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Aus finanziellen Gründen ist hier zwin- gend eine Neuregelung notwendig, wie dies in der Privatwirtschaft längstens Gang und Gäbe ist

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Academic year: 2022

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M 258/2009 I 261/2009 M 287/2009 I 300/2009 M 314/2009 P 016/2010 M 059/2010 I 033/2010

FIN FIN FIN FIN FIN FIN FIN

FIN 3. November 2010 FIN C

Motion 1582 Fuchs, Bern (SVP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 20.07.2009

Kanton Bern – Schluss mit Überzeit, Gleitzeit und Ferien à Discretion

Der Kanton Bern braucht dringend eine neue Regelung für die Überzeit, Gleitzeit und Ferien. Über 100 Millionen Franken Rückstellungen für Zeitguthaben sprengen jeglichen Rahmen und animieren das Kantonspersonal geradezu, auch in Krisenzeiten munter weiter Zeitguthaben auf ihren Langzeitkonti anzusparen. Aus finanziellen Gründen ist hier zwin- gend eine Neuregelung notwendig, wie dies in der Privatwirtschaft längstens Gang und Gäbe ist. Es besteht also dringender Handlungsbedarf, damit nicht länger Steuergelder für Sonderprivilegien ausgegeben werden, während an anderen Orten auf Grund der Wirt- schaftskrise gekürzt werden muss.

Die grosszügige Handhabung der Zeitregelung im Kanton Bern bedarf dringend einer Überarbeitung.

Ich bitte daher den Regierungsrat, eine Vorlage auszuarbeiten, welche folgende Punkte umfasst:

1. System, bei welchem die obersten Kader keine Überstunden mehr geltend machen können.

2. Festlegung eines jährliches Maximums an angeordneter Überzeit pro Jahr und Person (Vorschlag 100 Stunden).

3. Festlegung, dass Überstunden nur mit ausdrücklicher Anordnung anrechenbar und im Regelfall zu kompensieren und nicht auszuzahlen sind.

4. Festlegung eines maximalen positiven oder negativen Arbeitszeitsaldos beim Jahres- wechsel (Vorschlag 2 Wochen-Sollzeit). Ein grösserer positiver Arbeitszeitsaldo verfällt grundsätzlich am Jahresende. Ausnahmen müssen klar geregelt und vor allem auch bewilligt werden.

5. Festlegung eines Maximums an Ferientagen, das ins neue Jahr übertragen werden darf (Vorschlag 10 Tage).

6. Festlegung einer Übergangsfrist, in welcher heute bestehende Ferienguthaben, Gleit- zeitguthaben sowie Überzeit bis auf die festgelegten Maxima abzubauen sind.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Abgelehnt: 03.09.2009

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I 261/2009 FIN

Interpellation Fuchs, Bern (SVP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 03.08.2009

Willkür in Stellenbesetzung und Auslegung der Arbeits- und Ferienzeitregelungen?

Das Arbeitszeit-Reglement der Verwaltung des Kantons Bern wäre eigentlich klar und deutlich. Am Ende der einjährigen Abrechnungsperiode darf ein Saldo von maximal 100 Plus- oder Minusstunden auf die neue Abrechnungsperiode übertragen werden. Bei der Ferientageregelung beabsichtigte man zudem mehr Freiraum aber auch mehr Verantwor- tung an die Mitarbeitenden zu geben. Das Obligationenrecht (OR) schreibt vor, dass Ferien in der Regel im Verlauf des betreffenden Jahres zu beziehen sind und wenigstens zwei Ferienwochen zusammenhängend bezogen werden müssen (Art. 329c Abs. 1 OR), damit auch ein Erholungseffekt vorhanden ist. Zudem dürfen Ferien während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden (Art. 329d Abs. 2 OR).

In erschreckender Weise werden diese Vorgaben nun offenbar im Kanton Bern, vor allem auf Kaderstufe, klar missachtet und von höchsten Stellen gedeckt und sanktioniert. Aus internen Mitteilungen aus der Verwaltung ist zu erfahren, dass Chefbeamte Nebenbeschäf- tigungen ausführen, mit dem Hund spazieren gehen und diese Zeit als Arbeitszeit erfassen, Ferienguthaben über Jahre hinweg vortragen, jede Minute akribisch als Überzeit erfassen usw.

Diesem Wildwuchs ist sofort ein Ende zu bereiten und ich bitte den Regierungsrat in diesem Zusammenhang um die Beantwortung der folgenden Fragen:

1. Wieso wurde die Stelle von Markus Gerber, seit 2004 Vorsteher der Finanzverwaltung, nach dessen Austritt per 30. Juni 2009 nur ad interim besetzt?

2. Wurde die freiwerdende Stelle des Vorstehers der Finanzverwaltung öffentlich ausge- schrieben und wenn Nein, warum nicht?

3. Wurde die freiwerdende Stelle des Vorstehers der Finanzverwaltung intern ausge- schrieben und wenn Nein, warum nicht?

4. Wie viele Mitarbeitenden hatten per 31.12.2008 ein Ferienguthaben von mehr als 20 Tagen und damit ein Jahr lang keine Ferien bezogen? Wie viele davon sind Kadermit- arbeiter?

5. Wie viele Mitarbeitende hatten per 31.12.2008 ein Überzeitguthaben von mehr als 500 Stunden? Wie viele davon sind Kadermitarbeiter?

6. Wie wird systematisch sichergestellt, dass Kadermitarbeiter keine bezahlten Nebenbe- schäftigungen ausüben (z.B. nebenbei aktiv eine Firma führen)?

Es wird Dringlichkeit verlangt. Abgelehnt: 03.09.2009

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3 M 287/2009 FIN

Motion FDP (Kneubühler, Nidau, Haas, Bern)

Weitere Unterschriften: 19 Eingereicht am: 31.08.2009

Neue Personalgesetzgebung für den Kanton Bern

Der Regierungsrat wird aufgefordert, dem Grossen Rat eine Revision des Kantonalen Personalgesetzes vorzulegen, welche insbesondere folgende Punkte umfasst:

1. Flexibleres Lohnsystem für Kaderangestellte, so dass Überstunden und Überzeit im Lohn inbegriffen sind

2. Abschaffung des Langzeitkontos

3. Reform der Abgangsentschädigungen bei unverschuldeter Auflösung des Arbeitsver- hältnisses

4. Reduktion des regierungsrätlichen Legiferierungsspielraums

Begründung

Am 24. August 2009 erklärte der Regierungsrat anlässlich einer Medienorientierung, „die öffentlich diskutierten und kritisierten Regelungen der Austritte von Kadern aus dem Kantonsdienst „seien auf der Basis des heutigen Rechts vereinbart worden“. Bis Anfangs 2010 erarbeite die Finanzdirektion zudem Alternativen zur heutigen Regelung der Arbeits- zeit und des Gehalts für Kaderangestellte“.

Wie der Regierungsrat zutreffend ausführte, liegt das „Problem“ beim heute gültigen kantonalen Personalgesetz bzw. dessen Verordnung. Sämtliche Kantonsangestellten (also auch untere, mittlere und höhere Kader) können Überstunden aufschreiben. Für alle gilt sodann die Jahresarbeitszeit. Können sie die Überstunden nicht im Laufe des Jahres kompensieren, werden sie auf ein Langzeitkonto verbucht. Erfolgt ein Austritt aus dem Kantonsdienst, besteht ein Anspruch auf Auszahlung.

Diese rechtliche Situation ist dringend zu revidieren, damit das bernische Personalrecht insbesondere im Kaderbereich flexibler wird. Für die FDP ist klar, dass eine derart grosszü- gige Überstunden- und Überzeitregelung wie sie aktuell gilt, abgeschafft werden muss. Die FDP nimmt in Kauf, dass dies im Kaderbereich allenfalls zu Anpassungen der Gehaltsklas- sen und –stufen führen kann.

Weiter ist auch das Instrument des „Langzeitkontos“ abzuschaffen. Mit diesem „Schlungg“

hat es die Regierung auf Verordnungsebene geschafft, den eindeutigen gesetzgeberischen Willen, wonach mehr als 100 Überstunden ohne Bewilligung durch den Vorgesetzten per Ende Jahr nicht zulässig sind, faktisch umgangen. Die Abschaffung des „Langzeitkontos“

muss mindestens für Kaderangehörige angegangen werden. Zumindest ist in diesem Bereich eine Regelung auf Gesetzesstufe anzustreben.

Weiter führen die personalrechtlichen Vorgaben bei unverschuldeter Auflösung des Ar- beitsverhältnisses zu teuren Abgangsentschädigungen. Die FDP will Abgangsentschädi- gungen nicht generell abschaffen. Die aktuelle Lösung ist jedoch zu grosszügig. Auch hier muss auf Gesetzesstufe eine Lösung gefunden werden, welche den regierungsrätlichen Spielraum auf Verordnungsebene einschränkt.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Abgelehnt: 03.09.2009

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I 300/2009 FIN

Interpellation Moser, Biel (FDP)

Weitere Unterschriften: 20 Eingereicht am: 08.09.2009

Überzeiten und nicht bezogene Ferien: Aufstellung pro Direktion Der Regierungsrat wird aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten.

1. Wie war der Stand der Überzeiten in Stunden und der nicht bezogenen Ferien in Tagen per Ende 2008 (aufgeteilt nach Direktionen)?

