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2 B 461/20, Erledigung eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO; Abgrenzung von Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 4 VwGO) und vorläufigem Vollstreckungsverzicht, Beschluss vom 18.03.2021

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Aktie "2 B 461/20, Erledigung eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO; Abgrenzung von Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 4 VwGO) und vorläufigem Vollstreckungsverzicht, Beschluss vom 18.03.2021"

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Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen

OVG: 2 B 461/20 VG: 4 V 2734/20

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

– Antragsteller und Beschwerdegegner – Prozessbevollmächtigte:

g e g e n

die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen

– Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin – Prozessbevollmächtigte:

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am Oberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 18.

März 2021 beschlossen:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – vom 15.12.2020 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 351,71 Euro festgesetzt. Für das erstinstanzliche Verfahren wird der Streitwert unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des

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Verwaltungsgerichts vom 15.12.2020 für die Zeit bis zum 10.12.2020 auf 1.250 Euro und für die Zeit ab dem 10.12.2020 auf 351,71 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Beteiligten streiten nur noch darüber, ob sich der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die von der Antragsgegnerin nach § 15a Abs. 2 AufenthG erlassene Vorspracheverpflichtung erledigt hat.

Der Antragsteller ist Staatsangehöriger Guineas. Im März 2020 meldete er sich in Bremen bei einer Jugendhilfeeinrichtung als unbegleiteter minderjähriger Ausländer. Nach Durchführung eines Altersfeststellungsverfahrens lehnte das Amt für Soziale Dienste der Antragsgegnerin eine vorläufige Inobhutnahme mit Bescheid vom 24.07.2020 ab, da der Antragsteller volljährig sei. Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch erhoben und einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bei der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen gestellt (3 V 1742/20).

Mit Bescheid vom 18.11.2020 erließ das Migrationsamt der Antragsgegnerin eine Vorspracheverpflichtung nach § 15a Abs. 2 AufenthG. Die zuständige Landesbehörde erließ am 27.11.2020 einen Verteilungsbescheid nach § 15a Abs. 4 AufenthG.

Der Antragsteller hat am 01.12.2020 Klage gegen die Vorspracheverpflichtung erhoben und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt. Zur Begründung hat er zum einen vorgetragen, dass er wegen des noch laufenden vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gegen die Ablehnung der vorläufigen Inobhutnahme derzeit nicht der Verteilung nach § 15a AufenthG unterliege. Zum anderen stehe eine psychische Erkrankung der Verteilung entgegen.

Gegen den Verteilungsbescheid hat der Antragsteller ebenfalls Klage erhoben und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt. In diesem Verfahren setzte die für die Verteilung zuständige Landesbehörde am 02.12.2020 die Vollziehung des Verteilungsbescheides aus, bis die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Inobhutnahme entschieden habe.

Mit Verfügung des Berichterstatters vom 03.12.2020 hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin auf die Aussetzung der Vollziehung des Verteilungsbescheides hingewiesen und um Prüfung gebeten, „ob zumindest eine solche bedingte Aussetzung auch im vorliegenden Verfahren erfolgen kann“.

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Mit Schriftsatz vom 07.12.2020 hat die Antragsgegnerin Folgendes erklärt: „Auf die Anfrage des Gerichts vom 3.12.20 teile ich mit, dass die Antragsgegnerin den Bescheid bis zum Abschluss des Verfahrens vor der 3. Kammer nicht vollziehen wird.“ Daraufhin hat das Verwaltungsgericht die Beteiligten um die Abgabe von Erledigungserklärungen für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebeten. Der Antragsteller hat eine Erledigungserklärung am 10.12.2020 abgegeben. Die Antragsgegnerin hat der Erledigungserklärung widersprochen, da sich das Verfahren ihrer Ansicht nach nicht in der Hauptsache erledigt habe. Sie habe den Sofortvollzug der Vorspracheverpflichtung nicht aufgehoben.

