A 1772 Deutsches Ärzteblatt
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Jg. 110|
Heft 39|
27. September 2013BUNDESRAT
Bestechlichkeit bleibt vorerst straffrei
Bundestag und Bundesrat wollten dasselbe: Bestechung und Bestechlichkeit in der vertragsärztlichen Versorgung unter Strafe stellen. Vor allem, in welchem Rechtsbereich dies geregelt werden soll, blieb strittig. Am Ende wurden beide Vorschläge abgelehnt.
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ürs Erste sind die Bemühun- gen von Bundestag und Bun- desrat, Korruption im Gesundheits- wesen zu bekämpfen, gescheitert.Bestechung und Bestechlichkeit im vertragsärztlichen Bereich bleiben damit straffrei. In seiner letzten Sit- zung vor Ende der 17. Legislaturpe- riode hat der Bundesrat am 20. Sep- tember das Präventionsgesetz, an das die Bundesregierung die Rege- lungen zur Korruptionsbekämpfung angehängt hatte, an den Vermitt- lungsausschuss verwiesen.
Kein Dreiklassenrecht
Faktisch hat der Bundesrat das Ge- setz damit zu Fall gebracht. Denn infolge des Diskontinuitätsprinzips müssen alle Gesetzesvorlagen, die in einer Legislaturperiode nicht ver- abschiedet wurden, in der nächsten wieder neu eingebracht werden.
Der Bundesrat folgte mit seiner Entscheidung einer Empfehlung des Gesundheitsausschusses der Länderkammer, der gefordert hatte,
„die gesetzlichen Regelungen zur
Bekämpfung der Korruption im Ge- sundheitswesen in das Strafgesetz- buch einzufügen“. Der Bundestag wollte hingegen die Regelungen in das Sozialgesetzbuch (SGB) V auf- nehmen. „Eine Beschränkung auf die Versorgung durch Leistungser- bringer des SGB V und damit Her- ausnahme von Privatversicherten sowie Dienstleistern, die außerhalb der gesetzlichen Krankenversiche- rung tätig sind, ist nicht zu rechtfer- tigen“, heißt es nun in der Begrün- dung des Bundesrats.
Der Vorschlag der Bundesregie- rung zur Korruptionsbekämpfung hätte zu einem Dreiklassenrecht ge- führt, kritisierte Hamburgs Gesund- heitssenatorin Cornelia Prüfer- Storcks (SPD) in der Länderkam- mer: Im Krankenhaus hätte das Strafgesetzbuch gegolten, in der vertragsärztlichen Versorgung das SGB V, und die privatärztliche Ver- sorgung wäre ein sanktionsfreier Bereich geblieben. Unzureichend sei auch die Formulierung, dass be- straft werde, wer einen nur gering-
fügigen wirtschaftlichen Vorteil an- nehme, ohne dass die Geringfügig- keitsschwelle näher festgelegt wer- de, beanstandete der Bundesrat wei- ter. Im Juli hatte er einen eigenen Gesetzentwurf an den Bundestag übergeben, in dem eine Regelung im Strafgesetzbuch vorgesehen ist.
Auch dieser ist jedoch mit dem En- de der Legislaturperiode verfallen.
Prüfer-Storcks monierte, dass die Bundesregierung die Regelungen zur Korruptionsbekämpfung „völ- lig grundlos“ mit dem Präventions- gesetz verknüpft habe. Mit beiden Themen sei die Regierung zudem nachlässig umgegangen und habe ein Scheitern offenbar einkalku- liert. Ein Präventionsgesetz ist da- mit nach 2005 und 2008 bereits zum dritten Mal im Laufe des Ge- setzgebungsverfahrens gescheitert.
Präventionsgesetz abgelehnt
Der Bundesrat begründete die Überweisung an den Vermittlungs- ausschuss damit, dass „die vorge- legte Regelung zur Stärkung der Prävention fast ausschließlich auf ein modifiziertes Leistungsspek- trum der gesetzlichen Krankenver- sicherung“ abziele. Außer der GKV spielten weitere Sozialversiche- rungsträger, wie die Pflege- oder die Rentenversicherung sowie die private Krankenversicherung, bei der Mitgestaltung und der Finanzie- rung hingegen keine Rolle, obwohl diese teilweise gesetzlich zur Prä- vention verpflichtet seien.Das Gesetz sei zudem von einem überholten und engen Verständnis von Prävention geprägt, das über- wiegend auf individuelle Verhal- tensänderung ausgerichtet sei. Dass Prävention lebensweltbezogene und langfristig angelegte Aktivitäten benötige, werde weitestgehend
ig noriert.
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Falk Osterloh Keine runde Sa-
che: In seiner letz- ten Sitzung der 17.
Legislaturperiode lehnte der Bundes- rat das Präventi- onsgesetz ab.
Foto: dpa