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AMTSBLATT DES LANDRATSAMTES BAD KISSINGEN

Nr. 20 Bad Kissingen, 01.10.2021

Inhalt:

A) Veröffentlichungen des Landratsamtes

Übungen der Bundeswehr

Einwohnerzahlen des Landkreises Bad Kissingen am 30.06.2021

B) Veröffentlichungen der Gemeinden

• Stadt Hammelburg

- Bekanntmachung der Stadt Hammelburg im Wege der Amtshilfe für das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken; Flurneuordnung Wolfsmünster 2, Gemeinde Gräfendorf, Landkreis Main-Spessart; LD-A – A 7566 – 2315, Schlussfeststellung - Vollzug des Haushaltswesens; Bericht 2019 gem. Art. 94 Abs. 3 GO über die

Beteiligungen der Stadt Hammelburg an Unternehmen in Privatrechtsform

Verwaltungsgemeinschaft Bad Brückenau

- Bekanntmachung der Verwaltungsgemeinschaft Bad Brückenau; Dritte Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Schondra (BGS-WAS) vom 14.09.2021

- Bekanntmachung der Verwaltungsgemeinschaft Bad Brückenau ; Siebte Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Schondra (BGS-EWS) vom 14.09.2021

Verwaltungsgemeinschaft Elfershausen

- Bekanntmachung der Verwaltungsgemeinschaft Elfershausen für die Gemeinde Fuchsstadt; Vollzug der Wassergesetze und der Abwasserabgabengesetze; Einleiten von Mischwasser aus Entlastungsbauwerken in die Fränk. Saale u.a. durch den Abwasserzweckverband Thulba-Saale

- Bekanntmachung der Verwaltungsgemeinschaft Elfershausen für den Markt Elfershausen; Vollzug der Wassergesetze und der Abwasserabgabengesetze;

Einleiten von Mischwasser aus Entlastungsbauwerken in die Fränk. Saale u.a. durch den Abwasserzweckverband Thulba-Saale

Stadt Bad Kissingen

Verordnung zur Änderung der Verordnung der Stadt Bad Kissingen über Parkgebühren (ParkgebührenV) vom 8. Oktober 2009

Stadt Bad Brückenau

Rechtsverordnung zur Regelung des Ladenschlusses an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Bad Brückenau vom 16.09.2021

C) Sonstige Veröffentlichungen

 Keine Veröffentlichungen

(2)

2

A) Veröffentlichungen des Landratsamtes

186

Übungen der Bundeswehr Übungen der Bundeswehr finden am

a) 11.10.2021 – 21.10.2021 b) 20.10.2021 – 28.10.2021 c) 21.10.2021

d) 06.12.2021 – 10.12.2021 unter der Bezeichnung

a) Einsatzübung im Übungsdurchgang 14/21 JgBtl 413

b) Abschlussübung Militärbeobachter „BLUE BANNER 4.0 2021“

c) Orientierungsmarsch „DETTER“

d) Feldeinsatzübung InstKp LogBtl AIR im Übungsraum

a) Hammelburg – Bad Brückenau – (über die B27)

b) Waizenbach – Machtilshausen – Neubessingen – Büchold – Gössenheim c) Oberthulba – Bad Brückenau – Zeitlofs – Wartmannsroth

d) Wildflecken – Rannungen und ehem. MunNdlg Rottershausen

Der Bevölkerung wird nahegelegt, sich von den Einrichtungen der übenden Truppen fernzuhalten. Auf die Gefahren, die von liegengebliebenen Sprengmitteln, Fundmunition und dergl. ausgehen, wird besonders hingewiesen. Das Sammeln, der Erwerb, der Besitz und der Verkauf dieser Gegenstände sind verboten und können nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches als Unterschlagung, Diebstahl oder Hehlerei sowie nach den Waffen- und sprengstoffrechtlichen Bestimmungen geahndet werden.

Schäden, die von Einheiten der Bundeswehr verursacht wurden, sind bei der zuständigen Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung schriftlich anzumelden, sofern diese nicht bereits durch einen Flurschadenoffizier oder vom Schadentrupp der Einheiten beseitigt worden sind.

Die gemeindlichen Verwaltungseinheiten werden gebeten, diese Übung(en) ortsüblich Bekanntzumachen sowie die Jagdausübungsberechtigten hierauf hinzuweisen.

(3)

3 187

Einwohnerzahlen des Landkreises Bad Kissingen am 30.06.2021

Das vom Bayerischen Landesamt übersandte Verzeichnis der Gemeinden des Landkreises Bad Kissingen mit den auf Basis Zensus 2011 fortgeschriebenen Einwohnerzahlen zum Stand 30. Juni 2021 wird nachstehend bekannt gemacht.

