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I 017/2002 ERZ 27. Februar 2002 48C

Interpellation

0650 Beeri-Walker, Niederwichtrach (SP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 21.01.2002

Pauschale Abgeltung von IV-Geldern an die Erziehungsdirektion (ERZ)

A.

Seit dem 1. Januar 2000 besteht der Vertrag zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) und dem Kanton Bern zur pauschalen Abgeltung von IV- Leistungen im Bereich der ambulanten Sprachbehandlung für Kinder im Vorschul- und schulpflichtigen Alter. Diese Gelder sind meiner Meinung nach zweckgebunden zu verwenden, nämlich zur Behandlung von schweren Sprachstörungen, im Sinn des IV- Kreisschreibens. Seit der Pauschalierung werden Kinder, welche diese Behandlung erhalten, statistisch nicht mehr ausgewiesen und registriert, mit Ausnahme derjenigen Kinder, welche eine ambulante Sprachbehandlung in Privatpraxen erhalten. Hier erfolgt die Registrierung über die ausgewiesene Abrechnung.

Der Totalbetrag, den die IV überwiesen hat, beträgt 8'997'432.—Franken.

Die ausgewiesenen Kosten der ambulanten Sprachheilbehandlungen in Privatpraxen betragen 2'024'508.-- Franken. Die Differenz ist 6'972'924.-- Franken.

Der Regierungsrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

1. Wie ist gewährleistet, dass die knapp 7 Millionen Franken Differenz wirklich für die IV- fähigen Kinder verwendet werden, wenn diese Kinder statistisch nicht mehr erfasst werden?

2. Ist das BSV mit dieser unausgewiesenen Verwendung ihrer Gelder einverstanden?

B.

Die Einschränkung der Logopädie- und Legastheniepensen als Folge der Sparmassnahmen zwingt die Gemeinden, die geforderte Lektionenquote einzuhalten. Die Befürchtung besteht, dass die Gemeinden aufgrund des Spardrucks die Anzahl der Logopädielektionen kürzen und hoffen, dass Kinder mit schweren Sprachgebrechen (also IV-berechtigte Kinder) durch die Logopädin privat behandelt werden. Keine angestellte Logopädin kann gezwungen werden für die Gemeinde Privatlektionen zu erteilen.

Der Regierungsrat wird gebeten, auch noch folgende weitere Fragen zu beantworten:

3. Wie garantiert die ERZ, dass nicht ausgerechnet die IV-berechtigten, schwer sprachgeschädigten Kinder, zwischen Stuhl und Bank fallen?

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4. Wie kann die ERZ kontrollieren, dass alle IV-berechtigten Kinder zur nötigen Behandlung gelangen, wenn keine statistische Kontrolle mehr geführt wird?

5. Wäre es nicht sinnvoll, eine detaillierte Abrechnung zu erstellen, damit ersichtlich ist, dass die vom BSV überwiesenen Gelder auch wirklich den IV-berechtigten Kindern zugute kommen?

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt. 24.01.2002

Antwort des Regierungsrats

Es ist richtig, dass seit dem 1. Januar 2000 zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) und dem Kanton Bern ein Vertrag zur pauschalen Abgeltung von IV-Leistungen im Bereich der ambulanten Sprachbehandlung für Kinder im Vorschulalter wie auch im schulpflichtigen Alter besteht.

Der Regierungsrat beantwortet die von der Interpellantin gestellten Fragen wie folgt:

1.

Vor dem Pauschalvertrag mit dem BSV wurden Kinder mit IV-fähigen Störungen von der Erziehungsdirektion erfasst und die Leistungen gegenüber dem BSV in Rechnung gestellt.

Der interkantonale Vergleich gemäss Statistik des BSV zeigte allerdings, dass diese Erfassung völlig unzureichend war. Zum Vergleich: Der Kanton Bern bezog von der Invalidenversicherung (IV) nur gerade 12% an Leistungen gegenüber demjenigen Kanton, der von der IV die höchsten Leistungen bezog. Diese unhaltbare Situation führte zum Abschluss des erwähnten Pauschalvertrags. Die Pauschale wird vom BSV als Durchschnittswert aller Kantone ermittelt und allen Kantonen mit Pauschalvertrag gleichermassen zur Verfügung gestellt.

