• Keine Ergebnisse gefunden

Freiwilliges Soziales Jahr in der Lebenshilfe Handbuch für Freiwillige von A-Z

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Freiwilliges Soziales Jahr in der Lebenshilfe Handbuch für Freiwillige von A-Z"

Copied!
40
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

4 Projekt UNBEDINGT!

---

--- Landesverband Baden-Württemberg der Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung e. V.

Referat Freiwilligendienste / Neckarstraße 155a / D-70190 Stuttgart / Telefon: 0711.25589-27 Fax: 0711.25589-55 / E-Mail: freiwillige@lebenshilfe-bw.de / www.lebenshilfe-bw.de

Freiwilliges Soziales Jahr in der Lebenshilfe

Handbuch für Freiwillige von A-Z

---

STAND 08/2021

(2)

Die Freiwilligendienste des

Landesverbands Baden-Württemberg der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e. V. sind der Zentralstelle des Paritätischen Gesamtverbandes zugeordnet:

Das Freiwillige Soziale Jahr wird gefördert durch:

(3)

1 Vorwort

Herzlich Willkommen zu Ihrem Freiwilligen Sozialen Jahr beim Landesverband Baden- Württemberg der Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung e.V. (LVLH).

Wir freuen uns sehr, dass Sie sich für eine Einsatzstelle der Lebenshilfe in Baden- Württemberg entschieden haben. Der Landesverband agiert als Träger der Freiwilligen- dienste und begleitet Sie ganz individuell und persönlich. Diese Begleitung und Betreuung finden auf sehr unterschiedliche Art statt. Zum einen werden wir für Sie auf dem Einfüh- rungs-, Zwischen-, und Abschlussseminar als direkte Ansprechpersonen zur Verfügung ste- hen. Zum anderen besteht die Möglichkeit, dass wir Sie auf den Kompetenzseminaren be- gleiten. Außerdem werden wir Sie in der Einsatzstelle besuchen, damit wir Ihren direkten Arbeitsbereich kennenlernen.

Es erwartet Sie eine spannende und abwechslungsreiche Zeit sowohl in der Einsatzstelle, als auch auf den unterschiedlichen Seminaren. Wir werden Themen speziell aus der Behin- dertenhilfe aufgreifen, Gruppendynamiken erfahren, Sinne auf verschiedene Weise spüren und Selbsterfahrungen erleben.

In Ihrem Freiwilligendienst werden Sie viele verschiedene Situationen durchleben. Das können Momente sein, die schön, stressig, aufregend, verwirrend, wundervoll, nervenauf- reibend oder herrlich und entspannt sein können. Da ist es manchmal nicht schlecht, Je- manden um Rat fragen zu können. Das Handbuch soll Ihnen helfen, Antworten auf Fragen, Probleme oder sonstige Anliegen im Freiwilligendienst zu finden. Es zeigt Rechte und Pflich- ten der Freiwilligen im Freiwilligendienst auf und erklärt unter anderem, was bei Krankheit beachtet werden muss, wo man eine Bescheinigung für Universitäten oder Schulen be- kommt und viele weitere Informationen. Sollte das Handbuch mal nicht weiterhelfen, dann stehen die Bildungsreferent*innen jederzeit als Ansprechpersonen zur Verfügung.

Im Anhang finden Sie zwei Listen. Es gibt eine Liste zu den Lern- und Bildungszielen, welche Ihnen einen Einblick über Ihre Kompetenzen gibt, die Sie bereits erworben haben, weiter- entwickeln oder entwickeln wollen. Gemeinsam mit der bzw. dem jeweilige(n) Referent*in werden die Listen ausgefüllt und in der Einsatzstelle als auch bei den Seminaren über den Freiwilligendienst hinweg bearbeitet.

Ebenfalls finden Sie eine Einarbeitungsliste, die Ihnen helfen soll, sich schneller in der Ein- satzstelle zurecht zu finden. Diese soll eine Hilfestellung geben, auf was man alles achten

(4)

2

muss und welche Informationen Sie einfordern sollten. Die Liste wird gemeinsam mit Ihrer Anleitung bearbeitet.

Wir sind schon sehr gespannt auf Sie und freuen uns, Sie bald auf Ihrem Einführungssemi- nar kennenzulernen!

Das Referat Freiwilligendienste

(5)

3 INHALTSVERZEICHNIS

A: ... 6

Altersgrenze: ... 6

Anleitung: ... 6

Arbeitsbereiche: ... 6

Arbeitslosengeld: ... 7

Arbeitslosengeld II: ... 7

Arbeitsmarktneutralität: ... 7

Arbeitsmedizinische Untersuchung: ... 8

Arbeitsschutz: ... 8

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: ... 8

Ausländische Freiwillige: ... 8

Ausweis: ... 9

B: ... 9

Berufsschulpflicht: ... 9

Bescheinigung über den Freiwilligendienst: ... 9

Besuche in der Einsatzstelle: ... 9

Bildungstage / Seminare: ... 10

Botschafter*innenschulung: ... 11

C: ... 11

Corona: ... 11

D: ... 11

Datenschutz: ... 11

Dauer: ... 11

Dienstbefreiung: ... 12

Dienstfahrten: ... 12

E: ... 13

Einarbeitung: ... 13

Einsatzfelder: ... 13

Einladungen: ... 13

Einsatzzeit: ... 13

Ende: ... 14

Entgeltfortzahlung bei Krankheit:... 14

(6)

4

F: ... 14

Fachhochschulreife (Fachhochschulreifeverordnung Gymnasien – FHSRGymVO): ... 14

Fahrtkosten: ... 15

Feiertag: ... 15

Fotos: ... 15

Freistellung als Jugendleiter*in: ... 15

Führungszeugnis: ... 16

G: ... 16

Gesetzliche Grundlagen: ... 16

I: ... 16

Inklusion: ... 16

Interne Bildungstage: ... 17

J: ... 17

Jugendarbeitsschutzgesetz: ... 17

K: ... 18

Kindergeld: ... 18

Konflikte: ... 18

Kompetenzseminar: ... 18

Krankheit: ... 18

Krankenversicherung: ... 19

Kündigung: ... 19

M: ... 20

Mappen: ... 20

Medikamentengabe: ... 20

Meldepflicht: ... 20

Minusstunden: ... 20

Mutterschutz: ... 21

N: ... 21

Nebentätigkeit: ... 21

P: ... 21

Pädagogische Begleitung: ... 21

Partizipation: ... 21

Pflegeversicherung: ... 22

Praktikum:... 22

(7)

5

Probezeit: ... 22

R: ... 22

(gesetzliche) Rentenversicherung: ... 22

Rundfunkbeitragspflicht: ... 22

S: ... 22

Schichtdienst: ... 22

Schweigepflicht: ... 23

Seminarregeln: ... 23

Sozialversicherungsbeiträge: ... 24

Studium: ... 24

T:... 25

Taschengeld: ... 25

Teilzeit: ... 25

U: ... 25

Unfallversicherung: ... 25

Urlaub: ... 25

Überstunden: ... 26

V: ... 26

Verantwortung: ... 26

Vereinbarung: ... 26

Verlängerung: ... 26

W: ... 27

Waisenrente:... 27

Wechsel:... 27

Wochenenddienst: ... 27

Wohngeld: ... 27

Z: ... 28

Zentralstelle: ... 28

Zeugnis: ... 28

Checkliste für die Einarbeitung... 29

Lern- und Bildungsziele: ... 32

(8)

6 A:

Altersgrenze:

Ein Freiwilligendienst kann von Personen unabhängig von ihrem Schulabschluss absolviert werden, sofern sie die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben. Beim FSJ liegt die Altersgrenze bei Vollendung des 27. Lebensjahres.

Anleitung:

Die Einsatzstelle ist verpflichtet, eine Fachkraft für die direkte und indirekte Anleitung der Freiwilligen zu benennen. Dies geschieht bereits in der Vereinbarung, die vor dem Freiwilli- gendienst abgeschlossen wird. Die Fachkraft arbeitet in der gleichen Gruppe oder im glei- chen Bereich. Die Anleitung ist unter anderem für die Einarbeitung mit Hilfe eines Einarbei- tungsplanes zuständig (entweder eine hausinterne oder die vom Träger erstellte Einarbei- tungscheckliste – Muster der Einarbeitungscheckliste befindet sich im Anhang). Die Anlei- tung achtet darauf, dass die Freiwilligen in die Teamberatungen integriert sind. Sie ist An- sprech- und Vertrauensperson bei Problemen, z.B. mit den zu Betreuenden, den Aufgaben.