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 15.12.2020 festgestellt, dass das Verfahren erledigt sei und der Antragsgegnerin die Kosten auferlegt. Da die Erledigungserklärung des Antragstellers einseitig geblieben sei, sei an die Stelle des Streits über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Vorspracheverpflichtung der Streit um die Frage getreten, ob sich das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erledigt habe. Letzteres sei zu bejahen: Durch die Erklärung der Antragsgegnerin, die Vorspracheverpflichtung bis zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung der vorläufigen Inobhutnahme nicht vollziehen zu wollen, sei dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung das Rechtsschutzbedürfnis entzogen worden. Ob der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 07.12.2020 als Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu verstehen sei oder lediglich als Zusicherung, ihren Bescheid vorerst nicht zu vollziehen, könne dahinstehen. Jedenfalls drohe derzeit keine Vollziehung, so dass kein Bedürfnis für gerichtlichen Eilrechtsschutz bestehe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.

II. Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht auf die dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat keinen Erfolg. Aus den Beschwerdegründen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht die Erledigung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes festgestellt hat.

1. Hat ein Kläger bzw. Antragsteller die Klage bzw. den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz für erledigt erklärt und ist diese Erklärung einseitig geblieben, weil die Beklagte bzw. Antragsgegnerin ihr widersprochen hat, hat das Gericht nicht mehr die ursprüngliche Zulässigkeit und Begründetheit der Klage bzw. des Antrags zu prüfen, sondern nur noch, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist (OVG Bremen, Beschl. v.

09.09.1993 – 2 B 40/03, juris Rn. 2; ausführlich und mit überzeugender Begründung

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Neumann/ Schaks, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 161 Rn. 149 ff.). Erledigung ist eingetreten, wenn (jedenfalls) ein nach Klageerhebung bzw. Antragstellung eingetretenes Ereignis dazu geführt hat, dass das Rechtsschutzziel nicht mehr zu erlangen ist, weil es entweder bereits erreicht wurde oder nicht mehr erreicht werden kann (vgl.

BVerwG, Urt. v. 30.06.2011 – 4 C 10/10, juris Rn. 7).

2. Die bloße Erklärung einer Behörde, den angefochtenen Bescheid vorläufig nicht zu vollstrecken, führt die Erledigung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht herbei. Der Antragsteller hat damit sein Rechtsschutzziel noch nicht vollständig erreicht. Ein Vollstreckungsverzicht steht der gerichtlichen Anordnung bzw. Wiederherstellung aufschiebenden Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs nicht gleich (OVG MV, Beschl. v.

07.07.2016 – 1 M 203/16, juris Rn. 4). Anders verhält es sich dagegen mit einer Erklärung der Behörde, die Vollziehung des angefochtenen Bescheides nach § 80 Abs. 4 VwGO auszusetzen. In diesen Fall liegt bereits kein sofort vollziehbarer Verwaltungsakt mehr vor, in Ansehung dessen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Klage wiederhergestellt bzw. angeordnet werden könnte. Eine Aussetzung der Vollziehung nach

§ 80 Abs. 4 VwGO stellt keine bloße Nichtvollstreckungszusage der Behörde dar; sie bewirkt vielmehr - ebenso wie die gerichtliche Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung - den Wegfall der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts als solcher (Bay. VGH, Beschl. v. 29.12.2005 – 11 CS 05.826, juris Rn. 15).

3. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn die Vollziehung nur befristet oder unter einer auflösenden Bedingung ausgesetzt wurde. Denn auch dann fehlt es im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung an einem sofort vollziehbaren Verwaltungsakt, wenn die Frist noch nicht abgelaufen oder die Bedingung noch nicht eingetreten ist. Zwar könnte eine stattgebende gerichtliche Sachentscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO für den Betroffenen insoweit von Vorteil sein, als die sofortige Vollziehbarkeit dann nach Fristablauf bzw. Eintritt der auflösenden Bedingung nicht automatisch erneut aufleben könnte. Diese unsichere, rein potentielle Möglichkeit, dass dem Rechtsschutzsuchenden eine gerichtliche Entscheidung in Zukunft von Nutzen sein könnte, begründet jedoch noch kein Rechtsschutzinteresse. Genauso so gut kann nämlich der Fall eintreten, dass es nicht zu einer Reaktivierung des Sofortvollzugs kommt (z. B. weil der Verwaltungsakt von der Behörde oder dem Gericht aufgehoben wird, bevor die Aussetzungsfrist abläuft oder die auflösende Bedingung eintritt). Das Erfordernis eines aktuell im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehenden Rechtsschutzinteresses soll gerade verhindern, dass Gerichte Entscheidungen „auf Vorrat“ treffen müssen. Sollte es wirklich zu einem Wiederaufleben des Sofortvollzugs kommen, so steht dem Betroffenen mit der Möglichkeit eines Antrags

