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FÜR DEN LANDKREIS WITTENBERG

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Academic year: 2022

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(1)

Erstimpfung Sachsen-Anhalt: 4,9 %, davon

> 80 Jahre: 24,5 %

Zweitimpfung LKWB: 3.074 = 2,5 %, davon

> 80 Jahre: 11,1 %

Zweitimpfung Sachsen-Anhalt: 2,4 %, davon

> 80 Jahre: 11,4 % Impfstofflieferungen:

BioNTech gesamt: 11.318 Impfdosen, davon zuletzt am 02.03.2021: 1.170 Impfdosen AstraZeneca gesamt: 3.520 Impfdosen, davon zuletzt am 02.03.2021: 1.100 Impfdosen Gebuchte Termine bis 25.03.2021 BioNTech: 2800

AstraZeneca: 1500

Wer kann sich aktuell impfen lassen?

Die Impfreihenfolge legt die Corona-Impfver- ordnung des Bundes fest.

In Sachsen-Anhalt können sich aktuell Perso- nen mit der Priorität 1 sowie Personen unter

Corona-Schutzimpfung

Das Impfzentrum des Landkreises Wittenberg ging am 18.01.2021 in Betrieb. Täglich werden hier bis zu 450 Impfungen durchgeführt. Die Einrichtung weiterer wohnortnäherer Impf- stellen in den Städten im Kreisgebiet wird Vorbereitet. Parallel dazu werden die Impfun- gen in Krankenhäusern und Altenpflegeheimen fortgesetzt. Aktuell können neben den Berech- tigten der ersten Gruppe mit höchster Priorität bereits erste Impftermine für unter 65-Jährige in der zweiten priorisierten Gruppe vergeben werden. Die Impfungen erfolgen aufgrund der Altersempfehlung von 18 bis 64 Jahren mit AstraZeneca. Bei engen Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen ist ein formloses Schreiben der pflegenbedürftigen Personen vorzulegen, in dem sie die engen Kontaktpersonen bestimmt.

Außerdem muss ein Nachweis der Pflege- bedürftigkeit (Bescheid des MDK über die Feststellung eines Pflegegrades 1–5) vorgelegt werden. Mit der Änderung der Impfverordnung kann nun auch Erzieherinnen und Erziehern, Hortnerinnen und Hortnern, Grund- und Förder- schullehrerinnen und -lehrern ein Impfangebot gemacht werden. Der Impfstoff von Biontech wird vorerst weiter vorrangig in den Impfzent- ren an die Berechtigten der 1. Priorität, also an die Ü-80-Jährigen, verimpft. Mit dem Impfstoff Moderna wird der Landkreis Wittenberg nicht beliefert.

Gesamtzahl der Impfungen:

Erstimpfung LKWB: 6.177 = 4,8 %, davon

> 80 Jahre: 23,4 %

Jahrgang 28 6. März 2021 Ausgabe 5

Inhaltsverzeichnis

Seite 1 Information zur Corona-Schutz impfung Seite 2 Sitzungen des Kreistages und

seiner Ausschüsse Seite 3 Stellenausschreibungen Seite 4 Information Stallpflicht für

Geflügel/

Öffentliche Zustellung

Seite 5 Bestellungen und Abberufungen gesetzlicher Vertreter/

Bekanntmachungen des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Elbaue/Heiderand

Seite 15 Bildungszentrum Lindenfeld Seite 16 Ausschreibung „Demokratie för-

dern. Vielfalt gestalten. Extremis- mus vorbeugen.“

65 Jahren der Priorität 2 impfen lassen, sofern in ihrer Region allen unter 65-Jährigen der Prio- rität 1 ein Impfangebot unterbreitet worden ist.

Das umfasst die folgenden Gruppen:

Priorität 1 – Schutzimpfungen mit höchster Priorität

• Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben,

• Personen, die in stationären und teilsta- tionären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflege- bedürftiger Menschen behandelt, betreut oder gepflegt werden oder tätig sind,

• Personen, die im Rahmen ambulanter Pfle- gedienste regelmäßig ältere oder pflege- bedürftige Menschen behandeln, betreuen oder pflegen, sowie Personen, die im Rah- men der ambulanten Pflege Begutachtungs- oder Prüftätigkeiten ausüben,

• Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem sehr hohen Expo- sitionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere auf Abstand

halten Maske

tragen regelmäßig

lüften

Hände

waschen Corona-Warn-

App aktivieren

Bei Coronasymptomen nehmen Sie bitte umgehend Kontakt zu einem Arzt auf.

✓ ✓ ✓

✓ ✓

(2)

Person oder von einer sie vertretenden Person bestimmt werden,

b) von einer schwangeren Person, die von dieser Person oder von einer sie vertre- tenden Person bestimmt werden,

• Personen, die in stationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege geistig oder psychisch behinderter Men- schen tätig sind oder im Rahmen ambulan- ter Pflegedienste regelmäßig geistig oder psychisch behinderte Menschen behandeln, betreuen oder pflegen,

• Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem hohen oder er- höhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere Ärzte und sonstiges Personal mit regelmäßigem unmittelbarem Patien- tenkontakt, Personal der Blut- und Plasma- spendedienste und in SARS-CoV-2-Test- zentren,

• Polizei- und Ordnungskräfte, die in Aus- übung ihrer Tätigkeit zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung, insbesondere bei Demonstrationen, einem hohen Infektions- risiko ausgesetzt sind, sowie Soldatinnen und Soldaten, die bei Einsätzen im Ausland einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind,

• Personen, die in Kinderbetreuungseinrich- tungen, in der Kindertagespflege und in Grundschulen, Sonderschulen oder För- derschulen tätig sind,

• Personen, die im öffentlichen Gesundheits- dienst oder in besonders relevanter Position zur Aufrechterhaltung der Krankenhaus- infrastruktur tätig sind,

• Personen, die in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes untergebracht oder tätig sind,

• Personen, die im Rahmen der nach Lan- desrecht anerkannten Angebote zur Un- terstützung im Alltag im Sinne des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch regel- mäßig bei älteren oder pflegebedürftigen Menschen tätig sind.

Beim Medizinischen Dienst der Krankenver- sicherung (MDK) Sachsen-Anhalt kann eine individuelle ärztliche Beurteilung von Einzel- fällen vorgenommen werden, wenn aufgrund von schwerwiegenden Erkrankungen ein hohes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf bei einer Corona-Infektion besteht. Für die Prüfung von Härtefällen auf eine vorrangige Corona-Schutzimpfung wurde zwischen dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalts und dem MDK Sachsen-Anhalt eine Vereinbarung geschlossen.

Die priorisierte Schutzimpfung muss beantragt werden.

In dem Formular

(https://www.mdk-san.de/fileadmin/MDK-

Sachsen-Anhalt/Downloads/2021-02-23_

Impfpriorisierung.pdf) werden neben personen- bezogenen Daten auch eine Kurzbeschreibung der besonderen Lebensumstände abgefragt.

Zudem muss eine ärztliche Bescheinigung mit den aufgeführten Erkrankungen beigefügt werden, die in der Regel durch den Hausarzt ausgestellt wird.

Anhand der Unterlagen erfolgt eine ärztliche Beurteilung. Wird das Risiko für einen schwe- ren Krankheitsverlauf als sehr hoch oder hoch beziehungsweise erhöht eingeschätzt, wird vom MDK ein ärztliches Zeugnis erstellt. Mit diesem Nachweis kann über das Bürgertelefon des Landkreises Wittenberg (03491 479-479) ein Termin im Impfzentrum vereinbart werden.

Zum Impftermin ist das ärtzliche Zeugnis des MDK unbedingt mitzubringen.

Öffentliche Bekanntmachung

• Sitzung des Kreistages Wittenberg

• Mittwoch, 17.03.2021, 16:00 Uhr

• Stadthaus Wittenberg, Mauerstraße 18, 06886 Lutherstadt Wittenberg (Benutzung FFP2-Maske)

Tagesordnung:

– öffentlicher Teil –

1. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung, der Beschlussfähigkeit und der fristgemä- ßen öffentlichen Bekanntmachung 2. Feststellung der Tagesordnung

3. Bestätigung der Niederschrift vom 01.03.2021

4. Bericht des Landrates über wichtige Kreis- angelegenheiten sowie Eilentscheidungen 5. Einwohnerfragestunde

– Unter den gegebenen Umständen wird gebeten, Anfragen schriftlich einzureichen:

Kreisverwaltung Wittenberg / Geschäfts- stelle Kreistag / Breitscheidstr. 3 / 06886 Lutherstadt Wittenberg oder elektronisch an:

einwohnerfragen@landkreis-wittenberg.de 6. BESCHLUSS

Abberufung/Berufung stellvertretender Kreiswahlleiter

7. BESCHLUSS

Berufung/Abberufung sachkundiger Ein- wohner in beratende Ausschüsse als Mit- glieder mit beratender Stimme

8. BESCHLUSS

Berufung in die Funktion des Kreisjugend- feuerwehrwartes des Landkreises Witten- 9. BESCHLUSS berg

Außerplanmäßige Aufwendungen/Aus- zahlungen für das Haushaltsjahr 2021 im Produkt 414400 – Gesundheitsschutz – Impfzentrum

Intensivstationen, in Notaufnahmen, in Rettungsdiensten, als Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativ- versorgung, in den Impfzentren im Sinne von § 6 Absatz 1 Satz 1 sowie in Bereichen, in denen für eine Infektion mit dem Coron- avirus SARS-CoV-2 relevante aerosolgene- rierende Tätigkeiten durchgeführt werden,

• Personen, die in medizinischen Einrich- tungen regelmäßig Personen behandeln, betreuen oder pflegen, bei denen ein sehr hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer In- fektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, insbesondere in der Onkologie oder Transplantationsmedizin.

