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Achtung: Wichtige Änderung! Fachkundenachweis „Rettungsdienst“ nur noch bis einschließlich 31. Juli 2009 erwerbbar

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Bayerisches Ärzteblatt 4/2009 173

BLÄK amtliches

Zusatzbezeichnung sind nachfolgend kurz zu- sammengefasst.

Auf der Homepage der BLÄK unter www.blaek.

de finden Sie unter der Rubrik Fortbildung/

Fachkunden alle Informationen zur Fachkunde

„Rettungsdienst“ und unter der Rubrik Wei- terbildung/Weiterbildungsordnung 2004 die Informationen zur Zusatzbezeichnung „Not- fallmedizin“.

Curriculum zum harmonisier- ten Fachkundenachweis

„Rettungsdienst“

auf der Grundlage des (Muster-)Kursbuchs Notfallmedizin der Bundesärztekammer (BÄK) in der Fassung vom 20. Januar 2006 zum Erwerb des Fachkundenachweises

„Rettungsdienst“

Teilnahme-Voraussetzung zur Kurszulassung 1. Nachweis der Approbation oder Erlaubnis

nach § 10 Bundesärzteordnung – BÄO (Er- laubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes) sowie

2. Nachweis über eine 18-monatige klinische Tätigkeit im stationären Bereich (mit Einsatz auf einer Intensiv- und/oder Notaufnahme- station oder in der klinischen Anästhesiolo- gie). Diese 18-monatige Tätigkeit muss bis zum ersten Kurstag absolviert sein. Ein ent- sprechender Nachweis ist der Anmeldung beizufügen.

Voraussetzungen zum Erwerb des Fachkun- denachweises „Rettungsdienst“

1. Teilnahme an von der BLÄK anerkannten In- terdisziplinären Kursen in allgemeiner und spezieller Notfallmedizin von insgesamt mindestens 80 Stunden Dauer (Unterrichts- stunde à 45 Minuten) gemäß dem Kursbuch Notfallmedizin der BÄK in der jeweils gel- tenden Fassung vom 20. Januar 2006 („80 Stunden Notarztkurs“).

BayRDG ist bis – einschließlich – zum 31. Ju- li 2009 bei Nachweis der Erfüllung der bis- her festgelegten Voraussetzungen erwerb- bar.

Die Inhalte der Voraussetzungen für den Er- werb dieser Fachkunde sind letztmalig im Bayerischen Ärzteblatt 3/2007, Seite 148 f. und 5/2007, Seite 275 veröffentlicht und zudem unter www.blaek.de unter der Rubrik Fortbil- dung/Fachkunden abrufbar.

II.

Ab 1. August 2009 wird unbeschadet der Festlegung unter I. 1. als Anforderung für die Qualifikation des Notarztes gemäß Artikel 43 Abs. 4 Satz 2 BayRDG der Nachweis über das Vorliegen der Anerkennung der Zusatzweiter- bildung „Notfallmedizin“ gemäß der Weiterbil- dungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 24.

April 2004 (Bayerisches Ärzteblatt 7-8/2004, Seite 411 und Spezial 1/2004) in der jeweils geltenden Fassung bestimmt.

Was bedeutet dies

Alle Kolleginnen und Kollegen, die den Fach- kundenachweis „Rettungsdienst“ erworben haben, können aufgrund der ihnen damit er- teilten Qualifikation unbefristet als Notarzt im öffentlichen Rettungsdienst in Bayern teilneh- men. Somit gilt dieser Nachweis für diese Per- sonengruppe unverändert weiter.

Dies gilt auch für diejenigen Kolleginnen und Kollegen, die diesen Fachkundenachweis auf- grund der rechtzeitig mit dem 31. Juli 2009 erfüllten Voraussetzungen von der BLÄK noch ausgestellt bekommen.

Wer bis dahin die Qualifikationsanforderungen für den Erwerb des Fachkundenachweises

„Rettungsdienst“ nicht oder nicht vollständig erfüllt hat, muss, wenn er am Notarztdienst teilnehmen will, die Weiterbildung in „Notfall- medizin“ durchlaufen und diese Zusatzbezeich- nung erwerben.