2. Wie war der Stand der Überzeiten und der nicht bezogenen Ferien in Franken per Ende 2008 (aufgeteilt nach Direktionen)?

3. Welche Rückstellungen (in Franken) wurden in der Rechnung 2008 pro Direktion gemacht?

Der Regierungsrat wird gebeten, die Beantwortung dieser Interpellation zusammen mit der Beantwortung der andern Vorstösse zu diesem Themenkomplex vorzunehmen.

M 314/2009 FIN

Motion Schärer, Bern (Grüne)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 07.10.2009

Keine Treueprämien für Regierungsräte und Regierungsrätinnen

Der Regierungsrat wird beauftragt, das Personalrecht dahingehend zu ändern, dass Regierungsrätinnen und Regierungsräte keinen Anspruch auf Treueprämie oder andere personalpolitische Vergünstigungen mehr haben.

Begründung

Der Berner Zeitung vom 6. Oktober 2009 war zu entnehmen, dass Regierungsrat Hans- Jürg Käser eine Treuprämie im Rahmen eines Monatsgehalt (20'000 Franken) erhalten hat.

Zuvor hatte Regierungsrat Christoph Neuhaus auf eine solche verzichtet, jedoch musste er die Treueprämie gemäss geltendem Personalrecht zwingend beziehen, worauf er diese in Form von elf Ferientagen auf seinem Langzeitkonto gutschrieben liess.

Die Regelung, wonach Regierungsrätinnen und Regierungsräte genau gleich wie Kantons- angestellte Treueprämien erhalten ist stossend. Regierungsrätinnen und Regierungsräte sind keine Kantonsangestellten, sondern sie sind vom Souverän gewählt. Die eigentliche

„Treueprämie“ erhält eine Regierungsrätin oder ein Regierungsrat alle vier Jahre mit der Wiederwahl; damit ist aber auch klar, dass eine langjährige Amtsdauer nicht allein von der

„Treue“ eines Regierungsmitglieds abhängig ist, sondern eben von der Wahl oder Nicht- wahl. Daher ist es absurd, gewählte Vertreterinnen und Vertreter der Exekutive gleich zu behandeln wie Angestellte des Kantons. Sie dürfen keinen Anspruch auf eine Treueprämie

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erhalten. Daher muss das Personalrecht entsprechend geändert werden. Der Umstand, dass Regierungsrätinnen und Regierungsräte auch nicht auf die Treueprämie verzichten können, selbst wenn sie dies wollten, ist ein zusätzlicher Grund, das Personalrecht so rasch als möglich zu ändern.

P 016/2010 FIN

Postulat Burkhalter, Rümligen (SP-JUSO)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 26.01.2010

Löhne des Personals der Anstalten und Gefängnisse

Der Regierungsrat wird aufgefordert, die Entlöhnung des Personals der Anstalten und Gefängnisse insbesondere aus den Bereichen Betreuung und Sicherheitsdienst mit jener von grossen und benachbarten Kantonen zu vergleichen.

Sofern nicht begründbare und wesentliche Unterschiede bestehen, sind gegebenenfalls Anpassungen der Gehaltsklassen und Einreihungen zu überprüfen.

Begründung

Die Mitarbeitenden der Bereiche Betreuung und Sicherheitsdienst absolvieren fast aus- nahmslos betriebsexterne Kurse im Schweizerischen Ausbildungszentrum für das Strafvoll- zugspersonal (SAZ-Kurs - Diplomkurs mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis, spezielle Fortbildungskurse für Werkstattmeister, Betreuer, Sozialarbeiter).

Bei Lohnvergleichen unter den Kursteilnehmenden wird von den Betroffenen Berner Teilnehmern regelmässig festgestellt, dass die Entlöhnung im Kanton Bern offenbar am tiefsten ist. Zudem wurden in den letzten Jahren verschiedene Verschlechterungen umge- setzt (Streichung einer Entschädigung von 24 Franken für Nachtschichten, Streichung der Unentgeltlichkeit von Mahlzeiten, ungenügender Stufenanstieg, mangelhafter Teuerungs- ausgleich). Schweizweite Lohnvergleiche bei anderen Berufsgattungen zeigen ein völlig anderes Bild.

Da das Gehalt nur einen – allerdings den wesentlichsten – Teil der Entlöhnung darstellt, gilt es einen Quervergleich nach anerkannten Standards durchzuführen und die daraus notwendigen Massnahmen einzuleiten.

M 059/2010 FIN

Motion Ruchti, Seewil (SVP)

Weitere Unterschriften: 20 Eingereicht am: 22.03.2010

Verhältnismässigkeit bei Abgangsentschädigungen

Der Regierungsrat wird beauftragt, Art. 32 Abs. 2 des Personalgesetzes (PG) des Kantons Bern und dessen Umsetzung auf seine Verhältnismässigkeit im heutigen finanziellen und marktlichen Umfeld hin zu überprüfen und dem Grossen Rat eine den aktuellen Gegeben- heiten angepasste und damit redimensionierte Obergrenze vorzuschlagen.

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Begründung:

Das Personalgesetz geht heute bei Kündigungen von einer maximalen Lohnfortzahlung während 18 Monaten aus. Diese Regelung stammt aus Zeiten der Vollbeschäftigung und der Hochkonjunktur und wird heute nicht mehr verstanden. Die Regelung entbehrt in Zeiten der Abzocker-Debatten jeglicher Legitimation, denn der Kanton braucht sie auch nicht mehr, um mit anderen Arbeitgebern zu konkurrieren. Stellen beim Kanton sind attraktiv und bedürfen keiner goldenen Fallschirme zur Attraktivitätssteigerung. Dies schafft nur falsche Anreize.

Nach den bekannt gewordenen Fällen in der letzen Zeit, die zusammengezählt Kosten in Millionenhöhe verursacht haben, sollte die Regierung dafür sorgen, dass der Kanton als Arbeitgeber nicht überdimensionierte Lösungen für Kader vorsieht, während andere Angestellte beim gleichen Kanton bei einer unverschuldeten Kündigung nicht auf Rosen gebettet werden. Die Anpassung der Abgangsentschädigungen für Kaderbeamte drängt sich auf. Dies ist ein wichtiger Schritt im Rahmen der Überprüfung der Ausgaben ange- sichts des immensen Ausgabenwachstums des Kantons in den letzten Jahren. Es kann nicht sein, dass der Finanzdirektor beim Grossen Rat in jeder Finanzdebatte von keinen weiteren Sparmöglichkeiten spricht, wenn sich solche gerade in der Finanzdirektion selber zur Überprüfung anbieten würden.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 03.06.2010

I 033/2010 FIN

Interpellation Fuchs, Bern (SVP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 05.03.2010

Nichts gelernt aus der Überzeitentschädigungsaffäre? Ist das die neue Steuerpolitik der Regierung?

In der Presse ist zu lesen, dass der Regierungsrat Steuersenkungen zum heutigen Zeit- punkt nicht für vertretbar hält und der Kanton Bern jeden Franken braucht. Deshalb werden auch die Abschaffung und sogar die Senkung der Handänderungssteuern bekämpft.

Gleichzeitig scheint das Personalamt beschlossen zu haben, die Entschädigung für abge- wählte Regierungsstatthalter gestaffelt über mehrere Jahre auszuzahlen, damit die Ent- schädigten steuerlich nicht der Progression unterliegen.

Angesichts dieses widersprüchlichen Vorgehens bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Hat der Regierungsrat Kenntnis davon, dass Entschädigungen gestaffelt ausbezahlt werden, um die Progression zu vermeiden? Wurde dies ohne Wissen und Einverständ- nis des Regierungsrates so beschlossen?

2. Gibt es noch weitere Entschädigungen, welche gestaffelt ausbezahlt werden, um die Begünstigten steuerlich zu schonen? Entspricht dies gar einer Usanz?

3. Ist sich der Regierungsrat der Widersprüchlichkeit seiner eigenen Aussagen bezüglich der Finanzsituation des Kantons zu den Vorkommnissen von den goldenen Fallschir- men bis hin zur gestaffelten Auszahlung von Entschädigungen bewusst?

4. Was gedenkt der Regierungsrat zu unternehmen, damit die Personalkosten, aber auch die Steuereinnahmen aus Besoldungen und Entschädigungen wieder dem entspre- chen, was die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler des Kantons Bern erwarten?

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Gemeinsame Antwort des Regierungsrates

1. Ausgangslage und Vorbemerkungen

1.1 Gemeinsame Antwort auf acht parlamentarische Vorstösse

Im Sommer 2009 hatten verschiedene Medien anhand von einzelnen konkreten Fällen über die Auflösung von Arbeitsverhältnissen mit Kaderangestellten der Kantonsverwaltung und über Regelungen in Austrittsvereinbarungen, insbesondere über die Abgeltung bestehender Zeitguthaben, berichtet. In der Folge wurden im Sommer 2009 zu diesem Themenkreis im Grossen Rat die folgenden vier Vorstösse eingereicht:

§ Motion 258/2009, Fuchs (SVP): Kanton Bern – Schluss mit Überzeit, Gleitzeit und Ferien à Discretion

§ Interpellation 261/2009, Fuchs (SVP): Willkür in der Stellenbesetzung und Ausle- gung der Arbeits- und Ferienzeitregelungen?