Bevölkerungsstand am 30.06.2021

09672000 Landkreis Bad Kissingen Unterfranken

Gemeinde Einwohner

insgesamt

09672111 Aura a.d.Saale 865

09672112 Bad Bocklet, M 4 647

09672113 Bad Brückenau, St 6 486

09672114 Bad Kissingen, GKSt 22 481

09672117 Burkardroth, M 7 448

09672121 Elfershausen, M 2 790

09672122 Euerdorf, M 1 510

09672124 Fuchsstadt 1 883

09672126 Geroda, M 803

09672127 Hammelburg, St 10 944

09672131 Maßbach, M 4 322

09672134 Motten 1 662

09672135 Münnerstadt, St 7 469

09672136 Nüdlingen 3 931

09672138 Oberleichtersbach 2 087

09672139 Oberthulba, M 5 136

09672140 Oerlenbach 5012

09672142 Ramsthal 1 094

09672143 Rannungen 1 145

09672145 Riedenberg 985

09672149 Schondra, M 1 714

09672155 Sulzthal, M 867

09672157 Thundorf i.UFr. 1 016

09672161 Wartmannsroth 2 121

09672163 Wildflecken, M 2 902

09672166 Zeitlofs, M 2 055

zusammen 103 375

Landratsamt Bad Kissingen Thomas Bold, Landrat

(4)

4

B) Veröffentlichungen der Gemeinden

Stadt Hammelburg 188

Bekanntmachung der Stadt Hammelburg

im Wege der Amtshilfe für das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken;

Flurneuordnung Wolfsmünster 2,

Gemeinde Gräfendorf, Landkreis Main-Spessart;

LD-A – A 7566 – 2315, Schlussfeststellung

Das Verfahren Flurbereinigung Wolfsmünster 2 wird abgeschlossen (§ 149 Flurbereini- gungsgesetz).

Die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan ist bewirkt. Den Beteiligten stehen keine Ansprüche mehr zu, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen.

Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft Flurbereinigung Wolfsmünster 2 sind abgeschlossen. Die Teilnehmergemeinschaft erlischt mit der Zustellung der unanfechtbar gewordenen Schlussfeststellung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim

Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken Zeller Str. 40, 97082 Würzburg

(Postanschrift: Postfach 55 40, 97005 Würzburg)

einzulegen. Er kann auch per E-Mail mittels eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Dokuments unter der Adresse

poststelle@ale-ufr.bayern.de eingelegt werden.

Sollte über den Widerspruch innerhalb einer Frist von sechs Monaten sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München, Postanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift: Ludwigstr. 23, 80539 München, erhoben werden. Die Klage kann nur bis zum Ablauf von weiteren drei Monaten seit dem Ablauf der oben genannten sechsmonatigen Frist erhoben werden.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(5)

5 Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

- Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen können dem Internetauftritt des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unter www.stmelf.bayern.de/rechtsbehelf entnommen werden.

- Die Klage kann bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München nach Maßgabe der Internetpräsenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit www.vgh.bayern.de zu entnehmenden Bedingungen erhoben werden.

Hinweis:

Diese Schlussfeststellung kann innerhalb von vier Monaten ab dem 27.09.2021 auch auf der Internetseite des Amtes für Ländliche Entwicklung Unterfranken auf der Seite Projekte in Unterfranken unter

„Öffentliche Bekanntmachungen in Flurneuordnungen und Dorferneuerungen“ eingesehen werden.

(https://www.ale-unterfranken.bayern.de/108554)

Würzburg, 16.09.2021 Hammelburg, 27.09.2021

Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken Stadt Hammelburg

gez. gez.

Jürgen Eisentraut, Amtsleiter Armin Warmuth, Erster Bürgermeister

189

Vollzug des Haushaltswesens;

Bericht 2019 gem. Art. 94 Abs. 3 GO über die Beteiligungen der Stadt Hammelburg an Unternehmen in Privatrechtsform

Der Stadtrat der Stadt Hammelburg hat in seiner Sitzung am 20.09.2021 folgenden Beschluss gefasst:

Der Stadtrat der Stadt Hammelburg hat gem. Art. 94 Abs. 3 Satz 4 GO von dem Beteiligungsbericht 2019 über die Beteiligung der Stadt Hammelburg an Unternehmen in Privatrechtsform Kenntnis genommen.

Der Beteiligungsbericht 2019 ist gem. Art. 94 Abs. 3 Satz 5 GO zu jedermanns Einsicht öffentlich auszulegen.

Beteiligungsbericht 2019

1. Der Bericht 2019 über die Beteiligung der Stadt Hammelburg an Unternehmen in Privatrechtsform gem. Art. 94 Abs. 3 GO kann ab sofort von jedermann eingesehen werden.

2. Der Bericht gem. Art. 94 Abs. 3 GO liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung im Zimmer 2.9 im Verwaltungsgebäude II, Frobeniusstr. 2, zur Einsichtnahme aus.

