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„Ich bin doch nicht laut“

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Pressemitteilung Nr.: 06 /2005

Halle (Saale), 18.04.2005

„Ich bin doch nicht laut“ 8. Internationaler „Noise awareness day“ Tag gegen Lärm am 20. April 2005

80 % der Menschen in Deutschland erleben im Alltag das unerwünschte Geräusch Lärm als störend, belästigend und immer öfter als krankmachend. Dabei sind sich die meisten jedoch nicht bewusst, dass sie in vielfältiger Weise durch ihr eigenes Verhalten in erheblichem Maße selbst zur Lärmentstehung beitragen teilt das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt mit.

Das Motto des diesjährigen internationalen “Noise awareness day”- Tag gegen Lärm – “Ich bin doch nicht laut”, ist bestens geeignet, sich der eigenen Verantwortung bewusst zu werden, wenn es um die Vermeidung unnötigen Lärms geht. Dabei ist es zunächst wichtig, dass man sich Kenntnisse über die rechtlichen Regelungen verschafft, aber vielmehr kommt es darauf an, die eigenen Gewohnheiten bei der Nutzung von lärmverursachenden Geräten und Maschinen im Freien kritisch zu hinterfragen.

Die Regelungen einer seit dem 06. September 2002 in Kraft getretenen Bundes-Immissionsschutzverordnung sehen zum Schutz der Allgemeinheit Betriebsbeschränkungen für ca. 60 zur Verwendung im Freien

vorgesehener Geräte und Maschinen vor, die von einem erheblichen Teil der Bevölkerung genutzt werden.

Diese, in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Beschränkungen gelten grundsätzlich und berücksichtigen das erhöhte Ruhebedürfnis der Menschen zu bestimmten Zeiten.

Betriebsbeschränkung für Geräte und Maschinen, die der Bundes-Immissionsschutzverordnung unterliegen.

Geräte- und Maschinenart Zeit

Alle

sonn- und feiertags ganztägig

Freischneider Grastrimmer/

Graskantenschneider Laubbläser/Laubsammler

zusätzlich:

werktags 07:00 – 09:00 Uhr 13:00 – 15:00 Uhr 17:00 – 20:00 Uhr

Dabei kommt es schon bei der Anschaffung der Geräte und Maschinen darauf an, sich für den Kauf lärmarmer Geräte und Maschinen zu entscheiden, deren Mehrkosten in der Regel bei etwa 10 % gegenüber nicht

lärmreduzierten vergleichbaren Produkten betragen. Um hier sicher zu gehen, sollte man sich an den Regelungen der Anhänge IV und X der EU-Richtlinie 2000/14/EG vom 08. Mai 2000 orientieren, wo die verbindliche Kennzeichnung und die Abprüfung der EG- Konformität der Geräte und Maschinen dargestellt sind.

Für weitere Auskünfte stehen in Sachsen-Anhalt in erster Linie die Umweltämter der Landkreise und der kreisfreien Städte zur Verfügung.

Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt

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