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Studien zum ausländischen und internationalen Privatrecht 155

Herausgegeben vom

Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht

Direktoren:

Jürgen Basedow, Klaus J. Hopt und Reinhard Zimmermann

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Elisabeth Schütze

Zession und Einheitsrecht

Mohr Siebeck

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Elisabeth Schütze, geboren 1978; 1997-2003 Studium der Rechtswissenschaften in Rostock, Würzburg und Salamanca; Begleitstudium im Europäischen Recht an der juristischen Fakultät Würzburg (Europa-Preisträgerin); 2003-2005 Promotion; Septem- ber 2003 bis März 2005 wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Professorin Eva-Maria Kieninger, Lehrstuhl für deutsches und europäisches Privatrecht sowie Internationales Privatrecht (Würzburg); Referendariat in Hamburg seit April 2005; seit September 2005 wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Professor Jürgen Basedow am Max-Planck- Institut für ausländisches und internationales Privatrecht.

Gedruckt mit Unterstützung des Deutschen Factoring-Verbandes e.V.

ISBN 3-16-148804-0

ISSN 0720-1141 (Studien zum ausländischen und internationalen Privatrecht)

Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbiblio- graphie; detaillierte bibliographische Daten sind im Internet über http://dnb.ddb.de abrufbar.

© 2005 Mohr Siebeck Tübingen.

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Ver- lags unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzun- gen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Das Buch wurde von Guide Druck in Tübingen auf alterungsbeständiges Werkdruck- papier gedruckt und von der Buchbinderei Held in Rottenburg gebunden.

978-3-16-158491-6 Unveränderte eBook-Ausgabe 2019

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Meinen Eltern

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Vorwort

Die Arbeit wurde im Sommersemester 2005 an der juristischen Fakultät Würzburg als Dissertation angenommen. Zur ihrem Gelingen haben ver- schiedene Menschen beigetragen, denen an dieser Stelle mein Dank ge- bührt.

Meiner verehrten Doktormutter, Frau Professorin Eva-Maria Kieninger, gilt besonderer Dank für die Anregung zu dieser Arbeit und ihre Betreu- ung. Der Forschergeist sowie das fordernde, aber vor allem fördernde Klima an ihrem Lehrstuhl hatten maßgeblichen Einfluss auf meine Promo- tion.

In tiefem Bedauern um seinen plötzlichen Tod gedenke ich Herrn Pro- fessor Günter Christian Schwarz, der das Zweitgutachten anfertigte. Für die Möglichkeit, meine Arbeit in den „Studien zum ausländischen und in- ternationalen Privatrecht" des Max-Planck-Institutes zu veröffentlichen und die Anregung zu dem Titel der Arbeit danke ich Herrn Professor Jürgen Basedow ganz herzlich.

Wichtige und grundsätzliche Einblicke in die Hintergründe der Abtre- tungskonvention haben mir Harry C. Sigman, Mitglied der amerikanischen Delegation bei der Ausarbeitung des Übereinkommens, und Spiros Bazinas, der als Senior Legal Officer des UNCITRAL Sekretariats die zu- ständige Arbeitsgruppe leitete, vermittelt. Dr. Nadine Grau war so großzü- gig, mir das Manuskript ihrer Arbeit über die Abtretungskonvention bereits vor deren Veröffentlichung zur Verfügung zu stellen.

Dr. Jens M. Scherpe hat mich durch regen Gedankenaustausch, viele hilfreiche Anmerkungen und aufmunternde Worte unterstützt. Meinen Würzburger Freunden danke ich für bisweilen eiligst zu leistende Korrek- turarbeiten und für eine wunderschöne gemeinsame Zeit während des Studiums und der Promotion. Gleiches gilt für alle Mitarbeiter des Würz- burger Lehrstuhls, von denen Olaf Beller die Bürde der „technischen Be- treuung" der Arbeit auf sich nahm.

Für seinen Optimismus, für viel Geduld und Verständnis danke ich mei- nem Freund. Der letzte, gewiss nicht geringste Dank gebührt schließlich meinen Eltern für ihre unermüdliche Unterstützung; meinem Vater für die Mühen der Erstkorrektur. Meinen Eltern ist die Arbeit gewidmet.

Hamburg, im August 2005 Elisabeth Schütze

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Inhaltsübersicht

Abkürzungsverzeichnis XXV

Einleitung 1 Teil 1 Vorbilder der Abtretungskonvention 11

§ 1 Die UNIDROIT-Factoringkonvention 11

§ 2 Article 9 Uniform Commercial Code 28 Teil 2 Entstehungsgeschichte, Reichweite, allgemeine Bestimmungen ...63

§ 3 Entstehungsgeschichte der Abtretungskonvention 63

§ 4 Aufbau und Anwendungsbereich der Abtretungskonvention 69

§ 5 Konkurrenz mit anderen Rechtsakten 117

§ 6 Allgemeine Bestimmungen der Abtretungskonvention 124 Teil 3 Die Abtretungskonvention und deutsches Abtretungsrecht 141

§ 7 Globalzessionen, Abtretung zukünftiger Forderungen,

Teilabtretungen 142

§ 8 Abtretungsverbote 163

§ 9 Sicherheiten 202

§ 10 Form und Publizität 220

§ 11 Das Verhältnis von Zedent und Zessionar 233

§ 1 2 Die Stellung des Schuldners 251

§ 1 3 Die Stellung Dritter 282

§ 14 Internationales und EG-Kollisionsrecht 301

Ergebnisse 329 Text der Abtretungskonvention 333

Literaturverzeichnis 353 Materialien, Rechtsakte, Modellgesetze und Prinzipien 367

Sachregister 377

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Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis XXV

Einleitung 1 A. Der Status quo 1

I. Forderungsaußenstände als Finanzierungsgrundlage 1

II. Die IPR-Anknüpfung 3 III. Unterschiede in den nationalen Abtretungsrechten 5

IV. Folgen 6 V. Fazit 7 B. Inhalt der Arbeit 8

Teil 1 Vorbilder der Abtretungskonvention 11

§ 1 Die UNIDROIT-Factoringkonvention 11 A. Entstehungsgeschichte und Aufbau 12

B. Anwendungsbereich 13 I. Sachlicher Anwendungsbereich 13

II. Räumlicher Anwendungsbereich 14 III. Zeitlicher Anwendungsbereich 15

IV. Abdingbarkeit 15 C. Auslegung und Lückenfüllung 16

D. Inhalt 16 I. Globalzessionen und die Abtretung zukünftiger

Forderungen 16 II. Abtretungsverbote 17 III. Der Übergang von Nebenrechten einschließlich

Sicherheiten 19 IV. Die Stellung des Schuldners 20

1. Anspruch gegen den Schuldner und Erfüllungs-

wirkung der Leistung 20 a) Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 FactÜ 20

b) Leistungsbefreiung gem. Art. 8 Abs. 2 FactÜ 21

2. Einwendungen 22 a) Einwendungen aus dem Ursprungsvertrag (Art. 9

Abs. 1 FactÜ) 22

(13)

XII Inhaltsverzeichnis

b) Sonstige Aufrechnungsrechte (Art. 9 Abs. 2

FactÜ) 24 c) Einwendungsverzicht 25

3. Rückgriffsmöglichkeit beim Factor 25

V. Folgeabtretungen 26 1. Anwendbarkeit der Factoringkonvention 26

2. Abtretungsverbote im Factoringvertrag 27

E. Zusammenfassung 27

§ 2 Article 9 Uniform Commercial Code 28

A. Entstehungsgeschichte 29

B. Einführung 30 C. Art. 9 UCC im Detail 32

I. Accounts/payment intangibles 32 II. Bestellung des Sicherungsrechts 33

1. Attachment 33 a) Voraussetzungen 34

b) Rechtsfolgen 35 2. Perfection 36

a) Allgemeines 36 b) Automatic perfection 36 c) Registrierung 37

aa) Ort der Registrierung 37 bb) Inhalt des Finanzierungsberichts 38

cc) Fehler oder Lücken im Finanzierungsbericht 38

dd) Zusätzliche Voraussetzungen 39 ee) Übertragung des Sicherungsrechts 39 ff) Wirksamkeitszeitraum/Aufhebung 40

gg) Fazit 40 III. Surrogate 40

1. Definition 41 2. Attachment 41 3. Perfection 42 4. Rang 42 IV. Persönliche Sicherheiten 42

1. Definition 43 2. Attachment und perfection 43

3. Rang 43 V. Umfassende Sicherungsfunktion 43

1. Künftiges Eigentum 43 2. Künftige Kredite 44

VI. Rang 44 1. Angeheftetes Sicherungsrecht (nach attachment) 45

(14)