§ Motion 287/2009, FDP (Kneubühler/Haas): Neue Personalgesetzgebung für den Kanton Bern

§ Interpellation 300/2009, Moser (FDP): Überzeiten und nicht bezogene Ferien:

Aufstellung pro Direktion

Diese Vorstösse betreffen ähnliche bzw. teilweise identische Anliegen.

Im März 2010 wurden sodann zwei weitere Vorstösse eingereicht, welche ebenfalls und unmittelbar die bereits erwähnten Themen betreffen:

§ Motion 059/2010, Ruchti (SVP): Verhältnismässigkeit der Abgangsentschädigun- gen

§ Interpellation 033/2010, Fuchs (SVP): Nichts gelernt aus der Überzeitentschädi- gungsaffäre? Ist das die neue Steuerpolitik der Regierung?

Angesichts der engen Zusammenhänge und Anliegen dieser sechs Vorstösse werden diese hier gemeinsam beantwortet.

In diese Antwort integriert werden anschliessend auch die Stellungnahmen des Regie- rungsrats zu den beiden folgenden Vorstössen, welche die Thematik in punktueller Weise aufnehmen:

§ Postulat 016/2010, Burkhalter (SP-JUSO): Löhne des Personals der Anstalten und Gefängnisse

§ Motion 314/2009, Schärer (Grüne): Keine Treueprämien für Regierungsräte und Regierungsrätinnen

Der Vollständigkeit halber ist in Bezug auf das Lohnsystem an dieser Stelle schliesslich auch die Motion 023/2009 der Grossräte Peter Bernasconi, Matthias Burkhalter und Markus Meyer (alle SP-JUSO) zu erwähnen, welche vom Grossen Rat am 10. September 2009 hinsichtlich der „Überprüfung der Obergrenzen im Bereich der bestehenden 30 Gehaltsklassen“ als Postulat angenommen wurde.

1.2 Materielle und zeitliche Koordination der Erarbeitung der vorliegenden Antwort und des Berichts der Oberaufsichtskommission (OAK) des Grossen Rates so- wie der politischen Diskussion

Mit der in verschiedenen Vorstössen aufgegriffenen Thematik hat sich in den vergangenen Monaten auch die OAK befasst. In Erfüllung jenes Auftrages, welcher ihr vom Grossen Rat

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mit der teilweisen Ueberweisung der dringlichen Motion 271/2009 der SVP (Freiburghaus, Rosshäusern): „Abgangsentschädigungen und Ferien- und Überzeitabgeltungen bei Spitzenbeamten – Lückenlose Aufklärung durch die Oberaufsichtskommission“ in der Novembersession 2009 erteilt wurde, hat sie in der Zwischenzeit einen Bericht verfasst.

Als Grundlage für ihre Arbeiten dienten der OAK insbesondere die Antworten und Informa- tionen, welche ihr durch den Regierungsrat bzw. die Finanzdirektion seit August 2009 aufgrund verschiedener Anfragen und umfangreicher Fragenkataloge vermittelt wurden.

Am 29. April 2010 wurde die OAK durch den seinerzeitigen Finanzdirektor über verschie- dene personal- und lohnpolitische Aspekte und insbesondere auch über die vom Regie- rungsrat erteilten Aufträge und den Stand der Erarbeitung eines umfassenden Kaderkon- zepts (vgl. dazu Ziffer 5.1) informiert. Dabei wurde auch erkennbar, dass bei der Beant- wortung verschiedener der vorliegenden Vorstösse dieselben Themen und Aspekte zu behandeln waren, welche auch im Rahmen des Berichts der OAK bearbeitet wurden. Der Regierungsrat gelangte deshalb zur Auffassung, dass die politische Diskussion und die Suche nach allfälligen Lösungen auf der Grundlage einer Gesamtsicht erfolgen sollte und dadurch die parlamentarische Behandlung einer ganzen Reihe zusammenhängender Fragestellungen erleichtert und günstige Voraussetzungen für eine sachbezogene und kohärente Debatte geschaffen würden. Der Regierungsrat beantragte deshalb der Präsi- dentenkonferenz des Grossen Rates am 5. Mai 2010, die Behandlung seiner Antworten auf die fünf bereits im Jahr 2009 eingereichten Vorstösse zu verschieben und diese im Grossen Rat zu gegebener Zeit gemeinsam mit dem Bericht der OAK zu behandeln. Die Präsidentenkonferenz hat diesen Antrag am 17. Mai 2010 gutgeheissen.

Die OAK hat am 22. September 2010 den Entwurf ihres Berichts dem Regierungsrat zugestellt, welcher dazu mit Schreiben vom 20. Oktober 2010 Stellung genommen hat. Am 2. November 2010 hat die OAK die definitive Fassung ihres Berichts verabschiedet. Dieser soll in der Novembersession 2010 vom Grossen Rat gleichzeitig mit der vorliegenden Vorstossantwort behandelt werden. Der Regierungsrat nimmt in der vorliegenden Vor- stossantwort verschiedentlich Bezug auf diesen Bericht der OAK vom 2. November 2010.

1.3 Generelle Hinweise zur Lohnsituation und zur Konkurrenzfähigkeit des Kan- tons Bern

Der Regierungsrat hat in den vergangenen Jahren verschiedentlich darauf hingewiesen, dass insbesondere als Folge der finanzpolitisch bedingt eingeschränkten Mittel für die Lohnentwicklung des Kantonspersonals (und der Lehrkräfte) die Konkurrenzfähigkeit des Kantons Bern auf dem relevanten Arbeitsmarkt eine zunehmend ungünstige Tendenz aufweist. Neuste Informationen und Erkenntnisse aufgrund verschiedener Lohnvergleiche (vgl. dazu auch Ziffer 8) bestätigen und konkretisieren die bisherigen Beobachtungen. Der Regierungsrat beschäftigt sich zur Zeit intensiv mit dieser sich zunehmend akzentuieren- den Problematik.

Der Regierungsrat bittet den Grossen Rat daher im Sinne eines generellen Appells, sich der vergleichsweise ungünstigen Konkurrenzsituation des Kantons Bern auf dem Arbeits- markt in der Debatte über die hier behandelten Vorstösse bewusst zu sein und dieser Situation mit entsprechenden Beschlüssen Rechnung zu tragen und insbesondere zu vermeiden, dass die Anstellungsbedingungen des Kantonspersonals (und namentlich der Kaderangestellten) insgesamt verschlechtert werden.

In seiner Beurteilung der bestehenden Situation und des Handlungsbedarfs sieht sich der Regierungsrat durch aktuelle Feststellungen der OAK bestätigt, welche sich zur Aussage veranlasst sieht, dass angesichts bereits erkennbarer Rekrutierungsschwierigkeiten „die Konkurrenzfähigkeit des Kantons N deshalb nicht weiter geschwächt werden“ darf (Be- richt der OAK vom 2. November 2010, S. 23).

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2. Allgemeine Ausführungen und Hinweise

2.1 Informationen zu diversen Elementen der geltenden Anstellungsbedin- gungen des Kantonspersonals

In den hier beantworteten Vorstössen werden verschiedene Elemente der Anstellungsbe- dingungen des Kantonspersonals im Allgemeinen und der Kaderangestellten im Besonde- ren angesprochen. Eine Delegation des Regierungsrates hat dazu und auch zu den allgemeinen Rahmenbedingungen für die Aufgabenerfüllung des Kaderpersonals bereits anlässlich einer Medienkonferenz vom 24. August 2009 ausführlich Stellung genommen.

Der Regierungsrat verweist deshalb auf die entsprechende Dokumentation (www.be.ch, Rubrik Medienmitteilungen/Archiv/Medienmitteilung vom 24. August 2009: „Regierung prüft alternative Arbeitszeitregelung für Kader“). Hier finden sich weiterführende Informati- onen namentlich

§ zu den geltenden Arbeitszeitregelungen sowie zum Modell der Jahresarbeitszeit (JAZ) und zum Langzeitkonto (LZK),

§ zu den Voraussetzungen und Möglichkeiten der finanziellen Abgeltung von Zeitgutha- ben,

§ zu den Regelungen der „Überzeit“, welche bis Ende 2006 galten und danach ersatzlos aufgehoben wurden,

§ zu Abgangsentschädigungen und zum neuen Instrument der Austrittsvereinbarung sowie

§ zur Höhe der Zeitguthaben der Kantonsangestellten im Vergleich mit jenen des Personals anderer Arbeitgeber in der Region Bern.

Um diese und weitere Themen im Vorfeld der Novembersession 2010 zu vertiefen und Gelegenheit zur Beantwortung von Fragen zu bieten, hat die Finanzdirektion für die Mitglieder der OAK und der Finanzkommission am 8. November 2010 eine Informations- sitzung durchgeführt.

2.2 Hinweis zu den Motionen 258/2009, Fuchs (SVP), und 314/2009, Schärer (Grüne)

Die beiden erwähnten Motionen beziehen sich auf Elemente der Anstellungsbedingungen, welche der Regierungsrat – gestützt auf die Kompetenzdelegation im Personalgesetz vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01) – in der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV; BSG 153.011.1) geregelt hat. Es handelt sich bei diesen Vorstössen deshalb um so genannte Richtlinienmotionen im abschliessenden Zuständigkeitsbereich des Regierungs- rates gemäss Art. 53 Abs. 3 des Gesetzes vom 6. November 1988 über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG; BSG 151.21). Der Regierungsrat hat bei Richtlinienmotionen einen relativ grossen Spielraum hinsichtlich des Grades der Zielerreichung, der einzuset- zenden Mittel und der weiteren Modalitäten bei der Erfüllung des Auftrages, und die Entscheidverantwortung bleibt beim Regierungsrat.