Bei einem 12-monatigen Dienst finden mindestens 4 Anleitungsgespräche statt, die zu do- kumentieren sind. Hier können diverse Themen aufgegriffen werden, z.B. erlebte Situatio- nen, persönliches Befinden, Probleme, fachspezifische Themeninhalte, offene Fragen oder Aufgabenverteilung. Außerdem ist das gegenseitige Feedback zentraler Bestandteil der Gespräche. Die Anleitung prüft die Eignung zwischen dem Einsatzort und den dortigen Auf- gaben sowie den individuellen Möglichkeiten und Interessen des Freiwilligen. Ein Vorberei- tungsbogen für Freiwillige, ein Bogen für Anleiter*innen und ein Gesprächsleitfaden werden vom Träger zur Verfügung gestellt und können dafür genutzt werden. Des Weiteren werden im Einführungsseminar gemeinsam mit den Freiwilligen Lern- und Bildungsziele bespro- chen und aufgeschrieben. Diese werden von der Anleitung aufgegriffen. Die Freiwilligen werden von der Anleitung darin unterstützt, diese zu erreichen. Zwischen der Anleitung und dem Landesverband als Träger findet eine enge Zusammenarbeit statt.

Arbeitsbereiche:

Die Arbeitsbereiche ergeben sich aus dem Jugendfreiwilligendienstgesetz (§ 3 JFDG). Sie umfassen überwiegend praktische Hilfstätigkeiten, die an bestimmten Lernzielen orientiert sind und in gemeinwohlorientierten Einrichtungen durchgeführt werden. Grundsätzlich sind

(9)

7 die Hilfstätigkeiten angepasst an das Alter und die persönlichen Fähigkeiten der/des Frei- willigen.

In der Behindertenhilfe gibt es den Einrichtungen entsprechend unterschiedliche Einsatz- gebiete, wie Tagesstätten, Wohnheime und Wohngemeinschaften, Werk- und Förderberei- che, Offene Hilfen, Frühförderung, Kindergärten und Schulen.

Arbeitslosengeld:

Wer einen Freiwilligendienst von mindestens zwölf Monaten leistet, hat einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Während des Freiwilligen Sozialen Jahres zahlt die Einsatzstelle mit den Sozialabgaben auch in die Arbeitslosenversicherung ein. Für Bezieher*innen von Arbeitslo- sengeld II s. unten.

Freiwillige müssen sich spätestens 3 Monate vor Ablauf des Freiwilligendienstes arbeitssu- chend melden, sofern keine weitere Erwerbstätigkeit oder Ausbildung in Aussicht ist. Dies muss gem. § 37 b SGB III bei der Agentur für Arbeit persönlich gemeldet werden.

Arbeitslosengeld II:

ALG II – Empfänger*innen können grundsätzlich am FSJ teilnehmen, da der Bezug der Grundsicherung für Arbeitsuchende - das sogenannte Arbeitslosengeld II - die Teilnahme nicht ausschließt. Im Falle des Bezuges von Arbeitslosengeld II ist das Taschengeld nach

§ 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich als Einkommen zu betrachten und anzurechnen. Von der Anrechnung ausgenommen ist beim FSJ grundsätzlich ein Betrag in Höhe von insgesamt 200 Euro (§ 1 Abs. 7 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung). Die Teilnahme an einem FSJ ist als wichtiger persönlicher Grund anzusehen, welcher der der Ausübung einer Arbeit entgegensteht (vgl. § 10 Absatz 1 Nummer 5 SGB II). Bezieher*innen von Arbeitslosengeld II sind in der Zeit der Teilnahme an diesen Freiwilligendiensten nicht verpflichtet, eine Ar- beit aufzunehmen.

Arbeitsmarktneutralität:

Eine wichtige Voraussetzung für den Freiwilligendienst ist die Arbeitsmarktneutralität. Die Freiwilligen dürfen nur unterstützende, zusätzliche Tätigkeiten übernehmen und keine hauptamtlichen Kräfte ersetzen. Hierbei wird auch von einer Hilfstätigkeit gesprochen. In dieser helfenden Funktion sind die Freiwilligen als zusätzliche Kräfte einzuplanen. Der Ein- satz von Freiwilligen darf die Einstellung von neuen hauptamtlichen Kräften nicht verhin- dern und es darf keine Kündigung von hauptamtlichen Kräften erfolgen.

(10)

8

Im FSJ wird die Arbeitsmarktneutralität vom Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Fa- milie, Frauen und Senioren Baden-Württemberg über die „Mindestqualitätsstandards zur Durchführung des Freiwilligen Sozialen Jahres“ vorgegeben.

Arbeitsmedizinische Untersuchung:

Von der Einsatzstelle sind die ggf. notwendigen ärztlichen Untersuchungen und Vorsorge- maßnahmen zu veranlassen und die hierfür entstehenden Kosten zu übernehmen.

Arbeitsschutz:

Obwohl das Verhältnis zwischen den Freiwilligen und der Einsatzstelle kein Arbeitsverhält- nis ist, wird der Freiwilligendienst hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Schutzvorschriften weitgehend einem Arbeitsverhältnis gleichgestellt. Entsprechend gelten die einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen, wie zum Beispiel das Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstätten- verordnung, das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), das Mutterschutzgesetz und das Schwerbehindertengesetz.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung:

→ Krankheit

Ausländische Freiwillige:

Auch Freiwillige aus dem Ausland können am Freiwilligen Sozialen Jahr teilnehmen. Vo- raussetzung hierfür ist, dass sie über einen Aufenthaltstitel verfügen, der sie zur Erwerbstä- tigkeit berechtigt. Freiwilligen aus dem Ausland kann grundsätzlich auch speziell für die Teilnahme am Jugendfreiwilligendienst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 des Aufent- haltsgesetzes erteilt werden. Für geflüchtete Menschen im FSJ muss vorab eine Beschäfti- gungserlaubnis vorliegen.

Drittstaatsangehörige, die einen Freiwilligendienst leisten wollen, müssen von ihrem Hei- matland aus einen Visumantrag für die Durchführung des Freiwilligendienstes stellen.

Ihnen kann die für den Aufenthalt erforderliche Aufenthaltserlaubnis in Deutschland nur dann erteilt werden, wenn sie mit dem zweckentsprechenden Visum eingereist sind.

(11)

9 Ausweis:

Mit Antritt des Freiwilligen Sozialen Jahres erhalten die Freiwilligen vom Bundesministerium (BMFSFJ) einen FSJ-Ausweis. Vergünstigungen werden in der Regel im öffentlichen Perso- nennahverkehr und beim Besuch von Einrichtungen des Bundes gewährt.

B:

Berufsschulpflicht:

In Baden-Württemberg ruht die Berufsschulpflicht während der Ableistung eines Freiwilli- gendienstes, sofern die Volljährigkeit der bzw. des Freiwilligen noch nicht erreicht ist. Bei Bedarf muss eine Bescheinigung über die Ableistung eines Freiwilligendienstes der Berufs- schule vorgelegt werden. Die Bescheinigungen können beim Träger (LVLH) angefordert werden.

Bescheinigung über den Freiwilligendienst:

Der Träger (LVLH) stellt den Freiwilligen nach Abschluss des Dienstes eine Bescheinigung über die Ableistung eines Jugendfreiwilligendienstes aus. Im FSJ werden darüber hinaus Zertifikate vom Sozialministerium Baden-Württemberg als besondere Anerkennung ausge- stellt.

Für die Bewerbung an Hochschulen vor Beendigung des Freiwilligendienstes müssen die Freiwilligen bei Bedarf eine vorläufige Bescheinigung beim Träger beantragen. Mit dieser vorläufigen Bescheinigung können den Freiwilligen im Bewerbungsverfahren der Hochschu- len Punkte angerechnet werden. Eine Bescheinigung der Einsatzstelle wird in der Regel nicht anerkannt.

Besuche in der Einsatzstelle:

Die Begleitung der Freiwilligen durch den Landesverband als Träger findet überwiegend in den Seminaren und bei den Einsatzstellenbesuchen statt. Diese sind in der Regel zweimal im Freiwilligenjahr. Der oder die Bildungsreferent*in, die für die Einsatzstelle zuständig ist, besucht die Freiwilligen in der Einsatzstelle und tauscht sich mit ihnen sowie den Anleitun- gen zum aktuellen Stand aus. Beratend und vermittelnd unterstützt er bzw. sie sowohl den Freiwilligen als auch die Anleitungen.

