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Direktion für Inneres und Justiz Donnerstag (Vormittag), 3. Dezember 2020 Beschlussdokument Der Grosse Rat des Kantons Bern Le Grand Conseil du canton de Berne

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Der Grosse Rat

des Kantons Bern Le Grand Conseil

du canton de Berne Beschlussdokument

Donnerstag (Vormittag), 3. Dezember 2020

Direktion für Inneres und Justiz

84 2020.DIJ.68

02

Gesetz

Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (Kinderförder- und Schutzgesetz, KFSG)

Rückweisungsantrag Seiler (Grüne) Abstimmung

Der Grosse Rat beschliesst:

Ablehnung

Ja: 7

Nein: 128

Enthalten: 4

Der Vorschlag auf eine Lesung wird nicht bestritten

Detailberatung

Kapitel I

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 – Art. 7: werden stillschweigend genehmigt

2. Bewilligungs- und Meldepflichten 2.1 Bewilligungspflichten

Art. 8 und Art. 9: werden stillschweigend genehmigt

2.2 Meldepflichten

Art. 10: wird stillschweigend genehmigt

2.3 Aufsicht

Art. 11 – Art. 14: werden stillschweigend genehmigt

2.4 Rechtspflege, Verfahren und Sanktionen

Art. 15 und Art. 16: werden stillschweigend genehmigt 3. Leistungsverträge

3.1 Abschluss

Art. 17 – Art. 21: werden stillschweigend genehmigt

3.2 Förderung spezifischer Leistungen

Art. 22 und Art. 23: werden stillschweigend genehmigt 3.3 Rechtspflege

Art. 24: wird stillschweigend genehmigt

(2)

Wintersession 2020 vom 23. November 2020 2020.DIJ.6802 2

4. Leistungszugang, Kostentragung und Kostenbeteiligung 4.1 Einvernehmlicher Leistungszugang

4.1.1 Kommunale Dienste

Art. 25 – Art. 28: werden stillschweigend genehmigt

4.1.2 Zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion

Art. 29: wird stillschweigend genehmigt

4.2 Im Kindesschutzverfahren angeordnete Leistungen

Art. 30 und Art. 31: werden stillschweigend genehmigt 4.3 Familienpflege

Art. 32 Abs. 1 und Abs. 2: wird stillschweigend genehmigt Art. 32 Abs. 3 (neu)

Antrag EVP (Grogg) Abstimmung Annahme

Ja: 95

Nein: 39

Enthalten: 3

4.4 Kostentragung

Art. 33 – Art. 35: werden stillschweigend genehmigt

4.5 Kostenbeteiligung

Art. 36 – Art. 38: werden stillschweigend genehmigt

5. Datenschutz

Art. 39 – Art. 41: werden stillschweigend genehmigt

6. Ausführungsbestimmungen

Art. 42: wird stillschweigend genehmigt

7. Übergangs- und Schlussbestimmungen 7.1 Übergangsbestimmungen

X.x.x Bewilligung und Aufsicht Pflegeverhältnisse

Art. XY, Art. ZZ, Art. YY, Art WW und Art. VV: werden stillschweigend genehmigt 7.1.1 Organisation der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer

Art. 43: wird stillschweigend genehmigt

7.1.2 Hängige Verfahren und bestehende Leistungsverträge

Art. 44 und Art. 45: werden stillschweigend genehmigt 7.1.3 Rückerstattungspflicht altrechtlicher Investitionsbeiträge

Art. 46: wird stillschweigend genehmigt

7.1.4 Stationäre Entlastungsaufenthalte von Kindern mit Behinderung

Art. 47 und Art. 48: werden stillschweigend genehmigt 7.1.5 Ausgleich der Lastenverschiebung

Art. 49: wird stillschweigend genehmigt

7.1.6 Evaluation

Art. 50: wird stillschweigend genehmigt

(3)

Wintersession 2020 vom 23. November 2020 2020.DIJ.6802 3

7.2 Schlussbestimmungen

Art. 51 und Art. 52: werden stillschweigend genehmigt

Kapitel II

Änderungen Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB)

Werden stillschweigend genehmigt

Änderungen Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) Werden stillschweigend genehmigt

Änderungen Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ)

Werden stillschweigend genehmigt

Kapitel III

Keine Aufhebungen

Kapitel IV Inkrafttreten

Wird stillschweigend genehmigt

Anzahl Lesungen

Es wird keine zweite Lesung verlangt

Titel und Ingress

Werden stillschweigend genehmigt

Schlussabstimmung (1. und einzige Lesung) Abstimmung

Annahme Gesetzesänderung

Ja: 138

Nein: 1

Enthalten: 0

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