• Keine Ergebnisse gefunden

Anlage 1.2 Ergänzende Anzeige von Ort und Zeit zur unternehmensbezogenen Anzeige für Tätigkeiten geringen Umfangsmit asbesthaltigen Materialien

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Anlage 1.2 Ergänzende Anzeige von Ort und Zeit zur unternehmensbezogenen Anzeige für Tätigkeiten geringen Umfangsmit asbesthaltigen Materialien"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

TRGS 519 Anlage 1.2 (Ausgabe: März 2014) Seite 1 von 1 Seiten

Anlage 1.2

Ergänzende Anzeige von Ort und Zeit

zur unternehmensbezogenen Anzeige für Tätigkeiten geringen Umfangs mit asbesthaltigen Materialien

(gemäß Nummer 3.2 Absatz 5 TRGS 519)

zu richten an die für den Ort der Tätigkeit zuständigen Arbeitsschutzbehörde

An die

Arbeitsschutzbehörde      

Absender (Name, Anschrift, Tel., Fax, E-Mail)      

Gemäß der unternehmensbezogenen Anzeige vom:       (Datum)

an die Arbeitsschutzbehörde:      

teilen wir Ihnen ergänzend mit, dass wir am:       (Datum) beabsichtigen, Arbeiten geringen Umfangs an asbesthaltigen Materialien durchzuführen.

Die Anschrift der Arbeitstätte lautet:      

Name des/der Sachkundigen vor Ort (Aufsichtsführender)       Kopie dieser ergänzenden Anzeige abgegeben an

Träger der gesetzlichen Unfallversicherung       am      

           

(Ort, Datum) (Verantwortlicher Betriebsleiter)

- Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de/ags -

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Die Verwendungszulage, deren Rechtsgrundlage in Bremen bis zum 30.04.2019 galt, setzt voraus, dass Beamte über einen Zeitraum von mindestens 18 Monaten vorübergehend

Ergänzende Angaben gemäß Anlage 1.5 TRGS 519 bei AS-Arbeiten an schwach gebundenen Produkten sind beigefügt (gilt nicht für Tätigkeiten geringen Umfangs nach Nummer

Trotzdem sind Abluftanlagen mit Aussenluftdurchlässen eine zweckmässi- ge Alternative, zumal für Bestandsbauten, die nur mit einem grossen Aufwand mit Komfortlüftungen

Für alle Tätigkeiten nach Artikel 3 Absatz 1 ist die Exposition von Arbeitnehmern gegenüber Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien am Arbeitsplatz auf ein Minimum zu

Die Prüfung der zur Anerkennung eingereichten Unterlagen wird durch den DGUV-Ar- beitskreis „Emissionsarme Verfahren nach TRGS 519 für Tätigkeiten an asbesthaltigen

Gemäß § 14 Absatz 3 GefStoffV hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber über die Beschäftigten, die Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien durchführen und für die sich in

Gemäß § 14 Absatz 3 GefStoffV hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber über die Beschäftigten, die Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien durchführen und für die sich in

Sowohl asbesthaltige Abfälle als auch mineralische Dämmstoffe stellen für die Umwelt sowie für die Gesundheit eine Belastung dar. Daher sollten bei der Entsorgung folgende