(12)

10

Bildungstage / Seminare:

Der Gesetzgeber schreibt für den Jugendfreiwilligendienst die Teilnahme an Seminaren (Bildungstagen) vor. Diese sind für die Teilnehmenden inklusive Übernachtung verpflich- tend, gelten als Dienstzeit und werden pro Tag mit den Arbeitsstunden eines vollen Arbeits- tages angerechnet. Die Bildungstage dienen dazu, Erfahrungen aus der Einsatzstelle zu reflektieren und soziale Themen aufzugreifen. In 2021/2022 werden aufgrund der Corona- Pandemie je nach aktueller Lage die Seminare auch als Präsenzseminar ohne Übernach- tung, als Webseminar oder als eine Kombination von beidem angeboten.

Als Träger, der ausschließlich Lebenshilfen bzw. außerordentliche Mitgliedsorganisationen des LVLH begleitet, kann hier speziell und vertieft auf Themen eingegangen werden, die sich im Arbeitsalltag und in den Leitlinien der Einsatzstellen bzw. der Lebenshilfe wiederfin- den. Theoretisches Wissen über Krankheitsbilder und Behinderungsarten, Selbsterfah- rungseinheiten und Inklusion sind Inhalte der Seminare aber auch politische, soziale und gesellschaftskritische Themen. Des Weiteren sind die Berufsorientierung und die Entwick- lung der sozialen und persönlichen Kompetenzen ein wichtiger Bildungsaspekt der Semina- re. Die Freiwilligen sind hier aufgefordert eigene Ideen in die Seminare einzubringen und sich aktiv an der Gestaltung zu beteiligen.

Die Zeit der begleitenden Bildungsseminare ist Arbeitszeit und ist von der Urlaubsgewäh- rung ausgeschlossen. Freistellungen bzw. Wechsel sind nur in absoluten Ausnahmefällen mit vorheriger Absprache und Genehmigung durch den Träger möglich. Die genauen Semi- nartermine werden an alle Freiwilligen und Einsatzstellen vor Beginn des Dienstes versen- det. Diese sind verpflichtet sie an die Einsatzstelle weiterzugeben.

Insgesamt sind während eines zwölfmonatigen Freiwilligendienstes 25 Bildungstage ver- pflichtend. Wird ein Dienst länger ausgeübt, erhöht sich die Anzahl der Bildungstage. Wird ein Dienst kürzer ausgeübt kann sich die Anzahl der Bildungstage verringern. In beiden Fäl- len ist eine Absprache mit dem Träger erforderlich. Zwei der 25 Bildungstage werden intern von der Einsatzstelle abgedeckt. Diese finden entweder in Form von Einarbeitungstagen, internen Schulungen oder Hospitationen in anderen Bereichen der Einsatzstelle statt (→

Hospitationen). Anschließend werden diese internen Bildungstage dem Träger schriftlich nachgewiesen (→ interne Bildungstage).

(13)

11 Botschafter*innenschulung:

Die Einsatzstellen und die Bildungsreferenten*innen wählen gemeinsam Freiwillige aus, diese Botschafter*innen werden auf einem dreitägigen Seminar explizit geschult. Diese Schulungstage werden als Bildungstage angerechnet. Ziel der Botschafter*innenschulung ist es, dass die Botschafter*innen als Multiplikator*innen für den Freiwilligendienst und ihrer Einsatzstelle fungieren. Der Inhalt der Schulung ist z.B. die Vertiefung der Kompetenzen in Didaktik, Rhetorik und Methodik. Zudem werden in der Botschafter*innenschulung neue Ideen und Möglichkeiten für die Öffentlichkeitsarbeit entwickelt. Diese sind für den Freiwil- ligendienst beispielsweise auf Messen, in ihren ehemaligen Schulen oder auf diversen an- deren Veranstaltungen für die Einsatzstelle oder den Träger aktiv. Für diese Werbeaktionen und Vorbereitungen werden die Botschafter*innen in der Einsatzstelle freigestellt und die Stunden als Arbeitszeit angerechnet oder ggf. Freizeitausgleich gewährleistet.

C:

Corona:

Aufgrund der Corona-Pandemie gelten in den Einsatzstellen als auch bei den Seminaren Hygiene- und Schutzvorschriften, informieren Sie sich bitte rechtzeitig vor Dienstbeginn über die aktuellen Vorschriften!

D:

Datenschutz:

Die Einsatzstellen, Zentralstellen und Träger dürfen personenbezogene Daten, die Bestand- teil der Vereinbarung sind, mit Einwilligung der Freiwilligen erheben, verarbeiten und nut- zen, soweit dies für die Durchführung des Freiwilligendienstes erforderlich ist. Geregelt wird der Datenschutz in der Vereinbarung zum Freiwilligendienst. Grundsätzlich gelten die Da- tenschutzrichtlinien des LVLH.

Nähere Erläuterungen entnehmen Sie bitte Ihrer Vereinbarung zum Jugendfreiwilligen- dienst.

Dauer:

Die Dauer eines Freiwilligendienstes wird in der Vereinbarung festgelegt. Ein Freiwilligen- dienst wird in der Regel für eine Dauer von 12 zusammenhängenden Monaten geleistet. Die

(14)

12

Mindestdauer beträgt 6 Monate, die Höchstdauer 18 Monate. Im Rahmen des pädagogi- schen Gesamtkonzeptes kann der Träger den Freiwilligendienst in Blöcken mit mindestens 3-monatiger Dauer anbieten (§ 5 Absatz 1 JFDG).

Dienstbefreiung:

Eine Dienstbefreiung wird aus wichtigen persönlichen und/oder familiären Gründen ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub durch die Einsatzstelle gewährt. Grundsätzlich haben die Freiwilligen ihre persönlichen Anliegen außerhalb der Dienstzeit zu erledigen. Aus wich- tigem Grund (z.B. notwendige Arztbesuche, Behördengänge, Hospitationen, usw.) kann die bzw. der direkte Vorgesetzte Ausnahmen hiervon gewähren und die Freiwilligen unter Fort- zahlung der Vergütung für die Dauer der unumgänglichen notwendigen Abwesenheit von der Arbeit freistellen. Dienstbefreiung während der Seminarzeit ist aufgrund § 5 Absatz 2 JFDG grundsätzlich nicht möglich.

Für Bewerbungsgespräche ist der Freiwillige im Laufe seines Dienstes für mindestens drei Tage bei vollen Bezügen von der Einsatzstelle freizustellen.

Wurde bereits ein hohes Maß an Dienstbefreiung genutzt, kann in Ausnahmefällen und nur in Absprache mit dem Träger und den Freiwilligen unbezahlter Urlaub gewährt werden. Die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge muss auch für den unbezahlten Urlaub geleistet werden.

Dienstfahrten:

Eine Dienstfahrt ist eine Fahrt in dienstlichen Belangen außerhalb des Dienstortes. Die ent- stehenden Kosten werden von der Einrichtung übernommen. Sollen Dienstfahrten mit dem PKW von Freiwilligen erledigt werden, so hat die Einsatzstelle zuvor neben der gültigen Fahrerlaubnis auch deren persönliche Fahrtüchtigkeit und Fahrpraxis sowie die Betriebsbe- reitschaft des Fahrzeuges zu überprüfen. Darüber hinaus sollte im Vorfeld geklärt sein, ob die Freiwilligen ausreichend über die Einsatzstelle versichert sind. Privatautos von Freiwilli- gen sollten nur in Ausnahmefällen für dienstliche Belange genutzt werden. Für Freiwillige gilt jede Fahrt zu Seminaren und Veranstaltungen des Trägers als Dienstfahrt.

(15)

13 E:

Einarbeitung:

Die Einarbeitung der Freiwilligen erfolgt in der Einsatzstelle durch die Anleitung sowie wei- tere Fachkräfte. Die Einarbeitung beinhaltet sowohl eine theoretische Einführung als auch die praktische Einarbeitung der Freiwilligen in Bezug auf die Einsatzstelle und die Aufgaben der Freiwilligen. Im Anhang befindet sich eine Checkliste, welche wichtige Punkte der Ein- arbeitung aufführt. Diese oder die eigene interne Checkliste wird gemeinsam mit der Anlei- tung in den ersten Wochen nach Beginn bearbeitet.

