• Keine Ergebnisse gefunden

Einer Person in der Pflegestufe 6 wird demnach nicht die Auslage von Fr

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Einer Person in der Pflegestufe 6 wird demnach nicht die Auslage von Fr"

Copied!
3
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

I 184/2009 GEF 2. September 2009 GEF C

Interpellation

1492 Leuenberger, Trubschachen (BDP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 06.05.2009

Ausserkantonaler Heimaufenthalt im grenznahen Gebiet zu andern Kantonen

Mit dem Inkrafttreten des NFA per 01.01.2008 wurde auch die Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und In- validenversicherung (EV ELG) angepasst.

Art. 5 EV ELG regelt den Aufenthalt in einem Heim ausserhalb des Kantons Bern:

Für Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim ausserhalb des Kantons Bern leben, wird als täglicher Höchstbetrag 115 Franken anerkannt. Die Krankenkas- senleistungen und eine allfällige Hilflosenentschädigung stehen vollumfänglich zur Deckung der Pflegekosten zur Verfügung.

Einer Person in der Pflegestufe 6 wird demnach nicht die Auslage von Fr. 298.--/Tag sondern lediglich Fr. 115.--/Tag angerechnet. Die jährliche Deckungslücke beträgt Fr.

66'795.-. Die Deckungslücke muss über Zuschuss nach Dekret geltend gemacht werden.

Die Leistungen der wirtschaftlichen Hilfe unterstehen der Verwandtenunterstützungs- und Rückerstattungspflicht.

Teile der Entlebucher Gemeinden arbeiten mit dem Regionalspital Emmental und umgekehrt zusammen. Bei fehlenden Heimplätzen im Raum Langnau i. E. vermittelt die Spitalfürsorge Plätze in luzernischen Einrichtungen. Dies um so mehr als das Zusammenleben über die Kantonsgrenze hinweg im Oberemmental und dem Entlebuch einer alten Tradition entspricht.

Heimbewohner und Angehörige realisieren erst Monate später, dass ihnen eine Fi- nanzierungslücke entsteht. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern verweist die Heimbewohner für die Deckungslücke an die Sozialdienste. Leider sind die Gemeinden, die regionalen Sozialdienste und die Pro Senectute über die Neuerungen schlecht oder überhaupt nicht orientiert. Erst nach langem Suchen und Telefonieren wurde der Leiter der AHV-Zweigstelle Trubschachen auf die Information „Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen für Heimaufenthalte ab 01.01.2008“ der GEF aufmerksam gemacht.

Zu guter Letzt müssen dann Heimbewohner in ausserkantonalen Einrichtungen ihren lieb gewonnen Altersplatz verlassen und in ein bernisches Altersheim wechseln, damit sie nicht abhängig von Sozialhilfeleistungen werden.

In diesem Zusammenhang bitte ich den Regierungsrat um Beantwortung folgender Fragen:

1. Welche Adressaten wurden in welcher Form bisher über die neue Regelung informiert?

2. Gedenkt der Regierungsrat die betroffenen öffentlichen und privaten Stellen umfassend und wirksam nachzuorientieren?

3. Ist sich der Regierungsrat um die Problematik dieser neuen Regelung auf die Bevölkerung in den grenznahen Kantonsgebieten bewusst?

(2)

2

4. Sieht der Regierungsrat Lösungen um die momentan unbefriedigende Situation für die Bevölkerung in den grenznahen Kantonsgebieten zu verbessern?

Es wird Dringlichkeit verlangt. Abgelehnt: 06.08.2009

Antwort des Regierungsrates

Der Interpellant spricht Schwierigkeiten an, die sich aus einem ausserkantonalen Heimaufenthalt in Bezug auf die Finanzierung ergeben können.

Grundsätzlich werden die Kosten des Heimaufenthaltes im Kanton Bern durch die Bewohnerin oder den Bewohner und die Krankenkasse getragen. Reichen Einkommen und Vermögen einer Person nicht, um ihren Anteil zu bezahlen, werden die Kosten des Heimes bis zu einem vom Kanton festgelegten Maximum über Ergänzungsleistungen (EL) finanziert. Dieses – in der Einführungsverordnung vom 20. Juni 2007 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG; BSG 841.311) festgehaltene – Maximum wird abgestimmt auf das kantonalbernische Einstufungssystem des Pflegebedarfs.

Weil die Kantone unterschiedliche Einstufungssysteme anwenden, kann die innerkantonale Finanzierung mittels Ergänzungsleistungen nicht eins zu eins auf die Finanzierung eines Heimaufenthaltes in einem anderen Kanton übertragen werden.

Das führt dazu, dass die Differenz zwischen demjenigen Betrag, der bei einem ausserkantonalen Heimaufenthalt durch die Ergänzungsleistungen getragen wird und den tatsächlichen Kosten dieses Aufenthaltes aus anderen Quellen finanziert werden muss. Im Kanton Bern steht EL-Beziehenden in einem solchen Fall der Zuschuss nach Dekret (ZuD) zu.

