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Eltern mit Unterstützungsbedarf – Zielgruppe der Eingliederungshilfe?

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(1)

Eltern mit Unterstützungsbedarf – Zielgruppe der Eingliederungshilfe?

Prof. Dr. Julia Zinsmeister Fachhochschule Köln

Vortrag vom 11. Mai 2015 auf der Fachtagung

„Aktuelle Entwicklungen in der Eingliederungshilfe“

des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V.

NH-Hotel Berlin - Alexanderplatz

(2)

Unterstützte Elternschaft

Übersicht:

• Prävalenz

• Schutz der Familie - Schutz des Kindeswohls

• Wann sind Sorgerechtsbeschränkungen und Fremdunterbringungen der Kinder rechtmäßig?

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Vorrang öffentlicher Hilfe

• Übersicht öffentliche Hilfen für Eltern m.B. und deren Kinder

• Eingliederungshilfe (SGB XII/SGB VIII)

• andere Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)

• Abgrenzung der Zuständigkeiten

• verbleibender gesetzlicher Regelungsbedarf

FH Köln Institut für Soziales Recht Fakultät für Angewandte Sozialwissenschaften

(3)

UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Artikel 23

Achtung der Wohnung und der Familie

(1) Die Vertragsstaaten treffen wirksame und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen (...) in allen Fragen, die Ehe, Familie, Elternschaft und Partnerschaften

betreffen (...)

(2) Die Vertragsstaaten unterstützen Menschen mit Behinderungen in angemessener Weise bei der Wahrnehmung ihrer elterlichen Verantwortung.

(...)

(4)

Art.23 BRK (Forts.)

(3) (...)

(4) Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren

Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. In keinem Fall darf das Kind aufgrund einer

Behinderung entweder des Kindes oder eines oder beider Elternteile von den Eltern getrennt werden.

(5) (...)

(5)

Art. 6 Grundgesetz

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(..)

(6)

Kindeswohlgefährdung § 1666 BGB

Konkrete und gegenwärtige Gefahr , dass bei ungehinderter Weiterentwicklung der Dinge mit ziemlicher Sicherheit eine erhebliche Schädigung des geistigen, seelischen oder körperlichen Wohls des Kindes eintreten wird.

Std. Rspr BGH, vgl. nur FamRZ 2005, 344, 345 m.w.N.

(7)

BVerfG Beschl. v. 17.2.1982 -1 BvR 188/80

„Zwar stellt das Kindeswohl in der Beziehung zum Kind die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung dar. Das bedeutet aber nicht, daß es zur Ausübung des Wächteramtes des Staates nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG gehörte, gegen den Willen der Eltern für eine den Fähigkeiten des Kindes

bestmögliche Förderung zu sorgen.“

(8)

BVerfG Beschl. v. 17.2.1982 -1 BvR 188/80

„Die eingeschränkte Fähigkeit der Beschwerde- führerin, ihren Haushalt selbständig zu versorgen, andere familiäre Obliegenheiten ohne fremde Hilfe wahrzunehmen und vorausschauend zu planen, kann es allein nicht rechtfertigen, das Kind den Eltern wegzunehmen.

Auch das passive Verhalten des Beschwerdeführers erfüllt nicht die Voraussetzungen, die von

Verfassungs wegen für den Entzug der elterlichen

Sorge gefordert werden.“

(9)

§§ 8a SGB VIII, 1666 BGB

Risikofaktor ≠ gewichtiger Anhaltspunkt

Armut/ Überschuldung, Bildungsferne

Verletzungsspuren

Wohnungslosigkeit Berichte von Misshandlung, Vernachlässigung, Missbrauch Trennung/Scheidung Hunger u.a. Anzeichen

von Unterversorgung Soziale Isolation

Erkrankung/Behinderung der Eltern

Verhaltensänderungen und – sonstige Auffälligkeiten

etc etc

(10)

Erforderlichkeit staatlicher Eingriffe?

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Vorrang öffentlicher Hilfen

Begrenzung auf das erforderliche Maß (= „mildestes Mittel“)

Unter mehreren geeigneten Schutzmaßnahmen ist stets diejenige zu wählen, die am wenigsten in die Rechte der Eltern eingreift!