Hammelburg, 30.09.2021 Stadt Hammelburg

Armin Warmuth, Erster Bürgermeister

(6)

6 Verwaltungsgemeinschaft Bad Brückenau 190

Bekanntmachung der Verwaltungsgemeinschaft Bad Brückenau;

Dritte Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Schondra (BGS-WAS)

vom 14.09.2021

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Schondra folgende Satzung:

§ 1

Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) des Marktes Schondra vom 18.11.2014 (LRABl Nr. 26/2014 vom 29.11.2014 lfd. Nr. 275), zuletzt geändert durch Satzung vom 16.10.2018 (LRABl Nr. 23/2018 vom 26.10.2018 lfd. Nr. 192) wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Gebühr beträgt 1,49 Euro pro Kubikmeter entnommenen Wassers.“

§ 2

Die Satzung tritt mit Wirkung vom 01.10.2021 in Kraft.

Schondra, 14.09.2021 Markt Schondra

gez.

Bernold Martin, Erster Bürgermeister

191

Bekanntmachung der Verwaltungsgemeinschaft Bad Brückenau;

Siebte Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Schondra (BGS-EWS)

vom 14.09.2021

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Schondra folgende Satzung:

§ 1

Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) des Marktes Schondra vom 19.02.2001 (LRABl Nr. 5/2001 vom 10.03.2001 lfd. Nr. 88), zuletzt geändert durch Satzung vom 16.10.2018 (LRABl Nr. 23/2018 vom 26.10.2018 lfd. Nr. 193) wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge des Abwassers berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt 2,57 Euro pro Kubikmeter Abwasser.“

(7)

7

§ 2

Die Satzung tritt mit Wirkung vom 01.10.2021 in Kraft.

Schondra, 14.09.2021 Markt Schondra

gez.

Bernold Martin, Erster Bürgermeister

Verwaltungsgemeinschaft Elfershausen 192

Bekanntmachung der Verwaltungsgemeinschaft Elfershausen für die Gemeinde Fuchsstadt;

Vollzug der Wassergesetze und der Abwasserabgabengesetze;

Einleiten von Mischwasser aus Entlastungsbauwerken in die Fränk. Saale u.a.

durch den Abwasserzweckverband Thulba-Saale Die Unterlagen zu dem o. g. Vorhaben liegen in der Zeit

vom 11.10.2021 bis 12.11.2021

in der Verwaltungsgemeinschaft Elfershausen, Marktstr. 17, 97725 Elfershausen, Zi.Nr. 11 während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht aus.

Zudem sind der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen auf der Internetpräsenz der Gemeinde Fuchsstadt (www.fuchsstadt.de) und über den Link zum Landkreis:

https://www.landkreis-badkissingen.de/buerger-politik/buergerservice/fachbereiche- und-abteilungen/bauen--umwelt/umweltschutz/wasserrecht/azv-thulba-

saale/13464.Abwasserzweckverband-Thulba-Saale.html veröffentlicht.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegefrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsgemeinschaft Elfershausen, Marktstr. 17, 97725 Elfershausen Zi.Nr. 11 oder beim Landratsamt Bad Kissingen, Zi.Nr. 3.01 während der allgemeinen Dienststunden Einwendungen gegen den Plan erheben.

Es wird darauf hingewiesen,

1. dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen, die nicht auf besonderen

privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen sind,

2. dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann,

3. dass

a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,

b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,

wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

Der Erörterungstermin wird gem. Art. 73 Abs. 7 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz wie folgt bestimmt:

Zeit: Dienstag, 14. Dezember 2021, 10:00 Uhr Ort: Landratsamt Bad Kissingen, Zi.Nr. 3.14

(8)

8 Es wird darauf hingewiesen, dass

1. bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann (Art. 67 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG),

2. auch ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, wenn im

Einvernehmen mit allen Beteiligten dem Antrag in vollem Umfang entsprochen wird (Art. 67 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG),

3. ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, wenn alle Beteiligten auf sie verzichtet haben (Art. 67 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG).

Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG).

Fuchsstadt, 21.09.2021 Gemeinde Fuchsstadt gez.

René Gerner, Erster Bürgermeister

193

Bekanntmachung der Verwaltungsgemeinschaft Elfershausen für den Markt Elfershausen;

Vollzug der Wassergesetze und der Abwasserabgabengesetze;

Einleiten von Mischwasser aus Entlastungsbauwerken in die Fränk. Saale u.a.

durch den Abwasserzweckverband Thulba-Saale Die Unterlagen zu dem o. g. Vorhaben liegen in der Zeit

vom 11.10.2021 bis 12.11.2021

in der Verwaltungsgemeinschaft Elfershausen, Marktstr. 17, 97725 Elfershausen, Zi.Nr. 11 während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht aus.