Einsatzfelder:

Das Freiwillige Soziale Jahr wird als überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohl- orientierten Einrichtungen geleistet, insbesondere in Einrichtungen der Kinder- und Ju- gendhilfe, einschließlich der Einrichtungen für außerschulische Jugendbildung und Jugend- arbeit, in Einrichtungen der Wohlfahrts-, Gesundheits- und Altenpflege, der Behindertenhil- fe, der Kultur- und Denkmalpflege, des Sports, der Integration, des Zivil- und Katastrophen- schutzes und in Einrichtungen, die im Bereich des Umweltschutzes einschließlich des Na- turschutzes und der Bildung zu Nachhaltigkeit tätig sind.

Einladungen:

Die Freiwilligen erhalten vor Beginn jedes Seminars eine offizielle Einladung. Beim Einfüh- rungsseminar wird diese in einem Zeitraum von etwa 3-4 Wochen vor Seminarbeginn an die angegebene Privatadresse der Freiwilligen gesendet. Sie enthält unter anderem Infor- mationen zum Tagungshaus, der Örtlichkeit, dem Zeitraum, eine Liste was die Freiwilligen auf Seminar mitbringen müssen sowie die Kontaktdaten der zuständigen Leitung des Se- minars. Bei den weiteren Seminaren erfolgt die Zustellung nur noch per Mail.

Einsatzzeit:

Die Einsatzzeit richtet sich nach den Arbeitszeiten der jeweiligen Einsatzstelle. Grundsätz- lich handelt es sich bei einem Freiwilligendienst um einen ganztägigen Dienst. Bei Jugendli- chen unter 18 Jahren gelten die Schutzvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (z.B.

keine Nachtarbeit, längere Urlaubszeit, gesonderte Pausenregelungen). Die Seminarzeit gilt als Arbeitszeit. Die Jahresplanung und Überprüfung der Über- /Minusstunden verantwortet die zuständige Anleitung.

(16)

14 Ende:

Das Freiwillige Soziale Jahr endet mit Ablauf der Vertragsdauer, ohne dass es einer Kündi- gung bedarf.

Entgeltfortzahlung bei Krankheit:

Im Krankheitsfall werden Taschengeld und Sachbezüge für mindestens 6 Wochen und ab dem ersten Tag weitergezahlt, jedoch nicht über die Dauer des Dienstverhältnisses hinaus.

Die Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes finden keine Anwendung.

F:

Fachhochschulreife (Fachhochschulreifeverordnung Gymnasien – FHSRGymVO):

Baden-Württemberg bietet die Möglichkeit die Fachhochschulreife mit einem FSJ als be- rufsbezogenen Teil zu erwerben. Das heißt, wer ein Gymnasium der Normalform, Aufbau- gymnasium im Heim, berufliches Gymnasium, Kolleg, staatlich anerkanntes Abendgymna- sium oder das Deutsch-Französische Gymnasium Freiburg durchlaufen hat und nach Ab- schluss des zweiten Halbjahres der ersten Jahrgangsstufe des Kurssystems, der Klasse III oder am Deutsch-Französischen Gymnasium der Klasse 11 (Première) ohne allgemeine Hochschulreife verlässt, erwirbt das Zeugnis der Fachhochschulreife, wenn

• die erforderlichen schulischen Leistungen nach § 2 FHSRGymVO (schulischer Teil der Fachhochschulreife) erbracht sind und

• praktische Leistungen nach § 3 FHSRGymVO (berufsbezogener Teil der Fachhoch- schulreife) nachgewiesen sind.

Diese praktischen Leistungen können in den Einsatzstellen absolviert werden. Wichtig hier- bei ist die vorherige Absprache mit der Schule die den schulischen Teil abdeckt, bzw. mit der Schulleitung der kooperierenden Schule, die auch das Fachhochschulzeugnis ausstellt (§ 4 FHSRGymVO). In der Regel muss vor Antritt des FSJ in Kooperation mit der Einsatzstelle eine gemeinsame Praxisplanung durchgeführt werden um die verschiedenen Lernfelder des Freiwilligen abzustecken und zu definieren. Diese Form der Fachhochschulreife wird nicht an jeder Fachhochschule in anderen Bundesländern anerkannt, deshalb ist eine vor- herige Abfrage unentbehrlich!

(17)

15 Fahrtkosten:

Die Einsatzstellen übernehmen die Fahrtkosten für die Fahrten auf die Seminare. Dies kann entweder über einen gleichbleibenden, pauschalen Betrag im Monat und/oder jeweils ein- zeln für die Seminare erstattet werden. Als Fahrtkostennachweis dienen die Tickets. Diese sollten nach dem Seminar in der Einsatzstelle eingereicht werden. Zudem haben die Ein- satzstellen die Möglichkeit, im Rahmen einer Taschengeldregelung einen Teil des Taschen- geldes nicht monatlich in bar, sondern in Sachleistungen, etwa einer BahnCard oder einem ÖPNV-Ticket vorzusehen. Ermäßigungen im Straßenpersonenverkehr und Eisenbahnverkehr gelten auch im FSJ.

Feiertag:

In Ausnahmefällen, beispielsweise in der Ferien-Seminargruppe, kann es vorkommen, dass in der Seminarwoche ein Feiertag liegt. Das Seminar findet am Feiertag regulär statt. Die Einsatzstelle muss Freiwilligen, bei denen dies der Fall ist, als Ausgleich einen freien Tag zu einem anderen Zeitpunkt gewähren. Dieser freie Tag muss zwischen der/dem Freiwilligen und der Einsatzstelle abgestimmt werden.

Fotos:

Auf und während der Seminare werden Fotos (wie Gruppenbilder und allgemeine Fotos während der Aufenthalte) von und mit den Freiwilligen gemacht. Diese dienen vor allem um die vielen Eindrücke und Erinnerungen für die Freiwilligen während ihres Freiwilligen- dienstes festzuhalten. Die entstandenen Fotos dürfen von den Freiwilligen nicht auf Sozia- len Netzwerken (wie z.B. Facebook, Instagram, Twitter, etc.) oder durch Chatprogramme (z.B. WhatsApp, etc.) veröffentlicht und weitergegeben werden, sondern sind ausschließlich für den persönlichen Gebrauch gedacht. Der Träger darf wiederum die entstandenen Fotos für Werbezwecke verwenden, wenn dafür die Einverständniserklärung der/des Freiwilligen vorliegt (s. Einwilligungserklärung in der Vereinbarung).

Freistellung als Jugendleiter*in:

Gemäß dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit (JArbEhrStärkG BW) können die Freiwilligen im Kalenderjahr bis zu zehn Tage Freistellung beanspruchen. Bei- spielsweise für die Tätigkeit in Zeltlagern, Jugendherbergen und Begegnungsstätten, in denen Jugendliche und Kinder vorübergehend betreut werden. Anspruch auf Entlohnung

(18)

16

entsteht bei der Freistellung nicht. Die Einsatzstelle kann dies selbst entscheiden. Anträge sollten mindestens einen Monat vor Beginn der Freistellung von der Organisation bei der Einsatzstelle eingereicht werden. Die Sozialversicherungsbeiträge müssen weiterhin be- zahlt werden.

Führungszeugnis:

Teilnehmende eines Freiwilligendienstes sind von der Gebühr für die Erteilung eines Füh- rungszeugnisses für ihren Freiwilligendienst befreit. Hierzu müssen sie die Gebührenbefrei- ung bei der Meldebehörde beantragen. Diese leitet den Antrag an das Bundesamt für Justiz weiter, welches über die Gebührenbefreiung entscheidet. Dem Antrag muss eine Bescheini- gung der Einsatzstelle vorliegen. Der Freiwilligendienst ist im Antragsformular als Begrün- dung des besonderen Verwendungszwecks anzugeben. Der Träger empfiehlt, vor dem Freiwilligendienst ein erweitertes Führungszeugnis der Freiwilligen einzusehen und dies zu dokumentieren. Gegebenenfalls entstehende Kosten sind von der Einsatzstelle zu über- nehmen.

G:

Gesetzliche Grundlagen:

Gesetzliche Grundlage für das FSJ ist das Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligen- diensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz – JFDG). Es ist im Internet ter http://www.gesetze-im-internet.de/jfdg/ einsehbar.