§ 1666a Abs.1 BGB: Trennung von Eltern und Kindern nur, wenn der Gefahr nicht, auch nicht durch öffentliche Hilfen begegnet werden kann

§ 1666a Abs.2 BGB: Sorgerechtsentzug nach Möglichkeit nur

teilweise/stufenweise.

(11)

„Öffentliche Hilfen“

o behinderte Eltern und ihre Kinder haben Anspruch auf die gleichen Leistungen wie nichtbehinderte Eltern und ihre Kinder.

 Erfordernis des inklusiven Sozialraums

o behinderte Eltern haben ggf. andere oder zusätzliche Bedarfe bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages.

 Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)

 Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft (SGB IX)

 Vereinbarkeit bzw. Verzahnung dieser Leistungen mit akutmed.

Versorgung der Eltern (z.B. während Psychiatrieaufenthalt), medizinischer Reha und beruflicher Förderung/Erwerbstätigkeit

•Fachhochschule Köln, Institut für Soziales Recht, Fakultät für Angewandte Sozialwissenschaften

(12)

Mögliche zusätzliche Unterstützungsbedarfe der Eltern und ihrer Kinder

„Elternassistenz“

von Eltern angeleitete Unterstützung bei oder Übernahme von Verrichtungen zur Pflege, Betreuung der Kinder, die Eltern

aufgrund von Barrieren nicht( alleine) vornehmen können.

•Fachhochschule Köln, Institut für Soziales Recht, Fakultät für Angewandte Sozialwissenschaften

(13)

Mögliche zusätzliche Unterstützungsbedarfe der Eltern und ihrer Kinder

„Begleitete Elternschaft“

Vermittlung von Kenntnissen und Kompetenzen, die Eltern benötigen, um ihren Alltag mit Kind möglichst selbständig und selbstbestimmt zu organisieren, Grundbedürfnisse ihres Kindes zu erkennen und zu befriedigen, ihm eine möglichst verlässliche und zugewandte Bezugsperson zu sein, es in seiner

Entwicklung zu fördern und dabei seinem wachsenden

Bedürfnis nach Selbständigkeit angemessen Rechnung zu tragen

Übernahme von Aufgaben, die Eltern (noch) nicht bewältigen

können.

(14)

Mögliche zusätzliche Unterstützungsbedarfe der Eltern und ihrer Kinder

Hilfen für psychisch kranke Eltern und ihre Kinder Episodischer Krankheitsverlauf

Flexible, kurzfristige Anpassung der Hilfe

Möglichst feste Ansprechpersonen (Bindungsstabilität für Kinder)

komplexe Hilfebedarfe erfordern Abstimmung der Einzelhilfen aus SGB II, V, VIII, IX und XII, diese müssen so verzahnt und koordiniert werden, dass sie für die gesamte Familie zielführend sind. Dabei kommt der Schnittstellengestaltung zwischen eine besondere Bedeutung zu.

•Fachhochschule Köln, Institut für Soziales Recht, Fakultät für Angewandte Sozialwissenschaften

(15)

Mögliche zusätzliche Unterstützungsbedarfe der Eltern und ihrer Kinder

Forderung von AFET, BAG Kinder psych. kranker Eltern u.a. (2014):

•Kompatibilitätsprüfung des Bundeskinderschutzgesetzes, des SGB V, VIII, IX, XII und des geplanten Präventionsgesetzes und

Teilhabegesetzes mit dem Ziel einer

•rechtlich verbindlichen Konkretisierungen expliziter

Kooperationsangebote (insbesondere zwischen SGB V, VIII, IX, XII),

•rechtliche Klarstellung der Vergütungen für die Netzwerkarbeit

•bundesrechtliche Regelungen zur Mischfinanzierung von komplexen Hilfebedarfen in Familien mit psychisch kranken Eltern.

•Fachhochschule Köln, Institut für Soziales Recht, Fakultät für Angewandte Sozialwissenschaften

(16)

Wer leistet diese Unterstützung für Eltern und Kinder?

