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Verwaltungsvereinbarung zwischen der Freien Hansestadt Bremen – vertreten durch die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa – und dem Magistrat Bremerhaven über die Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Vorhaben

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BREMERHAVEN «M

Europäischer Sozialfonds Im Land Bremen Europäische Union

Investition in Bremens Zukunft

Der Senator für Wirtschaft, ^>o

Arbeit und Häfen

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Freie Hansi Bremen

Verwaltungsvereinbarung

zwischen der Freien Hansestadt Bremen (im Folgenden Land Bremen) -vertreten durch die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa-

und

der Magistrat der Stadt Bremerhaven - vertreten durch den Oberbürgermeister-

über die Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Vorhaben

§ 1 Vereinbarungsgegenstand und Ziele

(1) Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Vorhaben nach den jeweils gültigen Anlagen.

(2) Das für die Administration dieser Vorhaben durch den Magistrat eventuell notwendige zusätzliche Personal wird ebenfalls jeweils vorhabenspezifisch in den Anlagen festgelegt. Dieses Personal wird durch das Land Bremen finanziert.

§ 2 Haftung

Der Magistrat haftet bei der Durchführung der in den jeweils gültigen Anlagen festgelegten Vorhaben bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 3 Datenschutz

(1) Der Magistrat beachtet im Rahmen seiner Leistungserbringung die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Der Magistrat behandelt alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Daten und Geschäftsvorgängen des Landes Bremen vertraulich. Diese Pflichten bleiben auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen.

Gesetzliche Verpflichtungen bleiben unberührt.

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(2)

§ 4 Dauer, Beendigung

(1) Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung zum 01.01.2021 in Kraft und endet mit einer einseitigen Kündigung oder einer beidseitigen Aufhebung.

(2) Änderungen der Vereinbarung und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

(3) Eine ordentliche Kündigung der Vereinbarung ist mit einer Frist von sechs Monaten möglich.

(4) Die Vereinbarung kann aus wichtigem Grund außerordentlich zum Monatsende gekündigt werden, wenn die Vereinbarungspartnerinnen ihre Aufgaben und Pflichten nicht vereinbarungsgemäß erfüllen oder wenn Kommunal- oder Landesrecht der weiteren Kooperation entgegensteht.

(5) Mögliche Störfälle (z.B. Probleme bei Zahlungen) werden unmittelbar zwischen den Vereinbarungspartnern geklärt.

§ 5 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist zeitnah durch eine wirksame zu ersetzen.

Bremen und Bremerhaven, 01.01.2021

\

Oberbürgermeister Bremerhaven

Anlagen

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