Inhaltsverzeichnis XIII

2. Vollwirksames Sicherungsrecht (nach perfection) 45 a) Gegenüber angehefteten Sicherungsrechten 45 b) Gegenüber gesetzlichen Pfandrechten 45 c) Gegenüber weiteren vollwirksamen

Sicherungsrechten 46 aa) Grundsatz 46 bb) Ausnahme: Superpriorität des Kaufpreis-

sicherungsrechts 47 VII. Veräußerung des Sicherungsgegenstandes 49

1. Angeheftetes Sicherungsrecht (nach attachment) 49 2. Vollwirksames Sicherungsrecht (nach perfection) 49

D. Rechtsfolgen einer Forderungsabtretung 50 I. Das Verhältnis zwischen Zedent und Zessionar 51

1. Einzug und Durchsetzung der Forderung 51 2. Risikoverteilung beim Forderungseinzug 51

3. Freigabeverpflichtung 51 II. Die Stellung des Schuldners 52

1. Leistungsbefreiung/Leistungsverpflichtung 52

a) Unwirksame Anzeige 53 b) Teilabtretungen 53 c) Nachweis der Abtretung 54

d) Mehrfach- und Kettenabtretungen 54

2. Einwendungen 55 a) Grundsatz 55 b) Ausnahme: Einwendungsverzicht 56

3. Vertragsänderungen 56 4. Abtretungsverbote 57

a) Vertragliche Abtretungsverbote 57

aa) § 9-406 (d) UCC 57 bb) § 9-408 (a), (d) UCC 58 b) Gesetzliche Abtretungsverbote 58

E. Kollisionsrecht 59 I. Allgemeines 59 II. Sitz des Sicherungsgebers 60

III. Statutenwechsel 61 F. Zusammenfassung 62

Teil 2 Entstehungsgeschichte, Reichweite, allgemeine

Bestimmungen 63

§ 3 Entstehungsgeschichte der Abtretungskonvention 63

(15)

XIV Inhaltsverzeichnis

§ 4 Aufbau und Anwendungsbereich der Abtretungskonvention 69

A. Aufbau 69 B. Sachlicher Anwendungsbereich 70

I. Abtretung 70 1. Definition 70 2. „Contract of assignment" 72

3. Teilabtretung 75 4. Sicherungsabtretungen 75

II. Forderung 76 1. Definition 76 2. Verbraucher-, und Versicherungsforderungen sowie

Forderungen gegen die öffentliche Hand 77

III. Internationalität 79 1. Internationale Forderungen - Nationale

Globalzessionen 80 2. Internationale Abtretungen 80

IV. Ausnahmen 81 1. Erklärung gem. Art. 41 CARIT 81

2. Abtretungen zu Verbraucherzwecken 82 3. Abtretungen bei Unternehmensübergängen 83 4. Abtretungen von „Finanzforderungen" 83

a) Forderungen aus Börsengeschäften 83 b) Finanzverträge mit Aufrechnungsvereinbarungen 83

c) Devisengeschäfte 85 d) Interbank-Geschäfte 85 e) Intermediär verwahrte Wertpapiere 86

f) Bankeinlagen 86 g) Akkreditive (letters of credit) und Garantien 86

V. Beschränkungen 87 1. Handelbare Wertpapiere 87

2. Verbraucher 90 3. Immobilien 91

a) Art. 4 Abs. 5 lit. a (i) CARIT 92 b) Art. 4 Abs. 5 lit. a (ii) CARIT 92 c) Art. 4 Abs. 5 lit. b CARIT 92 C. Räumlicher Anwendungsbereich 93

I. Grundsatz 93 II. Art. 1 Abs. 3 CARIT 94

1. Grenzüberschreitende Abtretung nationaler

Ursprungsverträge 94 a) Rechtsunsicherheit für den Schuldner 94

b) Stellungnahme 95 2. „Rechte und Pflichten des Schuldners" 97

(16)

Inhaltsverzeichnis X V

a) Auslegung 97 b) Rechtsfolge 100 c) Stellungnahme 102 D. Zeitlicher Anwendungsbereich 103

I. Vertragsstaat 103 II. Anwendbarkeit der einzelnen Bestimmungen 103

1. Grundsatz 104 2. Art. 1 Abs. 3 CARIT 104

3. Vorrang bei Folgeabtretungen 104

E. Folgeabtretungen 104 I. Art. 1 Abs. 1 lit. b CARIT 104

II. Art. 1 Abs. 2 CARIT 105 III. Mehrfachabtretung 105 F. Anwendungsvoraussetzungen des Kapitels V 105

G. Von der Abtretungskonvention erfasste Finanzierungs-

geschäfte 106 I. Securitisation 106 II. Factoring 109 III. Forfaitierung 111 IV. Projektfinanzierung 112 V. Sicherungszession 114

1. Die Sicherungszession allgemein 114 2. Die Vorausabtretung bei verlängerten Eigentums-

vorbehalt 115 H. Zusammenfassung 116

§ 5 Konkurrenz mit anderen Rechtsakten 117

A. Grundsatz 117 I. Convention on International Interests in Mobile

Equipment 117 II. EG-Übereinkommen und -Rechtsakte zum

internationalen Vertragsrecht 118 1. Europäisches Schuldvertragsübereinkommen (EVÜ) 118

2. Europäische Schuldvertragsverordnung („Rom I-

Verordnung") 120 III. Europäische Insolvenzverordnung 122

B. Ausnahme: Factoringkonvention 122

C. Ergebnis 123

§ 6 Allgemeine Bestimmungen der Abtretungskonvention 124

A. Sitz der Parteien 124 I. Definition 124

(17)

XVI Inhaltsverzeichnis

II. Die Anknüpfung an die Hauptverwaltung 125

1. Problemaufriss 126 2. Gründe für die gewählte Lösung 126

3. Zusammenfassende Stellungnahme 127

B. Parteiautonomie 127 C. Auslegung 128

I. Auslegungsgrundsätze 130 1. Zweck und Ziel 130

a) Förderung des internationalen Handels 130

b) Schuldnerschutz 131 c) Stellungnahme 131 2. Internationaler Charakter 131 3. Einheitliche Anwendung 132

4. Guter Glauben 133 II. Auslegungsmethoden 134

D. Lückenfüllung 136 I. Externe Lücken 136 II. Interne Lücken 137

1. Allgemeine Grundsätze 137

2. Lex causae 138 3. Lücken in Kapitel V 138

E. Stellungnahme zu Art. 7 CARIT 138

Teil 3: Die Abtretungskonvention und deutsches Abtretungsrecht 141

§ 7 Globalzessionen, Abtretung zukünftiger Forderungen,

Teilabtretungen 142 A. Blick ins Ausland 142 B. Autonomes deutsches Recht 147

I. Teilabtretungen 147 1. Rechtsfolgen 147 2. Die Stellung des Schuldners 148

II. Die Abtretung zukünftiger Forderungen 149

1. Bestimmbarkeit 149 2. Entstehenszeitpunkt/Vorrangfragen 150

3. Durchgangs- oder Direkterwerb 150

III. Globalabtretungen 151 1. Wirtschaftliche Knebelung 152

2. Nachträgliche Übersicherung 152 C. Abtretungskonvention, Analyse und Vergleich 154

I. Hintergrund 155 II. Inhalt 156

(18)

Inhaltsverzeichnis XVII

1. Wirksamkeit der Abtretung 156 a) Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit 156

b) Bestehende und zukünftige Forderungen 157

c) Zeitpunkt 158 d) Erga o/wwes-Wirkung/Verhältnis zu Art. 22

CARIT 158 2. Kein weiterer Übertragungsakt 159

3. Sonstige gesetzliche Beschränkungen 159

D. Zusammenfassung 161

§ 8 Abtretungsverbote 163 A. Die Interessen des Schuldners 165

I. Schutz vor doppelter Inanspruchnahme 166 II. Klarheit und Übersichtlichkeit des

Abrechnungsverkehrs 167 III. Erhalt weitreichender Aufrechnungsmöglichkeiten 167

IV. Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen 167

B. Autonomes deutsches Recht 168 I. Entstehungsgeschichte von § 354a HGB 168

II. Anwendungsvoraussetzungen - Tatbestand 170 1. Persönlicher Anwendungsbereich 170

a) Beiderseitiges Handelsgeschäft 170 b) Öffentliche Hand als Schuldner 171 2. Sachlicher Anwendungsbereich 172 3. Zeitlicher Anwendungsbereich 173