Gesetzliche Krankenkassen

•Leistungen während und nach der Schwangerschaft

•Spezifische Hilfsmittel zur Familienarbeit

•Therapie

•Haushaltshilfe (nur bis zu 12.Geburtstag des jüngsten Kindes) Familienhebammen

Kein Anspruch auf Mehrleistung der Pflegekassen

Versorgung der Kinder ist keine pflegerechtlich relevante Verrichtung Träger der Rehabilitation und Teilhabe § 55 SGB IX

(Eingliederungshilfe) Kinder- und Jugendhilfe

•Fachhochschule Köln, Institut für Soziales Recht, Fakultät für Angewandte Sozialwissenschaften

(17)

Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Eltern (SGB IX)

Zusätzliche Leistungen zur Förderung der Teilhabe als Eltern(teil),

insbesondere nach

§ 55 SGB IX, § 53 SGB XII,

§ 35a SGB VIII Familiengerechte Ausführung

der zu gewährenden Leistungen (§ 9 SGB IX)

(18)

„Da die Eltern-Kind Bindung existentiell und eine soziale Bildung von

herausragender Bedeutung ist, bildet die Verantwortungsübernahme der Eltern (mit Behinderung) für ihr Kind eine zentrale Frage der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.“ (BVerwG Urt. v. 22.10.2009 Az.5 C 19.08)

„Vom Ziel, dem behinderten Menschen ein Leben in der Gemeinschaft zu

ermöglichen, ist es auch umfasst, ihm die Fähigkeiten zu vermitteln und die Hilfen zu gewähren, welche zur sachgerechten Wahrnehmung der

Elternverantwortung notwendig sind.

(LSG NRW Urt.v.26.07.2010 Az. L 20 S= 38/09 ZVW)

Ein behinderter Elternteil, der körperlich nicht in der Lage ist, sein Kind im

erforderlichen Umfang ohne fremde Hilfe zu versorgen, hat (...) Anspruch auf eine Hilfsperson im Haushalt (....).

(LSG NRW Urt.v.23.02.2012 Az. L 9 SO 26/11)

Unterstützte Elternschaft als Leistung der Eingliederungshilfe

•Fachhochschule Köln, Institut für Soziales Recht, Fakultät für Angewandte Sozialwissenschaften

(19)

Unterstützte Elternschaft als Leistung nach SGB VIII (Auswahl)

• § 19 SGB VIII Hilfen für alleinerziehende Mütter und Väter

• § 20 SGB VIII Hilfe in Notsituationen (z.B. in psychischen Krisensituationen)

• §§ 27 ff SGB VIII (Hilfen zur Erziehung)

• § 35a SGB VIII Eingliederungshilfe für seelisch

behinderte Kinder und Jugendliche

(20)

§ 19 SGB VIII

Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder

Voraussetzung:

Alleinerziehende Mutter/Vater

mind. ein Kind unter 6 Jahren

Elternteil benötigt aufgrund der Persönlichkeitsentwicklung noch Unterstützung bei Pflege und Erziehung des Kindes

Befristete Versorgung in betreuter Wohnform geeignet und erforderlich

Rechtsfolge:

Betreuung in einer geeigneten Wohnform (ambulant, (teil-)stationär) bis zur Vollendung des 6.Lebensjahres des jüngsten Kindes

notwendiger Unterhalt und Krankenhilfe

Elternteil soll Zeit nach Möglichkeit für schulische und berufliche Ausbildung nutzen können.

(21)

§ 27 ff SGB VIII

Hilfen zur Erziehung (HzE)

Voraussetzung:

• eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung ist nicht gewährleistet

• Hilfe zur Erziehung ist für seine Entwicklung geeignet und erforderlich

• Sorgeberechtige/r (Anspruchsinhaber) stimmt Hilfe zu.

Rechtsfolge:

• Art und Umfang der Hilfe richten sich nach erzieherischem Bedarf im Einzelfall (§ 27 Abs.2), HzE wird „insbesondere“ nach Maßgabe der

§§ 28-35 gewährt..., umfasst also auch begleitete Elternschaft

(22)

Sozialhilfe oder Kinder- und Jugendhilfe?