Dieser grundsätzliche Mechanismus der Finanzierung aussserkantonaler Heimaufenthalte bestand bereits vor dem 1.1.2008. Geändert hat sich mit dem Inkrafttreten der NFA per 1.1.2008 nur, dass nicht mehr der Bund, sondern die Kantone festlegen, bis zu welcher Höchstgrenze der Heimaufenthalt durch Ergänzungsleistungen mitfinanziert werden kann.

In der Folge haben sich die EL-Höchstgrenzen für die Mitfinanzierung des Heimaufenthaltes verändert, was dazu geführt haben kann, dass jemand mehr oder weniger Ergänzungsleistungen für die Finanzierung des Heimaufenthaltes erhält.

Der Regierungsrat ist sich der Komplexität der diesbezüglichen Regelung bewusst und informiert die zuständigen Stellen jeweils über Änderungen.

So wurden nebst allen Einwohner- und Gemischten Gemeinden die Regierungsstatthal- terämter sowie die Geimeindeverbände Sozialhilfe und die Gemeindeverbände Regionale Sozialdienste über die oben erwähnten, per 1.1.2008 erfolgten Anpassungen mit zwei BSIGs1 (Bernische systematische Information für Gemeinden) rechtzeitig schriftlich informiert. Diese Dokumente sind zudem auf der entsprechenden Internetseite2 des Kantons aufgeschaltet und jederzeit frei zugänglich.

Deshalb sieht der Regierungsrat keinen Grund für eine „Nachorientierung“ wie vom Interpellanten mit Frage 2 angeregt.

Der Regierungsrat ist sich der Problematik dieser Regelung sehr wohl bewusst, sieht aber aufgrund der oben dargestellten, unterschiedlichen Finanzierungssysteme der Kantone aktuell keine Möglichkeit einer Finanzierung ohne eventuelle Ergänzung durch ZuD. Dazu ist aber anzumerken, dass der ZuD explizit als Instrument für solche Fälle gedacht ist. Die

1 BSIG 8/860.1/21.1 vom 3. August 2007 „Änderung der Verordnung über die

Ergänzungsleistungen und Auswirkungen auf die Heimfinanzierung im Langzeitpflege- und Behindertenbereich“ und BSIG 8/860/24.1 vom 5. November 2007 „Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen für Heimaufenthalte ab 1.1.2008 (Inkrafttreten NFA)“

2 http://www.bsig.jgk.be.ch/

(3)

3

Berechnung des ZuD und die Beurteilung der Zumutbarkeit eines Heimwechsels in ein innerkantonales Heim liegen in der Kompetenz der Gemeinden, welche den dafür notwendigen Handlungsspielraum haben. Der Kanton nimmt auf die Beurteilung der Zumutbarkeit keinen Einfluss.

Neben den verständlichen Bedürfnissen nach einem ausserkantonalen Heimplatz im Einzelfall gilt es auch die Interessen des Kantons Bern, die Pflegeheimplätze im eigenen Kanton auslasten zu können, zu berücksichtigen. Da in der Region Emmental überdurchschnittlich viele Alters- und Pflegeheimplätze vorhanden sind, lassen sich ausserkantonale Heimaufenthalte nicht allein mit fehlenden Plätzen rechtfertigen.

Durch die Neuordnung der Pflegefinanzierung3, welche per 1. Juli 2010 in Kraft treten wird, werden die Finanzierungsmechanismen im Heimbereich interkantonal angeglichen. Der Regierungsrat geht davon aus, dass dadurch die Voraussetzungen geschaffen werden für verbesserte interkantonale Regelungen der Restfinanzierung.

An den Grossen Rat

3 Bundesgesetz vom 13. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflegefinanzierung

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Es geht auch darum, noch anderen Akteuren außer dem Staat zu ermöglichen, eben- falls Lösungen für sich und ihre Gemeinschaften zu entwi- ckeln.. Es geht darum, dort präsent

The fed- eral government plans on spending a total of over 33 per cent of the available energy research budget for nuclear energy and fu- sion research between 2011 and

Zudem bleibt abzuwarten, ob Kants „Umänderung der Denksart“ der Menschen ein weiteres Mal ge- lingt: In Richtung eines Verständnisses von der Fragi- lität des Erdsystems,

So wird in diesem Fall zuerst der deutsche Vitamin-Markt für Schwanger- schaftsvitamine ge clustert und beispielsweise ge nau erfasst, wie viele deutsche Frauen aktuell

Endlich wieder erholsam schla- fen Patienten mit Ein- und Durch- schlafstörungen wünschen sich, endlich einmal wieder eine Nacht richtig schlafen zu können.. Eventuell

Wenn Sie sich von dem Kurs entfernen, muss dies unter Einhaltung der Abstandsre- gel und durch Abmelden bei dem / der Kursleiter*in geschehen. Dies gilt auch für das Aufsuchen

Im Freien: kontaktfreier Sport ohne und Kontaktsport mit Negativ-Testnachweis Innenräume: kontaktfreier Sport mit Ne- gativ-Testnachweis; Kontaktsport mit bis zu 12 Personen

Gemäss einer Auskunft vom Amt für soziale Sicherheit gibt es zurzeit 137 Personen im Kanton Solothurn mit einem rechtskräftigen Negativ- oder Nichteintretensentscheid2. Wie