reichs die Zuständigkeit bei Verträgen bis zu einem Wert von 500 € dem zuständigen Sachbearbeiter übertragen.

(3) Der Abschluss von Sponsoring-Verträgen von besonderer Bedeutung oder mit Leis- tungen von mehr als 3.000 € obliegt dem Bürgermeister.

§ 11 Haushaltsmäßige Behandlung der Sponsoringleistung

(1) Mittel aus Sponsoringaktivitäten sind von der jeweiligen Fachdienststelle selbst zu vereinnahmen. Die haushaltsrechtlichen Vorschriften sind zu beachten.

(2) Kann keine Ausweisung in den Büchern erfolgen, ist der Vorgang auf andere geeigne- te Weise aktenkundig zu machen.

§ 12 Steuerliche Behandlung des Sponsorings

(1) Städtische Einnahmen aus Sponsoring können Steuerpflichten auslösen. Grundsätz- lich sind nur nicht steuerpflichtige Sponsoring-Verträge abzuschließen. In Zweifelsfällen ist zuvor eine Abstimmung mit dem Fachbereich Finanzmanagement herbeizuführen.

(2) Für die steuerliche Beurteilung bei Empfang der Sponsoring-Leistung ist maßgeblich, ob ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt. Ein wirtschaftlicher Ge- schäftsbetrieb ist gegeben, wenn der Empfänger der Sponsoringleistung an den Werbe- maßnahmen des Sponsors selbst mitwirkt.

(11)

(4) Liegen dem Sponsoring steuerpflichtige Leistungen zu Grunde, begründet dies für den Empfänger grundsätzlich eine Steuerpflicht und kann zu einer Belastung mit Körperschaft- sowie Gewerbe- und Umsatzsteuer der hierdurch erzielten Einnahmen führen.

(5) Soll ausnahmsweise steuerpflichtiges Sponsoring vereinbart werden, ist dies vorab vom Fachbereich Finanzmanagement schriftlich zu beurteilen und der Fachdienststelle und dem Bürgermeister zur Entscheidung vorzulegen.

§ 13 Berichtswesen

(1) Die Ressorts und Geschäftsbereiche berichten dem Rechnungsprüfungsamt zu Jah- resbeginn über alle im abgelaufenen Haushaltsjahr geschlossenen Sponsoring-

Vereinbarungen.

Der Bericht enthält folgende Angaben:

- Zuständige Dienststelle - Sponsor

- Art der Leistung (Finanz-, Dienst- oder Sachmittel) - Zweck (gesponserte Aufgabe/Leistung)

- Höhe bzw. wirtschaftlicher Wert - Gegenleistung

Fehlanzeige ist erforderlich.

(2) Das Rechnungsprüfungsamt erstellt hieraus einen Gesamtbericht, der mir unverzüglich zur Bekanntgabe an den Hauptausschuss vorzulegen ist.

§ 14 In-Kraft-Treten

Die Änderungen dieser Dienstanweisung treten sofort in Kraft.

Merzig, den 8. Mai 2017 Der Bürgermeister

(12)

Sponsoringvertrag

zwischen der Kreisstadt Merzig

vertreten durch Bürgermeister Hoffeld,

Anschrift Brauerstraße 5, 66663 Merzig

und

vertreten durch

Anschrift

nachstehend Sponsor genannt

§ 1 Leistungen

Die Vertragspartner vereinbaren zum Zwecke des Sponsorings nachfolgende Leis- tung/en auf Gegenseitigkeit:

Der Sponsor stellt der Kreisstadt Merzig für die Veranstaltung X folgende zweckge- bundene nicht steuerpflichtige Leistungen zur Verfügung:

- z.B. finanzielle Mittel i.H.v./lt. Sponsoringpaket X

(13)

• das gegen rechtliche Bestimmungen verstößt,

• das das Ansehen und die Würde der öffentlichen Verwaltung und des Staates verletzt,

• mit parteipolitischem Inhalt, insbesondere im Zusammenhang mit Wahlen,

• das durch seinen Inhalt oder seine Aufmachung gegen die guten Sitten ver- stößt,

• für Nikotin, branntweinhaltige Getränke und andere Suchtmittel.

§ 3

Laufzeit / Kündigung

Die Sponsoringvereinbarung beginnt mit dem und endet am bzw. be- läuft sich auf die Dauer der Veranstaltung X.

Dieser Vertrag kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist im beiderseitigen Einver- nehmen aufgehoben werden.