2.3 Hinweis zu den Interpellationen 261/2009, Fuchs (SVP), und 300/2009, Moser (FDP)

In den beiden Interpellationen werden verschiedene statistische Informationen auf dem Stand per Ende 2008 erfragt. Die entsprechenden Angaben in dieser Antwort beruhen teilweise auf Erhebungen, welche das Personalamt bereits im Herbst 2009 bei den Verwaltungseinheiten zuhanden des Regierungsrates bzw. der OAK durchführte. Soweit

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ohne zusätzliche Erhebungen und auf Grund zentral verfügbarer Daten möglich, werden in dieser Antwort die verlangten statistischen Angaben jeweils auch mit den aktuellen Werten per Ende 2009 ergänzt. Keine Aktualisierung erfolgte bei den Daten betreffend Arbeits- zeitguthaben, weil hierfür erneut ein erheblicher Arbeits- und Zeitaufwand erforderlich gewesen wäre, da diese Angaben auf Grund der verschiedenen in der Kantonsverwaltung eingesetzten Arbeitszeiterfassungssysteme nicht zentral und auch nicht automatisiert verfügbar sind.

3. Interpellation 261/2009, Fuchs (SVP) 3.1 Zu den Fragen 1-3

Nach dem Austritt des seinerzeitigen Vorstehers der kantonalen Finanzverwaltung per Ende Juni 2009 entschied sich der damalige Finanzdirektor für eine interimistische Beset- zung der Leitung der Finanzverwaltung, weil in dieser Phase die Umsetzung verschiede- ner Ergebnisse einer bereits eingeleiteten Reorganisation voranzutreiben war. Für die Wahrnehmung dieser befristeten Aufgabe stand mit Herrn Markus Wyss, welcher bis April 2008 stellvertretender Generalsekretär der Finanzdirektion und deshalb mit den Verhält- nissen sehr gut vertraut war, kurzfristig eine bestens geeignete Person zur Verfügung. Von einer Ausschreibung der Stelle wurde im Frühjahr 2009 angesichts der befristeten Beset- zung gemäss Art. 9 Abs. 2 PV abgesehen.

3.2 Zu Frage 4

Insgesamt verfügen rund 16‘000 Mitarbeitende der Kantonsverwaltung über ein Langzeit- konto (LZK), welchem nicht bezogene Ferientage und Treueprämien, jedoch keine Jah- resarbeitszeit (JAZ)-Saldi gutgeschrieben werden können.

Per Ende 2008 wurde nach Angaben der Direktionen und der Staatskanzlei bei 1‘080 Mitarbeitenden ein Übertrag von mindestens 23 Ferientagen auf das LZK vorgenommen.

Dabei ist allerdings die Besonderheit zu beachten, dass das LZK als Instrument zwar bereits seit 2007 besteht, ein Übertrag auf das LZK aus technischen Gründen erstmals aber erst per 1. Januar 2009 vorgenommen werden konnte. Im Zuge dieses erstmaligen Übertrages wurden somit als einmaliger Effekt nicht nur Ferienrestguthaben des Jahres 2008, sondern vielfach auch solche aus früheren Jahren, welche bis zu diesem Zeitpunkt unter der Rubrik „Ferien“ verbucht waren, auf das LZK übertragen. Aus diesem Grund dürfte die Anzahl der Mitarbeitenden, bei denen mindestens 23 Ferientage auf das LZK übertragen wurden und deren Übertrag ausschliesslich nicht bezogene Ferientage des Vorjahres (d.h. des Jahres 2008) betraf, erheblich tiefer als bei den erwähnten 1‘080 Mitarbeitenden liegen. Insofern erweist sich die genannte Anzahl aufgrund dieses einmali- gen Effektes als nicht repräsentativ.

Die Frage nach dem Anteil des Kaders an der erwähnten Anzahl kann mangels entspre- chend differenziert erhobener Informationen nicht beantwortet werden.

3.3 Zu Frage 5

Die Kategorie der „Überzeit“ und die damit verbundenen Regelungen wurden – wie bereits unter Ziffer 2.1 angesprochen – per Ende 2006 aufgehoben. Seither wird die über die Sollarbeitszeit hinaus geleistete Arbeitszeit grundsätzlich als Guthaben im Rahmen des JAZ-Modells erfasst. Im JAZ-Modell gilt der Grundsatz, dass am Ende einer einjährigen Abrechnungsperiode ein JAZ-Saldo von maximal 100 Plus- oder Minusstunden auf die neue Abrechnungsperiode übertragen werden darf. Die hierfür kompetenten Leitungsper-

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sonen in den Verwaltungseinheiten sind jedoch ermächtigt, diese Grenze aus betrieblichen Gründen auszudehnen oder einzuschränken (Art. 129 Abs. 1 PV).

Eine Erhebung bei den Direktionen und der Staatskanzlei hat ergeben, dass die Ausdeh- nung der soeben erwähnten Grenze bzw. der Übertrag von 100 Stunden übersteigenden JAZ-Guthaben nur in Ausnahmefällen bewilligt wird und gegebenenfalls jährlich neu beantragt werden muss. Die Einhaltung dieser Bestimmungen war bzw. ist auch Gegens- tand der Revisionstätigkeit der Finanzkontrolle.

Beim Jahreswechsel 2008/2009 wurde insgesamt 189 Mitarbeitenden der Übertrag eines JAZ-Saldos von mehr als 100 Stunden auf die neue Abrechnungsperiode bewilligt. In dieser Zahl sind insbesondere über 100 Dozierende der Berner Fachhochschule enthalten, für welche gemäss einer Weisung des Rektorats grundsätzlich eine übertragbare JAZ- Limite von 200 Plus- oder Minusstunden gilt, damit die von Semester zu Semester teils erheblichen Pensenschwankungen besser aufgefangen werden können. Nach Abzug dieser Dozierenden verbleiben noch rund 80 Mitarbeitende (bzw. weniger als 0,5 Prozent des gesamten Personalbestands) mit einem Übertrag von mehr als 100 Stunden JAZ- Guthaben; bei diesen wurde im Durchschnitt ein JAZ-Guthaben von knapp 150 Stunden auf die nächste Abrechnungsperiode übertragen. Ein Übertrag von JAZ-Guthaben von mehr als 500 Stunden dürfte somit ein seltener Ausnahmefall und die Zahl entsprechender Mitarbeitender verschwindend klein sein.

3.4 Zu Frage 6

Eine Nebenbeschäftigung ist gemäss Art. 53 PG und Art. 203 ff. PV nur zulässig, wenn sie die Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt und mit der beruflichen Tätigkeit vereinbar ist.

Insbesondere bei Interessenkonflikten, dauernder Beanspruchung oder einer Unverein- barkeit mit der beruflichen Stellung sind Nebenbeschäftigungen nicht zulässig.

Zur Sicherstellung dieser Bestimmung sind sämtliche entschädigten Nebenbeschäftigun- gen meldepflichtig, soweit sie nicht unter die hiervon befreiten Tätigkeiten (insbesondere Lehrtätigkeiten) gemäss Art. 204 Abs. 3 PV fallen. Aufgrund dieser Meldepflicht sind die Amtsleiter/innen über allfällige Nebenbeschäftigungen der Mitarbeitenden informiert und können beurteilen, ob die Nebenbeschäftigung zulässig ist oder nicht.

4. Interpellation 300/2009, Moser (FDP) 4.1 Vorbemerkung

Die folgende Tabelle weist den Personalbestand pro Direktion (in Vollzeitstellen per 31.

Dezember 2008) aus, damit die Relationen zu den anschliessend (in den Ziffern 4.1 bis 4.4) dargestellten Zeitguthaben hergestellt werden können. Diese Angaben enthalten nur jenen Personalbestand, welcher für die Bildung von Rückstellungen für Zeitguthaben relevant ist. Sie stimmen insofern nicht mit den im Geschäftsbericht genannten Daten bzw. den Beständen gemäss dem Stellenplan überein, als z.B. im Stundenlohn beschäftig- te Mitarbeitende und das Personal der Landeskirchen nicht und die Lehrkörper der drei Hochschulen (Universität, Berner Fachhochschule und Pädagogische Hochschule) nur teilweise enthalten sind, weil für diese Personalkategorien andere bzw. keine Zeiterfas- sungsvorgaben gelten bzw. keine Notwendigkeit für die Bildung von Rückstellungen besteht.