III. Rechtsfolgen 174 1. Absolute Unwirksamkeit 174

2. Empfangszuständigkeit und Wahlrecht 175

a) „Leistung" 176 b) Grenzen des Wahlrechts 177

IV. Unabdingbarkeit 179 V. Schuldrechtliche Sanktionen 180

1. Abtretungsverbote 180 2. Vertragsstrafen 182 VI. Zusammenfassung 182 C. Abtretungskonvention, Analyse und Vergleich 183

I. Hintergrund 183 II. Anwendungsvoraussetzungen - Tatbestand 184

1. Persönlicher Anwendungsbereich 184 a) Freiberufler und Kleingewerbetreibende 185

b) Verbraucher 185 aa) Verbrauchereigenschaft des Zedenten 185

(19)

XVIII Inhaltsverzeichnis

bb) Verbrauchereigenschaft des Schuldners 186

c) Zwischenergebnis 187 2. Sachlicher Anwendungsbereich 187

a) Allgemeines 187 b) Forderungen i.S.v. Art. 9 Abs. 3 CARIT 188

c) Gesetzliche Abtretungsverbote 189

d) Kontokorrent 190 3. Räumlicher Anwendungsbereich 191

III. Allgemeine Rechtsfolgen 191 1. Absolute Unwirksamkeit 192 2. Relative Unwirksamkeit 192

a) Art. 40 CARIT 192 b) Art. 1 Abs. 3 CARIT 193 c) Vergleich mit § 9-408 (d) UCC 194

IV. Die Rechtsfolgen bei absoluter Unwirksamkeit 194

1. Insolvenz des Zedenten 194 2. Leistung des Schuldners 195 3. Angleichung durch Abschaffung des Wahlrechts 197

a) Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen 197 b) Doppelte Inanspruchnahme/Erleichterter

Abrechnungsverkehr 198 c) Erweiterte Aufrechnungsmöglichkeiten 198

d) Abwägung und Ergebnis 199

V. Haftung des Zedenten 199 VI. Abdingbarkeit 200 D. Zusammenfassung 201

§ 9 Sicherheiten 202 A. Autonomes deutsches Recht 203

I. Sachrecht 203 1. Unselbständige Sicherheiten 203

2. Sonstige Hilfsrechte 205 3. Selbständige Sicherheiten 205

a) Sicherheiten mit Treuhandcharakter 206 b) Garantie „auf erstes Anfordern" 206

4. Abdingbarkeit 207 II. Kollisionsrecht 208 III. Zusammenfassung 209 B. Abtretungskonvention, Analyse und Vergleich 209

I. Inhalt 210 1. Allgemeines 210

a) Automatischer Übergang/Übertragungspflicht 210

b) Sonstige Hilfsrechte 211

(20)

Inhaltsverzeichnis X I X

c) Form 211 d) Haftung des Zedenten 211

e) Abdingbarkeit 212 2. Anlehnung an Art. 9 C A R U 213

a) Weiterübertragungsverbote 213 b) Anwendungsbereich - Art. 1 Abs. 3 CARIT 213

c) Grund für die Anlehnung an Art. 9 CARIT 214

II. Konsequenzen im Fall der Ratifikation 214 1. Weiterübertragungsverbote 215

a) Abdingbarkeit zwischen Sicherungsgeber und

Sicherungsnehmer 215 b) Wirtschaftliche Aspekte 216 c) Rechtsposition des Schuldners 216 d) Möglichkeit der vertraglichen Inanspruchnahme

des Zedenten 217 e) Ergebnis 217 2. Eingeschränkte Übertragungspflicht 217

a) Sicherheiten mit Treuhandcharakter 218 b) Garantie „auf erstes Anfordern" 218

C. Zusammenfassung 219

§ 10 Form und Publizität 220 A. Autonomes deutsches Recht 220

I. Sachrecht 221 II. Kollisionsrecht 221

1. Anknüpfung der Form des Verpflichtungsgeschäfts 222 2. Anknüpfung der Form des Verfügungsgeschäfts 222 3. Anknüpfung der materiellen Wirksamkeitsvoraus-

setzungen - Publizität 224 a) Publizität gegenüber dem Schuldner 224

b) Publizität gegenüber Dritten 225 B. Abtretungskonvention, Analyse und Vergleich 226

I. Keine vollständige Regelung der Form 226 II. Von der Abtretungskonvention erfasste Fragen 227

1. Anknüpfung der Form des Verpflichtungsgeschäfts 228 2. Anknüpfung der Publizität gegenüber dem Schuldner....228

3. Anknüpfung der Publizität gegenüber Dritten 229 4. Schuldneranzeige als Wirksamkeitsvoraussetzung

int er partes 229 5. Stellungnahme 230 C. Zusammenfassung 232

(21)

XX Inhaltsverzeichnis

§ 11 Das Verhältnis von Zedent und Zessionar 233

A. Autonomes deutsches Recht 233 I. Pri vatautonomie/Parteiautonomie 233

II. Gewährleistung des Zedenten beim Forderungskauf 234

1. Haftung für die Bonität 234 2. Haftung für die Verität 235

a) Haftungsgrund 235 b) Haftungszeitpunkt 237 c) Haftungsmaßstab 238

3. Ergebnis 239 III. Anzeige 239 IV. Anspruch auf Erlöse 240

B. Abtretungskonvention, Analyse und Vergleich 241

I. Parteiautonomie 241 II. Standardregeln 242

1. Gewährleistung des Zedenten 242

2. Recht zur Anzeige 244 3. Erlöse und zurückgegebene Güter 245

a) Definition 246 b) Art der Berechtigung/Verhältnis zu Art. 22

CARIT 246 c) Alternativen 248 C. Zusammenfassung 249

§ 12 Die Stellung des Schuldners 251 A. Autonomes deutsches Recht 251

I. Das Prinzip des Schuldnerschutzes 252 II. Rechtshandlungen gegenüber dem Altgläubiger 253

1. Leistung und Rechtsgeschäfte in Ansehung der

Forderung 253 2. Kenntnis 254 3. Verzicht 255 III. Mehrfachabtretungen 255

IV. Leistung bei nicht erfolgter oder unwirksamer

Abtretung 256 V. Einwendungen 257

1. Inhalt 257 2. Einwendungsverzicht 258

VI. Aufrechnung 258 VII. Rückforderung von Zahlungen 259

B. Abtretungskonvention, Analyse und Vergleich 259

I. Hintergrund 260

(22)

Inhaltsverzeichnis X X I

II. Das Prinzip des Schuldnerschutzes 260 III. Abtretungsanzeige und Zahlungsanweisung 261

1. Inhalt 262 a) Abtretungsanzeige 262

aa) Schriftlichkeit 262 bb) Hinreichende Bezeichnung 262

cc) Künftige Forderungen 263 dd) Kettenabtretungen 263 b) Zahlungsanweisung 263 2. Weitere Wirksamkeitsvoraussetzungen 264

3. Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit 264 IV. Reichweite der Artt. 17 ff. CARIT 265 V. Freiwerden von der Leistungspflicht 266

1. Grundsatz 266 2. Mehrzahl von Mitteilungen 267

a) Mehrere Zahlungsanweisungen 267 b) Mehrere Abtretungsanzeigen bei Mehrfach- und

Kettenabtretung 267 3. Teilabtretung 268 4. Nachweis der Abtretung 268

5. Leistungsbefreiung nach dem Recht außerhalb der

Konvention 270 6. Leistung an den Scheinzessionar 271

VI. Einwendungen einschließlich der Aufrechnung 273

1. Reichweite 273 2. Mit dem Ursprungs vertrag verbundene

Verteidigungsrechte 274 3. Übrige Aufrechnungsrechte 275

4. Berufung auf die Unwirksamkeit der Abtretung 276

VII. Einwendungsverzicht 276 1. Voraussetzungen 276 2. Unverzichtbare Einwendungen 277

3. Nationale Verbraucherschutznormen 277 VIII. Vereinbarungen zwischen Zedent und Schuldner 277

1. Vor der Anzeige 278 2. Nach der Anzeige 278 3. Relevanter Zeitpunkt 278 4. Abreden zu Lasten des Schuldners 279

5. Ergebnis 279 IX. Rückforderung von Zahlungen 280

C. Zusammenfassung 280

(23)

