• Keine Ergebnisse gefunden

197. 3. (geringfügige) Änderung des Curriculums für das Masterstudium Translation

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "197. 3. (geringfügige) Änderung des Curriculums für das Masterstudium Translation"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Mitteilung

Studienjahr 2017/2018 - Ausgegeben am 27.06.2018 - Nummer 197

Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Curricula

197 3. (geringfügige) Änderung des Curriculums für das Masterstudium Translation

Der Senat hat in seiner Sitzung am 21. Juni 2018 die von der gemäß § 25 Abs 8 Z 3 und Abs 10 des Universitätsgesetzes 2002 eingerichteten entscheidungsbefugten Curricularkommission vom 14. Mai 2018 beschlossene 3. (geringfügige) Änderung des Masterstudiums Translation verö entlicht am 25.06.2015 im Mitteilungsblatt der Universität Wien, 27. Stück, Nr. 196, Schreibfehlerberichtigung verö entlicht am 23.07.2015, 34. Stück, Nr. 238 im Mitteilungsblatt der Universität Wien, Schreibfehlerberichtigung am 20.11.2015, 6. Stück, Nr.

20 im Mitteilungsblatt der Universität Wien, 1. Änderung verö entlicht am 03.05.2016, 31. Stück, Nr. 203 im Mitteilungsblatt der Universität Wien, 2. (geringfügige) Änderung verö entlicht am 26.06.2017, 31. Stück, Nr. 149 im Mitteilungsblatt der Universität Wien, in der nachfolgenden Fassung genehmigt.

Rechtsgrundlagen für diesen Beschluss sind das Universitätsgesetz 2002 und der Studienrechtliche Teil der Satzung der Universität Wien in der jeweils geltenden Fassung.

(1) § 3 Sprachen

Dem § 3 Abs 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die in Abs 6 angeführten Schwerpunkte werden nicht in allen Sprachen angeboten.“

§ 3 Abs 6 lautet nunmehr:

„(6) Für die einzelnen Schwerpunkte sind folgende Kombinationsmöglichkeiten vorgesehen:

Schwerpunkt Fachübersetzen und Sprachindustrie: A-Bx-By2 oder A-B. In der Kombination A-Bx-By ist Deutsch A- oder Bx-Sprache.

Schwerpunkt Übersetzen in Literatur – Medien – Kunst: A-C, A-Cx-Cy. In beiden Kombinationen ist Deutsch A-Sprache.

Schwerpunkt Dialogdolmetschen: A-Bx-By oder A-B. In der Kombination A-Bx-By ist Deutsch A- oder Bx- Sprache.

1 36. Stück - Ausgegeben am 27.06.2018 - Nr. 197-197

(2)

Schwerpunkt Konferenzdolmetschen: A-B-C oder A-Cx-Cy-Cz oder A-B-Cx-Cy. In den Kombinationen A-B-C oder A-B-Cx-Cy ist Deutsch A- oder B-Sprache. In der Kombination A-Cx-Cy-Cz ist Deutsch A-Sprache.“

(2) § 12 Inkrafttreten Abs 4 wird hinzugefügt:

„(4) Die Änderungen des Curriculums in der Fassung des Mitteilungsblattes vom 27. Juni 2018, Nr. 197, Stück 36, treten mit 1. Oktober 2018 in Kraft.“

Im Namen des Senates:

Der Vorsitzende der Curricularkommission K r a m m e r

2 36. Stück - Ausgegeben am 27.06.2018 - Nr. 197-197

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Rechtsgrundlagen für diesen Beschluss sind das Universitätsgesetz 2002 und der Studienrechtliche Teil der Satzung der Universität Wien in der jeweils geltenden Fassung..

Rechtsgrundlagen für diesen Beschluss sind das Universitätsgesetz 2002 und der Studienrechtliche Teil der Satzung der Universität Wien in der jeweils geltenden Fassung..

Rechtsgrundlagen für diesen Beschluss sind das Universitätsgesetz 2002 und der Studienrechtliche Teil der Satzung der Universität Wien in der jeweils geltenden Fassung..

Rechtsgrundlagen für diesen Beschluss sind das Universitätsgesetz 2002 und der Studienrechtliche Teil der Satzung der Universität Wien in der jeweils geltenden Fassung..

Rechtsgrundlagen für diesen Beschluss sind das Universitätsgesetz 2002 und der Studienrechtliche Teil der Satzung der Universität Wien in der jeweils geltenden Fassung. (1)

Rechtsgrundlagen für diesen Beschluss sind das Universitätsgesetz 2002 und der Studienrechtliche Teil der Satzung der Universität Wien in der jeweils geltenden Fassung.

Rechtsgrundlagen für diesen Beschluss sind das Universitätsgesetz 2002 und der Studienrechtliche Teil der Satzung der Universität Wien in der jeweils geltenden Fassung. (1)

Rechtsgrundlagen für diesen Beschluss sind das Universitätsgesetz 2002 und der Studienrechtliche Teil der Satzung der Universität Wien in der jeweils geltenden Fassung.. (1)