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Direktion Für Rückstellungen relevanter Personalbestand in Vollzeitstel- len per 31.12.2008

Finanzkontrolle (FK) 25.1

STA 83.1

VOL 1‘021.8

GEF* 2‘106.9

JGK 1‘401.3

POM 3‘468.4

FIN 998.7

ERZ ** 2‘139.5

Universität 1‘851.0

BVE 809.7

Total 13‘905.4

* inkl. Personal der drei kantonalen psychiatrischen Institutionen, des Pädagogi- schen Zentrums für Hören und Sprache Münchenbuchsee, des Schulheims Schloss Erlach und des Zentrums für Sozial- und Heilpädagogik Landorf Köniz - Schlössli Kehrsatz

** inkl. Personal der Berner Fachhochschule und der Pädagogischen Hochschule

4.2 Zu Frage 1

Die folgende Tabelle weist den Bestand der Zeitguthaben in Stunden und Arbeitstagen (à 8,4 Stunden) per 31. Dezember 2008 pro Direktion aus:

JAZ-Saldo Überzeit1 Ferienguthaben2 Total

Direkti- on

Std. Tage Std. Tage Std. Tage Std. Tage

FK 963 115 0 0 3‘037 362 4‘000 476

STA 2‘423 289 1‘071 128 13‘068 1‘556 16‘562 1‘972

VOL 35‘006 4‘167 587 70 98‘488 11‘725 134‘081 15‘962

GEF 54‘642 6‘505 26‘2463 3‘125 162‘364 19‘329 243‘234 28‘956

JGK 41‘986 4‘998 9‘169 1‘092 145‘725 17‘348 196‘880 23‘438

POM 136‘838 16‘290 140 17 225‘031 26‘789 362‘009 43‘096

FIN 26‘074 3‘104 1‘796 214 82‘906 9‘870 110‘775 13‘187

ERZ 102‘490 12‘201 3‘278 390 217‘461 25‘888 323‘228 38‘480

UNI 34‘009 4‘049 1‘467 175 178‘557 21‘257 214‘033 25‘480

BVE 42‘874 5‘104 3‘596 428 87‘075 10‘366 133‘545 15‘898

Total 477‘304 56‘822 47‘350 5‘639 1‘213‘694 144‘490 1‘738‘348 206‘946

4.3 Zu Frage 2

1 Der Begriff Überzeit wurde per Ende 2006 abgeschafft und entsprechende Guthaben mussten bis Ende 2009 abgebaut werden, wobei auch eine Überführung auf das LZK möglich war.

2 Inkl. LZK-Guthaben

3 Eine Institution der GEF hatte die LZK-Guthaben per 31. Dezember 2008 noch als Überzeit (anstatt unter Ferienguthaben) verbucht, was zu einem vergleichsweise hohen Saldo von 26‘246 Std. führte.

(13)

13

Aus der folgenden Tabelle ist der Stand der Rückstellungen in Franken für Zeitguthaben des Kantonspersonals per 31. Dezember 2008 pro Direktion ersichtlich:

Direktion JAZ-Saldo Überzeit Ferienguthaben Total

FK 77‘852 0 313‘223 391‘075

STA 143‘225 63‘298 787‘082 993‘605

VOL 1‘693‘599 34‘709 4‘072‘585 5‘800‘893

GEF 3‘360‘232 1‘704‘733 10‘324‘852 15‘389‘817

JGK 2‘477‘386 541‘911 8‘609‘537 11‘628‘834

POM 7‘928‘834 8‘275 13‘075‘575 21‘012‘684

FIN 1‘540‘957 106‘119 4‘899‘815 6‘546‘891

ERZ 9‘843‘805 193‘754 10‘221‘784 20‘259‘343

UNI 2‘010‘164 86‘677 10‘553‘990 12‘650‘831

BVE 2‘466‘393 173‘778 5‘167‘896 7‘808‘067

Total 31‘542‘447 2‘913‘254 68‘026‘339 102‘482‘040

4.4 Zu Frage 3

Die folgende Tabelle zeigt die in der Rechnung 2008 im Vergleich zum Vorjahr vorge- nommenen Veränderungen der Rückstellungen in Franken pro Direktion. Positive Werte bedeuten die Bildung von Rückstellungen, negative Werte stehen für die Auflösung von Rückstellungen.

Direktion JAZ-Saldo Überzeit Ferienguthaben Total

FK 26‘607 -26‘047 50‘176 50‘736

STA -769 -17‘979 2‘379 -16‘369

VOL -45‘140 -10‘253 720‘971 665‘578

GEF 101‘057 80‘192 640‘088 821‘337

JGK 678‘813 -293‘319 2‘436‘439 2‘821‘933

POM 774‘844 -444‘881 4‘550‘740 4‘880‘703

FIN -45‘164 -37‘562 432‘475 349‘749

ERZ 488‘527 -149‘998 1‘530‘871 1‘869‘400

UNI -35‘290 -115‘983 1‘346‘733 1‘195‘460

BVE 261‘602 -90‘016 552‘829 724‘415

Total 2‘205‘087 -1‘105‘846 12‘263‘701 13‘362‘942

4.5 Aktualisierte Werte zu Zeitguthaben und Rückstellungen

Wie unter Ziffer 2.3 in Aussicht gestellt, werden in der folgenden Tabelle zusätzlich aktualisierte Werte zu den Zeitguthaben und Rückstellungen per 31. Dezember 2009 (in Stunden/Tagen und in Franken) dargestellt. Auf eine Aufschlüsselung nach Direktion wurde jedoch verzichtet und es werden nur die jeweiligen Gesamtbeträge aufgeführt.

Es ist zu beachten, dass nun erstmals die Langzeitguthaben separat ausgewiesen werden können. Diese waren bis anhin aus technischen Gründen unter den Ferienguthaben verbucht (vgl. hierzu die Erläuterungen in Ziffer 3.2). Aus diesem Grund wird gegenüber dem Vorjahr ein starker Rückgang bei den Ferienguthaben ausgewiesen.

JAZ-Saldo Überzeit4 Langzeitkonto Ferienguthaben Total Zeitguthaben

4 Per Ende 2009 bestehen keine Überzeit-Guthaben mehr, weil der Begriff und die Regelungen der Überzeit per Ende 2006 abgeschafft wurden und entsprechende Guthaben bis Ende 2009 abzu- bauen waren.

(14)

in Stunden:

In Tagen:

448‘815 53‘430

0 0

794‘581 94‘593

732‘548 87‘208

1‘975‘944 235‘231 Rückstellungen in

CHF 26‘961‘239 0 45‘807‘491 44‘300‘162 117‘068‘892

Veränderung Rückstellungen

zu 2008 -4‘581‘208 -2‘913‘254 45‘807‘491 -23‘726‘177 14‘586‘852

4.6 Abschliessende Bemerkung

Der Regierungsrat hatte bereits im Sommer 2009 die Auffassung vertreten, dass bei einzelnen Mitarbeitendenkategorien, namentlich im Kaderbereich, zwar erhebliche Zeit- guthaben festzustellen sind, deren Entstehungsgründe aber offenkundig sind. Bezogen auf das gesamte Kantonspersonal hatte der Regierungsrat jedoch die Ansicht geäussert, dass die Zeitguthaben kein grundlegendes Problem darstellen, zumal sich deren Umfang im Mittelfeld der Zeitguthaben des Personals anderer vergleichbarer Arbeitgeber bewege. Der Regierungsrat sieht sich in seiner Auffassung nunmehr durch die Feststellungen der OAK bestätigt, wonach der Kanton Bern diesbezüglich „kein generelles, tiefergreifendes Prob- lem hat“ (Bericht der OAK vom 2. November 2010, S. 13).

5. Motion 258/2009, Fuchs (SVP),

Motion 287/2009, FDP (Kneubühler/Haas) und Motion 059/2010, Ruchti (SVP)

5.1 Motionen Fuchs und FDP (Kneubühler/Haas), jeweils Ziffer 1

Beide Motionen fordern eine Überarbeitung des Arbeitszeitsystems für Kadermitarbeitende in dem Sinne, dass im Vergleich zur wöchentlichen Soll-Arbeitszeit geleistete Mehrarbeit nicht mehr kompensiert werden kann. In der Begründung ihrer Forderung hält die FDP auch fest, dass eine solche Veränderung der Anstellungsbedingungen allenfalls zu einer Anpassung des Lohnniveaus im Kaderbereich führen kann.

Auf Grund entsprechender Vorarbeiten der Finanzdirektion hat sich der Regierungsrat im Februar 2010 mit möglichen Alternativen zu den geltenden Regelungen der Arbeitszeit und der Gehälter der Kaderangestellten befasst. Er gelangte dabei zum Schluss, einstwei- len noch keine punktuellen Veränderungen zu beschliessen, sondern die gesamte Thema- tik im Rahmen bereits laufender Arbeiten des Personalamts für ein umfassendes Kader- konzept weiter bearbeiten zu lassen (einen entsprechenden Auftrag hat der Regierungsrat am 10. März 2010 mit RRB 387/2010 erteilt), für welches nebst einer differenzierten Definition des Kaderbegriffs vier Hauptthemenbereiche definiert wurden:

§ Lohn und andere finanzielle Leistungen,

§ Arbeitszeit,

§ Kaderentwicklung und

§ Anerkennung und Wertschätzung.

Zu diesem Vorgehen hat den Regierungsrat die Überlegung bewogen, dass im Rahmen des erwähnten Konzepts Arbeiten geleistet werden, welche mehrere personalpolitisch wichtige Zielsetzungen betreffen, die hier kurz skizziert werden sollen:

Die in Kaderpositionen tätigen Führungskräfte haben eine Schlüsselrolle bei der Sicher- stellung der reibungslosen Erfüllung der zahlreichen kantonalen Aufgaben und in der Führung ihrer Mitarbeitenden. Diesen mit anspruchsvollen Aufgaben beauftragten Verant- wortungs- und Leistungsträger/innen und ihren Anstellungs- und Arbeitsbedingungen gilt deshalb die besondere Aufmerksamkeit des Regierungsrates.