Priorität 2 – Schutzimpfungen mit hoher Priorität (aktuell impfberechtigt, soweit sie jünger als 65 Jahre sind)

• folgende Personen, bei denen ein sehr ho- hes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach ei- ner Infektion mit dem Coronavirus SARS- CoV-2 besteht:

Personen mit Trisomie 21,

Personen nach Organtransplantation,

Personen mit einer Demenz oder mit einer geis- tigen Behinderung oder mit schwerer psychiat- rischer Erkrankung, insbesondere bipolare Stö- rung, Schizophrenie oder schwere Depression, Personen mit malignen hämatologischen Er- krankungen oder behandlungsbedürftigen soli- den Tumorerkrankungen, die nicht in Remission sind oder deren Remissionsdauer weniger als fünf Jahre beträgt,

Personen mit interstitieller Lungenerkrankung, COPD, Mukoviszidose oder einer anderen, ähn- lich schweren chronischen Lungenerkrankung, Personen mit Diabetes mellitus (mit HbA1c ≥ 58 mmol/mol oder ≥ 7,5%),

Personen mit Leberzirrhose oder einer anderen chronischen Lebererkrankung,

Personen mit chronischer Nierenerkrankung, Personen mit Adipositas (Personen mit Body- Mass-Index über 40),

Personen, bei denen nach individueller ärzt- licher Beurteilung aufgrund besonderer Um- stände im Einzelfall ein sehr hohes oder ho- hes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht,

• bis zu zwei enge Kontaktpersonen

a) von einer nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Person nach den Nummern 1 und 2 und nach

§ 2 Absatz 1 Nummer 1, die von dieser

(3)

10. BESCHLUSS

Umsetzung DigitalPakt Schule 11. BESCHLUSS

Unterbringung und Unterhaltung des Kreis- archivs Wittenberg

12. Antrag der Fraktion AfD

Amtsblatt – Veröffentlichung von Terminen der Fraktionen

13. Antrag der Fraktion AfD

Amtsblatt – Veröffentlichung von redakti- onellen Beiträgen

14. Anfragen und Anregungen von Mitgliedern des Kreistages

15. Ort und Zeit der nächsten Sitzung: Stadt- haus am 20.04.2021

16. Schließen des öffentlichen Teils der Sitzung durch den Vorsitzenden

– nicht öffentlicher Teil – 17. Vergabe

18. Anfragen und Anregungen von Mitgliedern des Kreistages

19. Schließen der Sitzung durch den Vorsit- zenden

Enrico Schilling

Vorsitzender des Kreistages

Öffentliche Bekanntmachung

• Sitzung des Ausschusses Schule und Kultur des Kreistages Wittenberg

• Donnerstag, 11.03.2021, 17:00 Uhr

• Sparkasse Wittenberg, Cafeteria, Am Alten Bahnhof 3, 06886 Lutherstadt Wittenberg (Benutzung FFP2-Maske)

Tagesordnung:

1. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung, der Beschlussfähigkeit und der fristgemä- ßen öffentlichen Bekanntmachung 2. Feststellung der Tagesordnung

3. Bestätigung der Niederschrift vom 09.11.2020

4. Einwohnerfragestunde

Unter den gegebenen Umständen wird darum gebeten, Anfragen schriftlich ein- zureichen: Kreisverwaltung Wittenberg / Geschäftsstelle Kreistag / Breitscheidstra- ße 3 / 06886 Lutherstadt Wittenberg oder elektronisch an: einwohnerfragen@land- kreis-wittenberg.de

5. Information zur Umsetzung DigitalPakt Schule

6. Informationen aus der Verwaltung

7. Anfragen und Anregungen der Mitglieder des Ausschusses

8. Ort und Zeit der nächsten Sitzung

9. Schließen der Sitzung durch den Vorsit- zenden

Rauschning

Ausschussvorsitzender

Öffentliche Bekanntmachung

• Sitzung des Ausschusses Haushalt und Finanzen des Kreistages Wittenberg

• Dienstag, 23.03.2021, 17:00 Uhr

• VIDEOKONFERENZ

Live-Übertragung in Räumlichkeiten der Kreisverwaltung, Beratungsraum A1-01, Breitscheidstr. 3, 06886 Lutherstadt Wit- tenberg

– unter Beachtung des Hausrechts: Benut- zung FFP2-Maske und über https://www.

landkreis-wittenberg.de/

Tagesordnung:

1. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung, der Beschlussfähigkeit und der fristgemä- ßen öffentlichen Bekanntmachung 2. Feststellung der Tagesordnung

3. Bestätigung der Niederschrift vom 02.03.2021 – öffentlicher Teil

4. Einwohnerfragestunde

Unter den gegebenen Umständen wird darum gebeten, Anfragen schriftlich ein- zureichen: Kreisverwaltung Wittenberg / Geschäftsstelle Kreistag / Breitscheidstra- ße 3 / 06886 Lutherstadt Wittenberg oder elektronisch an: einwohnerfragen@land- kreis-wittenberg.de

5. Beratung der Beschlussvorlage

Überplanmäßige Aufwendungen/Auszah- lungen für das Haushaltsjahr 2021 im Produkt 121200 – Wahlen

6. Zukünftige Haushaltsstrategie des Land- kreises Wittenberg

7. Informationen aus der Verwaltung – An- fragen und Anregungen der Mitglieder des Ausschusses

8. Ort und Zeit der nächsten Sitzung

9. Schließen der Sitzung durch den Vorsit- zenden

Dannenberg

Ausschussvorsitzender

Stellenausschreibung Landkreis Wittenberg

Beim Landkreis Wittenberg ist im Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle als Futtermittelkontrolleur/Sachbearbeiter (m/w/d) Düngemittelüberwachung

unbefristet zu besetzen. Die Stelle wird – je nach fachlicher Vorbildung – bis zur Entgelt- gruppe 10 TVöD/VKA vergütet. Es handelt sich hierbei um eine Vollzeitstelle mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden.

Ausführliche Informationen sind unter www.

landkreis-wittenberg.de (Stellenausschreibun- gen) verfügbar.

Stellenausschreibung Landkreis Wittenberg

Beim Landkreis Wittenberg ist im Fachdienst Finanzen zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Stelle als

Sachbearbeiter (m/w/d) Debitorenbuch- haltung

unbefristet zu besetzen. Die Stelle ist mit Entgeltgruppe 6 TVöD/VKA ausgewiesen.

Es handelt sich hierbei um eine Vollzeitstel- le mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden.

Ausführliche Informationen sind unter www.

landkreis-wittenberg.de (Stellenausschreibun- gen) verfügbar.

Stellenausschreibung Landkreis Wittenberg

Beim Landkreis Wittenberg wird im Fach- dienst Gesundheit zum nächstmöglichen Zeit- punkt Unterstützung für das Impfzentrum gesucht. Wir benötigen

Medizinische Fachangestellte

zunächst befristet für 6 Monate – mit der Option der Verlängerung. Die Vollzeittätigkeit ist mit Entgeltgruppe 5 TVöD/VKA bewertet.

Ausführliche Informationen sind unter www.

landkreis-wittenberg.de (Stellenausschreibun- gen) verfügbar.

Stellenausschreibung Landkreis Wittenberg

Beim Landkreis Wittenberg ist im Fachdienst Jugend und Bildung zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Stelle als

Sachbearbeiter (m/w/d) Vormund

unbefristet zu besetzen. Die Stelle ist mit Entgeltgruppe 9c TVöD/VKA ausgewiesen.

Es handelt sich hierbei um eine Vollzeitstel- le mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden.

Ausführliche Informationen sind unter www.

landkreis-wittenberg.de (Stellenausschreibun- gen) verfügbar.