XXII Inhaltsverzeichnis

§ 13 Die Stellung Dritter 282 A. Autonomes deutsches Recht 283

I. Prioritätsprinzip 284 II. Kollision mit verlängertem Eigentumsvorbehalt 284

1. Sicherungsglobalzession 284 2. Unechtes Factoring 286 III. Insolvenzfestigkeit der Abtretung künftiger

Forderungen 287 B. Abtretungskonvention, Analyse und Vergleich 288

I. Begriffsklärung 288 II. Hintergrund 288 III. Die kollisionsrechtliche Lösung von

Prioritätskonflikten 289 1. Allgemeines 289 2. Definitionen 290 a) Vorrang 291 b) Konkurrierende Anspruchsteller 291

c) Insolvenzverwalter 292 3. Anwendung des nationalen Rechts 292

IV. Beschränkung durch Art. 23 CARIT 293

1. Öffentliche Ordnung 293 2. Eingriffsnormen 294 3. Gesetzliches Vorzugsrecht nach dem Recht des

Forumstaates 294 V. Recht an Erlösen 295

1. Zurückbehaltungsrecht des Zessionars an Erlösen 296

2. Dingliches Recht an Erlösen 296 VI. Verzicht des bevorrechtigten Zessionars 297

VII. Annex 297 1. Allgemeines 297

2. Die einzelnen Optionen 298

C. Zusammenfassung 299

§ 14 Internationales und EG-Kollisionsrecht 301 A. Gegenüberstellung EVÜ/CARIT 303

I. Allgemeines 303 II. „Contract of assignment" 304

1. Art. 27 CARIT 304 2. Art. 28 CARIT 306 3. Ergebnis 307 III. Die Anknüpfungen im Einzelnen 307

1. Form des Verpflichtungsgeschäfts 307

(24)

Inhaltsverzeichnis XXIII

2. Das Rechtsverhältnis zwischen Zedenten und

Zessionar 307 3. Die Stellung des Schuldners 308

4. Die Stellung Dritter 309 5. Eingriffsnormen 309 6. Öffentliche Ordnung 310 7. Zusammenfassung 310 B. Die Anknüpfung der Drittwirkungen 311

I. Die Anknüpfung an das Verpflichtungsstatut 312 II. Die Anknüpfung an das Forderungsstatut 313 III. Die Anknüpfung an die Belegenheit der Forderung 314

IV. Die Anknüpfung an den tatsächlichen Zedentensitz 315

V. Zusammenfassende Stellungnahme 317

C. Außenkompetenz der EG 318 I. Die ^¿Ttf-Doktrin 318 II. Ausgeübte Binnenkompetenz 320

III. Konsequenzen für die Abtretungskonvention 323

1. Gemischtes Übereinkommen 323 2. Beschränkung auf „States" 3 24

IV. Folgen für die Sachrechtsvereinheitlichung in Europa 326

D. Zusammenfassung 327

Ergebnisse 329 Text der Abtretungskonvention 333

Literaturverzeichnis 353 Materialien, Rechtsakte, Modellgesetze und Prinzipien 367

A. Travaux Préparatoires 367 I. UN-Dokumente 367 II. UNIDROIT-Dokumente 371

B. Gesetzesmaterialien 372 I. Deutsches Recht 372

1. Bürgerliches Gesetzbuch 372 2. Handelsgesetzbuch 372 3. Factoringkonvention 372 II. EVÜ/Art. 65 EGV 372 III. Art. 9 U C C 372 C. Rechtsakte und Modellgesetze einschließlich Rechtsprinzipien...373

I. UNIDROIT 373 II. UN/UNCITRAL 373 III. Haager Konferenz für Internationales Privatrecht 373

IV. EG 374

(25)

XXIV Inhaltsverzeichnis

1. Verordnungen 374 2. Richtlinien 374 3. Übereinkommen 374 V. Sonstige Übereinkommen und Modellgesetze 375

Sachregister 377

(26)

Abkürzungsverzeichnis

a.A.

ABl. EG Nr. C ABl. EG Nr. L Abs.

AcP a.F.

A B G B A G B Alt.

Anh.

Art./Artt.

A T Aufl.

BB Bd.

B D S G BGB BGBl.

B G H B G H Z

BFH BKR B R A O B W C A R I T CC CISG

Col. J. Transnat. L.

ders./dies.

D M DR DStR

Duke J. of Comp. & Int'l.L.

D Z W i r ebd.

Ed.

ed.

anderer Ansicht

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Teil C Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Teil L Absatz

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Alternative Anhang Artikel

Allgemeiner Teil Auflage

Der Betriebs-Berater Band

Bundesdatenschutzgesetz Bürgerliches Gesetzbuch Bundesgesetzblatt Bundesgerichtshof

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen

Bundesfinanzhof

Zeitschrift für Bank- und Kapitalmarktrecht Bundesrechtsanwaltsordnung

Burgerlijk Wetboek

United Nations Convention on the Assignment of Receivables in International Trade (2001) Codice Civile (Italien), Code Civil (Frankreich, Belgien), Codigo Civil (Spanien)

United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (1980)

Columbia Journal of Transnational Law derselbe/dieselbe

Deutsche Mark Deutsches Recht Deutsches Steuerrecht

Duke Journal of Comparative and International Law Deutsche Zeitschrift für Wirtschaftsrecht

ebenda Editor edition

(27)

XXVI

EG EGBGB EGV EheVO

EuBVO

EulnsVO EuGH EuGVO

EuZVO

EuZW e.V.

EVÜ

EWiR f./ff.

FactÜ FLF FS gem.

HGB h.M.

Hrsg.

i.E.

IPR IPRax IPRG IPRspr.

i.S.v.

i.V.m.

JA

Abkürzungsverzeichnis

Europäische Gemeinschaft

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

Verordnung 1347/2000/EG des Rates über die Zu- ständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die ge- meinsamen Kinder der Ehegatten vom 29.5.2000 Verordnung 1206/2001/EG des Rates über die Zu- sammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitglied- staaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen vom 28.5.2001

Verordnung 1346/2000/EG des Rates über Insolvenz- verfahren vom 29.5.2000

Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Verordnung 44/2001/EG des Rates über die gericht- liche Zuständigkeit und die Ankerkennung und Voll- streckung von Entscheidungen in Zivil- und Handels- sachen vom 22.12.2000

Verordnung 1348/2000/EG des Rates über die Zu- stellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schrift- stücke in Zivil- und Handelssachen in den Mitglied- staaten vom 29.5.2000

Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht eingetragener Verein

Europäisches Ubereinkommen über das auf vertrag- liche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19.6.1980

Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht folgende

Übereinkommen über das internationale Factoring vom 28.5.1988

Finanzierung Leasing Factoring Festschrift

gemäß

Handelsgesetzbuch herrschende Meinung Herausgeber

im Ergebnis

Internationales Privatrecht

Praxis des internationalen Privat- und Verfahrens- rechts

Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (Schweiz)

Die deutsche Rechtsprechung auf dem Gebiete des Internationalen Privatrechts

im Sinne von in Verbindung mit Juristische Arbeitsblätter

(28)

Abkürzungsverzeichnis XXVII

Jura JW JZ KO KT S LG lit.

L.Q.Rev.

MDR m.E.

Mrd.

MünchKomm MünchKommHGB m.w.N.

NJW NJW-RR n.

no.

Nr.

ÖBA OGH ÖJZ OLG p./pp.

para./paras.

RabelsZ

Rev.crit.dr.internat.privé RG

RGZ RIW Rn.

Rom I-Verordnung SBeil.

SchG SPD StGB str.

Tul.J.Int'l & Comp.L.

UCC UCC L.J.

UN UNCITRAL UN Doc.

UNIDROIT

Unif.L.Rev./Rev.dr.unif.

Juristische Ausbildung Juristische Wochenschrift Juristenzeitung

Konkursordnung

Konkurs-, Treuhand- und Schiedsgerichtswesen Landgericht

litera

The Law Quarterly Review Monatsschrift für Deutsches Recht meines Erachtens

Milliarden

Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch mit weiteren Nachweisen

Neue Juristische Wochenschrift

Neue Juristische Wochenschrift - Rechtsprechungs- Report

numéro numéro Nummer

(Österreichisches) Bankarchiv Oberster Gerichtshof (Österreich) Österreichische Juristen-Zeitung Oberlandesgericht

page paragraph

Rabeis Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht

Revue critique de droit international privé Reichsgericht

Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Recht der internationalen Wirtschaft

Randnummer

Verordnung der EG über das auf vertragliche Schuld- verhältnisse anzuwendende Recht

Sonderbeilage Scheckgesetz

Sozialdemokratische Partei Deutschlands Strafgesetzbuch

strittig

Tulane Journal of International and Comparative Law Uniform Commercial Code (USA)

Uniform Commercial Code Law Journal United Nations

United Nations Commission on International Trade Law

United Nations Document

Institut International pour l'Unification du Droit Privé Uniform Law Review/Revue de droit uniforme

(29)

XXVIII USA v.

