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Stellungnahme zum Diskussionsentwurf „Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts" | Bitkom e.V.

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Bitkom Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und Neue Medien e.V.

Judith Steinbrecher, LL.M.

Leiterin Recht T +49 30 27576-155 j.steinbrecher@bitkom.org

Albrechtstraße 10 10117 Berlin

Präsident Achim Berg

Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder

www.bitkom.org

Stellungnahme

zum Diskussionsentwurf „Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts“

10. März 2020 Seite 1

Bitkom begrüßt, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz („BMJV“) einen Diskussionsentwurf zum „Zweiten Gesetz zur Vereinfachung und Mo- dernisierung des Patentrechts“ („2. PatMoG“) veröffentlicht hat, der wesentliche Punk- te zur diesbezüglichen Diskussion aufgreift.

Folgende drei Themen stehen im Mittelpunkt der Diskussion unserer Mitglieder und werden wie folgt kommentiert:

Artikel 1 Ziffer 28f (§§ 82ff PatG)

Bitkom begrüßt die im Diskussionsentwurf vorgeschlagene Änderung zur Straffung des Nichtigkeitsverfahrens beim Bundespatentgericht („BPatG“), die zusammen mit einer Erhöhung der Ressourcen beim BPatG geeignet und praxisgerecht erscheint, Verlet- zungs- und Nichtigkeitsverfahren enger zu synchronisieren und damit dem Injunction Gap entgegenzuwirken. Zudem kann die vorgeschlagene Regelung den Verletzungsge- richten erleichtern, Gesichtspunkte der Validität verfahrensökonomisch und sachge- recht zu berücksichtigen. Ziel muss es sein, qualitativ hochwertige Hinweise zeitig zu erhalten.

Als zusätzliche Maßnahmen regen wir folgendes an:

(1) Wenn die Nichtigkeitsklage eine Reaktion auf eine Verletzungsklage ist, sollte mit Blick auf § 81 Absatz 2 Satz 1 PatG, laut dem Einspruchsfristen und an- hängige Einspruchsverfahren abzuwarten sind, eine Regelung geschaffen werden, die in solchen Fallkonstellationen auch eine Nichtigkeitsklage ermög- licht und so zu einer Beschleunigung des qualifizierten Hinweises und damit der Anwendung der Neuregelungen der §§ 82ff PatG führt. Das BMJV sollte prüfen, ob eine Angleichung an die Praxis anderer Mitgliedsstaaten möglich ist und was in diesen Sonderfällen auch zur besseren Synchronisation der Ver- fahren führen könnte. Es bedarf klarer gesetzlicher Verfahrensregelungen, wie mit widersprüchlichen Entscheidungen zum Schutzbereich des Patents umzu- gehen ist.

(2)

www.bitkom.org

Stellungnahme

zum Diskussionsentwurf 2. PatMoG

Seite 2|2

(2) Die Beschleunigung des qualifizierten Hinweises gem. §§ 82 ff PatG in der Fas- sung des Diskussionsentwurfes darf nicht die Qualität des qualifizierten Hinwei- ses beeinträchtigen. Deshalb begrüßen wir jeden Ansatz zur Verbesserung der Ressourcen und ihres Einsatzes beim BPatG.

(3) Dem Verletzungsgericht sollte es möglich sein, eine erste Einschätzung des BPatG in seine Überlegungen mit einzubeziehen. Falls der qualifizierte Hinweis des BPatG dem Verletzungsgericht nicht rechtzeitig vor der mündlichen Ver- handlung vorliegt, sollte es im Ermessen des Verletzungsgerichts stehen, das Ver- fahren vorübergehend auszusetzen oder nicht auszusetzen.

Artikel 1 Ziffer 34 (§ 139 PatG)

Bitkom begrüßt, dass das BMJV bestrebt ist, eine ausgewogene Regelung zu finden. Da sich im Bitkom eine große Breite an Meinungen abbildet, sieht der Bitkom derzeit davon ab, den Vorschlag des BMJV diesbezüglich zu kommentieren.

Artikel 1 Ziffer 35 (§ 145a PatG)

Den Vorschlag, die Regelungen aus dem Geschäftsgeheimnisgesetz zur Anwendung kommen zu lassen, begrüßen wir sehr. Gerade in patentrechtlichen Streitigkeiten ist Ver- traulichkeit von großer Bedeutung. Der Vorschlag ermöglicht zumindest in Einzelfällen einen substantiierteren Vortrag und kann damit zu sachgerechteren Entscheidungen führen.

Das BMJV sollte erwägen, im gleichen Zuge auch das Gebrauchsmustergesetz dahinge- hend anzupassen, dass die gleichen Vorschriften des Geschäftsgeheimnisgesetzes auch in Verfahren zu Gebrauchsmustern zu Anwendung kommen.

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