(4)

Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz

Stallpflicht für Geflügel bleibt weiter in Kraft In großen Teilen des Landkreises Wittenberg gilt seit dem 6. Dezember 2020 für Geflügel die Stallpflicht. Die Klassische Geflügelpest (Vogelgrippe) ist in Deutschland und in meh- reren Nachbarländern unter Wildvögeln wei- terhin sehr stark verbreitet. Es gibt auch aktuell

neue Nachweise des Geflügelpestvirus bei Wildvögeln und Ausbrüche der Geflügelpest in Geflügelbeständen. Deshalb ist von einem hohen Eintragsrisiko in Nutzgeflügelhaltungen durch direkte und indirekte Kontakte zwischen Wildvögeln und Nutzgeflügel auszugehen. Nä- here Informationen sind auf der Webseite des Friedrich-Loeffler-Instituts verfügbar: https://

www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/

aviaere-influenza-ai-gefluegelpest/. Vor diesem Hintergrund ist eine Lockerung der Stallpflicht für Geflügel zurzeit leider nicht möglich. Sobald die Stallpflicht aufgehoben werden kann, wird dies im Amtsblatt und auf der Webseite des Landkreises öffentlich bekannt gemacht.

Alle Geflügelhalter im Landkreis werden aufge- fordert, Schutzmaßnahmen gegen den Eintrag der Geflügelpest in ihren Beständen weiterhin konsequent umzusetzen sowie gehäufte Veren- dungen oder Minderungen der Legeleistung un- verzüglich dem Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz anzuzeigen. Berücksichtigt werden müssen auch indirekte Eintragungs- wege, beispielsweise über durch Wildvögel verunreinigtes Futter, Wasser oder verunreinigte Einstreu und Gegenstände (Schuhwerk, Werk- zeuge, Fahrzeuge usw.).

Funde von verendeten Wildvögeln sollten dem Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucher- schutz gemeldet werden.

Der Fachdienst Veterinärwesen und Verbrau- cherschutz ist für Meldungen erreichbar unter:

– Telefon: 03491 479-303, -304, -305 – Fax: 03491 479-302

– veterinaeramt@landkreis-wittenberg.de – Außerhalb der Dienstzeiten über die Inte-

grierte Leitstelle: 03491 19222

Öffentliche Bekanntmachung

Benachrichtigung über eine öffentliche Zu- stellung gemäß § 10 Verwaltungszustellungs- gesetz (VwZG)

An David Stellmacher Letzte bekannte Adresse OT Zschornewitz

Georg-Schumann-Platz 4 06772 Gräfenhainichen

Die derzeitige Anschrift der vorgenannten Per- son ist unbekannt. Zustellungsversuche durch die Post und Ermittlungen über die aktuelle Anschrift sind ergebnislos geblieben. Eine Zustellung an einen Vertreter ist nicht möglich (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 VwZG).

Der vorgenannten natürlichen Person ist folgen- des Dokument zuzustellen:

Zwei Mitteilungen über die Gewährung ei- ner Unterhaltsleistung gemäß § 7 Unterhalts- vorschussgesetz (UVG) – Rechtswahrungs- anzeige vom 24.02.2021; Aktenzeichen:

51.4220/3311120 und 51.4220/3311132

Stellenausschreibung Landkreis Wittenberg

Beim Landkreis Wittenberg ist im Fachdienst Jugend und Bildung zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Stelle als

Sozialarbeiter (m/w/d) Eingliederungshilfe voraussichtlich befristet bis August 2022 zu besetzen. Die Stelle ist mit Entgeltgruppe S14 TVöD-SuE/VKA ausgewiesen. Es handelt sich hierbei grundsätzlich um eine Vollzeit- stelle mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden.

Ausführliche Informationen sind unter www.

landkreis-wittenberg.de (Stellenausschreibun- gen) verfügbar.

Stellenausschreibung Lutherstadt Wittenberg

Bei der Lutherstadt Wittenberg ist zum nächst- möglichen Zeitpunkt in Vollzeit (40 Stunden/

Woche) die unbefristeten Stellen

Sachbearbeiter (m/w/d) Straßenunter- haltung

sowie Statistik und Wahlen zu besetzen.

Ausführliche Informationen sind dem Amts- blatt der Lutherstadt Wittenberg „Die neue Brücke“ am 10.03.2021 (Nr. 05/2021) sowie unter www.wittenberg.de/stellenangebote zu entnehmen.

Lutherstadt Wittenberg, Fachbereich Bürger und Service, Lutherstraße 56, 06886 Luther- stadt Wittenberg, Telefon: 03491 421-91712, E-Mail: Bewerbung@Wittenberg.de, Web:

www.wittenberg.de

Europaweite Ausschreibungen

Komplettsanierung des Luther-Melanch- thon-Gymnasiums Wittenberg, Haus Me- lanchthon – Schulgebäude und Turnhalle Am Standort Neustraße 10 b in 06886 Wit- tenberg sollen das Schulgebäude sowie die Turnhalle des Luther-Melanchthon-Gymna- siums (Haus Melanchthon) komplett saniert werden. Der Landkreis Wittenberg schreibt hierfür folgende Gewerke im Zuge offener Verfahren (europaweite Ausschreibungen) nach VOB aus.

Los 39 – Allgemeine Ausstattung – Schul- gebäude (O 20/21 B)

Los 56 – Naturwerksteinarbeiten – Schul- gebäude (O 22/21 B)

Los 14 – Sportboden/Bodenbelagsarbei- ten – Turnhalle (O 26/21 B)

Los 16 – Malerarbeiten – Turnhalle (O 27/21 B)

Los 28 – Schlosserarbeiten – Turnhalle (O 28/21 B)

Nähere Einzelheiten dazu können Sie den Veröffentlichungen im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union sowie unter www.eVergabe.de, www.eVergabe.sach- sen-anhalt.de, www.bund.de sowie auf der Homepage des Landkreises Wittenberg un- ter www.landkreis-wittenberg.de (Aktuelles, Ausschreibungen, Bauleistungen) entnehmen.

Öffentliche Ausschreibung

Paul-Gerhardt-Gymnasium Gräfen- hainichen, Ersatzneubau Haus 5

Fliesenarbeiten (Vergabe-Nr. Ö 21/21 B, Los 19)

Der Landkreis Wittenberg schreibt für den Er- satzneubau Haus 5 des Paul-Gerhardt-Gymna- siums, Schulstraße 6 in 06773 Gräfenhainichen die Fliesenarbeiten (Los 19) im Zuge einer öffentlichen Ausschreibung nach VOB aus.

Nähere Einzelheiten dazu können Sie der Ver- öffentlichung unter www.eVergabe.de, www.

eVergabe.sachsen-anhalt.de, www.bund.de sowie auf der Homepage des Landkreises Wittenberg unter www.landkreis-wittenberg.

de (Aktuelles, Ausschreibungen, Bauleistun- gen) entnehmen.

Öffentliche Ausschreibung

K 2222 – Bauende bis Steinsdorf Decken- erneuerung (Vergabe-Nr. Ö 24/21 B) Der Landkreis Wittenberg schreibt für die K 2222 – Bauende bis Steinsdorf die Decken- erneuerung im Zuge einer öffentlichen Aus- schreibung nach VOB aus.

Nähere Einzelheiten dazu können Sie der Ver- öffentlichung unter www.eVergabe.de, www.

eVergabe.sachsen-anhalt.de, www.bund.de sowie auf der Homepage des Landkreises Wittenberg unter www.landkreis-wittenberg.

de (Aktuelles, Ausschreibungen, Bauleistun- gen) entnehmen.

(5)

Elbaue/Heiderand (WAZV-EH) in ihrer Sitzung am 23.02.2021 die folgende Neufassung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversor- gungssatzung) beschlossen.

§ 1 Allgemeines

(1) Der Wasser- und Abwasserzweckver- band Elbaue/Heiderand, im Folgenden WAZV-EH genannt, betreibt die Wasser- versorgung als öffentliche Einrichtung zur Versorgung der Grundstücke seines Versorgungsgebietes mit Trinkwasser im Sinne der Trinkwasserverordnung.

(2) Art und Umfang der Versorgungsanlagen im Sinne dieser Satzung bestimmt der WAZV-EH.

(3) Die Löschwasserversorgung und -vorhal- tung gem. § 2 Brandschutz- und Hilfeleis- tungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Brandschutzgesetz – BrSchG) sind nicht Gegenstand dieser Satzung.

(4) Die in dieser Satzung für Grundstücksei- gentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstückes ding- lich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und ver- pflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Die Trinkwasserversorgung im Sinne die- ser Satzung umfasst das Aufbereiten, Be- ziehen, Verteilen und Zuleiten von Was- ser im Sinne der Trinkwasserverordnung für Grundstücke im Verbandsgebiet des WAZV-EH.

(2) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürger- lich-rechtlichen Sinne. Ist ein vermes- senes, im Grundbuch eingetragenes, bürgerlich-rechtliches Grundstück nicht vorhanden, so gilt die von dem dinglich Berechtigten zusammenhängend genutzte Fläche als Grundstück.