VersR vgl.

Vol.

WG WM WPO ZEuP ZfRV ZGR ZGS ZHR UrhG Ziff.

ZIP zit.

ZustG/EVÜ

ZVglRWiss.

Abkürzungsverzeichnis United States of America von

Versicherungsrecht vergleiche Volume Wechselgesetz

Wertpapier-Mitteilungen, Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht Teil IV

Wirtschaftsprüferordnung

Zeitschrift für Europäisches Privatrecht

Zeitschrift für Rechtsvergleichung, Internationales Privatrecht und Europarecht

Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht Zeitschrift für das gesamte Schuldrecht

Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht

Urhebergesetz Ziffer

Zeitschrift für Wirtschaftsrecht zitiert

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse an- zuwendende Recht vom 25. Juni 1986

Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft

(30)

Einleitung

Diese Arbeit widmet sich dem internationalen und nationalen Abtretungs- recht. Den Schwerpunkt bildet hierbei die am 12. Dezember 2001 von der Vollversammlung der Vereinten Nationen verabschiedete United Nations Convention on the Assignment of Receivables in International Trade, im Folgenden Abtretungskonvention oder CARIT genannt.

Die Abtretungskonvention wurde bisher lediglich von Luxemburg, Madagaskar und den USA unterzeichnet1. Diese verhaltene Resonanz wirft die Frage nach der Notwendigkeit von Rechtsvereinheitlichung im inter- nationalen Abtretungsrecht auf, die in dieser Einleitung untersucht wird.

Sollte Vereinheitlichungsbedarf im internationalen Abtretungsrecht beste- hen, ist im Weiteren zu klären, ob der Inhalt des Übereinkommens der Grund für die Zurückhaltung gegenüber der Abtretungskonvention ist.

A. Der Status quo

I. Forderungsaußenstände als Finanzierungsgrundlage

Die Bedeutung von Forderungsaußenständen für Unternehmen hat im Zuge der Wandlung von der Industriegesellschaft zur Dienstleistungsgesellschaft deutlich zugenommen. Grundstücke, Gebäude, maschinelle Anlagen und Warenlager treten gegenüber den „neuen" Vermögenswerten wie Kunden- beziehungen, Humankapital, Produkt-Knowhow und den Außenständen des Unternehmens mehr und mehr in den Hintergrund2. Mit der Globalisie- rung und dem Zusammenwachsen der Märkte erhöht sich gleichzeitig ins- besondere im europäischen, aber auch im transatlantischen Wirtschaftsver- kehr der Anteil ausländischer Forderungen bei Unternehmen. Nicht nur in Zeiten wirtschaftlicher Krisen sind Unternehmen darauf angewiesen, ihre Forderungsaußenstände als Finanzierungsgrundlage zu nutzen. Dies gilt zum Beispiel, wenn Unternehmen ihren Kunden längere Zahlungsziele ein- räumen beziehungsweise die Kunden solche ohne Vereinbarung für sich

1 Über den Ratifikationsstand gibt die Internetseite von UNCITRAL, abrufbar unter www.uncitral.org (Stand: 25. Juni 2005), Auskunft.

2 Vgl. Bette, Vertraglicher Abtretungsausschluß im deutschen und im grenzüber- schreitenden Geschäftsverkehr, WM 1994, 1909; Hänseier, Die Globalzession (1991), S. 1. Siehe auch Eidenmüller, Die Dogmatik der Zession vor dem Hintergrund der inter- nationalen Entwicklung, AcP 204 (2004), 457 (458 f.).

(31)

2 Einleitung

beanspruchen3. In diesen oder ähnlichen Situationen ist der Unternehmer oftmals dazu gezwungen, die Forderungen in liquide Mittel umzuwandeln, um seinen Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten. Zudem ist ein Warenkredit nicht selten nur auf Grundlage eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes ver- fügbar, setzt mithin die Verfugung über (künftige) Außenstände voraus4. Weiterhin gibt es bilanzwirksame Finanzierungsformen wie beispielsweise Factoring oder Securitisation, die ohne verfügbare Forderungen nicht in Anspruch genommen werden können5. Schließlich verlangen Kreditinsti- tute in der Regel zusätzlich zu vorhandenen Vermögenswerten Forderun- gen als Sicherheit, da diese grundsätzlich leicht übertragbar und verwert- bar sind6.

Neben den genannten Unternehmen, die als Zedenten auftreten, haben auch Wirtschaftsteilnehmer, die üblicherweise als Zessionare auftreten, ein vitales Interesse am internationalen Handel mit Forderungen. Dies gilt zum Beispiel für Factoringinstitute, Banken oder Exporteure, die ihre Waren unter Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts ins Ausland liefern.

Schließlich kann auch ein objektives Interesse der Schuldner an einem erleichterten Handel mit Forderungen festgestellt werden. Die wirtschaftli- chen Vorteile, die sich für die Unternehmen oder Finanzierungsinstitute aus der Verwertbarkeit von Forderungen ergeben, beeinflussen auch die Stellung des Schuldners. Dies gilt zum Beispiel für die Kreditaufnahme.

Wenn sich Banken ohne Schwierigkeiten refinanzieren können, beeinflusst das die Kreditkosten positiv. Dies spüren die Schuldner entweder direkt als Kreditnehmer oder indirekt als Kunde eines Unternehmens, das einen Kredit aufnimmt. Haben beispielsweise Händler die Möglichkeit, Waren- kredite auf Grundlage eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes zu erlan- gen, können sie die verringerten Aufwendungen für den Einkauf der Waren an den Kunden weitergeben. Auch die verlängerten Zahlungsziele der Schuldner, die Unternehmer derzeit bei der Preisgestaltung berück- sichtigen müssen, spielen dann eine geringere Rolle, wenn Unternehmen die Forderungen zu guten Konditionen veräußern können. Die erhöhte Ver-

3 Anschaulich Blaurock, Die Factoring-Zession, ZHR 142 (1978), 325 (334), der vom

„Bankier wider Willen" spricht. Insbesondere im grenzüberschreitenden Handel bean- spruchen die Schuldner längere Zahlungsziele für sich, vgl. Bette, Abtretung von Aus- landsforderungen, WM 1997, 797 m.w.N.

4 Vgl. Lukas, Das vertragliche Zessionsverbot de lege ferenda, ÖBA 2004, 755 (758).

5 Näher zu Securitisation und Factoring unten, Teil 2 § 4 G I und II.

6 Bette: „Außenstände, also die Forderungen oder Zahlungsansprüche eines Unter- nehmens gegen seine Kunden sind, bankbetriebswirtschaftlich gesehen, eine ideale Finan- zierungsgrundlage." Vgl. ders., Vertraglicher Abtretungsausschluß im deutschen und grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr, WM 1994, 1909.

(32)

Einleitung 3 kehrsfahigkeit von Forderungen kann demnach zu niedrigeren Preisen füh- ren.

Das immer wieder vorgebrachte Argument, restriktive Vorschriften im Abtretungsrecht seien zum Schutze des Schuldners gerechtfertigt7, bedarf also einer kritischen Würdigung mit Blick auf die Vorteile, die der Schuld- ner durch eine erhöhte Verkehrsfähigkeit von Forderungen erlangt. Vor dem Hintergrund der großen wirtschaftlichen Bedeutung von Forderungen ist es bemerkenswert, wie ungünstig die Rahmenbedingungen für Abtre- tungen mit einem internationalen Bezug, sei es aufgrund einer grenzüber- schreitenden Abtretung oder sei es durch die Abtretung von Forderungen aus grenzüberschreitenden Verträgen, derzeit sind. Dies liegt zum einen an der internationalprivatrechtlichen Anknüpfung der Forderungsabtretung und zum anderen an den weitreichenden Unterschieden der nationalen Ab- tretungsrechte.