Weitere gesetzliche Grundlagen:

Jugendarbeitsschutzgesetz: http://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/

Arbeitsschutzgesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/

Jugendschutzgesetz: http://www.gesetze-im-internet.de/juschg/

I:

Inklusion:

Der Freiwilligendienst ist für ALLE interessierten Menschen zugänglich. Wir möchten gerade auch Menschen mit körperlicher, geistiger und psychischer Behinderung oder Einschrän-

(19)

17 kung ansprechen und motivieren sich bei uns zu bewerben. Gerne unterstützen wir alle Interessierten hierbei, um offene Fragen zu klären.

Interne Bildungstage:

Interne Bildungstage sind Teil der pädagogischen Begleitung der Freiwilligen durch die Ein- satzstelle. Sie dienen der Berufsorientierung, Bildung und Schulung von Freiwilligen und dauern pro anerkannten Tag mindestens 6 Zeitstunden. Beispielsweise können Einfüh- rungs-/ Abschlusstage oder interne Fortbildungen (Epilepsie, Autismus etc.) als interne Bil- dungstage angerechnet werden. Verantwortlich für die Planung der internen Bildungstage zu Beginn des Freiwilligendienstes ist der Freiwillige mit der dazu gehörigen Anleitung. Eine weitere Möglichkeit sind Hospitationen zur Berufsorientierung. Diese können in anderen Bereichen der Einsatzstelle oder in externen Organisationen erfolgen. Nachdem die inter- nen Bildungstage abgeleistet wurden, ist es wichtig das dem Träger eine Bestätigung über die Durchführung der internen Bildungstage zugesandt wird. In dieser Bestätigung sollten mindestens Datum, Dauer, Bereich und Unterschrift der abgeleisteten internen Bildungsta- ge enthalten sein. Wenn Freiwillige eine externe Hospitation (außerhalb der Lebenshilfe) ableisten wollen, ist dies ebenso möglich. Hier ist es wichtig, im Vorfeld das Unterneh- men/die Organisation zu fragen, ob eine Betriebshaftpflicht für die Freiwillige bzw. den Freiwilligen vorhanden ist. Die Freiwilligen müssen während der externen Hospitation über deren Betriebshaftpflicht versichert werden.

J:

Jugendarbeitsschutzgesetz:

Bei Jugendlichen unter 18 Jahren muss das JArbSchG eingehalten werden. Gemäß JArb- SchG dürfen Jugendliche beispielsweise nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Zudem dürfen sie nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. Weiterhin müssen für den Jugendlichen im Voraus feststehen- de Ruhepausen von angemessener Dauer eingeplant werden: 30 Minuten bei einer Arbeits- zeit von mehr als viereinhalb Stunden, 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden. Zudem darf bei Schichtdienst die Arbeitszeit von zehn Stunden, unter Hinzurech- nung der Ruhepausen, nicht überschritten werden. Bei mehrschichtigen Betrieben dürfen Jugendliche ab 16 Jahre bis 23 Uhr beschäftigt werden. Am 24.12. und 31.12. dürfen Ju- gendliche nach 14 Uhr nicht beschäftigt werden. Weitere Regelungen finden sich im JArb- SchG.

(20)

18 K:

Kindergeld:

Eltern, deren Kinder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ein FSJ ableisten, können Kindergeld bzw. steuerliche Freibeträge für ihre Kinder erhalten.

Konflikte:

Kommt es zwischen der Einsatzstelle und einer Freiwilligen oder einem Freiwilligen zu ei- nem Konflikt, ist der Träger zu informieren. Die/der zuständige Bildungsreferent*In kann sich folgend vermittelnd einschalten, um gegebenenfalls Hilfestellung bei einer Lösung zu geben.

Kompetenzseminar:

Das Kompetenzseminar wird als Teil der 25 Bildungstage angeboten und findet an drei zu- sammenhängenden Seminartagen statt. Es dient der Persönlichkeitsentwicklung, der Be- rufsorientierung oder vermittelt Kompetenzen, die für den Freiwilligendienst in der Einsatz- stelle dienlich sind. Die Wahl des Kompetenzseminars liegt bei den Freiwilligen. Die Freiwil- ligen erhalten zu Beginn ihres Freiwilligendienstes eine Mappe. In der Mappe erhalten sie unter anderem ein Formular mit den angebotenen Kompetenzseminaren. Nach der Anmel- dung erhalten die Einsatzstellen eine Terminbestätigung. Zusätzlich erhalten die Freiwilli- gen etwa vier Wochen vor der Durchführung des Kompetenzseminars eine ausführliche Einladung.

Krankheit:

Im Krankheitsfall teilt dies der Freiwillige der Einsatzstelle unverzüglich mit. Die genauen Regelungen sind in der Vereinbarung festgehalten. Fällt die Krankheit auf einen Bil- dungstag, ist darüber hinaus der Träger zu informieren. Zudem muss ab dem ersten Krank- heitstag eine Krankmeldung eingereicht werden. Im Krankheitsfall werden in der Regel bis zur Dauer von sechs Wochen Taschengeld und Sachleistungen weitergezahlt, jedoch nicht über den Dienst hinaus. Wird die Freiwillige oder der Freiwillige während des Urlaubs krank und reicht eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein, so ist der Urlaub zu einem späteren Zeitpunkt zu gewähren.

(21)

19 Krankenversicherung:

Freiwillige im FSJ werden für die Dauer des Freiwilligendienstes grundsätzlich als Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Die Beiträge werden vollständig von der Einsatzstelle übernommen und an die Krankenkasse abgeführt. Eine gegebenenfalls vorher bestehende Familienversicherung ist für die Zeit des Freiwilligendienstes ausgesetzt und kann - z.B. bei Aufnahme einer Berufsausbildung, weiterem Schulbesuch oder der Aufnah- me eines Studiums - anschließend fortgeführt werden.

Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erfasst grundsätz- lich auch Personen, die vor Antritt des Bundesfreiwilligendienstes privat versichert waren.

Hierfür muss die private Versicherung über ein Aussetzen der Versicherung für die Dauer des Dienstes informiert werden, damit anschließend die gleichen Konditionen wie vor dem Freiwilligendienst bestanden gelten.

Kündigung:

Um Kündigungen zu vermeiden, ist bei Problemen oder sonstigen Anliegen eine frühzeitige Mitteilung an den Träger erforderlich. Sollte es doch zu der Aussprache einer außerordentli- chen oder einer ordentlichen Kündigung kommen, hat ein klärendes Gespräch zwischen den Vertragsparteien stattzufinden. Die Kündigungsfristen im Freiwilligendienst regelt die Vereinbarung über die Ableistung eines Freiwilligendienstes. Im FSJ gelten die ersten 3 Mo- nate des Einsatzes als Probezeit. Während dieser Probezeit kann die Vereinbarung von je- der Vertragspartei mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.

Ordentliche Kündigung:

Nach Ablauf der Probezeit kann die Vereinbarung aus einem wichtigen Grund innerhalb von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende des Kalendermonats von den Parteien ge- kündigt werden. Die Kündigung muss in Schriftform eingereicht werden.

Außerordentliche Kündigung (fristlos):

Nach Ablauf der Probezeit kann die Vereinbarung aus wichtigem Grund jedem Vertrags- partner außerordentlich (fristlos) gekündigt werden.

(22)

20

Auflösung der Vereinbarung:

Die Vereinbarung kann im gegenseitigen Einvernehmen oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B. Erhalt eines Studien- oder Ausbildungsplatz) zwischen dem/der Freiwilligen und der Einsatzstelle jederzeit aufgelöst werden.

M:

Mappen:

Die Freiwilligen bekommen zu Beginn des Freiwilligendienstes eine Übersichtmappe. Diese wird an die Freiwilligen versendet, sobald die Gruppeneinteilung von Seiten des Trägers stattgefunden hat. Die Mappe enthält u.a. Kontaktdaten der zuständigen Ansprechperson, eine Terminübersicht der Seminare, die Auswahlmöglichkeiten der Kompetenztage und dieses Handbuch. Im Anschreiben der Mappe wird erklärt, was die Freiwilligen mit den ver- schiedenen Unterlagen tun müssen.

Medikamentengabe:

Maßnahmen der Behandlungspflege (z.B. Medikamentengabe, usw.) sind nur von aner- kannten Fachkräften durchzuführen und gesetzlich erlaubt. Freiwillige im FSJ dürfen keine Behandlungspflege leisten und machen sich bei Zuwiderhandlung ggf. strafbar!