§ 10 Abs.4 SGB VIII Verhältnis zu Leistungen und Verpflichtungen der Sozialhilfe

Grundsatz: Vorrang KJH vor Sozialhilfe (§ 10 Abs.4 S.1 SGB VIII) Ausnahme: Eingliederungshilfe für junge Menschen (unter 27

Jahren), die körperlich oder geistig behindert oder von solcher

Behinderung bedroht sind, gehen Leistungen des SGB VIII vor

(§ 10 Abs.4 S.1 SGB VIII)

(23)

Leistungskonkurrenz SGB VIII - SGB XII

Eine Leistungskonkurrenz i.S.d. § 10 SGB VIII liegt nur vor, wenn eine doppelte Leistungspflicht besteht

(BVerwGE 109,325 ff = Buchholz 436.511 § 41 KJHG/SGB VIII Nr 1).

Eine doppelte Leistungspflicht entsteht nur, wenn Leistungen

• gleich

• gleichartig

• einander entsprechend

• kongruent

• einander überschneidend oder

• deckungsgleich sind

(BSG Urt. v. 24.03.09; BVerwG aaO; vgl auch Dillmann/Dannat, ZfF 2009, 25, 26).

(24)

Gleichartigkeit der Leistungen?

Vergleichskriterien:

• Wer ist Adressat der Leistung?

• Welcher Bedarf wird gedeckt?

• Wie wird der Bedarf gedeckt?

(25)

Aufgaben und Ziele im Vergleich

Förderung Minderjähriger und ihrer Erziehung durch die Eltern

Förderung junger Erwachsener

Schutz des Kindeswohls vor Gefahren

Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe junger Menschen und ihrer Familien

Förderung der gleichberechtigten gesellschaftlichen Teilhabe und

Selbstbestimmung behinderter Eltern

Prävention, Milderung oder Ausgleich ihrer behinderungsbedingten Nachteile

Kinder- und Jugendhilfe Rehabilitation und Teilhabe

Fokus:

Schutz und Förderung der Entwicklung des Kindes

Fokus:

Teilhabe des

behinderten Elternteils

(26)

Empfehlung Deutscher Verein (2014)

(27)

•Fachhochschule Köln, Institut für Soziales Recht, Fakultät für Angewandte Sozialwissenschaften

(28)

Rechtsgutachten Dr. Julia Zinsmeister

„Staatliche Unterstützung behinderter Mütter und Väter bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages im Auftrag des Netzwerks behinderter Frauen Berlin (2006):

- in den meisten Einzelfällen bereitet rechtliche Klärung der Zuständigkeit keine Probleme (entweder/oder)

- An den Schnittstellen sollte eine Komplexleistung und die

Unterstützung der Familien durch beide Hilfesysteme gemeinsam erbracht werden.

(29)

Betreuung geistig behinderter Elternteile und ihrer Kinder in Betreuten Wohnformen § 19 SGB VIII?

BVerwG (Urt.v. 22.10.2009)

(BSG schloss sich 2012 dieser Auffassung an , Terminbericht 18/12)

„Im Verhältnis zwischen der Eingliederungshilfe für die behinderte Mutter und einer Jugendhilfeleistung nach § 19 SGB VIII, die Leistungen für die behinderte Mutter und ihr Kind umfasst, liegt zumindest eine teilweise, in Bezug auf die (...) Mutter

vollständige Kongruenz der Leistungen vor.

Dies genügt für die Anwendung der Konkurrenzregel in § 10

Abs.4 SGB VIII....

(30)

Betreuung geistig behinderter Elternteile und ihrer Kinder in Betreuten Wohnformen § 19 SGB VIII?

BVerwG (Urt.v. 22.10.2009) (BSG schloss sich 2012 dieser Auffassung an , Terminbericht 18/12)

Folge:

Elternteil unter 27 Jahre erhält Eingliederungshilfe,

weitere erforderliche Leistungen (für Elternteil und Kind) trägt Jugendhilfeträger.

Elternteil über 27 erhält für sich und Kind Leistungen des Jugendhilfeträgers.

•Fachhochschule Köln, Institut für Soziales Recht, Fakultät für Angewandte Sozialwissenschaften

(31)

Lösungsvorschläge

1. Gesamtplan (§§ 10 SGB IX, 58 SGB XII)

2. Vernetzung der Hilfen durch regionale Arbeitsgemeinschaften 3. Beachtung des § 14 SGB IX

4. Komplexleistungen?

(32)

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

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