(15)

15

Auf Grund verschiedener Vergleiche mit den von anderen relevanten, öffentlichen und privaten Arbeitgebern angebotenen Konditionen muss seit einiger Zeit festgestellt werden, dass die vom Kanton Bern im Kaderbereich offerierten Bedingungen nur noch bedingt konkurrenzfähig sind. Seine Konkurrenzfähigkeit in diesem Segment hat sich in jüngster Zeit beispielsweise deshalb verschlechtert, weil u.a. der Bund als wichtiger Konkurrent verschiedene, gezielte Verbesserungen zu Gunsten seines Kaders ergriffen hat. Dem Regierungsrat ist deshalb bewusst, dass im Rahmen des Möglichen Massnahmen erfor- derlich sind, damit der Kanton Bern im Hinblick auf die Rekrutierung und insbesondere auch Bindung von Kaderangestellten wieder ein attraktiverer Arbeitgeber wird. Bei der Prüfung von entsprechenden Massnahmen ist die Veränderung geltender Regelungen durchaus denkbar, dabei aber eine Verschlechterung der heutigen gesamthaften Konditio- nen angesichts des erwähnten Umfelds unbedingt zu vermeiden. Zu prüfen sind gezielte Verbesserungen und Anreize für Verantwortungs- und Leistungsträger/innen insbesondere im oberen Kaderbereich. Dabei ist namentlich in Bezug auf deren Arbeitszeiten davon auszugehen, dass ein gegenüber den übrigen Mitarbeitenden höheres Engagement erforderlich ist und auch erwartet wird, dass dieses aber mit entsprechenden Gegenleis- tungen mindestens teilweise entschädigt werden muss. Dies gilt es insbesondere dann zu beachten, falls im Kaderbereich die heutigen Arbeitszeitregelungen durch ein Vertrauens- arbeitszeitmodell ersetzt werden sollten.

Dem Regierungsrat ist es ein wichtiges Anliegen, allfällige Veränderungen der Anstel- lungs- und Arbeitsbedingungen für Kaderangestellte aus einer umfassenden Optik be- schliessen zu können und dabei auch die Möglichkeit zu prüfen, verschiedene materielle und immaterielle Massnahmen aus den erwähnten vier Segmenten des Projekts „Kaderpo- litik“ miteinander zu kombinieren. Dabei sollen auch die politischen Signale aus den Diskussionen und Beschlüssen des Grossen Rates zur vorliegenden Antwort sowie zum eingangs erwähnten Bericht der OAK vom 2. November 2010 berücksichtigt werden.

Der Regierungsrat beantragt deshalb die Annahme der entsprechenden Anliegen als Postulat.

5.2 Motion Fuchs, Ziffern 2 bis 6

Der Motionär fordert eine Reihe konkreter Anpassungen des Arbeitszeitsystems, welche sich auf sämtliche Personalkategorien beziehen.

Wie soeben unter Ziffer 5.1 dargelegt, prüft der Regierungsrat zurzeit bereits Anpassun- gen der Arbeitszeitregelungen der Kadermitarbeitenden. Falls entsprechende Änderungen beschlossen werden sollten, wäre in der Folge auch zu prüfen, ob die heute geltenden Arbeitszeitregelungen auch für die übrigen Mitarbeitenden anzupassen wären. Der Regie- rungsrat beantragt deshalb, auch diese Motion als Postulat anzunehmen.

(16)

5.3 Motion FDP (Kneubühler/Haas), Ziffer 2

In der Motion wird das Instrument des Langzeitkontos (LZK) als Umgehung der Regelung, wonach jährlich maximal 100 Stunden Gleitzeit auf das neue Kalenderjahr übertragen werden können, bezeichnet und deshalb dessen Abschaffung verlangt.

Auf das per 1. Januar 2007 eingeführte LZK können unter bestimmten Voraussetzungen nicht bezogene Ferientage und Guthaben aus Treueprämien übertragen werden. Aus- drücklich ausgeschlossen ist hingegen – entgegen den Ausführungen in der Motion – die Übertragung von über die Sollarbeitszeit hinaus geleisteter Arbeitszeit bzw. von JAZ- Guthaben auf das LZK.

Ein Teil der heute in den LZK ausgewiesenen Guthaben entfällt auf Zeitguthaben, welche bereits unter den bis Ende 2006 geltenden personalrechtlichen Bestimmungen – und somit vor der Einführung des LZK – kontinuierlich angefallen waren. Die Einführung des LZK erfolgte deshalb – nebst dem Ziel, ein personalpolitisch attraktives Angebot zu schaffen – auch zwecks Bereinigung einer bereits zuvor entstandenen Situation. Der Regierungsrat vertritt deshalb die Meinung, dass die verlangte Abschaffung des LZK keine geeignete Massnahme wäre, um der Zunahme von Zeitguthaben zu begegnen. Zudem besteht das in der Motion angesprochene Problem, dass eine Zunahme der LZK-Guthaben auf Grund der Überführung von JAZ-Saldi erfolgen würde, nicht. Weil das LZK erst 2007 geschaffen wurde, ist nach Ansicht des Regierungsrats auch der Erfahrungszeitraum zu kurz, um fundierte Aussagen über die Nutzung dieses Instruments durch die Mitarbeitenden ma- chen zu können.

Der Regierungsrat lehnt deshalb die verlangte Abschaffung des LZK ab und weist darauf hin, dass auch die OAK in ihrem Bericht vom 2. November 2010 keine solche Forderung stellt, sondern mehrmals darauf hinweist, dass das bestehende Arbeitszeitmodell mit JAZ und LZK aus Sicht der betroffenen Verwaltungseinheiten fast ausnahmslos als sehr positiv beurteilt wird (OAK-Bericht, S. 3 und 18). Denkbar ist, das maximale LZK-Guthaben auf ein bestimmtes Mass zu limitieren oder anderweitige beschränkende Bestimmungen zu erlassen. Der Regierungsrat wird entsprechende Massnahmen im Rahmen der oben erwähnten Überprüfung der Arbeitszeitregelungen (vgl. Ziffern 5.1/5.2) prüfen und bean- tragt deshalb, in diesem Sinne Ziffer 2 dieser Motion als Postulat anzunehmen.

5.4 Motion FDP (Kneubühler/Haas), Ziffer 3, und Motion Ruchti

Die Möglichkeit, Kantonsangestellten bei unverschuldeter Entlassung eine Abgangsent- schädigung zu leisten, wurde durch den Grossen Rat anlässlich der PG-Revision im Jahr 2004 insbesondere deshalb geschaffen, weil zugleich die Voraussetzungen für die Gewäh- rung einer „Sonderrente“ gemäss Art. 33 PG deutlich erhöht wurden (konnte eine Sonder- rente früher bereits mit 45 Lebensjahren und bei 15 Dienstjahren gewährt werden, müssen hierfür nunmehr das 56. Lebensjahr vollendet und 16 Beitragsjahre bei der Pensionskasse ausgewiesen sein).

Das Instrument der Abgangsentschädigung steht in keinem Zusammenhang mit der zuvor behandelten Frage der Abgeltung von geleisteter Mehrarbeit, sondern dient dem Ziel eines sozialverträglichen Stellenabbaus als Folge von Reorganisationen, Massnahmen zur Haushaltsanierung etc. sowie der „Abfederung“ der Folgen eines unverschuldeten Stellen- verlusts. Die Höhe der Abgangsentschädigung differiert zwischen einem und 18 Monats- löhnen, ist abhängig vom Lebensalter und der Dienstzeit der betroffenen Person und wird anhand der entsprechenden Tabelle in Anhang III zur PV ermittelt. Für den erwähnten Maximalanspruch gelten die kumulativen Voraussetzungen, dass die betroffene Person mindestens 55 Jahre alt sein und mindestens 15 Dienstjahre ausweisen muss.

(17)

17

Die geltende Regelung der Abgangsentschädigung hat sich nach Ansicht des Regierungs- rats bewährt. Dies gilt nicht zuletzt auch im Kontext mit Austrittsvereinbarungen und der damit verbundenen Möglichkeit, auf diese Weise bisweilen langwierige und teure juristi- sche Auseinandersetzungen mit ungewissem Ausgang vermeiden und insgesamt kosten- günstigere Regelungen der Austrittsmodalitäten erzielen zu können. Auch die OAK übt in ihrem Bericht nicht grundsätzlich Kritik am Instrument der Abgangsentschädigung, son- dern erkennt in der detaillierten Ausgestaltung desselben noch Handlungsbedarf (Bericht der OAK vom 2. November 2010, S. 4 und 22).

Der Regierungsrat ist vor diesem Hintergrund bereit, die Regelungen über die Abgangs- entschädigung zu überprüfen, wenn dies (insbesondere im Kaderbereich) auf Grund von anderweitigen Anpassungen bei insgesamt mindestens gleichwertig bleibenden Anstel- lungsbedingungen als angezeigt erscheinen würde. In diesem Sinne ist der Regierungsrat bereit, Ziffer 3 der Motion FDP bzw. die Motion Ruchti als Postulat entgegen zu nehmen.