Sowohl die Verfahrensvorschriften zum Er- werb der Fachkunde als auch zum Erwerb der Rechtliche Voraussetzungen für die ärzt-

liche Mitwirkung im Rettungsdienst: Seit 1. Januar 2009 wird im Bayerischen Ret- tungsdienstgesetz – BayRDG (Artikel 43, Abs. 4) eine entsprechende Qualifikation gefordert, die die Bayerische Landesärz- tekammer (BLÄK) bestätigt. Die bisherige Zuständigkeit der BLÄK für die Festlegung der Anforderungen wurde vom Gesetzge- ber unverändert belassen.

Änderung der Qualitätsanfor- derungen ab 1. August 2009

Bereits am 24. April 2004, mit Inkrafttreten 1. August 2004, wurde in die Weiterbildungs- ordnung für die Ärzte Bayerns die Qualifikation

„Notfallmedizin“ (neu) eingeführt.

Daneben existierte die bereits lange Jahre zu- vor eingeführte Qualifikation Fachkunde „Ret- tungsdienst“, die jedoch ausschließlich für die Einsatzmöglichkeit im notärztlichen Bereich dient, weiter und konnte auch in den ver- gangenen Jahren noch erworben werden.

Anlässlich der völligen Überarbeitung des BayRDG, das seit 1. Januar 2009 gilt, hat der Vorstand der BLÄK beschlossen, die Möglich- keit des Erwerbs der „Fachkunde Rettungs- dienst“ auslaufen zu lassen.

Die amtliche Bekanntmachung dieses Be- schlusses vom 15. November 2008 finden Sie in Heft 3/2009, Seite 93, des Bayerischen Ärzte- blattes.

Der Vollständigkeit halber sei er hier nochmals zitiert:

I.

1. Der seit Einführung der Notarztqualifika- tion im BayRDG bisher als Anforderung für die Qualifikation als Notarzt festgelegte Fachkundenachweis „Rettungsdienst“ be- hält seine Gültigkeit.

2. Der Fachkundenachweis „Rettungsdienst“

als Anforderung des Art. 43 Abs. 4 Satz 2

Achtung: Wichtige Änderung!

Fachkundenachweis „Rettungsdienst“ nur noch

bis einschließlich 31. Juli 2009 erwerbbar

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174 Bayerisches Ärzteblatt 4/2009

BLÄK amtliches

Der Erwerb der Zusatzbezeichnung „Notfall- medizin“ ist abhängig von einem erfolgreichen Abschluss eines Prüfungsgesprächs.

Die Weiterbildungsinhalte für die Zusatzbe- zeichnung „Notfallmedizin“ sind unter www.

blaek.de, unter der Rubrik „Weiterbildung“, Weiterbildungsordnung 2004, Abschnitt C Nr.

24 einzusehen.

Bitte beachten Sie folgende Übergangsbe- stimmung:

„Ärzte, die bis zum 31. Juli 2004 im Rahmen des Erwerbs der Fachkunde ‚Rettungsdienst‘ an mindestens einem von der BLÄK anerkannten Interdisziplinären Kurs teilgenommen haben und den Fachkundenachweis ‚Rettungsdienst‘

vor dem 1. August 2006 erwerben, erhalten auf Antrag die Anerkennung der Zusatzbe- zeichnung ‚Notfallmedizin‘, wenn sie vor dem 31. Juli 2009 mindestens drei Jahre regelmäßig im Notarztdienst tätig waren und dieses bele- gen.“

Bei Rückfragen zur Übergangsbestimmung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung „Notfall- medizin“ wenden Sie sich bitte an unten ge- nannte Adresse.

Antragstellung:

Für den Erwerb des Fachkundenachweises

„Rettungsdienst“ (bis 31. Juli 2009) richten Sie Ihren Antrag bitte schriftlich, unter Beifügung der geforderten Nachweise in amtlich beglau- bigter Fotokopie an die BLÄK, Referat Fort- bildung, Mühlbaurstraße 16, 81677 München, Telefon 089 4147-127.

