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Publikationen - Leitfaden der Institutionellen Akkreditierung nichtstaatlicher Hochschulen (Drs. 4395-15), Januar 2015

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wr

wissenschaftsrat Drs. 4395-15

Berlin 30 01 2015

Leitfaden der

Institutionellen

Akkreditierung

nichtstaatlicher

Hochschulen

(2)
(3)

3 inhalt

Vorbemerkung 5

A. Auftrag, Ziele und Rahmenbedingungen 7

A.I Auftrag des Wissenschaftsrates 7

A.II Aufgaben und Zusammensetzung des Akkreditierungsausschusses 9 A.III Ziele der Institutionellen Akkreditierung 10 A.IV Formen der Institutionellen Akkreditierung 11

IV.1 Institutionelle Erstakkreditierung 12

IV.2 Institutionelle Reakkreditierung 12

IV.3 Institutionelle Akkreditierung – Promotionsrecht 13

IV.4 Kompaktverfahren Promotionsrecht 14

A.V Verhältnis zur staatlichen Anerkennung 14

A.VI Verhältnis zur Programm- und Systemakkreditierung 15

A.VII Kosten der Akkreditierung 16

A.VIII Vertraulichkeit und Datenschutz 17

B. Verfahren der Institutionellen Akkreditierung 19

B.I Verfahrensgrundsätze 19

B.II Verfahrensablauf 21

II.1 Verfahrensvorbereitung 21

II.2 Verfahrensdurchführung 22

II.3 Aussetzung und Einstellung von Verfahren 25

B.III Verfahrensergebnisse 25

III.1 Akkreditierungsentscheidung 25

III.2 Nachverfolgung der Erfüllung von Auflagen und Voraussetzungen 26 B.IV Kriterien der Institutionellen Akkreditierung 27 IV.1 Prüfbereich 1: Institutioneller Anspruch, Profil und Entwicklungsziele 27 IV.2 Prüfbereich 2: Leitungsstruktur, Organisation und

Qualitätsmanagement 28

IV.3 Prüfbereich 3: Personal 31

IV.4 Prüfbereich 4: Studium und Lehre 34

IV.5 Prüfbereich 5: Forschung und Kunstausübung 36 IV.6 Prüfbereich 6: Räumliche und sächliche Ausstattung 38

IV.7 Prüfbereich 7: Finanzierung 38

B.V Ergänzende Kriterien für Promotionsrechtsverfahren 39

(4)

4 C. Anhang 43

C.I Governance-Modelle 43

C.II Übersicht Verfahrensablauf 45

C.III Hinweise zur Erstellung der Antragsunterlagen 46 C.IV Fragen und Anleitungen zur Erstellung des Selbstberichts 49

IV.1 Institutionelle Akkreditierung 49

IV.2 Institutionelle Akkreditierung – Promotionsrecht 60

IV.3 Kompaktverfahren Promotionsrecht 61

C.V Anlagen zum Selbstbericht 62

V.1 Institutionelle Akkreditierung 62

V.2 Promotionsrechtsverfahren 64

V.3 Anlagen Kompaktverfahren Promotionsrecht 64

C.VI Basisdaten 65

C.VII Kostenübernahmeerklärung 97

(5)

5

Vorbemerkung

Der Wissenschaftsrat hat auf der Grundlage seiner „Empfehlungen zur Akkre- ditierung privater Hochschulen“ |1 einen Akkreditierungsausschuss eingesetzt, der sich im Januar 2001 konstituiert und einen Leitfaden der Institutionellen Akkreditierung erarbeitet hat. Der Wissenschaftsrat hat diesen Leitfaden im Juli 2004 verabschiedet und im Januar 2006 geringfügig abgeändert. |2 Aufgrund seiner „Stellungnahme zur Zukunft der institutionellen Akkreditierung nicht- staatlicher Hochschulen in Deutschland“ |3, der „Empfehlungen zur Vergabe des Promotionsrechts an nichtstaatliche Hochschulen“ |4, des „Positionspapiers zur Ausgestaltung des Prüfbereichs Finanzierung im Rahmen der institutionel- len Akkreditierung des Wissenschaftsrates“ |5 sowie unter Berücksichtigung seiner bisherigen Spruchpraxis hat der Wissenschaftsrat im Mai 2010 eine grundlegend überarbeitete Fassung des Leitfadens vorgelegt und diese im April 2014 geringfügig angepasst. |6