(3) Versorgungsleitungen bezeichnen Trink- wasserdruckleitungen des WAZV-EH, die der Zuleitung und Versorgung mehrerer Grundstücke dienen. Hierzu zählen neben den Ortsverbindungsleitungen ebenso die innerörtlichen Verteilernetze.

(4) Hausanschlussleitung ist die einem Grund- stück zugehörige Verbindung zwischen der Versorgungsleitung und der privaten Anlage des Anschlussnehmers. In beson- deren Fällen kann eine Versorgung meh- rerer Grundstücke über eine gemeinsame Anschlussleitung erfolgen.

(5) Der Hausanschluss besteht aus der Verbin- dung des öffentlichen Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentü- mers. Der Hausanschluss beginnt mit der Anbauarmatur bzw. dem Abzweig von der Versorgungsleitung und endet an der

Bestellung

eines gesetzlichen Vertreters gemäß Artikel 233 § 2 Abs. 3 EGBGB (Az. GV 16-2019) Hiermit wird zur Kenntnis gegeben, dass der Landkreis Wittenberg am 16.02.2021 für nach- folgend aufgeführtes Eigentum einen gesetzli- chen Vertreter bestellt hat:

Grundbuch: Dabrun, Blatt 199

Eigentümer: Fritz Treppau zu 1/6 Anteil Gemarkung: Dabrun

Flur: 2

Flurstücke: 356/20

gesetzlicher Vertreter: Stadt Kemberg gez. Behrens

Abwasserverband Coswig/Anhalt

Am Dienstag, den 9. März 2021, findet die Verbandsversammlung gemäß dem Kommu- nalverfassungsgesetz KVG LSA vom 17. Juni 2014 mit der Änderung vom 02.11.2020 (gültig ab 10.11.2020) § 56a – in einem vereinfachten schriftlichen Verfahren statt.

Tagesordnung:

– nicht öffentlicher Teil –

1. Kreditaufnahme/Anschlussfinanzierung (Beschlussvorlage-Nr. 2021-05)

Pfeifer

Verbandsgeschäftsführer

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung über den Anschluss an die öffent- liche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Elbaue/Hei- derand

Präambel

Aufgrund der §§ 6, 9 und 16 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.02.1998 (GVBl. LSA S. 81) in der zurzeit gültigen Fassung, der §§ 8, 45 des Kommunal- verfassungsgesetzes des Landes Sachsen-An- halt (KVG LSA) in der Fassung der Bekannt- machung vom 17.06.2014 (GVBl. LSA 2014, S. 288) in der zurzeit gültigen Fassung und der Regelungen des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA 1996, S. 405) in der zurzeit gül- tigen Fassung hat die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Die vorbezeichneten Mitteilungen werden ge-

mäß § 10 Abs. 1 VwZG öffentlich zugestellt und können gegen Vorlage eines gültigen Lichtbild- ausweises durch die o. g. Person oder durch ei- ne/-n bevollmächtigte/-n Vertreter/-in abgeholt oder eingesehen werden bei:

Landkreis Wittenberg

Fachdienst Jugend und Bildung Unterhaltsvorschusskasse Zimmer A1-11

Breitscheidstr. 4

06886 Lutherstadt Wittenberg

Vor der Abholung der Mitteilung ist Kontakt aufzunehmen mit:

Sachbearbeiterin: Frau Franke Telefonnummer: 03491 479447

Durch die öffentliche Zustellung können Fris- ten in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen. Ein Dokument gilt nach

§ 10 Abs. 2 letzter Satz VwZG als öffentlich zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekannt- machung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.

Abberufung

eines gesetzlichen Vertreters gemäß Artikel 233 § 2 Abs. 3 EGBGB (Az. GV 17-2019) Der Landkreis Wittenberg hat am 25.02.2021 für nachfolgend aufgeführtes Eigentum die gesetzliche Vertretung aufgehoben:

Grundbuch: Wittenberg, Blatt 12370 Miteigentümer: Kurt Heinz Anger Gemarkung: Wittenberg

Flur: 16

Flurstück: 296/0

gesetzlicher Vertreter: Bernd Heinz Anger gez. Behrens

Abberufung

eines gesetzlichen Vertreters gemäß Arti- kel 233 § 2 Abs. 3 EGBGB (Az. GV 04-2020) Der Landkreis Wittenberg hat am 25.02.2021 für nachfolgend aufgeführtes Eigentum die gesetzliche Vertretung aufgehoben:

Grundbuch: Reinsdorf, Blatt 30 Eigentümer: Elisabeth Meltendorf,

geb. Schmidt

Gemarkung: Reinsdorf

Flur: 1

Flurstück: 33

gesetzlicher Vertreter: Lutherstadt Wittenberg gez. Behrens

(6)

nem Jahr von der in Betrieb befindli- chen Versorgungsleitung zu trennen. Die Kosten der physischen Trennung trägt der Grundstückseigentümer in tatsächlich entstandener Höhe. Der Verband kündigt die Trennung drei Monate vor Realisierung gegenüber dem Grundstückseigentümer schriftlich an.

§ 4 Anschlusszwang

(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf de- nen Wasser verbraucht wird, sind verpflich- tet, diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn sie an eine öffentliche Straße (Weg, Platz) mit einer betriebsbereiten Versor- gungsleitung grenzen oder ihren unmittel- baren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg haben. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude zum dauernden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebäude anzuschließen.

§ 5 Benutzungszwang

(1) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Trinkwasser im Rahmen des Benutzungsrechts (§ 3) ausschließlich aus dieser Anlage zu decken (Benutzungszwang).

(2) Verpflichtet sind nach § 5 die Grund- stückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Dies trifft ebenso für Klein- gartenanlagen und Erholungsgrundstücke zu. Vom Benutzungszwang ausgenommen sind Tierhaltungen und Bewässerung von Gärten.

(3) Betreibt der Anschlussnehmer oder Grund- stückseigentümer eine Eigenversorgungs- anlage zur Gewinnung von Brauchwasser, so hat der Anschlussnehmer bzw. Grund- stückseigentümer durch geeignete Maß- nahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigenversorgungsanlage keine Beeinträch- tigungen auf die öffentliche Wasserversor- gungsanlage ausgehen. Eine Verbindung der Eigengewinnungsanlage mit der An- lage des Anschlussnehmers, welche aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage versorgt wird, ist nicht zulässig.

§ 6 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Von der Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung der öffentlichen Wasser- versorgungsanlage kann der Grundstücks- eigentümer auf Antrag befreit werden, wenn der Anschluss ihm im Einzelfall aus schwerwiegenden Gründen auch unter Berücksichtigung des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann.

(2) Unzumutbarkeit in dem vorstehend un- ter Abs. 1 bezeichneten Sinne liegt ins- besondere vor, wenn die Befolgung des Anschluss- und Benutzungszwanges dem Hauptabsperrarmatur unmittelbar hinter

der Wasserzählanlage auf dem zu versor- genden Grundstück.

(6) Zur Anlage des Anschlussnehmers zählen alle Leitungen und technischen Anlagen nach der Hauptabsperreinrichtung der Wasserzählanlage. Sie bilden die private Wasserversorgungsanlage des jeweiligen Grundstücks.

(7) Zu der öffentlichen Wasserversorgungsan- lage gehört das gesamte öffentliche Trink- wassernetz einschließlich aller technischen Einrichtungen wie

a. Verbindungsleitungen und Versorgungs- leitung zwischen und innerhalb der einzelnen Ortslagen mit allen erdver- legten und oberflächigen technischen Einrichtungen und Armaturen

b. Grundstücksanschlüsse zwischen den Versorgungsleitungen und der privaten Anlage des Anschlussnehmers

c. alle Einrichtungen zur Gewinnung, Auf- bereitung und Verteilung von Trinkwas- ser wie z. B. Rohwasserbrunnen und -leitungen, Wasserwerke und Druck- erhöhungsanlagen, Speicherbehälter und netzbezogene Wasserzählanlagen, die im Eigentum des WAZV-EH stehen d. Anlagen, die von Dritten hergestellt

und unterhalten werden, denen sich der WAZV-EH jedoch bedient

§ 3 Anschluss und Benutzungsrecht (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet des Ver-

bandes liegenden Grundstückes ist berech- tigt, den Anschluss seines Grundstückes an die Wasserversorgungsanlage und die Belieferung mit Trinkwasser nach Maßga- be der Satzung zu verlangen.

(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht er- streckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlos- sen werden. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird.

(3) Der Anschluss eines Grundstückes an eine bestehende Versorgungsleitung kann ver- sagt werden, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstückes oder aus sonstigen technischen oder betrieb- lichen Gründen dem Verband erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert.

(4) Das Anschluss- und Benutzungsrecht be- steht auch in den Fällen der Abs. 2 und 3, sofern der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten nach Maßgabe § 12 (2) dieser Satzung zu über- nehmen und auf Verlangen Sicherheit zu leisten.