Meldepflicht:

Wechseln Freiwillige für den Freiwilligendienst ihren Wohnsitz, so müssen sie dies innerhalb einer Woche beim zuständigen Einwohnermeldeamt melden. Eine Meldung muss auch zeitnah an den Träger sowie an die Einsatzstelle erfolgen.

Minusstunden:

Es ist Aufgabe der Einsatzstelle bzw. Anleitung die Arbeitszeiten für das Freiwilligenjahr zu planen. Fallen Minusstunden an, sind diese entsprechend in den weiteren Monaten abzu- bauen. Sind sie aufgrund mangelnder Planung durch die Einsatzstelle nicht bis zum Ver- tragsende aufgearbeitet, verfallen sie. Es wird vorausgesetzt, dass der bzw. die Freiwillige sich der Aufarbeitung nicht verweigert!

(23)

21 Mutterschutz:

Wie bei regulären Arbeitnehmerinnen, tritt bei Schwangerschaft einer Freiwilligen das Mut- terschutzgesetz in Kraft. Zu beachten sind unter anderem der besondere Kündigungsschutz sowie Vorschriften zur Gestaltung des Arbeitsplatzes. Ebenfalls haben Freiwillige Anspruch auf Mutterschutzleistungen, wie Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverbot außerhalb der Mutterschutzfrist und Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld während der Mut- terschutzfrist.

N:

Nebentätigkeit:

Im Freiwilligendienst wird mindestens die halbe Arbeitskraft der Einsatzstelle zur Verfü- gung gestellt. Nebentätigkeiten müssen deshalb abgesprochen und genehmigt werden. Die Genehmigung erfolgt über die Einsatzstelle. Hinzu müssen sowohl die Einsatzstelle als auch die Freiwilligen den Träger über die Nebentätigkeit informieren.

P:

Pädagogische Begleitung:

Die pädagogische Begleitung durch den Träger umfasst u.a. Beratung, Reflexion und die Seminararbeit (→Bildungstage). Die pädagogische Begleitung hat vor allem das Ziel, die Freiwilligen auf ihren Einsatz vorzubereiten und ihnen zu helfen, Eindrücke auszutauschen sowie Erfahrungen aufzuarbeiten. Darüber hinaus werden durch die pädagogische Beglei- tung soziale und interkulturelle Kompetenzen vermittelt und das Verantwortungsbewusst- sein für das Gemeinwohl bzw. für einen nachhaltigen Umgang gestärkt. Ein wichtiger Teil der pädagogischen Begleitung durch den Träger sind Einsatzstellenbesuche, die in der Re- gel zweimal im Freiwilligenjahr stattfinden.

Partizipation:

Im Freiwilligendienst soll die Beteiligung und Mitverantwortung der Freiwilligen gefördert werden und die Partizipation ist ein wichtiger Bestandteil der Bildungstage. So sind die Freiwilligen auf den Seminaren aufgefordert, Themen nach ihren Wünschen einzubringen und die Auswahl und Durchführung der Inhalte mitzugestalten.

(24)

22

Pflegeversicherung:

Die Freiwilligen werden grundsätzlich in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI).

Praktikum:

Der Freiwilligendienst wird bei einigen sozialen Ausbildungen als Vorpraktikum anerkannt.

Nähere Informationen sind bei den einzelnen Ausbildungsstätten einzuholen.

Probezeit:

→ Kündigung R:

(gesetzliche) Rentenversicherung:

Die Freiwilligen unterliegen grundsätzlich der Versicherungs- sowie Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und erwerben dadurch einen Rentenanspruch. Dies gilt gleichermaßen für "junge" Freiwillige, für Senior*innen die noch keine Altersrente beziehen, wie für Altersteilrentenbezieher*innen und Erwerbsminderungsrentner*innen. Die Beiträge der Arbeitslosenversicherung müssen grundsätzlich für alle Freiwilligen abgeführt werden.

Rundfunkbeitragspflicht:

Auch Freiwillige müssen während ihres Dienstes den Rundfunkbeitrag (ehemals GEZ) zah- len. Wohnen die Freiwilligen allerdings noch bei ihren Eltern oder in einer Wohngemein- schaft, so muss pro Wohnung ein Antrag gestellt werden bzw. vorliegen.

S:

Schichtdienst:

Es ist möglich, die Freiwilligen im Schichtdienst einzusetzen. Zu beachten ist bei Freiwilligen unter 18 Jahren das Jugendarbeitsschutzgesetz. Der Freiwilligendienst ist ein freiwilliger, unentgeltlicher Dienst. Deshalb sollte versucht werden auf Freizeitwünsche der Freiwilligen einzugehen, um ihnen beispielsweise die Teilnahme an Vereinsaktivitäten oder Familienfei- ern zu ermöglichen. Das Arbeiten in Nachtdiensten ist nicht erlaubt. Die Durchführung von

(25)

23 Nachtbereitschaften ist nur in Ausnahmefällen unter bestimmten Voraussetzungen nach persönlicher Vereinbarung mit dem Träger möglich.

Schweigepflicht:

Wie für alle Mitarbeitenden einer Einrichtung, haben auch die Freiwilligen die Schweige- pflicht zu beachten. Die persönlichen Verhältnisse der Betreuten dürfen nicht nach außen getragen werden, auch nicht nach der Zeit des Freiwilligendienstes. Die Einsatzstelle ist dazu verpflichtet, die Freiwilligen zu Beginn des Freiwilligendienstes über die Schweige- pflicht zu informieren.

Seminarregeln:

Zu Beginn jedes Seminares werden die Seminarregeln mit den Freiwilligen besprochen. Die- se werden gemeinsam mit den Freiwilligen auf den Seminaren erarbeitet und vom Träger ergänzt. Viele der besuchten Tagungshäuser haben ebenfalls Vorgaben, welche zusätzlich ins Regelwerk übernommen werden.

Die Seminareinheiten inklusive An- und Abreise gelten als Dienstzeit. Sie werden von den Einsatzstellen mit den Stunden eines vollen Arbeitstages verbucht. Die Übernachtungen sind verpflichtend und es darf kein Urlaub während dieser Zeit genommen werden. Wenn Freiwillige aus gesundheitlichen Gründen nicht am Seminar teilnehmen können, müssen sie sich am ersten Krankheitstag telefonisch beim Träger bzw. bei der zuständigen Semi- narreferentin bzw. dem zuständigen Seminarreferenten krankmelden. Eine Krankmeldung muss ab dem ersten Krankheitstag vorliegen und an den Träger gesendet werden. Eben- falls muss eine Kopie der Einsatzstelle ausgehändigt werden. Während den Einheiten des Seminares darf kein Alkohol getrunken werden. Während der Freizeit im Seminar wird ein angemessener Umgang mit Alkohol akzeptiert. Der Konsum von hochprozentigem Alkohol und hochprozentigen Mix-Getränken ist grundsätzlich nicht gestattet.

Strikt verboten sind illegale Drogen jeglicher Art!

Für Freiwillige unter 18 Jahren gilt weiter das Jugendschutzgesetz. Wenn Freiwillige das Tagungsgelände verlassen, müssen sie dies den Referenten*innen mitteilen. Dies ist wich- tig, damit diese im Gefahrenfall wissen, wo sich ihre Teilnehmenden befinden. Verstöße können von dem Ausschluss vom Seminar bis zur Nicht-Anerkennung der Bildungstage, zur Abmahnung oder gar Kündigung führen.

(26)

24

Sozialversicherungsbeiträge:

Freiwillige sind während ihres Freiwilligendienstes in der gesetzlichen Renten-, Pflege-, Kranken-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung versichert. Die Beiträge zur Sozialversiche- rung werden von der Einsatzstelle geleistet (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil). Ta- schengeld und Zuschuss zu Unterkunft und Verpflegung bzw. die Sachbezüge gelten als Bezüge. Diese sind die Bezugsgröße für die Beiträge zur Sozialversicherung. Diese Versiche- rungspflicht ist vom Gesetzgeber vorgeschrieben, obwohl die für die Versicherungspflicht in der Renten-, Pflege- und Krankenversicherung maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze mit den Leistungen, die die Freiwilligen erhalten, unterschritten werden kann.

Wird im Anschluss an eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ein Freiwilligen- dienst geleistet, wird bei der Bemessung des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung die mo- natliche Bezugsgröße zugrunde gelegt. Eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung liegt z.B. bei der kurzfristigen Beschäftigung zwischen Schulentlassung und Ableistung ei- nes Freiwilligendienstes vor. Gibt es einen Zeitraum von vier Wochen zwischen der Beschäf- tigung und dem Freiwilligendienst liegt kein Anschluss vor. Nicht sozialversicherungspflich- tig sind geringfügige Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und Freiwilligendienst.

