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Menschen mit Behinderungen sind gleiche Wohnstandards wie Empfängerinnen und Empfängern von ALG-II oder Grundsicherung zuzugestehen

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Beschluss des Landesbehindertenbeirats 4/2021 vom 08.05.2021

Individuelles Wohnen ermöglichen – Artikel 19 UN-BRK umsetzen!

Der Landesbehindertenbeirat fordert die Landesregierung und die Parteien auf, in der neuen Legislaturperiode zeitnah konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderungen (MmB) selbstbestimmte Entscheidungen zum Ort und der Art ihres Lebens tatsächlich zu ermöglichen.

Dazu hält der Landesbehindertenbeirat nach wie vor folgende Schritte für erforderlich (siehe auch LBB-Beschluss 1/2016):

1. Eingliederungshilfe ist entsprechend ihrem individuellen Hilfebedarf, unabhängig davon, wo und mit wem Menschen mit Behinderungen wohnen wollen, zu

gewähren. Das in Art. 19 UN-BRK verankerte Wunsch- und Wahlrecht ist in jeder Hinsicht zu respektieren. Die Inanspruchnahme dieses Rechts – wie von den Dienststellen gefordert – schriftlich begründen zu müssen, ist diskriminierend.

2. Es ist zeitnah ein Konzept zu erarbeiten, das Träger zur Entwicklung neuer – auch inklusiver – Wohnformen motiviert, ihren bestehenden Einrichtungen Perspektiven ohne existentielle Gefährdungen ermöglicht und

Leistungsberechtigten den Weg zu selbstbestimmten Wohnformen erleichtert. Es soll auch neue Anbieter von Assistenz- und Betreuungsleistungen (z. B.

niedrigschwellige Dienste) berücksichtigen.

3. Menschen mit Behinderungen sind gleiche Wohnstandards wie Empfängerinnen und Empfängern von ALG-II oder Grundsicherung zuzugestehen. Der Verweis auf Mehrbettzimmer ist diskriminierend.

4. Selbstbestimmte Wohnformen für alle daran interessierten Menschen mit Behinderungen sind unabhängig vom Umfang des Hilfebedarfs durch

umfassende fördernde Beratung und finanzielle Absicherung sowie Unterstützung auch der rechtlichen Betreuerinnen und Betreuer zu ermöglichen.

5. Die für die Gewährung von Eingliederungshilfe auf Landesebene geltenden rechtlichen Regelungen (Verordnungen, Erlasse, Arbeitshinweise etc.) sind entsprechend den Grundsätzen der UN-BRK anzupassen und den

Leistungsberechtigten zugänglich zu machen. Das gilt sowohl für baurechtliche und soziale Standards, Barrierefreiheit und Sicherheit als auch für die Gestaltung des Sozialraumes und eine inklusive Quartierentwicklung.

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Begründung:

Bereits 2007, 2009 und 2016 hat der Landesbehindertenbeirat Anträge zum Thema Wohnen eingebracht. Das Fazit der Diskussion in der AG Inklusion war ernüchternd.

Die Situation hat sich bezogen auf die betroffenen Personen nicht verbessert. Es erfolgte kaum eine Unterstützung der Leistungserbringer bei der Umgestaltung der Mehrbettzimmer, neue Wohnformen existieren bestenfalls als Modellprojekte, deren Zukunft vom Engagement der Nutzer und Leistungserbringer abhängt.

Die in der UN-BRK verankerten Menschenrechte werden aus unserer Sicht

besonders gegenüber Menschen mit hohem Hilfebedarf und bei der Sicherung des Wunsch- und Wahlrechts häufig missachtet. In Anbetracht der bevorstehenden Landtagswahlen halten wir es für sinnvoll, unsere Forderungen nochmals zu artikulieren.

Für Menschen mit Einschränkungen ist die Wohnsituation in Sachsen-Anhalt als

„prekär“ zu bezeichnen. Übersehen wird dabei häufig, dass die Wohnsituation von Menschen mit Einschränkungen auch für die sie umgebende Gesellschaft prekär ist, da eingeschränkte Partizipation, fehlendes Empowerment und halbherzige

Inklusionsarbeit Vielfalt und Verständnis verhindern, Ausgrenzung und Gewalt befördern, angemessene Quartier- und Sozialraumentwicklung erschweren und unser aller Lebensräume verarmen lassen. Die sozialen und wirtschaftlichen Folgeschäden sind immens.

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