(5) Der WAZV-EH behält sich vor, nicht mehr genutzte Hausanschlussleitungen nach ei-

Betroffenen unmöglich ist oder für ihn mit schlechthin nicht zumutbaren Erschwernis- sen verbunden wäre.

(3) Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Verband ein- zureichen.

(4) Die Befreiung vom Anschluss- und Be- nutzungszwang kann unter Bedingungen und Auflagen sowie unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs oder auch auf bestimmte Zeit ausgesprochen werden.

§ 7 Art der Versorgung

Die Trinkwasserversorgung muss den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den aner- kannten Regeln der Technik entsprechen. Der WAZV-EH ist verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwand- freie Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. Er ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der ge- setzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei sind die Belan- ge des Grundstückseigentümers möglichst zu berücksichtigen.

§ 8 Umfang der Versorgung, Benachrichti- gung bei Versorgungsunterbrechungen (1) Der WAZV-EH ist verpflichtet, das Trink-

wasser jederzeit am Ende des Hausan- schlusses zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,

a. soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Wasser- versorgung erforderlich oder sonst nach dieser Satzung vorbehalten sind, b. soweit und solange der WAZV-EH an

der Versorgung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseiti- gung ihm wirtschaftlich nicht zugemu- tet werden kann, gehindert ist.

(2) Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwen- diger Arbeiten erforderlich ist.

(3) Der WAZV-EH hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben. Der WAZV-EH hat die Grund- stückseigentümer bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten.

(4) Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung:

a. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der Verband dies nicht zu vertreten hat oder

b. die Beseitigung von bereits eingetrete- nen Unterbrechungen verzögern würde.

§ 9 Haftung bei Versorgungsstörungen (1) Für Schäden, die ein Grundstückseigen-

(7)

sowie erforderliche Schutzmaßnahmen un- entgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversor- gung angeschlossen sind, die vom Eigen- tümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasser- versorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstückes zu benachrichtigen.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die Ver- legung der Einrichtung verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar ist. Die Kosten der Verlegung hat der Verband zu tragen. Vertragliche Verein- barungen sind davon unberührt. Dient die Einrichtung ausschließlich der Versorgung des Grundstücks, so gelten die Bestimmun- gen der Satzung des WAZV-EH über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Wasserversorgung (Wasserabgaben- satzung).

(4) Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtung zu gestatten oder sie auf Verlangen des Verbandes noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.

(5) Die Abs. 1 und 5 gelten nicht für öffent- liche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Plan- feststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrs wegen und Verkehrsflächen be- stimmt sind.

§ 12 Versorgungsleitung

(1) Vor Herstellung einer Versorgungsleitung kann der Verband im Falle des § 3 Abs. 4 dieser Satzung verlangen, dass der An- schlussnehmer die Kosten für die Herstel- lung übernimmt und ggf. hierfür Sicherheit leistet.

(2) Wird eine gemeinsame Versorgungsleitung für mehrere Anschlussnehmer errichtet, so werden die tatsächlich entstandenen Kosten, unter jeweiliger Einbeziehung später hinzukommender Anschlussneh- mer, auf die erschlossenen Grundstücke anteilmäßig verteilt. Letztere haben nach Neuberechnung der Kostenanteile die auf sie anfallenden Kosten an den Verband zu entrichten, die er mit den Erstanliegern ausgleicht.

§ 13 Hausanschluss

(1) Jedes Grundstück im Sinne dieser Satzung muss einen eigenen, unmittelbaren An- schluss an die jeweilige öffentliche Wasser- versorgungsanlage haben. Der WAZV-EH tümer durch Unterbrechung der Wasser-

versorgung oder durch Unregelmäßigkei- ten in der Belieferung erleidet, haftet der WAZV-EH aus dem Benutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung im Falle:

a. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Grundstücks- eigentümers bzw. Anschlussnehmers, es sei denn, dass der Schaden vom WAZV-EH oder seinem Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen weder vor- sätzlich noch fahrlässig verursacht wor- den ist,

b. der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des WAZV-EH oder seines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist,

c. eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Ver- bandes oder eines vertretungsberech- tigten Organs verursacht worden ist.

§ 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen an- zuwenden.

(2) Der WAZV-EH ist verpflichtet, den Grund- stückseigentümern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zu- mutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadenersatzes erforderlich ist.

(3) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15,00 Euro.

§ 10 Verjährung

(1) Schadensersatzansprüche der in § 9 be- zeichneten Art verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, von den Umständen, aus denen sich seine An- spruchsberechtigung ergibt, und vom er- satzpflichtigen Wasserversorgungsunter- nehmen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren von dem schädigenden Ereignis an.

(2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlun- gen über den zu leistenden Schadenersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlung verweigert.

§ 11 Grundstücksbenutzung

(1) Die Grundstückseigentümer haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das An- bringen und Verlegen von Leitungen ein- schließlich Zubehör zur Zu- und Fortlei- tung von Trinkwasser über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke

kann Ausnahmen nach § 24 (1) dieser Satzung zulassen. Die Ausnahme setzt voraus, dass die beteiligten Grundstücksei- gentümer die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung dieser Wasserversorgungsan- lage auf dem jeweils fremden Grundstück durch Eintragung einer Baulast oder einer Grunddienstbarkeit gesichert haben. Der Nachweis ist dem WAZV-EH zur Kennt- nisnahme schriftlich einzureichen.

(2) Der Anschluss an die öffentliche Wasser- versorgungsanlage und jede Änderung des Hausanschlusses ist vom Grundstücks- eigentümer unter Benutzung eines beim WAZV-EH erhältlichen Vordruckes für je- des Grundstück zu beantragen. Soweit sich die erforderlichen Angaben nicht bereits aus dem Antrag selbst ergeben, sind dem Antrag insbesondere folgende Unterlagen beizufügen:

a. Beschreibung des Vorhabens unter Bei- fügung eines Grundstückslageplans mit Angabe der Katasterbezeichnung zum Flurstück,

b. Auflistung der geplanten Wasserver- brauchsanlagen auf dem anzuschlie- ßenden Grundstück mit Angabe des voraussichtlichen Wasserbedarfs, c. Name des Installationsunternehmens,

durch welches die private Wasserver- brauchsanlage des Anschlussnehmers errichtet oder geändert werden soll, d. eine nähere Beschreibung besonderer

Einrichtungen (z. B. von Gewerbebe- trieben usw.), für die auf dem Grund- stück Wasser verwendet werden soll, mit Angabe des geschätzten jährlichen Wasserbedarfs,

e. Angaben zu einer etwaigen Eigen- gewinnungsanlage zur Brauchwasser- gewinnung,

f. im Falle des § 3 Abs. 2 und 3 die Ver- pflichtungserklärung zur Übernahme der mit dem Bau zusammenhängenden Mehrkosten.

g. Der Grundstückseigentümer ist ver- pflichtet, gegebenenfalls die ent- sprechenden Vorkehrungen für die Herstellung des Hausanschlusses (Wanddurchbrüche, Baufeldfreima- chungen u. Ä.) zu veranlassen. Der Grundstückseigentümer hat weiterhin dafür Sorge zu tragen, dass nach Her- stellung des Hausanschlusses die Wand- durchführung für die Anschlussleitung fachgerecht gegenüber dem Gebäude- körper (gasdicht) abgedichtet wird.

(3) Art, Anzahl, Lage und Dimensionierung des Hausanschlusses sowie dessen Ände- rung werden nach Anhörung des Grund- stückseigentümers unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom WAZV-EH bestimmt. Zur Erstellung oder Verände- rung des grundstücksbezogenen Hausan- schlusses hat der Grundstückseigentümer

(8)

§ 18 Betrieb, Erweiterung und Änderung der Anlage und Verbrauchseinrichtungen (1) Anlagen und Verbrauchseinrichtungen sind

so zu betreiben, dass eine Benachteiligung anderer Grundstückseigentümer, Auswir- kungen auf technische Anlagen und Einrich- tungen des WAZV-EH oder Dritter oder eine nachteilige Beeinflussung der Trinkwasser- qualität ausgeschlossen werden kann.

(2) Soweit sich Mengen für die Abgaben- bemessung oder sich die vorzuhaltende Leistung wesentlich erhöhen, sind die maß- geblich beeinflussenden Erweiterungen und Änderungen der Anlage des Grund- stückseigentümers sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen dem WAZV-EH mitzuteilen.

§ 19 Zutrittsrecht

(1) Soweit es zur Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sons- tiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zur Ablesung oder zur Ermittlung der Grundlagen für die Ge- bührenbemessung, erforderlich ist, hat der Grundstückseigentümer den Beauftragten des WAZV-EH Zutritt zu den Teilen der Wasserversorgungsanlage, insbesondere zu den in § 14 und § 15 genannten Einrichtun- gen, zu gestatten.

(2) Beauftragte des WAZV-EH haben sich durch einen entsprechenden Dienstausweis zu legitimieren.