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nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO effektiver Rechtsschutz zur Verfügung (vgl. BayVGH, Beschl. v. 29.12.2005 – 11 CS 05.826, juris Rn. 16 f.). Anders verhält es sich lediglich, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung schon absehbar ist, dass die Aussetzung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in allernächster Zeit enden und die sofortige Vollziehbarkeit wiederaufleben wird. Dann wäre es nicht prozessökonomisch, die Beteiligten auf ein neues Verfahren zu verweisen.

4. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin handelt es sich bei ihrem Schriftsatz vom 07.12.2020 nicht um einen bloßen Vollstreckungsverzicht, sondern um eine befristete bzw.

auflösend bedingte Aussetzung der Vollziehung der Vorspracheverpflichtung nach § 80 Abs. 4 VwGO.

Bei der Auslegung von Prozesserklärungen sind die für die Auslegung von Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) – sei es unmittelbar oder sei es entsprechend – anzuwenden. Wie bei der Auslegung von Willenserklärungen kommt es nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie ihre prozessuale Erklärung aus objektiver Sicht nach der gegebenen Sachlage zu verstehen ist (BVerwG, Urt. v. 27.04.1990 – 8 C 70/88, juris Rn.

23).

a) Ein erstes, wenn auch schwaches Indiz für eine Aussetzung nach § 80 Abs. 4 VwGO ist insoweit der Wortlaut des Schriftsatzes vom 07.12.2020: Die Antragsgegnerin hat dort den Begriff „vollziehen“ verwendet, der in substantivierter Form („Vollziehung“) auch in § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorkommt, und nicht den engeren Begriff „vollstrecken“.

b) Für eine derartige Auslegung spricht ferner die Anfrage des Berichterstatters des Verwaltungsgerichts vom 03.12.2020, auf die sich die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz bezog. Der Berichterstatter hatte auf die „Aussetzung der Vollziehung der Verteilungsentscheidung“ hingewiesen und angefragt, „ob zumindest eine solche bedingte Aussetzung auch im vorliegenden Verfahren erfolgen“ könne. Mit dem Begriff der

„Aussetzung der Vollziehung“ nahm der Berichterstatter erkennbar auf den Wortlaut des

§ 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO Bezug; dies musste der Antragsgegnerin als rechtskundiger Behörde bewusst sein.

c) Vor allem aber hätte die Abgabe einer bloßen Zusicherung, den angefochtenen Bescheid vorläufig nicht zu vollstrecken, im Zeitpunkt der Erklärung der Antragsgegnerin keinen Sinn mehr ergeben, weil die Vorspracheverpflichtung damals bereits ohnehin keinen im engeren Sinn „vollstreckbaren“ Inhalt mehr hatte. Soweit die

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Vorspracheverpflichtung dem Antragsteller gebot, sich physisch zu der für die Verteilung zuständigen Behörde zu begeben, damit diese eine Verteilung prüfen kann, hatte sich dies mit dem Erlass des Verteilungsbescheides erledigt. Als die Antragsgegnerin ihre Erklärung abgab, ging von der Vorspracheverpflichtung allenfalls noch die Wirkung aus, das Nichtvorliegen von der Verteilung entgegenstehenden zwingenden Gründen nach § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG festzustellen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 25. 06.2014 – 1 B 30/14, juris Rn. 5 f.). Anders als ge- oder verbietende Verwaltungsakte, sind rechtsgestaltende oder feststellende Verwaltungsakte einer „Vollstreckung“ im engeren Sinne nicht zugänglich, sondern lediglich einer Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 29.12.2005 – 11 CS 05.826, juris Rn. 15).