Das Recht zur ordentlichen Kündigung durch den Sponsor ist nur unter Wahrung ei- ner Frist von 6 Wochen vor dem gesponserten Ereignis möglich, soweit die Kreis- stadt Merzig noch keine vertraglichen Bindungen im Vertrauen auf diesen Vertrag eingegangen ist.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Für den Fall einer Kündigung verzichten beide Seiten auf evtl. bestehende Ansprü- che aus dem Vertrag. Beide Seiten verzichten auf die Rückforderung bereits ge- währter Leistungen.

§ 4

Verfahrensmodalitäten

Gemäß § 1 gelten folgende Zahlungs- und Verfahrensmodalitäten:

Bei finanzieller Zuwendung:

Der Sponsor überweist bis zum Fälligkeit den vereinbarten Betrag in Höhe von € ( in Worten ) unter Angabe des Zweckbindungsvermerkes Zweck auf das Konto der Stadtkasse Merzig bei der Sparkasse Merzig-Wadern (BIC MERZ-

(14)

diesem Vertrag vereinbarten Zweck verwandt werden. Weitere oder andere Nutzun- gen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Sponsors.

§ 6 Nebenkosten

Durch die überlassenen Präsentationsmittel entstehende Nebenkosten gehen zu Lasten des Sponsors.

§ 7

Urheber- und Wettbewerbsrechte

Es besteht Einvernehmen zwischen den Vertragspartnern, dass durch die Verwen- dung der überlassenen Präsentationsmittel auf, an oder in Produkten der Kreisstadt Merzig der Sponsor keine Rechte an den Produkten, insbesondere Urheber- und/oder Wettbewerbsrechte erwirbt.

§ 8 Haftung

Die Kreisstadt Merzig übernimmt keine Gewähr für den Imageerfolg.

Der Sponsor hat für den Fall, dass die gesponserte Leistung nicht oder nicht in vol- lem Umfang erbracht wird, einen Anspruch auf Minderung seiner Leistung nur in dem Umfang, in dem die Stadt keine Aufwendungen hat. Ausgenommen ist grobe Fahr- lässigkeit der Kreisstadt Merzig.

Die Haftung durch die Kreisstadt Merzig für Verlust oder Schäden jeglicher Art an den oder durch die zur Verfügung gestellten Präsentationsmittel ist ausgeschlossen.

§ 9

(15)

des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Kündigungserklärungen haben der jeweils anderen Vertragspartei zumindest mit eingeschriebenem Brief zu- zugehen.

§ 12 In-Kraft-Treten Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft.

§ 13 Gerichtsstand Gerichtsstand ist Merzig.

Merzig, den

Der Bürgermeister der Kreisstadt Merzig Im Auftrag

Ressortleiter/Leiter Geschäftsbereich / ab 3.000 €

BM

Sponsor

(16)

POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin

Nur per E-Mail

Oberste Finanzbehörden der Länder

HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin

TEL +49 (0) 30 18 682-0

E-MAIL poststelle@bmf.bund.de

DATUM 13. November 2012

- Verteiler U 1 - - Mail-Verteiler U 2 -

BETREFF Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Sponsorings aus der Sicht des

Zuwendungsempfängers

GZ IV D 2 - S 7100/08/10007 :003

DOK 2012/1019723

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sport- lichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich be- deutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Leis- tungen eines Sponsors beruhen häufig auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Sponsor und dem Empfänger der Leistungen (Sponsoringvertrag), in dem Art und Umfang der Leistungen des Sponsors und des Empfängers geregelt sind.

Für den Empfänger der vom Sponsor gewährten Zuwendung in Geld oder in geldwerten Vor- teilen gilt Folgendes:

(17)

müssen.

Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Abschnitt 1.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 24. Oktober 2012

IV D 2 - S 7100-b/11/10002 (2012/0954863) -, BStBl I S. XXX, geändert worden ist, wie folgt geändert:

Es wird folgender Absatz 23 angefügt:

„(23) 1Weist der Empfänger von Zuwendungen aus einem Sponsoringvertrag auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf seiner Inter- netseite oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch den Sponsor lediglich hin, erbringt er insoweit keine Leistung im Rahmen eines

Leistungsaustausches. 2Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung oder Verlinkung zu dessen Internetseiten, erfolgen.“

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen ab dem 1. Januar 2013 verwirklichten Sach- verhalten anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.

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