§ 20 Technische Anschlussbedingungen Soweit es aus Gründen einer sicheren und störungsfreien Trinkwasserversorgung, insbe- sondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilungsnetzes, notwendig ist, ist der WAZV-EH berechtigt, weitere, über diese Sat- zung hinausgehende technische Anforderungen an den Hausanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Anlage des Grund- stückseigentümers festzulegen. Diese Anfor- derungen dürfen den anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechen.

§ 21 Messung

(1) Der WAZV-EH stellt die von dem Grund- stückseigentümer verbrauchte Wassermen- ge durch Messeinrichtungen fest. Diese müssen den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen.

(2) Stehen die Kosten einer Messung au- ßer Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs, kann die gelieferte Menge bei öffentli- chen Verbrauchseinrichtungen durch den WAZV-EH auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden.

(3) Der WAZV-EH hat dafür Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie Messung der ver- brauchten Wassermenge gewährleistet ist.

Er bestimmt Art und Anzahl sowie Größe und Anbringungsort der Messeinrichtungen.

Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Über- (2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der

Vorschriften dieser Satzung, der aktuellen gesetzlichen Grundlagen und behördlichen Bestimmungen sowie einschlägigen DIN- und EN-Vorschriften und nach den allge- mein anerkannten Regeln der Technik er- richtet, geändert, erweitert und unterhalten werden. Der WAZV-EH ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.

(3) Es dürfen nur Materialien und Geräte ver- wendet werden, welche nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind. Das Zeichen einer anerkannten Prüfstelle (z. B. DIN-DVGW oder GS-Zeichen) bekun- det, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

(4) Anlagenteile, die sich vor den Messein- richtungen befinden, können durch den WAZV-EH plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Anlage des Grundstückseigentümers gehören, unter Plombenverschluss genommen werden.

Die dafür erforderlichen Ausstattungen der Anlage sind nach den Angaben des WAZV-EH durch den Grundstückseigen- tümer zu seinen Lasten zu veranlassen.

§ 16 Inbetriebnahme der Anlage des Grundstückseigentümers

(1) Der Anschluss der Anlage des Grund- stückseigentümers an die Hausanschluss- leitung sowie die Installation der Wasseruhr kann durch einen vom WAZV-EH zugelas- senen Installateur erfolgen und in Betrieb gesetzt werden. Die hierfür entstehenden tatsächlichen Kosten trägt unmittelbar der Grundstückseigentümer.

(2) Die Fertigstellung der Anlage des Grund- stückseigentümers ist dem WAZV-EH an- zuzeigen.

(3) Verlangt der Grundstückseigentümer den Anschluss und/oder die Inbetriebnahme des Trinkwasserhausanschlusses, so hat er dies rechtzeitig, mindestens 2 Wochen im Voraus, beim WAZV-EH zu beantragen.

§ 17 Überprüfung der Anlage des Grundstückseigentümers

(1) Der WAZV-EH ist berechtigt, die Anlage des Grundstückseigentümers vor und nach ihrer Inbetriebnahme zu überprüfen. Er hat den Grundstückseigentümer auf erkannte Mängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.

(2) Werden Mängel festgestellt, welche die Si- cherheit gefährden oder erhebliche Störun- gen erwarten lassen, so ist der WAZV-EH berechtigt, den Anschluss oder die Versor- gung zu verweigern, bei Gefahr für Leib und Leben ist er hierzu verpflichtet.

(3) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage des Grundstücks- eigentümers sowie durch deren Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanla- ge übernimmt der WAZV-EH keine Haf- tung für die Mängelfreiheit der Anlage.

die baulichen Voraussetzungen zu seinen Lasten zu schaffen.

(4) Hausanschlüsse werden ausschließlich durch den WAZV-EH oder durch seinen be- auftragten Dritten hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, getrennt und beseitigt.

Sie sind jederzeit zugänglich zu halten und vor Beschädigung zu schützen.

(5) Die Hausanschlüsse gehen in das Eigentum des WAZV-EH über.

(6) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere Undichtigkeiten an Leitun- gen, Armaturen oder Wasserzähleinrich- tungen sowie sonstige Störungen, sind dem WAZV-EH unverzüglich mitzuteilen.

(7) Ist ein Schaden am Hausanschluss auf die Verletzung der Sorgfaltspflicht durch den Grundstückseigentümer, den Anschluss- nehmer oder den Nutzer bzw. auf einen durch diesen beauftragten Dritten zurück- zuführen, so hat der Grundstückseigentü- mer die zur Schadensbeseitigung entste- henden Kosten gegenüber dem WAZV-EH in tatsächlich entstandener Höhe entspre- chend dieser Satzung zu erstatten.

§ 14 Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze

(1) Der WAZV-EH kann verlangen, dass der Grundstückseigentümer zu seinen Lasten und nach seiner Wahl einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzähler- schrank an der Grundstücksgrenze errich- tet, wenn:

a. das Grundstück unbebaut ist, oder b. die Versorgung des Gebäudes mit An-

schlussleitungen erfolgt, die Einzel- längen von 15 Metern ab der Grund- stücksgrenze überschreiten oder welche nur unter besonderen Erschwernissen hergestellt werden, oder

c. kein Installationsort zur frostfreien und sicheren Unterbringung der Messein- richtung vorhanden ist.

(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflich- tet, die Einrichtungen in einem ordnungs- gemäßen Zustand und jederzeit zugänglich zu halten.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die Ver- legung der Messeinrichtung auf seine Kos- ten verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar ist und weiterhin eine einwandfreie Messung ge- währleistet ist.

§ 15 Anlage des Grundstückseigentümers (1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Er-

weiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter der Hauptabsperreinrichtung nach der Wasserzählanlage, mit Ausnahme der Messeinrichtungen des Verbandes, ist der Grundstückseigentümer selbst verant- wortlich. Hat er die Anlage oder Anlagen- teile einem Dritten zur Nutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.

(9)

tümer dem WAZV-EH für die Erfüllung sämtlicher sich aus der Satzung ergebenden Verpflichtungen.

(5) Der Grundstückseigentümer kann eine zeit- weilige Stilllegung eines Anschlusses ver- langen, ohne damit das Benutzungsverhält- nis aufzulösen. Die Kosten der zeitweiligen Stilllegung hat der Grundstückseigentümer zu tragen. Eine zeitweilige Stilllegung wird vom WAZV-EH längstens für einen Zeitraum von 12 Monaten bewilligt.

§ 26 Einstellung der Versorgung (1) Der WAZV-EH ist berechtigt, die Ver-

sorgung fristlos einzustellen, wenn der Grundstückseigentümer den Bestimmun- gen dieser Satzung zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um

a. eine unmittelbare Gefahr für die Si- cherheit von Personen oder Anlagen abzuwehren,

b. den Bezug von Trinkwasser unter Um- gehung, Beeinflussung oder vor In- stallation der Messeinrichtungen zu verhindern,

c. oder zu gewährleisten, dass Störungen anderer Grundstückseigentümer, stören- de Einwirkungen auf Einrichtungen des WAZV-EH oder Dritter oder Einwir- kungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.

(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbe- sondere bei Nichtzahlung einer fälligen Abgabenschuld, ist der WAZV-EH berech- tigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Grundstückseigentümer darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Ver- hältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen nachkommt.

(3) Der WAZV-EH hat die Versorgung unver- züglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für die Einstellung entfallen sind und der Grundstückseigentümer die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung erstattet hat.

§ 27 Ordnungswidrigkeiten, Zwangsmittel Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(1) entgegen § 4 Grundstücke nicht an die öffentliche Wasserversorgungsanlage an- schließt, obwohl auf den Grundstücken Wasser verbraucht wird und die Grund- stücke an eine öffentliche Straße mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung gren- zen oder einen unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg haben,

(2) entgegen § 6 auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, nicht den gesamten Bedarf an Trinkwasser im Rahmen des tigt, den Verbrauch auf der Grundlage der

vergangenen Ablesungen zu schätzen. Die tatsächlichen Verhältnisse sind dabei ange- messen zu berücksichtigen.

§ 24 Verwendung des Wassers (1) Das Trinkwasser wird nur für die eige-

nen Zwecke des Grundstückseigentümers, seiner Mieter und ähnlich berechtigter Personen zur Verfügung gestellt. Die Wei- terleitung an sonstige dritte Grundstücke ist ausschließlich und nur mit schriftlicher Zustimmung des WAZV-EH zulässig.

(2) Das Trinkwasser darf für alle Zwecke verwendet werden, soweit nicht nach die- ser Satzung oder aufgrund sonstiger ge- setzlicher oder behördlicher Vorschriften Beschränkungen bestehen. Der WAZV-EH kann die Verwendung für bestimmte Zwe- cke beschränken, soweit dies zur Sicher- stellung der allgemeinen Wasserversorgung erforderlich ist. Die Beschränkungen kön- nen durch den WAZV-EH befristet werden.