d) Offenbleiben kann, ob der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung zur Feststellungswirkung der Vorspracheverpflichtung bzgl. des (Nicht-)Vorliegens von Hinderungsgründen nach § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG und zum diesbezüglichen Stufenverhältnis von Vorsprache- und Verteilungsbescheid festhält (so auch schon OVG Bremen, Beschl. v. 10.02.2021 – 2 B 335/20, juris Rn. 28). Denn auch wenn man – wie es die Beschwerde vorträgt – annimmt, dass sich die Regelungswirkung des Vorsprachebescheides in der bloßen Verpflichtung zum Vorsprechen erschöpft und der Vorsprachebescheid sich somit mit dem Erlass des Verteilungsbescheides erledigt hatte, würde dies vorliegend zu keiner anderen Entscheidung führen. Sollte der Verteilungsbescheid vom 27.11.2020 dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers erst nach der Stellung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vorspracheverpflichtung am 01.12.2020 zugegangen sein, läge auf Grundlage der Rechtsauffassung der Beschwerde erst recht ein nach Antragstellung eingetretenes erledigendes Ereignis vor. Sollte der Verteilungsbescheid dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers dagegen schon vor der Stellung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vorspracheverpflichtung zugegangen sein, wäre der Antrag auf Grundlage dieser Rechtsauffassung von Anfang an unzulässig gewesen. Die ursprüngliche Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit des Antrags ist aber – wie oben unter 1. ausgeführt – im Rechtsstreit um die Erledigungsfeststellung nicht von Belang. Daher kommt es auch auf das Argument der Beschwerde, § 44a VwGO schließe isolierten Rechtsschutz gegen die Vorspracheverpflichtung aus, nicht an. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass § 15a Abs.

2 Satz 3 und 4 AufenthG offensichtlich von der selbständigen Anfechtbarkeit der Vorspracheverpflichtung ausgeht.

e) Es war im Zeitpunkt der Entscheidung der vorliegend zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts auch nicht absehbar, ob die für das jugendhilferechtliche Verfahren zuständige Kammer mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in allernächster Zeit den dortigen

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Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ablehnen wird, so dass die vorläufig ausgesetzte sofortige Vollziehung der Vorspracheverpflichtung wiederauflebt. Eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Vorspracheverpflichtung wäre eine reine Vorratsentscheidung ohne aktuelle rechtliche Relevanz gewesen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

IV. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, die Abänderung des Streitwerts für die erste Instanz auf

§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Streitwert für die Zeit nach einer einseitigen Erledigungserklärung des Klägers bzw. Antragstellers bemisst sich nach dem Kosteninteresse (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.09.1993 – 2 B 40/03, juris Rn. 2 ff.). In erster Instanz sind folgende Kosten entstanden: Als Gerichtskosten eine 1,5 Verfahrensgebühr nach Ziff. 5210 der Anlage 1 zum GKG aus dem ursprünglichen Streitwert von 1.250 Euro, die 117 Euro beträgt. An Anwaltskosten eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Ziff. 3100 der Anlage 1 zum RVG aus dem ursprünglichen Streitwert von 1.250 Euro, die 165,10 Euro beträgt, eine Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20 Euro nach Ziff. 7002 der Anlage 1 zum RVG sowie nach Ziff. 7008 der Anlage 1 zum RVG die Umsatzsteuer, die im Dezember 2020 16 % betrug. Hinzu kommt die Auslagenpauschale der Antragsgegnerin in Höhe von 20 Euro (§ 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Dies ergibt für den Zeitraum nach der Erledigung einen Streitwert von 351,71 Euro. Dieser Streitwert gilt auch für die Beschwerdeinstanz, denn mit ihrer Beschwerde verfolgte die Antragsgegnerin das Ziel, von den ihr im angefochtenen Beschluss auferlegten Verfahrenskosten für die erste Instanz befreit zu werden.

Dr. Maierhöfer Traub Stybel

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