II. Die IPR-Anknüpfung

In Deutschland wird nach der noch herrschenden - in Teilen gleichwohl bestrittenen - Auffassung die gesamte Verfügung gem. Art. 33 Abs. 2 EGBGB (Art. 12 Abs. 2 EVÜ8) dem Statut der abgetretenen Forderung unterworfen. Demnach unterliegen die wichtigsten Rechtsprobleme bei der Abtretung, wie beispielsweise die Übertragbarkeit der Forderung9, sowie die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Abtretung dem Schuldner10 und Dritten gegenüber wirksam ist", dem Forderungsstatut12. Da die

7 In diese Richtung zum Beispiel Holzner, Weiterhin: Drittwirksamkeit vertraglicher

„Abtretungsverbote", Juristische Blätter 1998, 495 (501 ff.).

8 Die Artt. 27 ff. EGBGB inkorporieren das Europäische Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19.6.1980 (EVÜ) (vgl.

ABl. EG Nr. L 266 vom 9.10.1980, S. 1 ff., konsolidierte Fassung ABl. EG Nr. C 27 vom 26.1.1998, S. 34 ff.) ins deutsche Recht, vgl. Art. 1 ZustG/EVÜ, BGBl. II 1986, 809 ff.

Art. 33 Abs. 2 EGBGB entspricht Art. 12 Abs. 2 EVÜ.

9 Staudmger-Hausmann, EGBGB/IPR, 13. Aufl. (2002), Art. 33 Rn. 41; MünchKomm -.Martiny, Bd. 10, 4. Aufl. (2003), Art. 33 Rn. 9.

10 Staudinger-//awiwann, EGBGB/IPR, 13. Aufl. (2002), Art. 33 Rn. 43; MünchKomm -Martiny, Bd. 10, 4. Aufl. (2003), Art. 33 Rn. 12.

" Str., so die h.M. Vgl. beispielsweise BGH 20.6.1990, BGHZ 111, 376 ff.; Basedow, Internationales Factoring zwischen Kollisionsrecht und Unidroit-Konvention, ZEuP 1997, 615 (622 f.); Palandt-Heldrich, 64. Aufl. (2005), Art. 33 Rn. 2; MünchKomm-Marriny, Bd. 10, 4. Aufl. (2003), Art. 33 Rn. 12a. Zur Anknüpfung der Drittwirkungen unten, Teil 3 § 14 B.

12 Nach a.A. ist fraglich, ob Art. 12 EVÜ (Art. 33 EGBGB) überhaupt die Verfügungswirkungen der Abtretung erfasst. Ablehnend Goode, Commercial Law, 3 ed.

(2004), p. 1108; Kieninger, Das Statut der Forderungsabtretung im Verhältnis zu Dritten, RabelsZ 62 (1998), 678 (689 ff.); Moshinsky, The Assignment of Debts in the Conflict of Laws, 109 L.Q.Rev. 591, 615 ff. (1992). So, jedenfalls hinsichtlich der Drittwirkungen

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4 Einleitung

Verfügung vollständig Art. 33 Abs. 2 EGBGB unterliegt, werden im Ver- hältnis zu allen Beteiligten auch jene Aspekte der Verfügung über das For- derungsstatut angeknüpft, die im nationalen Recht nicht speziell dem Schutz des Schuldners dienen13. Hierunter fallen zum Beispiel die Wirk- samkeit der Abtretung zwischen den Zessionsparteien und im Verhältnis zu Dritten sowie die Zulässigkeit von Sicherungsabtretungen oder Vorausabtretungen künftiger Forderungen im nationalen Recht.

Als Grund für die gewählte Anknüpfung wird angeführt, dass nur eine einheitliche Anknüpfung der Verfügung den Schuldner ausreichend schütze und eine Aufspaltung des einheitlichen Verfügungsgeschäfts in das Verhältnis zu Dritten und zum Schuldner Wertungsdiskrepanzen auf- werfe14. Zum Zuge kommt folglich in allen Fragen der Verfügung das Recht, dem der Vertrag zwischen dem Drittschuldner und dem Gläubiger, d.h. dem Zedent unterliegt. Die Bestimmung dieses Rechts geschieht, so- fern es sich um vertragliche Ansprüche handelt, anhand der Artt. 27 ff.

EGBGB15. Die abgetretenen Forderungen können hierbei aus verschiede- nen Gründen einem ausländischen Recht unterliegen. Dies zum einen, weil die Forderung einem rein im Ausland ansässigen Sachverhalt entspringt, wie dies beim Weitervertrieb deutscher Waren durch ausländische Impor- teure der Fall ist. Zum zweiten kann in dem der Forderung zugrundelie- genden Vertrag eine Rechtswahl zugunsten einer ausländischen Rechts- ordnung vereinbart sein (Art. 27 Abs. 1 EGBGB, Art. 3 Abs. 1 EVÜ).

Schließlich kann der Erbringer der vertragscharakteristischen Leistung im

der Zession, auch Grau, Rechtsgeschäftliche Forderungsabtretungen im internationalen Rechtsverkehr (2005), S. 221. Vgl. schließlich Giuliano/Lagarde, Bericht über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, in: Kresbach/Rathkolb, Das Europäische Schuldvertragsübereinkommen (1999), S. 133 (145). In der Anmerkung zu Art. 1 EVÜ heißt es hier: „Zunächst einmal fällt das Gebiet der dinglichen Rechte und der Immaterialgüterrechte natürlich nicht unter diese Vorschriften, da sich das Oberein- kommen nur auf das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht bezieht."

13 Kritisch Einsele, Das Internationale Privatrecht der Forderungszession und der Schuldnerschutz, ZVglRWiss. 90 (1991), 1 (17); SiaviAmgex-Hausmann, EGBGB/IPR, 13.

Aufl. (2002), Art. 33 Rn. 26; Lorenz, in: Czernich/Heiss (Hrsg.), EVÜ Kommentar (1999), Art. 12 Rn. 32; Stadler, Der Streit um das Zessionsstatut - eine endlose Ge- schichte?, IPRax 2000, 104 (106), v. Wilmowsky, Europäisches Kreditsicherungsrecht (1996), S. 410. Einen Lösungsvorschlag, nach dem die Verfügung dem Recht am Zedentensitz unterworfen und gleichzeitig die Rechtsposition des Schuldners umfassend geschützt wird, machen Kieninger/E. Schütze, Die Forderungsabtretung im Inter- nationalen Privatrecht - Bringt die „Rom I-Verordnung" ein „Ende der Geschichte"?, 200 (206 ff.).

14 BGH 26.11.1990, WM 1991, 193 (194); MünchKomm-Marfiny, Bd. 10, 4. Aufl.

(2003), Art. 33 Rn. 4, 6. Vgl. auch Mangold, Die Abtretung im Europäischen Kollisions- recht (2001), S. 172 ff. und S. 192.

15 SiauAmger-Hausmann, EGBGB/IPR, 13. Aufl. (2002), Art. 33 Rn. 46;

MünchKomm-Mar/j'ny, Bd. 10, 4. Aufl. (2003), Art. 33 Rn. 6.

(34)

Einleitung 5 Ausland ansässig sein, und die Forderung aufgrund einer objektiven An- knüpfung gem. Art. 28 Abs. 2 EGBGB (Art. 4 Abs. 2 EVÜ) einem frem- den Recht unterliegen. Häufig wird der Zessionar also im Rahmen eines Finanzierungsgeschäftes mit internationalem Bezug mit einer ihm unbe- kannten ausländischen Rechtsordnung konfrontiert.

III. Unterschiede in den nationalen Abtretungsrechten

Diese ausländischen Rechtsordnungen weisen wiederum zumeist beträcht- liche Divergenzen zum deutschen Recht auf. So ist beispielsweise in Österreich für die Wirksamkeit einer Sicherungsabtretung eine Anzeige an den Schuldner oder ein Vermerk in den Büchern des Zedenten notwen- dig16. In Frankreich können künftige Forderungen nach dem Code Civil nur abgetreten werden, wenn ihre rechtliche Grundlage bereits besteht, und für die Wirksamkeit im Verhältnis zu Dritten bedarf es einer formellen An- zeige der Abtretung oder einer entsprechenden Annahme durch den Schuldner (Art. 1690 CC)17. Was die Wirksamkeit von vertraglichen Ab- tretungsverboten zwischen Zedent und Schuldner betrifft, so wirken diese in Italien gegenüber dem Zessionar nur dann, wenn er Kenntnis von dem Verbot hatte (Art. 1260 CC)18. In den USA entfalten vertragliche Ab- tretungsverbote für bestimmte Forderungen demgegenüber gar keine Wir- kung. Sie stehen also weder dem Übergang der Forderung oder der Be- stellung eines Sicherungsrechts entgegen, noch geben die Verbote Anlass zu einer vertraglichen Haftung (§ 9-406 (d) UCC)19.