Eine erneute grundlegende Überarbeitung des Leitfadens der Institutionellen Akkreditierung hat sich als notwendig erwiesen, um dem Änderungsbedarf zu entsprechen, der sich insbesondere aus der im Mai 2012 vom Wissenschaftsrat verabschiedeten Stellungnahme „Private und kirchliche Hochschulen aus Sicht

| 1 Wissenschaftsrat: Empfehlungen zur Akkreditierung privater Hochschulen, in: ders.: Empfehlungen und Stellungnahmen 2000, Bd. 1, Köln 2001, S. 201-228.

| 2 Wissenschaftsrat: Leitfaden der institutionellen Akkreditierung, in: ders.: Empfehlungen und Stellung- nahmen 2004, Bd. II, Köln 2005, S. 421-462; ders: Leitfaden der institutionellen Akkreditierung (Drs. 7078-06), Berlin Januar 2006.

| 3 Wissenschaftsrat: Stellungnahme zur Zukunft der institutionellen Akkreditierung nichtstaatlicher Hoch- schulen in Deutschland durch den Wissenschaftsrat (Drs. 8925-09), Berlin Januar 2009.

| 4 Wissenschaftsrat: Empfehlungen zur Vergabe des Promotionsrechts an nichtstaatliche Hochschulen (Drs. 9279-09), Berlin Juli 2009.

| 5 Wissenschaftsrat: Positionspapier zur Ausgestaltung des Prüfbereichs Finanzierung im Rahmen der Insti- tutionellen Akkreditierung des Wissenschaftsrates (Drs. 9901-10), Potsdam Mai 2010.

| 6 Wissenschaftsrat: Leitfaden der Institutionellen Akkreditierung (Drs. 9886-10), Potsdam Mai 2010;

ders.: Leitfaden der Institutionellen Akkreditierung (Drs. 3857-14), Darmstadt April 2014.

(6)

6 der Institutionellen Akkreditierung“ ergab. |7 Ausgehend von dieser ersten um- fassenden Bestandsaufnahme des nichtstaatlichen Hochschulsektors in Deutsch- land und unter Berücksichtigung seiner langjährigen Spruchpraxis im Bereich der Institutionellen Akkreditierung |8 hat der Wissenschaftsrat im vorliegen- den Leitfaden Kriterien der Hochschulförmigkeit entwickelt. Aus diesen erge- ben sich signifikante Anpassungen der Prüfkriterien in sämtlichen Prüfberei- chen. Bei der Überarbeitung der Prüfbereiche wurden ferner die Spezifika künstlerisch-gestalterischer Hochschulen sowie bekenntnisgebundener Einrich- tungen |9 im nichtstaatlichen Hochschulsektor berücksichtigt.

Eine Arbeitsgruppe des Akkreditierungsausschusses hat den vorliegenden Leit- faden vorbereitet und dafür eine Anhörung von Vertreterinnen und Vertretern des Bundes und der Länder, privater und kirchlicher Hochschulen, des Akkredi- tierungsrates, mehrerer deutscher Akkreditierungsagenturen sowie eines inter- nationalen Experten durchgeführt. Der Akkreditierungsausschuss hat in seinen Sitzungen am 10. und 11. September sowie am 27. und 28. November 2014 über die Vorlagen der Arbeitsgruppe beraten.

An der Überarbeitung des Leitfadens haben auch Sachverständige mitgewirkt, die nicht Mitglieder des Wissenschaftsrates sind. Ihnen ist der Wissenschaftsrat zu besonderem Dank verpflichtet. Der Wissenschaftsrat hat den vorliegenden Leitfaden der Institutionellen Akkreditierung nichtstaatlicher Hochschulen am 30. Januar 2015 verabschiedet. Anträge nach dem bisherigen Leitfaden |10 waren letztmalig zum 1. Juli 2015 möglich. Am 28. April 2017 wurden gering- fügige Anpassungen im Abschnitt A.VII vorgenommen.

| 7 Wissenschaftsrat: Private und kirchliche Hochschulen aus Sicht der Institutionellen Akkreditierung, Köln 2012.

| 8 Bis zum 1. Februar 2015 hat der Wissenschaftsrat 125 Stellungnahmen zur Institutionellen Akkreditie- rung und Reakkreditierung nichtstaatlicher Hochschulen verabschiedet.

| 9 Vgl. Wissenschaftsrat: Kriterien der Hochschulförmigkeit bekenntnisgebundener Einrichtungen im nicht- staatlichen Sektor (Drs. 3644-14), Berlin Januar 2014.

| 10 Wissenschaftsrat: Leitfaden der Institutionellen Akkreditierung (2014), a. a. O.