Wichtiger Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass es zur Anrechnung der Leistungen aus dem Bundesfrei- willigendienst auf andere Leistungen bzw. Ansprüche kommen kann. Empfänger*innen von Rentenleistungen sollten daher mit der zuständigen Rentenkasse klären, ob und ggf. in- wieweit die Leistungen aus dem Bundesfreiwilligendienst auf die Rente angerechnet wer- den.

Studium:

Universitäten und Hochschulen können Bewerbenden bei der Aufnahme entsprechender Studiengänge die FSJ-Dienstzeit als Wartesemester oder Praktikum anrechnen. Ob und in welchem Umfang eine Anerkennung möglich ist, richtet sich nach den einzelnen Bestim- mungen der Ausbildungs- bzw. Studiengänge und ist bei der jeweiligen Hochschule zu er- fragen. Eine Bestätigung des Freiwilligendienstes für die Bewerbung bei einer Hochschule wird auf Anfrage durch den Träger erstellt.

(27)

25 T:

Taschengeld:

Der Freiwilligendienst ist als freiwilliges Engagement ein unentgeltlicher Dienst. Die Freiwil- ligen erhalten ein monatliches Taschengeld, welches steuerlich wie Lohn oder Gehalt be- wertet wird. Für das Taschengeld gibt es eine gesetzliche Höchstgrenze. Angemessen ist ein Taschengeld, wenn es 6 % der in der allgemeinen Rentenversicherung geltenden Bei- tragsbemessungsgrenze (§ 159 SGB VI) nicht übersteigt (§ 2 Abs. 1 Satz 3 JFDG). Das kon- krete Taschengeld wird mit der jeweiligen Einsatzstelle vereinbart.

Teilzeit:

Für Freiwillige unter 27 Jahren gibt es in ganz besonderen Fällen die Möglichkeit, nach Ab- sprache mit der Einsatzstelle und dem Träger LVLH auch einen Teilzeit-Dienst über 20 Stunden in der Woche zu absolvieren. Zur Begründung und Nachweispflicht geben Einsatz- stelle und Träger Auskunft. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Teilzeit. Das Taschengeld wird anteilig gekürzt, die Bildungstage bleiben gleich. Die Anrechenbarkeit für die Fach- hochschulreife oder Praktika für Ausbildungen sind unbedingt im Vorfeld mit der Hoch- schule bzw. dem Ausbildungsträger zu klären.

U:

Unfallversicherung:

-> Sozialversicherungsbeiträge Urlaub:

Der Urlaubsanspruch ist vertraglich geregelt (26 Tage bei einer zwölfmonatigen Dienstzeit).

Mindestens zwei Wochen sind als Erholungsurlaub zusammenhängend zu gewähren. Dau- ert das FSJ weniger als 12 Monate, reduziert sich der Urlaubsanspruch pro Monat um 1/12 des Jahresurlaubs.

Wichtiger Hinweise:

Bei Jugendlichen unter 18 Jahren richtet sich die Zahl der Urlaubstage im FSJ nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).

(28)

26

1. Mind. 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist.

2. Mind. 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist.

3. Mind. 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.

(s. auch unter: http://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__19.html)

Wenn der Urlaubsanspruch im Arbeitsvertrag in Arbeitstagen (nicht Werktagen) angegeben ist, muss er entsprechend umgerechnet werden (30 Werktage= 25 Arbeitstage, 27 Werkta- ge= 23 Arbeitstage). Es kann kein Urlaub während der Seminarzeit genommen werden.

Überstunden:

Beim Freiwilligendienst ist es nicht möglich, Überstunden finanziell auszuzahlen. Für geleis- tete Überstunden erhalten die Freiwilligen einen Freizeitausgleich.

V:

Verantwortung:

Die Verantwortung an die Freiwilligen kann nur im Rahmen des Aufgabenbereichs einer Hilfskraft übertragen werden. Dringend zu berücksichtigen sind die persönliche Reife und die Eignung der Freiwilligen.

Vereinbarung:

Für die Ableistung des FSJ wird vor Beginn eine Vereinbarung abgeschlossen. In der Regel handelt es sich nach § 11 Abs. 2 JFDG um eine gemeinsame Vereinbarung zwischen dem zugelassenen Träger, der Einsatzstelle und der oder dem Freiwilligen. Es handelt sich somit um einen Dreiecksvertrag, in dem die gegenseitigen Rechte und Pflichten festgelegt wer- den. Die Vereinbarung enthält die gesetzlichen Vorgaben sowie trägerspezifische Regelun- gen.

Verlängerung:

→ Dauer

(29)

27 W:

Waisenrente:

Für die Dauer der Teilnahme am Freiwilligendienst besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Waisenrente (Halb- und Vollwaisenrente) soweit die Voraussetzungen nach § 48 SGB VI vorliegen.

Wechsel:

Bei einem Wechsel des Einsatzortes bzw. der Einsatzstelle muss vorab der Träger hinzuge- zogen und informiert werden. Ein Auflösungsvertrag oder eine Kündigung der alten Ein- satzstelle sowie ein gültiger Vertrag der neuen Einsatzstelle müssen vorliegen.

Wochenenddienst:

Freiwillige erhalten grundsätzlich mindestens alle 14 Tage ein freies Wochenende. Aus wichtigen Gründen kann im Einvernehmen zwischen den Freiwilligen, dem Träger und der Einsatzstelle von dieser Regelung abgewichen werden. Eine Schlechterstellung gegenüber anderen Mitarbeitenden darf nicht erfolgen. Die Wochenenddienste können im Rahmen der betriebsüblichen Dienstpläne abgeleistet werden. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren sind die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes einzuhalten.

Wohngeld:

Die Beantragung von Wohngeld ist für Freiwillige im Jugendfreiwilligendienst prinzipiell möglich. Die Zahlung von Wohngeld hängt u. a. von der Miethöhe und dem verfügbaren Einkommen ab. Ein Antrag kommt dann in Betracht, wenn für die Aufnahme des Freiwilli- gendienstes ein Umzug an den Ort der Einsatzstelle notwendig ist, ohne dass die Einsatz- stelle Unterkunft gewähren kann. Zuständig ist die Wohngeldbehörde der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung am neuen Wohnort. Aus dem Antrag muss hervorge- hen, dass die neue Wohnung der Lebensmittelpunkt der Antragstellerin bzw. des Antrag- stellers ist.

(30)

28 Z:

Zentralstelle:

Der Landesverband als Träger ist der Zentralstelle des Paritätischen Gesamtverbandes Ber- lin (DPWV) zugeordnet. Die Zentralstelle ist das Bindeglied zwischen dem Bundesamt/ Bun- desministerium und den Einsatzstellen sowie deren Trägern. Die Zentralstelle trägt Sorge dafür, dass die ihnen angehörenden Träger und Einsatzstellen ordnungsgemäß an der Durchführung des Jugendfreiwilligendienstes mitwirken.

Zeugnis:

Bei Beendigung des freiwilligen Dienstes erhalten die Freiwilligen von der Einsatzstelle ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer des freiwilligen Dienstes. Das Zeugnis ist auf die Leistungen und die Führung während der Dienstzeit zu erstrecken. In das Zeugnis sind be- rufsqualifizierende Merkmale des Freiwilligen Sozialen Jahres aufzunehmen. Darüber hin- aus stellt der Träger der Freiwilligen oder dem Freiwilligen nach Abschluss des Dienstes eine Bescheinigung (→ Bescheinigung) über den geleisteten Dienst aus.

(31)

29 Checkliste für die Einarbeitung

Einsatzstelle:

Name des/der Freiwilligen:

Anleitung:

Dauer des Freiwilligendienstes:

Anleitung Freiwillige/r

Themengebiet ✔ ✔

Einsatzstelle

Einführungsgespräch durchführen, in dem wichtige Informationen mitgeteilt werden und die Einarbeitung festgelegt wird.

Den/Die Freiwillige/n über die Lebenshilfe, die Einsatzstelle und den Einsatzbereich (Leitbild, Ziele und Aufgaben, Mitglieder, Klient*innen, Mitarbeitende, Gruppen, etc.) informieren. Wenn vorhanden Informa- tionsmaterial ausgeben.