(3) Die Herstellung oder Errichtung von An- schlüssen zum Bezug von Bauwasser aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage ist beim WAZV-EH rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten zu beantragen. Entsprechen- des gilt für Entnahmestellen zu sonstigen vorübergehenden Zwecken.

(4) Soll Trinkwasser aus Hydranten der öffent- lichen Wasserversorgungsanlage zu vorü- bergehenden Zwecken entnommen werden, sind Hydrantenstandrohre des WAZV-EH mit entsprechenden Messeinrichtungen zu benutzen. Die Hydrantenstandrohre sind über den Verband gegen Hinterlegung einer Kaution und nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zu beziehen.

(5) Sollen auf dem Grundstück besondere Feuerlöschanlagen eingerichtet werden, sind über ihre Auslegung, Unterhaltung und Prüfung besondere Vereinbarungen mit dem WAZV-EH zu treffen.

§ 25 Laufzeit des Versorgungsverhältnisses (1) Will ein Grundstückseigentümer, der zur

Benutzung der Wasserversorgungsanlagen nicht verpflichtet ist, den Wasserbezug vollständig einstellen, so hat er dies min- destens zwei Wochen vor der Einstellung dem WAZV-EH schriftlich mitzuteilen.

(2) Will ein zum Anschluss oder zur Benutzung Verpflichteter den Wasserbezug einstellen, so hat er bei dem WAZV-EH Befreiung nach den Bestimmungen dieser Satzung zu beantragen.

(3) Jeder Wechsel des Grundstückseigentümers ist dem WAZV-EH unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Hierzu ist sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet.

(4) Wird der Wasserbezug ohne schriftliche Mitteilung im Sinne von Abs. 1 oder vor Erteilung der Befreiung nach Abs. 2 ein- gestellt, so haftet der Grundstückseigen- wachung, Unterhaltung und Entfernung der

Messeinrichtung Aufgabe des Verbandes.

Er hat den Grundstückseigentümer anzu- hören und dessen berechtigte Interessen zu wahren. Die Messeinrichtung muss so untergebracht sein, dass eine Unterhaltung und ein Wechsel problemlos möglich sind.

(4) Der WAZV-EH ist verpflichtet, auf Ver- langen des Grundstückseigentümers die Messeinrichtungen zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Die aus einer Verle- gung der Messeinrichtung resultierenden Kosten hat der Grundstückseigentümer in tatsächlich entstandener Höhe zu tragen.

(5) Sollte keine geeignete Möglichkeit be- stehen, die Messeinrichtung im Gebäude unterzubringen, so hat der Grundstücks- eigentümer einen ausreichend dimensio- nierten Wasserzählerschacht zu errichten.

Die Vorschriften nach § 14 dieser Satzung gelten dann ergänzend.

(6) Der Grundstückseigentümer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädi- gung der Messeinrichtungen, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen dem WAZV-EH un- verzüglich mitzuteilen. Er ist verpflich- tet, die Messeinrichtungen vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.

§ 22 Nachprüfung der Messeinrichtungen (1) Der Grundstückseigentümer kann jederzeit

die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staat- liche, anerkannte Prüfstelle i. S. des § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes ver- langen. Stellt der Grundstückseigentümer den Antrag auf Prüfung nicht bei dem WAZV-EH, so hat er diesen vor Antrag- stellung zu benachrichtigen.

(2) Die Kosten der Prüfung fallen dem WAZV-EH zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreiten, sonst dem Grundstücks- eigentümer.

§ 23 Ablesung

(1) Die Messeinrichtungen werden von den Beauftragten des WAZV-EH möglichst in gleichen Zeitabständen, mindestens einmal jährlich, oder auf Verlangen des WAZV-EH vom Grundstückseigentümer selbst abgele- sen. Der Grundstückseigentümer hat stets dafür Sorge zu tragen, dass die Messein- richtungen ungehindert zugänglich sind.

(2) Ist den Beauftragten des WAZV-EH der Zutritt zur Messeinrichtung des Grund- stückseigentümers zum Zwecke der Able- sung, z. B. aufgrund einer Verweigerung des Eigentümers, Unzugänglichkeit der Messeinrichtung, baulicher Mängel u. Ä., nicht möglich, ist der WAZV-EH berech-

(10)

Eutzsch, Pannigkau, Dabrun, Boos, Bleddin, Globig, Melzwig, Rötzsch, Bietegast, Lammsdorf, Rackith, Selbitz und Wartenburg, Stadt Lutherstadt Wittenberg mit den Ortsteilen Pratau, Wachsdorf und Seegrehna

b. öffentliche Einrichtung 2 (öE 2): Die Stadt Bad Schmiedeberg sowie de- ren Ortsteile Bösewig, Großkorgau, Großwig, Kleinkorgau, Kleinzerbst, Körbin-Alt, Körbin-Neu, Merkwitz, Merschwitz, Meuro, Moschwig, Og- keln, Österitz, Patzschwig, Pretzsch, Priesitz, Reinharz, Sachau, Sackwitz, Schnellin, Scholis, Splau, Trebitz, Stadt Kemberg mit den Ortsteilen Dorna, Ateritz, Lubast und Gommlo

(2) Er erhebt nach Maßgabe dieser Satzung:

a. Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die öffentliche Wasserversorgungs- anlage (Wasserversorgungsbeiträge), b. Kostenerstattungen für Hausanschlüsse c. Benutzungsgebühren für die Inan-und

spruchnahme der öffentlichen Wasser- versorgungsanlage (Wasserbenutzungs- gebühren).

(3) Zur öffentlichen Wasserversorgungsanla- ge gehören: Wassergewinnungsanlagen, Wasserwerk, Hauptversorgungsleitungen, Druck- und Regelstation, Hausanschlüsse.

Abschnitt II – Wasserversorgungsbeitrag, gilt nur für öE 1

§ 2 Grundsatz

(1) Der WAZV-EH erhebt, soweit der Aufwand nicht durch Gebühren oder auf andere Weise gedeckt ist, für die Herstellung, An- schaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der öffentlichen Wasserversor- gungsanlage Beiträge von den Beitrags- pflichtigen im Sinne des § 6 Abs. 8 KAG- LSA, denen durch die Inanspruchnahme oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Leistungen ein Vorteil entsteht.

(2) Der Wasserversorgungsbeitrag deckt nicht die Kosten für den Hausanschluss.

§ 3 Gegenstand der Beitragspflicht (1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstü-

cke, die an die öffentliche Wasserversor- gungsanlage angeschlossen werden können und für die

a. eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen, b. eine bauliche oder gewerbliche Nutzung

nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwick- lung in der Gemeinde zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen.

(2) Wird ein Grundstück an die öffentliche gungsanlage und die Versorgung der Grundstü-

cke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) des Trinkwasserverbandes Kemberg-Pratau in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 09.12.2008, bekannt gemacht im Amtsblatt des Landkreises Wittenberg vom 20.12.2008, außer Kraft.

Kemberg, 24. Februar 2021

Honscha

Verbandsgeschäftsführer

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung über die Erhebung von Gebüh- ren, Beiträgen und Kostenerstattungen für die Wasserversorgung im Bereich des Was- ser- und Abwasserzweckverbandes Elbaue/

Heiderand (Wasserabgabensatzung) Präambel

Aufgrund der §§ 6, 9 und 16 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.02.1998 (GVBl. LSA S. 81) in der zurzeit gültigen Fassung, der §§ 8, 45 des Kommunal- verfassungsgesetzes des Landes Sachsen-An- halt (KVG LSA) in der Fassung der Bekannt- machung vom 17.06.2014 (GVBl. LSA 2014, S. 288) in der zurzeit gültigen Fassung und der Regelungen des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA 1996, S. 405) in der zurzeit gül- tigen Fassung hat die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Elbaue/Heiderand (WAZV-EH) in ihrer Sit- zung am 23.02.2021 die folgende Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebüh- ren, Beiträgen und Kostenerstattungen für die Wasserversorgung im Bereich des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Elbaue/Heiderand (Wasserabgabensatzung) beschlossen.

