A 2238 Deutsches Ärzteblatt
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Jg. 110|
Heft 46|
15. November 2013 cher Hinsicht er überschreitet, destoschwerwiegender ist die Pflichtver- letzung. Als Pflichtverletzungen an- gesehen hat das BAG etwa das un- befugte Herunterladen erheblicher Datenmengen aus dem Internet, die unbefugte private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestell- ten Internetanschlusses als solche und außerhalb der Pausen (6).
Der Arbeitgeber kann bei weni- ger schwerwiegenden Fällen eine Abmahnung aussprechen. Er muss dar in den Verstoß so konkret wie möglich darstellen, zum Beispiel, wann dieser erfolgte. Nur die pau- schale Behauptung der unerlaubten Privatnutzung reicht nicht aus. Ist die Abmahnung wirksam und wie- derholt sich die Pflichtverletzung, kann der Arbeitgeber dem Arbeit- nehmer verhaltensbedingt kündigen.
Bei schweren schuldhaften Verstö- ßen kann der Arbeitgeber direkt die Kündigung aussprechen.
Ansonsten halten die ArbG ei- ne Abmahnung zum Beispiel auch dann für entbehrlich, wenn im Rahmen der sonst erlaubten Privat- nutzung pornografisches Material auf den Arbeitsplatzrechner herun- tergeladen wurde (7). Ähnliches
gilt für gewaltverherrlichende und volksverhetzende Seiten, urheber- rechtlich geschützte Musik-, Bild- und Videodateien, den unbefugten Download erheblicher Datenmen- gen, Hacker- (8) oder Anonymisie- rungssoftware (9). Zu einer schnel- len Beendigung des Arbeitsverhält- nisses kann ebenso die Verbreitung ehrverletzender, wahrheitswidriger
oder beleidigender Behauptungen über den Arbeitgeber in E-Mails oder im Internet (10) führen, vor allem auch in sozialen Netzwerken wie etwa Facebook (11). Die Ertei- lung einer Abmahnung ist ebenfalls entbehrlich, wenn der Arbeitneh- mer gegen das Verbot der privaten Nutzung im Betrieb verstößt (12).
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Internetnutzung der Arbeitneh- mer zu überprüfen. Aber dabei ist nach dienstlichem und privatem Bereich zu unterscheiden. Dem Ar- beitgeber ist es verwehrt, private E-Mails inhaltlich zu kontrollieren.
Dagegen hat er auf dienstliche E-Mails in gleicher Weise Zugriff wie auf dienstliche Post. Generell ist bei Vorliegen dringender Ver- dachtsmomente eine inhaltliche Überprüfung gerechtfertigt (13).
Im Streitfall treten große Proble- me auf, wenn keine oder keine klaren Regelungen über die Inter- netnutzung bestehen. Sofern noch nicht geschehen, rät Rechtsan- walt Franzen Arbeitgebern und Be- triebsräten, verbindliche Regelun- gen über die Zulässigkeit, den Um- fang, die zeitliche Lage und die Kontrolle der Internetnutzung zu
vereinbaren.
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Lena Juppe
Sendet ein Arzt Untersuchungsmaterial eines Patienten, zum Beispiel Blut, an einen Labor- arzt, kann laut § 10 Absatz 3 der Gebühren- ordnung für Ärzte (GOÄ) der Arzt, dem die ge- samten Kosten für Versandmaterial, Versand- gefäße sowie für den Versand oder Transport entstanden sind, diese Versand- und Portokos- ten als Auslagen berechnen. Anders stellt sich dieser Sachverhalt bei einem Versand inner- halb von Gemeinschaftseinrichtungen dar, der mit sich ändernden Organisationsstrukturen, wie dem Outsourcing von Krankenhauseinrich- tungen, vermehrt auftritt.
In § 10 Absatz 3 GOÄ ist ebenfalls aufge- führt, dass die Kosten für Versandmaterial, für
den Versand des untersuchten Materials und die Übermittlung des Untersuchungsergebnis- ses innerhalb einer Laborgemeinschaft oder innerhalb eines Krankenhausgeländes nicht berechnungsfähig sind; dies gilt auch, wenn Material oder ein Teil davon unter Nutzung der Transportmittel oder des Versandweges oder der Versandgefäße einer Laborgemeinschaft zur Untersuchung einem zur Erbringung von Leistungen beauftragten Arzt zugeleitet wird.
Gemäß dem GOÄ-Kommentar von Brück und Nachfolgern (Deutscher Ärzte-Verlag) gilt dies ebenso für die Organisationsstruktur eines Krankenhauses oder Medizinischen Versor- gungszentrums. Derartige innerbetriebliche
Verlagerungen der Leistungserbringung in Ge- meinschaftseinrichtungen, die in der Regel aus Gründen der Rationalisierung und damit Kos- teneinsparung erfolgen, können sich laut Brück nicht auf das Außenverhältnis zum Pa- tienten in Form von Mehrbelastungen für den Auslagenersatz auswirken.
Wird daher beispielsweise ein Krankenhausla- bor von einer Gemeinschaftspraxis für Laboratori- umsmedizin übernommen und mitbetrieben, kann der Versand des Untersuchungsmaterials des Patienten oder von Teilen dieses Materials in- nerhalb der Gemeinschaftspraxis, dass heißt aus dem von der Praxis in dem Krankenhaus betrie- benen Labor in das Hauptlabor der Praxis für La- boratoriumsmedizin, dem Patienten nicht in Rechnung gestellt werden. Dr. med. Stefan Gorlas
GOÄ-RATGEBER
Versandkosten in Gemeinschaftseinrichtungen
Die exzessive Nutzung des Internets während der
Arbeitszeit stellt eine Verletzung der arbeitsvertraglichen
Haupt- und Nebenpflichten des Arbeitnehmers dar.
LITERATUR1. BAG, Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA) 2006, 982. BAG, NZA 2006, 98; BAG, NZA 2007, 922 3. Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
2001, 2490 4. BAG, NZA 2006, 98
5. BAG, NZA 2006, 98; BAG, NZA 2007, 922 6. BAG, NZA 2007, 922
7. Landesarbeitsgericht (LAG) Hannover, Az.: 3 Sa 726/01 und ArbG Düsseldorf, Az.: 4 Ca 3437/01; ArbG Braunschweig, Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht – Recht- sprechungsreport (NZA-RR) 1999, 192;
ArbG Frankfurt am Main, Rechtsdienstleis- tungsverordnung (RDV) 2003, 190 8. Oberlandesgericht (OLG) Celle, NZA-RR
2010, 299; LAG Hamm, Az.: 9 Sa 502/03 9. BAG, NZA 2006, 980
10. LAG Schleswig-Holstein, NZA 1999, 938;
ArbG Wiesbaden, NZA-RR 2001, 629 11. LAG Hamm, Az.: 3 Sa 644/12 12. BAG, NZA 2007, 922; LAG Hessen,
Az.: 17 Sa 1818/10
13. LAG Köln, Az.: 9 Sa 209/12; LAG Hamm, Az.: 9 Sa 502/03