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7

A. Auftrag, Ziele und Rahmenbedingungen

A . I A U F T R A G D E S W I S S E N S C H A F T S R A T E S

Auf der Grundlage seiner im Januar 2000 verabschiedeten „Empfehlungen zur Akkreditierung privater Hochschulen“ |11 führt der Wissenschaftsrat im Auf- trag der Länder Verfahren zur Institutionellen Akkreditierung nichtstaatlicher Hochschulen durch. Nichtstaatliche Hochschulen sind staatlich anerkannte Hochschuleinrichtungen, die sich nicht in der Trägerschaft eines Landes befin- den. Hierzu gehören – unabhängig von ihrer Finanzierungsgrundlage – vor al- lem private und kirchliche Hochschulen, aber auch Hochschulen in Träger- schaft der öffentlichen Hand, die nicht zugleich Hochschulen eines Landes sind. |12

Darüber hinaus führt der Wissenschaftsrat seit Juli 2010 Konzeptprüfungen durch, die Vorhaben zur Gründung nichtstaatlicher Hochschulen zum Gegen- stand haben und der staatlichen Anerkennung als Hochschule vorausgehen sol- len. |13 Die Konzeptprüfung ist an die Stelle der zuvor angebotenen Konzeptak- kreditierung getreten. |14

| 11 Wissenschaftsrat: Empfehlungen zur Akkreditierung privater Hochschulen, a. a. O.

| 12 Vgl. als Beispiele nichtstaatlicher Hochschulen in öffentlicher Trägerschaft Wissenschaftsrat: Stellung- nahme zur Akkreditierung der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit – Staatlich anerkannte Fachhoch- schule für Arbeitsmarktmanagement (Mannheim) i. Gr., in: ders.: Empfehlungen und Stellungnahmen 2007, Köln 2008, Bd. III, S. 341-415 sowie ders.: Stellungnahme zur Akkreditierung der Deutschen Hochschule der Polizei, Münster (Drs. 2843-13), Berlin Januar 2013.

| 13 Wissenschaftsrat: Leitfaden der Konzeptprüfung nichtstaatlicher Hochschulen in Gründung, Berlin Juli 2010.

| 14 Wissenschaftsrat: Stellungnahme zur Zukunft der institutionellen Akkreditierung nichtstaatlicher Hoch- schulen in Deutschland durch den Wissenschaftsrat, a. a. O., S. 11.

(8)

8 Aufgrund des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 22. September 2005 |15 und seiner 2009 verabschiedeten „Empfehlungen zur Vergabe des Promotionsrechts an nichtstaatliche Hochschulen“ |16 kann der Wissenschafts- rat im Zuge der Institutionellen Akkreditierung oder im Rahmen einer geson- derten Begutachtung die Verleihung oder die Verlängerung des Promotions- rechts empfehlen. Hierfür wird vorausgesetzt, dass die betreffende Hochschule den Anforderungen des Wissenschaftsrates an eine Universität oder universi- tätsgleiche Hochschule entspricht.

Angesichts einer Vielfalt ländergesetzlicher Vorgaben und Regelungen dienen sowohl die Konzeptprüfung als auch die Institutionelle Akkreditierung als Ver- fahren der länderübergreifenden Qualitätssicherung nichtstaatlicher Hochschu- len in deren Eigenschaft als staatlich beliehene Einrichtungen des tertiären Bil- dungssektors. |17 Beide Verfahren erfüllen eine qualitätssichernde Funktion bei der Aufnahme nichtstaatlicher Einrichtungen in das deutsche Hochschulsystem.

Institutionelle Akkreditierungen und Reakkreditierungen sind überdies maß- geblich für den Verbleib nichtstaatlicher Hochschulen innerhalb des Systems.

Zugleich handelt es sich um Instrumente, die der externen Qualitätssicherung von Lehre, Forschung und Kunstausübung an nichtstaatlichen Hochschulen dienen. |18 Konzeptprüfung und Institutionelle Akkreditierung sichern zum ei- nen die wissenschaftliche Leistungsfähigkeit einer Hochschuleinrichtung und dienen zum anderen dem Schutz der Studierenden sowie privater und öffentli- cher Institutionen als künftige Arbeitgeber der Absolventinnen und Absolventen.