Für den Erwerb der Zusatzbezeichnung Notfall- medizin richten Sie Ihren Antrag bitte schrift- lich, unter Beifügung der geforderten Nach- weise in amtlich beglaubigter Fotokopie an die BLÄK, Referat Weiterbildung I, Mühlbaurstraße 16, 81677 München, Telefon 089 4147-134.

Daniela Herget (BLÄK) ist der Nachweis von mindestens zehn Ein-

sätzen im Notarztwagen, Notarzteinsatz- fahrzeug oder Rettungshubschrauber (zum Beispiel mittels Testatbuch der BLÄK), bei denen lebensbedrohliche Erkrankungen oder Verletzungen unter der unmittelbaren Leitung eines erfahrenen Notarztes – der über den Fachkundenachweis „Rettungs- dienst“ verfügt – bei Erwachsenen behan- delt wurden, beizufügen.

Einsätze im Kindernotarztdienst können im Einzelfall, nach entsprechendem Antrag, auf die zehn Einsätze angerechnet werden.

Ein Nachweis kann auch durch Vorlage der bezüglich der Patientendaten anonymisier- ten Einsatzprotokolle erfolgen.

Voraussetzungen zum Erwerb der Zusatzbezeichnung „Not- fallmedizin“

gemäß Abschnitt C Nr. 24 der Weiterbil- dungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 24. April 2004 in der Fassung der Beschlüs- se vom 12. Oktober 2008 (WO)

1. 24 Monate Weiterbildung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung im stationären Bereich und zusätzlich sechs Monate Weiterbildung in Intensivmedizin oder Anästhesiologie oder in der Notfall- aufnahme unter Anleitung eines Weiterbil- ders gemäß § 5 Abs. 1.

2. 80-Stunden-Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Notfallmedizin (der 80-Stunden- Kurs zum Erwerb des Fachkundenachweises

„Rettungsdienst“ wird hierfür anerkannt) und anschließend unter Anleitung eines

verantwortlichen Notarztes:

3. 50 Einsätze im Notarztwagen bzw. Ret- tungshubschrauber, auf die bis zu 20 Not- fallversorgungen, bei denen unter not- fall- bzw. intensivmedizinischem Handeln Maßnahmen des geforderten Weiterbil- dungsinhalts zur Anwendung kommen, an- gerechnet werden können.

2. Für den Erwerb des Fachkundenachweises

„Rettungsdienst“ sind mindestens 24 Mo- nate klinische Tätigkeit im Akutkranken- haus, davon mindestens sechs Monate arbeitstäglich/dienstbezogen auf einer In- tensivstation oder in einer Notaufnahme- einheit oder in der klinischen Anästhesio- logie nachzuweisen. Das Tätigkeitsspektrum für den Erwerb grundlegender Kenntnisse und Erfahrungen in der Erkennung und Be- handlung von lebensbedrohlichen Zustän- den muss den Empfehlungen der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) entsprechen.

3. Während der klinischen Tätigkeit/Weiterbil- dung müssen Kenntnisse und Erfahrungen in der Erkennung und Behandlung von le- bensbedrohlichen Zuständen erworben wer- den. Hierzu gehören insbesondere:

– Sachgerechte Lagerung von Notfallpa- tienten

– Manuelle und maschinelle Beatmung – Endotracheale Intubation

– Schaffung periphervenöser und zentral- venöser Zugänge

– Technik und Durchführung der wichtigs- ten Notfallpunktionen

– Reanimation

Für den Erwerb des Fachkundenachweises

„Rettungsdienst“ (bis zum 31. Juli 2009) sind Einzelnachweise (zum Beispiel Testat- buch der BLÄK) zu folgenden Techniken zu führen:

– 25 endotracheale Intubationen

– 50 venöse Zugänge, einschließlich zen tralvenöser Zugänge

– zwei Thoraxdrainagen bzw. -punktionen – ein zertifizierter Reanimationsstandard

am Phantom

Der Nachweis über zwei Thoraxdrainagen und ein zertifizierter Reanimationsstandard am Phantom sind im Rahmen des Kompakt- kurses „Notfallmedizin“ der BLÄK enthalten.

4. Für den Erwerb des Fachkundenachweises

„Rettungsdienst“ (bis zum 31. Juli 2009)

Referenzen

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