5.5 Motion FDP (Kneubühler/Haas), Ziffer 4

Im Rahmen der im Jahr 2004 durchgeführten Revision des Personalgesetzes übertrug der Grosse Rat dem Regierungsrat mit entsprechenden Delegationsbestimmungen personal- rechtliche Regelungskompetenzen. Diese Erweiterung des Zuständigkeitsbereichs des Regierungsrates, welche auch mit der Aufhebung von bisherigem Dekretsrecht verbunden war, erfolgte insbesondere im Hinblick auf die mit der Einführung der Neuen Verwaltungs- führung (NEF) verfolgten Zielsetzungen, namentlich

§ die oberste Personalführung grundsätzlich und so weit verfassungsrechtlich möglich auf den Regierungsrat zu übertragen,

§ den einzelnen Organisationseinheiten mehr Handlungsspielraum einzuräumen, in wichtigen Fragen aber eine zentrale („Konzern“-)Steuerung beizubehalten,

§ die rasche Anpassungsfähigkeit sicher zu stellen, um insbesondere auf Veränderun- gen am Arbeitsmarkt zeitgerecht reagieren zu können,

§ eine Erweiterung der Kompetenzen des Regierungsrates hinsichtlich der konkreten Verwendung budgetierter Mittel für Lohnmassnahmen, der Zuordnung der einzelnen Funktionen in eine bestimmte Gehaltsklasse, der Gestaltung des Stellenplans, der Steuerung der Personalkosten etc.

Im Personalgesetz und damit im Zuständigkeitsbereich des Grossen Rates finden sich insbesondere Festlegungen zu folgenden Themenbereichen:

§ Grundsätze der Personalpolitik und der Sozialpartnerschaft,

§ die wesentlichen Elemente für die Begründung, Veränderung und Beendigung von Anstellungsverhältnissen sowie der Folgen bei unverschuldetem Stellenverlust,

§ die Grundzüge einer Reihe konkreter Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden,

§ grundlegende Regelungen hinsichtlich Lohn, Zulagen und anderen finanziellen An- sprüchen der Mitarbeitenden, insbesondere auch den Rahmen für die Mindest- und Höchstbeträge in den einzelnen Lohnklassen (vgl. Art. 68/69 PG und den Anhang I zum PG) sowie

§ ausführliche Regelungen zur Haftung und Bestimmungen zur Rechtspflege.

Im Rahmen der ihm gesetzlich übertragenen Kompetenzen hat der Regierungsrat in der Folge insbesondere diese Themenbereiche in der PV konkretisiert.

Das bestehende Rechtsetzungskonzept und die geltende Kompetenzverteilung zwischen Parlament und Regierung sowie die daraus sich ergebenden Steuerungsmöglichkeiten haben sich aus Sicht des Regierungsrats bewährt.

(18)

Der Regierungsrat verschliesst sich allerdings einer Überprüfung und politischen Diskussi- on der bestehenden Situation nicht grundsätzlich. Er ist indessen der Auffassung, dass diese im Rahmen einer Gesamtschau des generellen Steuerungsmodells erfolgen sollte und hierfür insbesondere die Resultate der (für das Jahr 2013 gesetzlich vorgesehenen) NEF-Evaluation abzuwarten wären. In diesem Sinne beantragt der Regierungsrat, Ziffer 4 der vorliegenden Motion als Postulat anzunehmen und das Anliegen zu gegebener Zeit in Gesamtkontext fundierter Ergebnisse zur NEF-Umsetzung zu beurteilen.

5.6 Zusammenfassung der Position des Regierungsrats

Der Regierungsrat vertritt die Auffassung, dass die Anstellungsbedingungen - insbesonde- re für das Kader - hinsichtlich Arbeitszeit und Entschädigung in einigen Punkten überarbei- tet und dabei verschiedene erkannte Schwachstellen behoben werden müssen; insbeson- dere soll inskünftig die Entstehung übermässiger Zeitguthaben verhindert werden. Ein grundlegender Überarbeitungsschritt, welcher für das Kader sowohl die Konkurrenzfähig- keit auf dem Arbeitsmarkt sichert als auch die Anstellungsbedingungen in der Privatwirt- schaft mit berücksichtigt, ist nötig.

Entsprechende Arbeiten im Rahmen des in Ziffer 5.1 skizzierten Kaderkonzepts sind bereits im Gange. Vorschläge für neue Lösungen, welche sorgfältig auf ihre personalpoliti- schen, finanziellen und betrieblichen Auswirkungen auszuloten und später auch mit den Sozialpartnern zu diskutieren sind, dürften im 1. Quartal 2011 vorliegen.

Aus den dargelegten Gründen erscheint es dem Regierungsrat als sachgerecht, für die drei Motionen eine Annahme als Postulat zu beantragen.

6. Interpellation 033/2010, Fuchs (SVP)

Der Interpellant spricht verschiedene Fragen im Zusammenhang mit Entschädigungen an jene Regierungsstatthalter/innen an, welche ihre bisherige Funktion ab 2010 nach der Umsetzung der Reform der dezentralen kantonalen Verwaltung nicht weiter ausüben konnten und deshalb aus dem Kantonsdienst ausgeschieden sind.

Bei den vom Interpellanten angesprochenen Entschädigungen für ehemalige Regierungs- statthalter/innen handelt es sich um Abgangsentschädigungen, zu welchen sich einige grundsätzliche Bestimmungen in Art. 32 PG finden: Anspruch auf eine solche Entschädi- gung haben Mitarbeitende des Kantons, wenn sie ihre bisherige Stelle ohne ihr Verschul- den verlieren und ihnen keine anderweitige zumutbare Stelle beim Kanton angeboten werden kann. Die Höhe dieser Entschädigung, welche höchstens dem Gehalt der betrof- fenen Person für 18 Monate entsprechen darf, hat der Regierungsrat abgestuft nach Dienst- und Lebensalter im Anhang III zur PV festgelegt. Ferner finden sich in Art. 123 PV einige konkretisierende Bestimmungen, welche u.a. die Berechnung der Abgangsentschä- digung und den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit betreffen.

Gemäss Art. 123 Abs. 6 PV wird die Abgangsentschädigung – vorbehältlich hier nicht interessierender Ausnahmen – mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig, somit am ersten Tag nach Abschluss des Arbeitsverhältnisses. Fälligkeit bedeutet, dass die berech- tigte Person (der/die Gläubiger/in) ab diesem Moment die ihr zustehende Leistung einfor- dern und (nötigenfalls auch mit rechtlichen Mitteln wie Betreibung, gerichtlicher Klage etc.) durchsetzen darf. Der Begriff bedeutet aber nicht, dass die fällige Leistung bereits ab bzw.

genau in diesem Zeitpunkt auch tatsächlich eingefordert werden müsste; es steht der berechtigten Person vielmehr frei, dies auch erst später zu tun. Daraus ergibt sich auch, dass der/die Schuldner/in die Leistung bei Fälligkeit nicht erbringen muss, wenn sie noch gar nicht verlangt wurde oder - gar im Gegenteil – durch den/die Gläubiger/in ausdrücklich gewünscht wird, die Leistung erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erhalten.

(19)

19 Die erwähnte Regelung von Art. 123 Abs. 6 PV bzw. die soeben erwähnten Grundsätze lassen somit Spielraum für individuelle Vereinbarungen über den im geltenden Personal- recht nicht geregelten Zeitpunkt der Auszahlung der Abgangsentschädigung bzw. deren Aufteilung in Tranchen. In diesem Sinne hat das Personalamt gegenüber einzelnen ehemaligen Regierungsstatthalter/innen (aber auch bereits früher in anderen Einzelfällen) zugestimmt, Abgangsentschädigungen gestaffelt und in der Regel aufgeteilt auf das laufende und das kommende Jahr auszubezahlen. Die Steuerverwaltung wurde durch das Personalamt mit einer Aufstellung der entsprechenden Entschädigungsbeträge und den Auszahlungsterminen bedient.

Angesichts der folgenden Angaben der Steuerverwaltung ist – entgegen der Meinung des Interpellanten – eine Staffelung der Auszahlung einer Abgangsentschädigung steuerrecht- lich allerdings bedeutungslos:

Grundsätzlich gelten fällige Leistungen am Tage der Fälligkeit steuerlich als realisiert, weil ab diesem Zeitpunkt die oben erwähnte Durchsetzung der Forderung mit rechtlichen Mitteln möglich ist; ausnahmsweise kann diese steuerliche Realisierung hinausgeschoben werden, wenn (was hier nicht zutrifft) die Durchsetzung des Anspruchs gefährdet ist. Die Besteuerung der gesamten Leistung erfolgt somit in jenem Jahr, in welchem die Abgangs- entschädigung fällig wurde (bezogen auf die konkret angesprochenen Fälle somit in der Regel im Jahr 2010, weil die Arbeitsverhältnisse der meisten ehemaligen Regierungsstatt- halter/innen am 31. Dezember 2009 endeten).

Wenn sich somit aus der gestaffelten Auszahlung von Abgangsentschädigungen keine steuerlichen Vorteile ergeben, erübrigt sich die Beantwortung der Frage 3 und des ersten Teils der Frage 1. Zu den übrigen Fragen des Interpellanten nimmt der Regierungsrat wie folgt Stellung:

1. Bei der Auszahlung von Abgangsentschädigungen handelt es sich um die konkrete Anwendung des Personalrechts im Rahmen des operativen Tagesgeschäfts. Dem Re- gierungsrat sind derartige Einzelheiten üblicherweise nicht bekannt. Dies gilt auch für die vorliegende Fragestellung.

