P O L I T I K
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uf die Ärztekammern kommt derzeit viel Arbeit zu. Vielen Vertragsärzten scheint gerade erst bewusst geworden zu sein, dass sie bis zum 30. Juni nachweisen müs- sen, sich im vergangenen Fünfjah- reszeitraum ausreichend fortgebil- det zu haben. Der Nachweis erfolgt über das Fortbildungszertifikat der Ärztekammer, das der Kassenärzt- lichen Vereinigung vorliegen muss;mindestens 250 Fortbildungspunkte müssen die Ärzte auf ihrem Fortbil- dungskonto bei der Kammer ver- bucht haben. Diese Regelung gilt auch für Vertragspsychotherapeu- ten, ermächtigte Ärzte, angestellte Ärzte eines Medizinischen Versor- gungszentrums oder eines Vertrags- arztes. Aber bei Weitem nicht alle Fortbildungsnachweise wurden per elektronischer Datenübermittlung direkt auf die persönlichen Fortbil- dungskonten bei den Kammern ge- leitet, sodass nun mit hohem Ar- beitseinsatz die von den Ärzten vor- gelegten Papierbelege registriert werden müssen. Es ist davon auszu- gehen, dass der Antragsberg mit sämtlichen Belegen nicht bis zum 30. Juni abgearbeitet sein wird; des- halb haben sich die Ärztekammern darauf verständigt, dass das Datum der Antragstellung für die Ausstel- lung des Zertifikats maßgeblich ist.
Derzeit ist noch völlig offen, wie viele Ärzte bis zum 30. Juni ohne die erforderliche Punktezahl daste- hen werden. Eine aktuelle, aller- dings nicht repräsentative Online- befragung in „Der Allgemeinarzt“
lässt vermuten, dass in Sachen Fort- bildungsnachweis noch einiges im Argen liegt: Rund ein Viertel aller Befragungsteilnehmer hat Sorge, das Punktesoll nicht rechtzeitig er- füllen zu können.
Dem aktuellen Heft 17 des Deut- schen Ärzteblattes liegt in der A-
Die Abwicklung findet wie ge- wohnt ausschließlich über das Fort- bildungsportal des Deutschen Ärz- teblattes im Internet unter cme.aerz teblatt.de/kompaktstatt. Für bereits registrierte Teilnehmer gelten die bekannten Zugangsdaten, eine Neu- registrierung ist nicht erforderlich.
Die Bearbeitungsfrist für alle Bei- träge endet am 15. Juni. Für jede Fortbildungseinheit wird eine Be- scheinigung ausgestellt, die zusam- men mit der Lösung ab dem 16. Juni abrufbar ist. Den Teilnehmern, die ihre Einheitliche Fortbildungsnum- mer (EFN) eingetragen haben, wer- den die erworbenen Punkte auf ihr persönliches Fortbildungskonto bei der Ärztekammer elektronisch über- mittelt, sodass deren Berücksichti- gung bei der Ausstellung des Fort- bildungszertifikats sichergestellt ist.
Dies gilt allerdings erst ab dem Zeit- punkt der Eingabe der EFN, eine rückwirkende elektronische Über- mittlung der Punkte ist nicht mög-
lich. I
Thomas Gerst
FORTBILDUNG
Nachweisfrist endet am 30. Juni
Vertragsärzte und -psychotherapeuten, die zum 30. Juni 2004 zugelassen waren, müssen schon bald gegenüber ihrer Kassenärztlichen Vereinigung nachweisen, dass sie sich in dem vorgeschriebenen Umfang fortgebildet haben.
Ausgabe für die niedergelassenen Ärzte ein Supplement mit zusätz- lichen Fortbildungsangeboten bei.
Eine weitere Beilage wird in Heft 20 folgen. Hiermit wird den Lesern des Deutschen Ärzteblattes die Mög- lichkeit geboten, durch die erfolg- reiche Bearbeitung von je elf Beiträ- gen zusätzliche Fortbildungspunkte (drei Punkte je Beitrag) zu erwer- ben. Es handelt sich dabei um 22 von 2006 bis 2008 veröffentlichte Beiträge, die von den Autoren über- arbeitet und mit neuen Fragen ver- sehen wurden. Die Teilnahme an diesem Fortbildungsangebot bleibt selbstverständlich nicht allein den Lesern der A-Ausgabe des Deut- schen Ärzteblattes vorbehalten.
Denn schließlich gilt die Fortbil- dungsverpflichtung auch für die Fachärzte an den Krankenhäusern.
Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 106⏐⏐Heft 17⏐⏐24. April 2009 A801