Den/Die Freiwillige/n über Organisationstruktur, Leitung, Mitarbei- ter/innen, Hierarchie und Dienstwege in der Einsatzstelle informieren.

Räumlichkeiten zeigen (versch. Gruppen, Kantine, Küche, Bäder, Mitar- beiter*innen-WC, Pausenräume, Außenanlage, Büros, Verwaltung...) Sonstiges:

Arbeitsrechtliches

Freiwillige über den Dienstplan aufklären. Wann und von wem wird er gemacht? Bis wann können Freizeitwünsche angegeben werden?

Arbeitszeiten, Zeiterfassung, Pausenregelung, Überstundenregelung Was ist zu tun, wenn der/die Freiwillige krank ist? Wohin kommt die Krankmeldung?

Wie viele Urlaubstage hat der/die Freiwillige, Anspruch auf Sonderur- laub, wo kann Urlaub beantragt werden, bis wann vorher muss er be- antragt werden? Gibt es Schließzeiten der Einrichtung?

Verhalten im Notfall Arbeitssicherheit/-schutz Brandschutzbestimmungen Hausordnung

(32)

30

Aufsichtspflicht

Hygienebestimmungen, Wäscheversorgung, Müllentsorgung Jugendschutz bei U18

Schweigepflicht & Datenschutz, ggf. schriftlich festhalten Wann kommt das Taschengeld

Vergabe von Medikamenten Sonstiges:

Arbeitsalltag

Freiwillige/n über Klient*innen/Bewohner*innen/Beschäftigte der Gruppe und deren Besonderheiten informieren, über Krankheitsbilder und Behinderungen informieren, Tages- und Wochenplan durchgehen Gibt es Klient*innen, die Notfallmedikamente benötigen?

Regelmäßige Aufgaben sowie die Verantwortung der/des Freiwilligen gemeinsam besprechen.

Klären, wer direkte/r Vorgesetze/r für den Freiwilligen ist und wer ihm weisungsbefugt ist.

Dokumentation, Übergabebücher, Akten

Einführung in Hebetechniken, Rollstuhltechniken

Ggf. Einführung in den Pflegeplan, individuelle Pflege, Hilfsmittel Wer ist Ansprechpartner*in, wenn Gruppenleitung/Anleitung krank ist oder Urlaub hat.

Umgang mit Angehörigen/Betreuten/Fremden (Besuche, Telefonate, Briefe, Dokumentation)

Einweisung in die Telefonnutzung (wie meldet man sich am Telefon, private & dienstliche Nutzung)

Sonstiges:

Termine

Einen regelmäßigen Termin mit dem/der Freiwilligen für Anleitungs- gespräche vereinbaren.

Termine von Teamsitzungen, Dienstbesprechungen, Betriebsausflug, Weihnachtsfeier, internen Fortbildungen etc. bekannt geben und Teil- nahme klären

(33)

31 Zusammen mit dem/der Freiwilligen die Seminarterminliste durchge-

hen und sicherstellen, dass er/sie nicht im Dienstplan eingeteilt wird Interne Bildungstage planen

Was, wo, wer, wann Sonstiges

Ggf. Arbeitskleidung Ggf. Schlüsselausgabe

Geschäfts-PKW-Nutzung, Tanken, Wartung, Fahrsicherheitstraining, Unfall

Einarbeitung durch Fachkräfte in den ersten Wochen planen

Verbindlicher Standard für Anleiter*innen vorstellen. Gesprächsleitfa- den, Vorbereitungsbögen für FW und Anleiter*innen vorstellen.

(34)

32

Lern- und Bildungsziele:

Diese Kompetenzen habe ich Freiwillige/r:

Anleitung:

Einsatzstelle + Bereich:

Kompetenz Einschätzung*

*Einschätzung via Schulnoten 1-6

(35)

33 Diese Kompetenzen möchte ich (weiter-)entwickeln

Beschreibung der Kompetenz

Einschätzung meiner Kompetenz

Mein Ziel

Das kann ich dafür tun

So kann mir meine Anleitung + weitere Personen dabei helfen So erkenne ich, dass ich die Kom- petenz weiterentwickelt habe Meine Kompetenz nach 1 Monat (Entwicklung, Stand, Reflexion) Meine Kompetenz nach 3 Monaten (Entwicklung, Stand, Reflexion) Meine Kompetenz nach 6 Monaten (Entwicklung, Stand, Reflexion) Ich habe die Kompetenz nicht weiterentwickelt, weil…

Ich habe die Kompetenz weiter- entwickelt! Beschreibung, wie dies passiert ist. Bsp. wie es sich zeigt + entwickelt

Reflexion

(36)

34

Diese Kompetenzen möchte ich (weiter-)entwickeln

Beschreibung der Kompetenz

Einschätzung meiner Kompetenz

Mein Ziel

Das kann ich dafür tun

So kann mir meine Anleitung + weitere Personen dabei helfen So erkenne ich, dass ich die Kom- petenz weiterentwickelt habe Meine Kompetenz nach 1 Monat (Entwicklung, Stand, Reflexion) Meine Kompetenz nach 3 Monaten (Entwicklung, Stand, Reflexion) Meine Kompetenz nach 6 Monaten (Entwicklung, Stand, Reflexion) Ich habe die Kompetenz nicht weiterentwickelt, weil…

Ich habe die Kompetenz weiter- entwickelt! Beschreibung, wie dies passiert ist. Bsp. wie es sich zeigt + entwickelt

Reflexion

(37)

35 Diese Kompetenzen möchte ich (weiter-)entwickeln

Beschreibung der Kompetenz

Einschätzung meiner Kompetenz

Mein Ziel

Das kann ich dafür tun

So kann mir meine Anleitung + weitere Personen dabei helfen So erkenne ich, dass ich die Kom- petenz weiterentwickelt habe Meine Kompetenz nach 1 Monat (Entwicklung, Stand, Reflexion) Meine Kompetenz nach 3 Monaten (Entwicklung, Stand, Reflexion) Meine Kompetenz nach 6 Monaten (Entwicklung, Stand, Reflexion) Ich habe die Kompetenz nicht weiterentwickelt, weil…

Ich habe die Kompetenz weiter- entwickelt! Beschreibung, wie dies passiert ist. Bsp. wie es sich zeigt + entwickelt

Reflexion

(38)

36 Notizen:

(39)
(40)

6 Projekt UNBEDINGT!

--- Landesverband Baden-Württemberg der Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung e. V.

Referat Freiwilligendienste / Neckarstraße 155a / D-70190 Stuttgart / Telefon: 0711.25589-27 Fax: 0711.25589-55 / E-Mail: freiwillige@lebenshilfe-bw.de / www.lebenshilfe-bw.de

Bundesfreiwilligendienst in der Lebenshilfe

Handbuch für Freiwillige von A-Z

---

STAND 08/2014

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Mit neuen Schwerpunkten wie einem experimentellen Bibliotheksbereich (Ideenw3rk), einer neuen Jugendabteilung (Fre1raum) und neuen Angeboten zur Förderung von Lese-, Medien-

Bei der Übertragung einzelner Aufgaben muss immer beachtet werden, dass die Freiwilligen ohne fachspezifische Ausbildung und Erfahrung sind und eine Fachausbildung

Wenn junge Menschen ein freiwilliges soziales Jahr machen sind sie nicht in einem Arbeitsverhältnis?. Obwohl die jungen Menschen meistens 8 Stunden am

Recht auf Löschung (vgl. falls Sie eine erteilte Einwilligung widerrufen oder die Daten für die Zwecke, für die sie erhoben wurden nicht mehr erforderlich sind) haben Sie das

Für Freiwillige unter 27 Jahren gibt es in ganz besonderen Fällen die Möglichkeit, nach Ab- sprache mit der Einsatzstelle und dem Träger LVLH auch einen Teilzeit-Dienst über 20

Diese Fragen und eine erste Annäherung an ihre Beantwortung waren Ausgangspunkt für die Initiierung des Freiwilligen Sozialen Jahres Digital (FSJdigital) beim Deutschen Roten

Falls du zu Beginn des FSJ noch nicht 18 Jahre alt bist, musst du dich nach dem..  Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) ärztlich untersuchen lassen (z. bei deinem Hausarzt

In Kooperation mit dem Kulturbüro Rheinland- Pfalz bietet das Theater einen FSJ Kultur-Platz im Bereich der Theaterpädagogik an, um jungen Menschen eine berufliche Orientierung