Die ausgewiesenen Kosten der ambulanten Sprachheilbehandlungen in Privatpraxen decken nur einen kleinen Teil der effektiven Kosten des Kantons zur Behandlung von schweren Sprachstörungen. Der weitaus grössere Teil fliesst in den ordentlichen Spezialunterricht in der Volksschule. Demnach dienen die rund 7 Mio. Franken dazu, diejenigen Fälle schwerer Sprachstörungen zu finanzieren, die bisher völlig ungenügend und heute angesichts des Pauschalvertrags in der Regel überhaupt nicht mehr als IV-Fälle ausgewiesen werden.

2.

Es gab gute Gründe, weshalb die Erfassung von Kindern mit IV-fähigen Störungen unzureichend bzw. minimal war. Einerseits wurde der enorme administrative Aufwand der Einzelerfassung und –verrechnung von den zuständigen Stellen gescheut, andererseits wurde nach Möglichkeit auch die Etikettierung des Kindes als „IV-Kind“ vermieden. Gerade angesichts dieser Schwierigkeiten und der Tatsache, dass die Abgrenzung zwischen IV- fähiger und nicht IV-fähiger Störung offensichtlich auch sehr unterschiedliche Interpretationen zuliess, empfahl das BSV der Erziehungsdirektion, auf diese Unterscheidung angesichts der pauschalen Abgeltung künftig zu verzichten. Die Erziehungsdirektion hat gegenüber dem BSV jedes Jahr schriftlich über die Verwendung des Pauschalbetrags Rechenschaft abzulegen.

Die weiteren Fragen im Zusammenhang mit den Sparmassnahmen im Bereich des Spezialunterrichts beantwortet der Regierungsrat wie folgt:

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3.

Bei der seit 1997 geforderten Einhaltung einer Quote für den Spezialunterricht handelt es sich nicht im eigentlichen Sinne um eine Sparmassnahme, sondern um eine Plafonierung und angemessenere Umverteilung der vorhandenen Mittel innerhalb des Kantons, weil eine erhebliche Zunahme und eine ungleiche Inanspruchnahme durch die Gemeinden festzustellen war. Unter Spardruck gerieten in der Folge nur Gemeinden, deren Aufwendungen für den Spezialunterricht deutlich über der geforderten Norm lagen.

Für Kinder mit schweren – d.h. IV-fähigen Störungen – besteht ausserhalb einer Behandlung im Rahmen der Volksschule die Möglichkeit, eine private Behandlung zu beanspruchen. Wo eine solche nicht in einem zumutbaren Rahmen zur Verfügung steht, haben sie innerhalb des Angebots in der Volksschule Vorrang vor der Behandlung von Kindern mit leichten Störungen. Für die korrekte Abwicklung sind Schulkommission, Schulleitung, Lehrkäfte und Fachstellen – vielfach auch in Form von sogenannten Zuweisungskonferenzen – zuständig.

4.

Die Behandlung der IV-berechtigten Kinder ist wie bisher nicht abhängig von einer statistischen Kontrolle. Sie ist vielmehr abhängig von der Zuweisungspraxis im schulischen Bereich und von den zur Verfügung stehenden privaten Angeboten. Diese sind tendenziell im Zunehmen, indem z.B. allein in der Gemeinde Bern seit dem IV-Pauschalvertrag drei neue Privatpraxen für Logopädie eröffnet wurden. Im Rahmen der Volksschule sind die örtlichen Schulkommissionen für den sinnvollen Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel verantwortlich.

5.

Eine detaillierte Abrechnung ist sicher wünschenswert, um die Verwendung der IV-Gelder zuverlässig ausweisen zu können. Andererseits bedingt sie eine klare Erfassung aller Kinder mit IV-fähigen Störungen, was gemäss obigen Ausführung mit Problemen – nicht zuletzt auch für die betroffenen Kinder – verbunden ist (siehe 2. Frage). Das BSV begnügt sich in dieser Thematik mit der Festsetzung eines Pauschalbetrags pro Schulkind und verzichtet auf eine detailliertere Erfassung. Im Zusammenhang mit der Umsetzung von Art.

17 des Volksschulgesetzes prüft die Erziehungsdirektion neue und differenziertere statistische Erfassungen, welche künftig präzisere Angaben erlauben würden.

An den Grossen Rat

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