2. In einer mit den hier behandelten Abgangsentschädigungen allerdings nur teilweise vergleichbaren Situation waren Auszahlungen bereits früher in gestaffelter Weise er- folgt: Angesichts während Jahren kontinuierlich angewachsener Guthaben hatte der Regierungsrat im September 2006 festgelegt, dass – ausgehend vom Stand per Ende 2006 – alle 25 Tage übersteigenden Ferienguthaben und die gesamten damals noch existierenden Überzeitguthaben innert drei Jahren (d.h. bis Ende 2009) abzubauen waren. Dieser Abbau erfolgte in einer individuell zu bestimmenden Weise, und soweit eine finanzielle Abgeltung der Guthaben gewählt wurde, ging die Regelung von der Möglichkeit einer gestaffelten Auszahlung aus (vgl. dazu die Änderung III BAG 06–100 ganz am Ende der PV).

4. Bei der Umsetzung der Grundsätze des Personalgesetzes ist u.a. der zweckmässige, wirtschaftliche und wirksame Personaleinsatz zu gewährleisten (Art. 1 Abs. 2 und Art.

6 Abs. 5 PG). Dabei handelt es sich um einen Dauerauftrag, auf dessen Erfüllung der Regierungsrat Wert legt und Einfluss nimmt. Die Besteuerung der Gehälter und weite- rer Entschädigungen, welche der Kanton seinen Angestellten auszahlt, erfolgt aus- nahmslos nach den generell für alle Steuerpflichtigen geltenden steuerrechtlichen Be- stimmungen und Verfahren.

Wie bereits erwähnt, bringt die gestaffelte Auszahlung von Abgangsentschädigungen für die berechtigte Person keine steuerlichen Vorteile. Es stellt sich somit die Frage, aus welchen anderen Gründen gestaffelte Auszahlungen weiterhin gewünscht bzw. vorge- nommen werden sollten. Zudem hat der Regierungsrat von der Skepsis der OAK gegen-

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über einem derartigen Vorgehen Kenntnis genommen (Bericht der OAK vom 2. November 2010, S. 22). Der Regierungsrat stellt deshalb in Aussicht, dass inskünftig Abgangsent- schädigungen nicht mehr gestaffelt ausbezahlt werden sollen.

7. Motion 314/2009, Schärer (Grüne)

Die Motionärin verlangt eine dahingehende Änderung des Personalrechts, dass Treue- prämien „oder andere personalpolitische Vergünstigungen“ für Regierungsmitglieder abzuschaffen seien.

Auf eine bestimmte Amtsdauer gewählt, gelten die Mitglieder des Regierungsrates als

„hauptamtliche Behördenmitglieder“ gemäss Art. 3 Abs. 4 PG. Das kantonale Personal- recht findet grundsätzlich auch auf sie Anwendung, soweit dieses nicht abweichende Bestimmungen (vgl. z.B. Art. 15 Abs. 1 und Art. 37 ff. PG) enthält bzw. das Gesetz vom 27. März 2002 über die finanziellen Leistungen an die Mitglieder des Regierungsrates (BSG 153.31) keine besonderen Regelungen statuiert.

Der Anspruch auf Treueprämien ist dem Grundsatz nach in Art. 91 PG festgehalten und vom Regierungsrat in Art. 95 ff. PV konkretisiert worden. Im Personalrecht finden sich keine Hinweise dafür, dass die Treueprämie-Regelungen auf Mitglieder des Regierungsra- tes nicht anwendbar wären. Ebenso wenig enthält das erwähnte Gesetz über die finanziel- len Leistungen an die Mitglieder des Regierungsrates entsprechende Einschränkungen.

Dass deshalb auch die Mitglieder des Regierungsrates Anspruch auf Treueprämien haben, erachtet die Motionärin indessen als „stossend“, zumal sie keine Kantonsangestell- ten, sondern vom Souverän gewählt seien und ihre „eigentliche ‚Treueprämie‘ N alle vier Jahre mit der Wiederwahl“ erhalten würden.

Der Regierungsrat verschliesst sich der Forderung bzw. der Argumentation der Motion hinsichtlich einer Veränderung der geltenden rechtlichen Bestimmungen nicht grundsätz- lich, soweit sich diese auf die für Regierungsmitglieder geltende Treueprämie-Regelung bezieht. Der Regierungsrat ist allerdings der Auffassung, dass dieser Aspekt nicht in isolierter Weise behandelt, sondern in einem grösseren Rahmen beurteilt werden sollte.

Dabei sollten die Anstellungsbedingungen der bernischen Regierungsmitglieder gesamt- haft dargestellt und insbesondere auch im Vergleich zu den Entschädigungen vergleichba- rer Positionen in der Privatwirtschaft sowie unter Berücksichtigung der Regelungen für Regierungsmitglieder in vergleichbaren Kantonen gewürdigt werden.

Der Regierungsrat ist zudem der Ansicht, dass die allfällige Abschaffung der Treueprä- mien sich nicht allein auf seine Mitglieder, sondern allgemein auf alle „hauptamtlichen Behördenmitglieder“, welche gemäss Art. 3 Abs. 4 PG auf eine bestimmte Amtsdauer gewählt werden, beziehen müsste. Davon betroffen wären somit insbesondere auch der/die Staatsschreiber/in, der/die Vorsteher/in der Finanzkontrolle, die Regierungsstatt- halter/innen und zahlreiche als Richter/innen tätige Personen.

In diesem Sinne beantragt der Regierungsrat, die Motion als Postulat anzunehmen.

8. Postulat 016/2010, Burkhalter (SP-JUSO)

Der Postulant fordert den Regierungsrat auf, die Entlöhnung des Personals der Anstalten und Gefängnisse, insbesondere in den Bereichen Betreuung und Sicherheitsdienst, mit anderen Kantonen zu vergleichen und gegebenenfalls Anpassungen der Gehaltsklassen und Einreihungen zu prüfen, zumal Auszubildende beim Vergleich ihrer Gehälter regel- mässig feststellen würden, dass die vom Kanton Bern gewährten Löhne offenbar zu den tiefsten gehörten.

(21)

21

Die in bernischen Anstalten und Gefängnissen im Sicherheitsdienst tätigen Mitarbeitenden sind heute in die Gehaltsklassen 12 und 13 und die Betreuungsmitarbeitenden in die Gehaltsklassen 13 bis 16 eingereiht (vgl. Anhang I der PV); die an sich auch mögliche Einreihung von Sicherheitsmitarbeitenden in die Gehaltsklasse 10 ist in der Praxis nicht festzustellen.

Art. 34 PV hält fest, dass die Einreihungen der Funktionen unter Berücksichtigung der Anforderungen und Belastungen sowie der Entwicklung der Gehälter der öffentlichen Gemeinwesen und der Privatwirtschaft erfolgen. Bei der Erarbeitung des geltenden Gehaltssystems wurden die Funktionen in der Verwaltung, darunter auch Stellen aus dem Strafvollzug, mit einem Arbeitsbewertungsverfahren analysiert und bewertet. Bei wesentli- chen Veränderungen der Anforderungen und Belastungen können die Einreihungen angepasst werden, was bisher nicht beantragt worden ist. Ob die erwähnten Einreihungen des Sicherheits- und Betreuungspersonals in den Strafanstalten den Anforderungen und Belastungen allenfalls nicht mehr entsprechen, wäre im soeben erwähnten Sinne zu analysieren und die Situation im Gesamtgefüge sämtlicher Funktionen zu beurteilen.

Eine wichtige Informationsquelle für die globale Beurteilung der eigenen Konkurrenzfähig- keit im Vergleich mit anderen Arbeitgebern sind die verschiedenen Lohnvergleiche mit zahlreichen Kantonen und grösseren Städten sowie Unternehmungen der Privatwirtschaft, an welchen sich der Kanton Bern seit Jahren beteiligt. Diese Vergleiche ermöglichen eine regelmässige Standortbestimmung und erlauben es bei mehrmaliger Durchführung insbesondere auch, gewisse Trends festzustellen. Indessen können die Ergebnisse derartiger Vergleiche nicht die alleinige Grundlage für Lohnanpassungen einzelner Funkti- onen oder Berufe darstellen, sondern es sind dabei weitere Kriterien zu berücksichtigen.

Im Rahmen der erwähnten Vergleiche werden auch die Löhne für Funktionen in Gefäng- nissen und Anstalten erhoben. Die entsprechenden Resultate zeigen, dass die vom Kanton Bern bezahlten Löhne im schweizerischen Vergleich unterdurchschnittlich sind.

Angesichts dieser bereits vorhandenen Informationen und Erkenntnisse erübrigt sich aus Sicht des Regierungsrates ein zusätzlicher, spezieller Vergleich für das Personal der Gefängnisse und Anstalten. Hingegen soll die Lohnsituation dieser Personalkategorie im Rahmen jener übergeordneten, allgemeinen lohnpolitischen Überlegungen und Massnah- men berücksichtigt werden, welche der Regierungsrat gemäss Ziffer 1.3 dieser Antwort in Bezug auf die Situation des gesamten Kantonspersonals in Aussicht nimmt. In diesem Sinne beantragt der Regierungsrat, das Postulat anzunehmen.

9. Anträge

Aus den dargelegten Gründen stellt der Regierungsrat folgende Anträge:

§ Motion 258/2009, Fuchs (SVP): Annahme als Postulat

§ Motion 287/2009, FDP (Kneubühler/Haas): Annahme als Postulat

§ Motion 314/2009, Schärer (Grüne): Annahme als Postulat

§ Motion 059/2010, Ruchti (SVP): Annahme als Postulat

§ Postulat 016/2010, Burkhalter (SP-JUSO): Annahme

An den Grossen Rat

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