Zudem sind der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen auf der Internetpräsenz des Marktes Elfershausen www.elfershausen.de und über den Link zum Landkreis:

https://www.landkreis-badkissingen.de/buerger-politik/buergerservice/fachbereiche- und-abteilungen/bauen-umwelt/umweltschutz/wasserrecht/azv-thulba-

saale/13464.Abwasserzweckverband-Thulba-Saale.html veröffentlicht.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegefrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsge- meinschaft Elfershausen, Marktstr. 17, 97725 Elfershausen Zi.Nr. 11 oder beim Landratsamt Bad Kissingen, Zi.Nr. 3.01 während der allgemeinen Dienststunden Einwendungen gegen den Plan erheben.

(9)

9 Es wird darauf hingewiesen,

1. dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen sind,

2. dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann,

3. dass

a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,

b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,

wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

Der Erörterungstermin wird gem. Art. 73 Abs. 7 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz wie folgt bestimmt:

Zeit: Dienstag, 14. Dezember 2021, 10:00 Uhr Ort: Landratsamt Bad Kissingen, Zi.Nr. 3.14 Es wird darauf hingewiesen, dass

1. bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann (Art. 67 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG),

2. auch ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, wenn im

Einvernehmen mit allen Beteiligten dem Antrag in vollem Umfang entsprochen wird (Art. 67 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG),

3. ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, wenn alle Beteiligten auf sie verzichtet haben (Art. 67 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG).

Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG).

Elfershausen, 21.09.2021 Markt Elfershausen

gez.

Johannes Krumm, Erster Bürgermeister

Stadt Bad Kissingen 194

Verordnung zur Änderung der Verordnung der Stadt Bad Kissingen über Parkgebühren (ParkgebührenV)

vom 8. Oktober 2009 Beschluss des Stadtrates: 29.09.2021

Bekanntmachung: 01.10.2021

(KGAMBl Nr. 20)

Auf Grund von § 6 a Abs. 6 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in der Fassung der Bekanntma- chung vom 05.03.2003 (BGBl I S. 310), zuletzt geändert am 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3108) in Verbindung mit § 21 der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) vom 22. Dezember 1998 (GVBl S. 1025, BayRS 9210-2-W), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 22 Dezember 2020 (GVBl. S. 687) und durch § 2 der Verordnung vom 30. November 2020 (GVBl. S. 705) erlässt die Stadt Bad Kissingen folgende Änderungsverordnung:

(10)

10

§ 1 1. § 1 wird wie folgt geändert

In § 1 Abs. 6 der Parkgebührenverordnung wird zwischen die Worte Salinenstraße und Kapellenstraße das Wort „Spitzwiese“ eingefügt.

§ 2 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.

Bad Kissingen, 30.09.2021 Große Kreisstadt Bad Kissingen gez.

Dr. Dirk Vogel, Oberbürgermeister

Stadt Bad Brückenau 195

Rechtsverordnung zur Regelung des Ladenschlusses an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Bad Brückenau

vom 16.09.2021

Die Stadt Bad Brückenau erlässt aufgrund § 10 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadschlG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 04.06.2003 (BGBl I S. 745), das zuletzt durch Artikel 430 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist i.V.m. § 2 der Ladenschlussverordnung (LSchlV) vom 21.05.2003 (GVBl S. 340), die zuletzt durch Verordnung vom 14. September 2011 (GVBl. S. 442) geändert worden ist, folgende

Rechtsverordnung:

§ 1

In der Stadt Bad Brückenau dürfen Badegegenstände, Devotionalien, frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch und Milcherzeugnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen sowie Waren, die für die Stadt Bad Brückenau kennzeichnend sind, abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 LadSchlG in der Zeit von

10:00 Uhr bis 18:00 Uhr

an den 40 Sonn- und Feiertagen ab dem zweiten Sonntag im April verkauft werden.

§ 2

Die Offenhaltung ist auf diejenigen Verkaufsstellen beschränkt, in denen eine oder mehrere der genannten Waren im Verhältnis zum Gesamtumsatz in erheblichem Umfang geführt werden.

(11)

11

§ 3

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

Sie gilt 10 Jahre.

Bad Brückenau,16.09.2021 Stadt Bad Brückenau gez.

Jochen Vogel, Erster Bürgermeister

C) Sonstige Veröffentlichungen

Keine Veröffentlichungen

Landratsamt Bad Kissingen Thomas Bold, Landrat

Herausgegeben vom

Landratsamt Bad Kissingen Verantwortlich für den Inhalt:

Der Landrat

Verlag: Landratsamt Bad Kissingen Telefon: 0971/8010

Druck: Landratsamt Bad Kissingen Obere Marktstr. 6

97688 Bad Kissingen

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