Zudem werden auch kollisionsrechtliche Fragen wie das Problem der Wirksamkeit einer Abtretung im Verhältnis zu Dritten im Ausland teil- weise abweichend beurteilt20, was insbesondere dann Bedeutung erlangt, wenn ein Rechtsstreit hinsichtlich der abgetretenen Forderung im Ausland anhängig gemacht wird21. Als prominentes Beispiel soll die viel diskutierte Entscheidung des Höge Raad dienen, die sich mit der Wirksamkeit einer grenzüberschreitenden Abtretung zwischen einem niederländischen und einem deutschen Unternehmen auseinandersetzte. Hier wurde im Unter- schied zu der in Deutschland herrschenden Auffassung die Frage der

16 Vgl. hierzu unten, Teil 3 § 7 A.

17 Vgl. hierzu unten, Teil 3 § 7 A.

18 Vgl. hierzu unten, Teil 3 § 8.

" Vgl. hierzu unten, Teil 1 § 2 D II 4 a aa.

20 Einen rechtsvergleichenden Überblick gibt Peltzer, Die Forderungsabtretung im Internationalen Privatrecht, RIW 1997, 894 ff. Vgl. zur unterschiedlichen Anknüpfung der Drittwirkungen auch unten, Teil 3 § 14 B.

21 R. Schütze, Kollisionsrechtliche Probleme der Forfaitierung von Exportforde- rungen, W M 1979, 962 (963); Stoll, Die Forderungsabtretung im internationalen Privat- recht, in: FS Pazdana (2005), S. 307 (308).

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6 Einleitung

Drittwirkung gem. Art. 12 Abs. 1 EVÜ22 dem Verpflichtungsstatut unter- worfen. Im belgischen IPR wurde anschließend eine der Entscheidung des Höge Raad entsprechende Gesetzesänderung zugunsten des Verpflich- tungsstatuts vorgenommen23. Diese wurde wiederum im August 2004 durch die - ebenfalls von der Gerichtspraxis in Deutschland abweichende - Anknüpfung an das Recht am Zedentensitz ersetzt24.

IV. Folgen

Infolge der dargestellten Rechtslage ist der Forderungszessionar bei Rechtsgeschäften mit grenzüberschreitendem Bezug derzeit mehreren Un- sicherheiten ausgesetzt. Zunächst muss er das anwendbare Recht ermitteln, was zum Beispiel bei Globalabtretungen künftiger Forderungen schwierig und aufwendig ist. Bei dieser Ermittlung des anwendbaren Rechts läuft der Zessionar im Einzelfall zudem Gefahr, dass ausländische Gerichte zu einer abweichenden Beurteilung kommen.

Hat der Zessionar das auf die Abtretung anwendbare Recht festgestellt, nach deutschem IPR also das Forderungsstatut, wird er in einer Vielzahl der Fälle aufgrund des grenzüberschreitenden Bezugs nicht mit dem ihm bekannten, „abtretungsfreundlichen" deutschen Zessionsrecht, sondern mit einer ihm fremden Rechtsordnung konfrontiert. Diese Rechtsordnung weist in der Regel weitreichende Unterschiede zu dem ihm bekannten nationalen Recht auf. Bei der Abtretung von Forderungsgesamtheiten wird der Zessionar sich darüber hinaus häufig nicht nur mit einer, sondern mit meh- reren ausländischen Rechtsordnungen auseinandersetzen müssen.

Dass diese Situation den internationalen Handel mit Forderungen er- schwert und Kosten verursacht25, liegt auf der Hand und wurde auch in den Stellungnahmen zur Mitteilung der Europäischen Kommission über ein kohärenteres Vertragsrecht in Europa immer wieder betont26. So verwun-

22 Art. 12 Abs. 1 EVÜ entspricht Art. 33 Abs. 1 EGBGB, vgl. oben Fn. 8.

23 Vgl. Loi de 2.8.2002 relative à la surveillance du secteur financier et aux services financiers, Moniteur Belge, 4.9.2002 (Art. 145).

24 Loi de 16.7.2004 portant le Code de droit international privé, Moniteur Belge, 27.7.2004 (Art. 87 § 3). Das belgische IPR-Gesetz ist am 1. Oktober 2004 in Kraft ge- treten.

25 So auch Affaki, L'apport de la Convention CNUDCI sur la cession de créances aux opérations de banque, Banque & Droit 2003, 3; Schmidt, Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Abtretung von Forderungen im Internationalen Handel, IPRax 2005, 93 f.

26 Vgl. die Zusammenfassung der Stellungnahmen zur Mitteilung der Europäischen Kommission (vor allem Punkt 3.1.4). Siehe stellvertretend für die Praktiker die Stellung- nahme der international tätigen Kanzlei Clifford Chance LLP vom 15. Mai 2003 unter Punkt 10 sowie Staudenmayer, Der Aktionsplan der EG-Kommission zum Europäischen Vertragsrecht, EuZW 2003, 165 (167). Vgl. auch die Antwort des ungarischen Justiz- ministeriums vom Mai 2003, in der dazu aufgefordert wird, die europäischen Harmo-

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Einleitung 7

dert es nicht, dass zum Beispiel im Rahmen von Global- und Mantel- zessionen an Kreditinstitute Forderungen aus grenzüberschreitenden Ver- trägen gar nicht bewertet werden27. Sofern es sich um Einzelzessionen han- delt, wird von den Kreditinstituten gesondert geprüft, unter welchen Vor- aussetzungen die Abtretung rechtsgültig ist, was die Kreditkosten erhöht.

Auch die Höhe der Transaktions- und Beratungskosten bei Securitisation- Transaktionen28 wird nachteilig beeinflusst, wenn die Forderungen unter- schiedlichen Rechtsordnungen unterliegen29. Schließlich geht nicht selten ein vereinbarter verlängerter Eigentumsvorbehalt beim Grenzübertritt ins Leere, weil die Voraussetzungen einer wirksamen Abtretung nicht vorla-

V. Fazit

Der Status quo macht deutlich, dass eine Rechtsvereinheitlichung im Be- reich des Abtretungsrechts unerlässlich ist, um den internationalen Handel mit Forderungen im Interesse aller Wirtschaftteilnehmer zu erleichtern.

Dies gilt im Besonderen für exportorientierte Länder wie zum Beispiel Deutschland. Nachdem offenbar die Notwendigkeit für einheitliche Regeln im Abtretungsrecht besteht, ist zu fragen, ob die bislang verhaltene Reso- nanz auf die Abtretungskonvention auf den Inhalt des Übereinkommens zurückzuführen ist. Die in dieser Arbeit vorgenommene Analyse der Ab- tretungskonvention soll zur Beantwortung dieser Frage beitragen.

nisierungsbemühungen mit internationalen Vereinheitlichungsakten wie der Abtretungs- konvention der Vereinten Nationen zu koordinieren (Punkt 12). Die Mitteilung (Kom[2003] 68 endgültig) sowie die Stellungnahmen sind auf der Internetseite der Europäischen Union (www.europa.eu.int) abrufbar. Vgl. schließlich v. Wilmowsky, Euro- päisches Kreditsicherungsrecht (1996), S. 397 ff., der einen Verstoß gegen die EG- Grundfreiheiten aufgrund der Anknüpfung an das Forderungsstatut diskutiert.

27 Die Verfasserin bedankt sich für die folgenden Informationen beim Bundesverband deutscher Banken. Vgl. im Übrigen auch Bette, Vertraglicher Abtretungsausschluß im deutschen und grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr, WM 1997, 797; Brink, Rechts- beziehungen des Factors mit seinem Kunden - Der Factoringvertrag, in: Hagenmüller/

Sommer/Brink (Hrsg.), Factoring-Handbuch, 3. Aufl. (1997), S. 175 (188 ff.).

28 Danielewsky/Lehmann, Die UNCITRAL-Konvention über internationale Forderungsabtretungen und ihre Auswirkungen auf Asset-Backed-Securities-Trans- aktionen, WM 2003, 221 (227 f.).

29 Danielewsky/Lehmann, Die UNCITRAL-Konvention über internationale Forderungsabtretungen und ihre Auswirkungen auf Asset-Backed-Securities-Trans- aktionen, W M 2003, 221 (228).