Abschnitt I – Allgemeines

§ 1 Allgemeines

(1) Der Wasser- und Abwasserzweckverband Elbaue/Heiderand betreibt die Wasserver- sorgung für zwei öffentliche Einrichtun- gen nach Maßgabe der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserver- sorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversor- gungssatzung) vom 23.02.2021

a. öffentliche Einrichtung 1 (öE 1): Die Stadt Kemberg sowie deren Ortsteile Bergwitz, Klitzschena, Gaditz, Rot- ta, Reuden, Gniest, Kolonie Gniest, Benutzungszwanges (§ 5) ausschließlich

aus dieser Anlage deckt,

(3) dem § 5 Abs. 3 zuwiderhandelt, indem er ei- ne Rohrleitungsverbindung zwischen einer weiterhin bestehenden Hauswasseranlage und der öffentlichen Wasserversorgungs- anlage herstellt oder betreibt,

(4) dem § 13 Abs. 4 zuwiderhandelt, indem er auf den Hausanschluss einwirkt oder Einwirkungen vornehmen lässt,

(5) entgegen § 13 Abs. 6 eine Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sons- tige Störungen nicht unverzüglich dem WAZV-EH mitteilt,

(6) entgegen § 14 Abs. 2 Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze nicht in ordnungs- gemäßem Zustand und jederzeit zugänglich hält,

(7) dem § 17 Abs. 1 zuwiderhandelt, indem er einer Aufforderung des WAZV-EH zur Beseitigung festgestellter Mängel nicht nachkommt,

(8) entgegen § 18 Abs. 1 Anlagen oder Ver- brauchseinrichtungen nicht so betreibt, dass Störungen anderer Grundstücksei- gentümer, störende Einwirkungen auf Ein- richtungen des WAZV-EH oder Dritte oder Einwirkungen auf die Güte des Trinkwas- sers ausgeschlossen sind,

(9) entgegen § 19 dem mit einem Dienstausweis versehenen Beauftragten des WAZV-EH den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 15 benannten Einrichtungen nicht gestattet, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrneh- mung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zur Ablesung oder zur Ermittlung der Grundlagen für die Gebührenbemessung, erforderlich ist, (10) dem § 21 Abs. 6 zuwiderhandelt, indem

er Messeinrichtungen nicht vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost schützt oder den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen dem WAZV-EH nicht unverzüglich mitteilt, (11) entgegen § 25 Abs. 3 den Wechsel des

Grundstückseigentümers dem WAZV-EH nicht unverzüglich schriftlich mitteilt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld- buße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.

§ 28 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffent- lichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung des Wasserverbandes Hei- derand im südlichen Landkreis Wittenberg (WVB) über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasseranschluss- und -versorgungssatzung – WAVS) in der Neu- fassung der Satzung vom 01.11.2017, bekannt gemacht im Amtsblatt des Landkreises Witten- berg vom 09.12.2017, sowie die Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversor-

(11)

zen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen. Bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung erfolgt eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück, g. bei bebauten Flächen im Außenbereich, für die durch Planfeststellungsbeschluss spezielle Nutzungen zugelassen sind (z. B. Abfalldeponie), die Fläche des Grundstückes, auf das sich die Planfest- stellung bezieht.

(5) Als Zahl der Vollgeschosse nach § 4 Abs. (3) gilt:

a. soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse.

b. bei Grundstücken, für die im Bebau- ungsplan statt der Zahl der Vollgeschos- se die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten im Sinne von § 11 Absatz 3 BauNVO die durch 3,5 und in allen anderen Baugebieten die durch 2,4 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe auf ganze Zahlen abgerundet, mindes- tens aber ein Vollgeschoss.

c. bei Grundstücken, für die im Bebau- ungsplan weder die Zahl der Vollge- schosse noch die Höhe der baulichen Anlagen, sondern nur eine Baumassen- zahl festgesetzt ist, die durch 3,5 geteil- te höchstzulässige Baumassenzahl auf ganze Zahlen abgerundet, mindestens aber ein Vollgeschoss.

d. bei Grundstücken, für die im Bebau- ungsplan neben der zulässigen Grund- fläche nur die Baumasse in Kubikmeter festgesetzt ist, das Ergebnis folgender Berechnung: Baumasse geteilt durch zulässige Grundfläche geteilt durch 3,5, auf ganze Zahlen abgerundet, mindes- tens aber ein Vollgeschoss.

e. bei Grundstücken, für die im Bebau- ungsplan nur eine Grundflächenzahl und eine Geschossflächenzahl festge- setzt sind, die Geschossflächenzahl geteilt durch die Grundflächenzahl auf ganze Zahlen abgerundet, mindestens aber ein Vollgeschoss.

f. bei Grundstücken, für die im Bebau- ungsplan nur die zulässige Grundfläche und die Geschossfläche in Quadratme- tern festgesetzt sind, die Geschossfläche geteilt durch die Grundfläche auf ganze Zahlen abgerundet, mindestens aber ein Vollgeschoss.

g. die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, wenn im Fall von Aus- nahmen oder Befreiungen die Zahl der Vollgeschosse nach den Buchstaben a) bis f) überschritten wird.

h. bei Grundstücken, für die der Bebau- ungsplan eine gewerbliche oder sons- tige Nutzung ohne oder mit nur unter- im Innenbereich und hinsichtlich

der Grundstückstiefe teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegt, die Gesamtfläche des Grundstü- ckes, höchstens jedoch die Fläche zwischen der jeweiligen Straßen- begrenzung und der Grenzlinie, an der sich der Innenbereich vom Außenbereich abgrenzt. Bei Grund- stücken, die nicht an das Leitungs- grundstück angrenzen oder nur durch einen zum Grundstück ge- hörenden Weg mit dem Leitungs- grundstück verbunden sind, die Gesamtfläche des Grundstückes, höchstens jedoch die Fläche zwi- schen der der Versorgungsleitung zugewandten Grundstücksseite und der Linie, an der sich der Innenbe- reich vom Außenbereich abgrenzt, cc) bei denen wegen ihrer Tiefe fraglich ist, ob sie insgesamt dem Innenbe- reich zugeordnet werden können, die Gesamtfläche des Grundstü- ckes, höchstens jedoch die Fläche zwischen der jeweiligen Straßen- begrenzung und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 40 Metern dazu verläuft. Der § 4 Abs. 4 c bb) gilt sinngemäß, d. bei Grundstücken, für die im Bebau-

ungsplan eine Nutzung als Wochenend- hausgebiet oder eine sonstige Nutzung ohne oder nur mit untergeordneter Be- bauung festgesetzt ist oder die inner- halb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles tatsächlich so genutzt werden (z. B. Dauerkleingärten, Schwimmbä- der, Campingplätze, nicht aber Friedhö- fe, Flächen für die Landwirtschaft und Sport- und Festplätze), 50 Prozent der Grundstücksfläche,

e. bei Grundstücken, für die im Bebau- ungsplan die Nutzung als Friedhof, Sport- und Festplatz oder als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusam- menhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauBG) tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die zentrale öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl (GRZ) 0,2;

höchstens jedoch die Fläche des Buch- grundstückes,

f. bei bebauten Grundstücken im Au- ßenbereich (§ 35 BauGB) die Grund- fläche der an die zentrale öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlos- senen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl (GRZ) 0,2; höchstens jedoch die Fläche des Buchgrundstü- ckes. In den Fällen e und f wird die so ermittelte Fläche diesen Baulichkeiten der Gestalt zugeordnet, dass ihre Gren- Wasserversorgungsanlage tatsächlich an-

geschlossen, so unterliegt es der Beitrags- pflicht auch dann, wenn die Voraussetzun- gen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.

(3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne. Ist ein vermessenes und im Be- standsverzeichnis des Grundbuches un- ter einer eigenen Nummer eingetragenes Grundstück nicht vorhanden, so gilt die von dem Beitragspflichtigen zusammen- hängend genutzte Fläche als Grundstück.

Der Beitragspflichtige ist in diesem Fall verpflichtet, die Grundstücksgröße nach- prüfbar, insbesondere durch amtliche Do- kumente, nachzuweisen.

§ 4 Beitragsmaßstab

(1) Der Wasserversorgungsbeitrag wird nach einem nutzungsbezogenen Flächenbeitrag berechnet.

(2) Bei der Ermittlung des nutzungsbezoge- nen Flächenbeitrages werden für das erste Vollgeschoss 100 % und für jedes weitere Vollgeschoss 60 % der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht (Vollgeschossmaßstab).

(3) Als Vollgeschoss gelten alle Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind. Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwer- kes nicht feststellbar, wird bei industriell oder gewerblich genutzten Grundstücken und Grundstücken, die in sonstigen Son- dergebieten (§ 11 Bau-NVO) liegen und entsprechend genutzt werden, je angefan- gene 2,80 m des Bauwerkes 1 Vollgeschoss berechnet.

(4) Als Grundstücksfläche gilt:

a. bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplanes, einer Satzung nach

§ 34 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) oder einer Satzung nach § 7 BauGB – Maßnahmengesetz liegen, die Fläche, auf die sich der Bebauungsplan oder die Satzung für die bauliche oder gewerbli- che Nutzungsfestsetzung bezieht, b. bei Grundstücken, die über die Grenzen

des Bebauungsplanes, einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder einer Satzung nach § 7 BauGB – Maßnah- mengesetz hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes oder der Satzung, auf die sich die bauliche oder gewerbliche Nutzungsfestsetzung bezieht,

c. bei Grundstücken, für die kein Be- bauungsplan, keine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder keine Satzung nach § 7 BauGB – Maßnahmengesetz besteht,

aa) wenn sie insgesamt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) liegen, die Gesamt- fläche des Grundstückes,

bb) deren Grundstücksfläche teilweise

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