30 Dazu rechtsvergleichend Kieninger, Mobiliarsicherheiten im Europäischen Binnen- markt (1996), S. 78 ff.

(37)

8 Einleitung

B. Inhalt der Arbeit

Die Arbeit gliedert sich in drei Teile31. Der erste Teil widmet sich den Vor- bildern und Vorläufern der Abtretungskonvention. Die Verfasser des Über- einkommens haben zum einen strukturelle und auch inhaltliche Elemente der Ottawa Konvention über internationales Factoring vom 28.5.1988 (im Folgenden Factoringkonvention, FactÜ) übernommen32. Die UNIDROIT- Factoringkonvention regelt mit einem engen Anwendungsbereich und inhaltlich begrenzten Bestimmungen die Abtretung von Forderungen aus grenzüberschreitenden Verträgen und kann deshalb auch als Vorläufer der Abtretungskonvention bezeichnet werden. Zum anderen weist die Abtre- tungskonvention inhaltliche Parallelen zu Art. 9 des Uniform Commercial Code33 auf, der in den Vereinigten Staaten zur Schaffung eines umfas- senden Sicherungsrechts geführt hat, das auch an Forderungen bestellt werden kann. Art. 9 UCC gilt unabhängig von seiner Vorbildfunktion für die Abtretungskonvention als eines der fortschrittlichsten Kreditsiche- rungsrechte und soll nicht zuletzt aus diesem Grund näher betrachtet werden.

Im zweiten Teil der Arbeit werden die Entstehungsgeschichte der Ab- tretungskonvention, ihr Aufbau und Anwendungsbereich sowie allgemeine Bestimmungen erörtert. Dieser Abschnitt enthält auch eine kurze Darstel- lung der wichtigsten Finanzierungsgeschäfte, die in den Anwendungsbe- reich des Übereinkommens fallen.

Der dritte Teil der Arbeit erläutert die inhaltlichen Bestimmungen der Abtretungskonvention und diskutiert sie vor dem Hintergrund des autono- men, d.h. unvereinheitlichten deutschen Abtretungsrechts. In diesem Zu- sammenhang wird auch der Frage nachgegangen, welche Auswirkungen eine Ratifikation des Übereinkommens für das autonome Abtretungsrecht hätte und welche Schritte unternommen werden müssten, um das deutsche

31 Bei der Analyse der Abtretungskonvention werden unter anderem die travaux préparatoires einschließlich der Kommentare des UNCITRAL-Sekretariats zum Über- einkommen herangezogen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Sekretariats- kommentare keine offizielle Erläuterungsberichte zum Übereinkommen sind, die von den Verfassern gemeinschaftlich erarbeitet wurden. Vielmehr handelt es sich um eine Zu- sammenfassung der Ergebnisse aus Sicht des Sekretariats der Handelsrechtskommission.

Eine nicht amtliche Übersetzung der Abtretungskonvention (UN Doc. A/RES/56/81) ist beim Deutschen Übersetzungsdienst der UN unter www.un.org./Depts/german (Stand: 25.

Juni 2005) abrufbar.

32 UNIDROIT Convention on International Factoring (1988), im englischen und französischen Original sowie in der deutschen Übersetzung abgedruckt in BGBl. II 1998,

172 ff.

33 Sigman, Security in movables in the United States - Uniform Commercial Code Article 9: a basis for comparison, in: Kieninger (Ed.), Security Rights in Movable Property in European Private Law (2004), p. 54.

(38)

Einleitung 9

Abtretungsrecht an die Bestimmungen der Abtretungskonvention anzuglei- chen. Zudem enthält der dritte Teil rechtsvergleichende Überblicke, um die Unterschiede oder die Gemeinsamkeiten der nationalen Abtretungsrechte bezüglich bestimmter Regelungskomplexe zu verdeutlichen34.

Schließlich wird auch das nationale Kollisionsrecht der Forderungsab- tretung, das in Deutschland weitgehend auf das Europäische Schuldver- tragsübereinkommen (EVÜ) zurückzufuhren ist, behandelt. Dies zum ei- nen, weil die Abtretungskonvention an vielen Stellen einen Rückgriff auf das nationale Kollisionsrecht erforderlich macht, und zum zweiten, weil in Kapitel V der Abtretungskonvention eigens Kollisionsnormen zur Forde- rungsabtretung normiert wurden. Diese Bestimmungen werden denen des Europäischen Schuldvertragsübereinkommens gegenübergestellt, und die Konsequenzen der geplanten Umsetzung des Übereinkommens in ein EG- Instrument für die Abtretungskonvention untersucht.

34 Auch die Principles of European Contract Law (Lando Principles), beschäftigen sich mit dem Abtretungsrecht, vgl. Lando/Clive/Prüm/Zimmermann (Eds.), Principles of European Contract Law, Part III, 2003. Bei den Lando Principles handelt es sich um Grundprinzipien des Vertragsrechts in Europa, die in Anlehnung an die amerikanischen

„Restatements of the Law" unter Leitung von Professor Ole Lando von der Commission on European Contract Law ausgearbeitet wurden. Eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Lando Principles hätte den Rahmen dieser Arbeit gesprengt. Das gleiche gilt für die UNIDROIT Principles of International Commercial Contracts, die im April 2004 in überarbeiteter und erweiterter Fassung verabschiedet wurden und nunmehr auch die Forderungsabtretung beinhalten. Die UNIDROIT Principles sind im Internet unter www.unidroit.org/english/principles/main.htm (Stand: 25. Oktober 2004) abrufbar. Vgl.

allgemein hierzu Bonell, UNIDROIT Principles 2004 - The New Edition of the Principles of International Commercial Contracts adopted by the International Institute for the Unification of Private Law, Unif.L.Rev./Rev.dr.unif. 2004, 5 ff. und Brödermann, Die erweiterten UNIDROIT Principles 2004, RIW 2004, 721 ff.

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(40)

Sachregister

Abdingbarkeit

- Factoringkonvention 15 - § 401 BGB 207 f.

- A r t . 19 CARIT 212, 215 ff.

Absonderungsrecht 174, 176, 194 f., 296 f.

Abstraktionsprinzip 73, 165 Abtretungsverbote

- Abtretungskonvention 183 ff.

- Art. 9 UCC 57 ff.

- autonomes Recht 168 ff.

- Factoringkonvention 17 f.

Abtretungsanzeige, 244, 261 ff., 266 f., 275, 277 f., 279, 299

accounts 32 f.

AETR-Doktrin, siehe Europäische Ge- meinschaft

Akkreditiv

- Abtretungskonvention 86 f.

- Art. 9 UCC 30, 33, 43 Akzessorietät 203 f., 211 Anspruchsteller

- konkurrierender - 2 9 1 f.

Anwendungsvoraussetzungen - § 354a HGB 170 ff.

Anwendungsbereich, räumlicher - Abtretungskonvention 93 ff.

- Factoringkonvention 14 f.

Anwendungsbereich, sachlicher - Abtretungskonvention 70 ff.

- Factoringkonvention 13 f.

Anwendungsbereich, zeitlicher - Abtretungskonvention 103 ff.

- Factoringkonvention 15 Anzeige, siehe Mehrfachabtretung und

Schuldneranzeige attachment 33 ff.

Aufbau

~ der Abtretungskonvention 69 f.

Aufrechnung

- Abtretungskonvention 273 ff.

- autonomes Recht 258 f.

-srechte 24 f.

-svereinbarungen 83 ff.

Auslegung

- Abtretungskonvention 128 ff.

- Factoringkonvention 16, 97 f., 132 ff.

-sgrundsätze 82, 130 ff.

-smethoden 132 ff.

Außenkompetenz, siehe Europäische Gemeinschaft

Aussonderungsrecht 174, 176, 194 f., 297

Belgien 76, 224 f.

Binnenkompetenz, siehe Europäische Gemeinschaft

Bonität 110, 202, 234, 239, 244 borderau 162

Bürgschaft 43, 202 f., 207, 209, 214, 2 1 6

-sstatut 214 -sforderung 214

Cape Town Convention 65, 117, 324 cessio legis 72, 214

chattel paper 31 f., 49 CISG, siehe Wiener Kaufrecht competing claimant 291 f.

contract of assignment 12 ff.

Cour d'Appel de Grenoble 23 f.

defences, siehe Einwendungen Direkterwerb 17, 150 f., 159, 284, 287 Drittwirkung

- Anknüpfung der - 3 1 1 ff.

Durchgangserwerb 17, 150 f., 159, 284, 287

Eigentumsvorbehalt, siehe auch Voraus- abtretung

- verlängerter - 284 ff.

Einwendungen

- Abtretungskonvention 273 ff.

Referenzen

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