Durch die Veröffentlichung seiner Akkreditierungsentscheidungen und die Ver- leihung eines Siegels trägt der Wissenschaftsrat zur Herstellung von Transpa- renz und Vergleichbarkeit tertiärer Bildungsangebote bei. Im Rahmen der Insti- tutionellen Akkreditierung werden zudem die Leistung des nichtstaatlichen Hochschulsektors als „Treiber der Differenzierung“ |19 und als Beitrag zur Ent- stehung innovativer Hochschulformate |20 anerkannt und hochschulpolitisch

| 15 Niederschrift der 183. Amtschefkonferenz, Nürnberg 22. September 2005, S. 19. Die Vergabe des Promotionsrechts an nichtstaatliche Hochschulen sollte demnach an deren „institutionelle Akkreditierung durch den Wissenschaftsrat als Universität oder gleichgestellte Hochschule“ geknüpft werden.

| 16 Wissenschaftsrat: Empfehlungen zur Vergabe des Promotionsrechts an nichtstaatliche Hochschulen, a. a. O., S. 17 ff.

| 17 Vgl. Wissenschaftsrat: Private und kirchliche Hochschulen aus Sicht der Institutionellen Akkreditierung, a. a. O., S. 70 ff.

| 18 Zur Programm- und Systemakkreditierung als weitere Instrumente externer Qualitätssicherung vgl.

Wissenschaftsrat: Empfehlungen zur Akkreditierung als Instrument der Qualitätssicherung, Köln 2012.

| 19 Vgl. Wissenschaftsrat: Private und kirchliche Hochschulen aus Sicht der Institutionellen Akkreditierung, a. a. O., S. 122.

| 20 Vgl. Wissenschaftsrat: Empfehlungen zur Differenzierung der Hochschulen, Köln 2010, S. 69-71.

(9)

9 eingeordnet. Darüber hinaus betrachtet es der Wissenschaftsrat als seine Auf-

gabe, den Ländern Anregungen zur Weiterentwicklung der staatlichen Aner- kennungspraxis zu geben.

Die Begutachtung nichtstaatlicher Bildungseinrichtungen, die nicht unter das Hochschulrecht fallen, ist weder Gegenstand der Konzeptprüfung noch der In- stitutionellen Akkreditierung.

A . I I A U F G A B E N U N D ZU S A M M E N S E T ZU N G D E S A K K R E D I T I E R U N G S A U S - S C H U S S E S

Zur Erfüllung seines vorstehend beschriebenen Auftrags hat der Wissenschafts- rat einen Akkreditierungsausschuss eingesetzt, |21 der sich im Januar 2001 kon- stituierte. Die zentrale Aufgabe des Ausschusses besteht darin, Verfahren der Konzeptprüfung und der Institutionellen Akkreditierung durchzuführen sowie Empfehlungen zur Vergabe des Promotionsrechts an nichtstaatliche Hochschu- len zu erarbeiten. Ihm obliegt es, dem Wissenschaftsrat Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Leitfäden der Konzeptprüfung sowie der Institutionel- len Akkreditierung zu unterbreiten. Erforderliche Anpassungen der für die ope- rative Durchführung der Verfahren maßgeblichen Dokumente |22 nimmt der Akkreditierungsausschuss im Auftrag des Wissenschaftsrates in eigener Zu- ständigkeit vor. Darüber hinaus befasst sich der Ausschuss mit übergreifenden Gesichtspunkten, die sich aus der Durchführung der ihm obliegenden Verfah- ren ergeben. Hierzu zählen insbesondere hochschul- und wissenschaftspolitisch für das gesamte Hochschulsystem relevante Neuerungen im nichtstaatlichen Sektor sowie das Verhältnis zwischen Institutioneller Akkreditierung, Pro- grammakkreditierung und Systemakkreditierung.

Neben Vertreterinnen und Vertretern der Länder und des Bundes gehören dem Akkreditierungsausschuss Professorinnen und Professoren unterschiedlicher Fachrichtungen und Hochschultypen an, darunter Mitglieder der Wissenschaft- lichen Kommission des Wissenschaftsrates, sowie weitere mit dem deutschen Hochschulwesen vertraute Sachverständige. Ein Mitglied der Wissenschaftli- chen Kommission des Wissenschaftsrates sitzt dem Akkreditierungsausschuss vor. Professorinnen und Professoren nichtstaatlicher Hochschulen werden bei der Zusammensetzung des Ausschusses in angemessenem Verhältnis berück- sichtigt.

| 21 Wissenschaftsrat: Empfehlungen zur Akkreditierung privater Hochschulen, a. a. O.

| 22 Dies betrifft die Abschnitte C.II bis C.VII dieses Leitfadens.

(10)

10 A . I I I ZI E L E D E R I N S T I T U T I O N E L L E N A K K R E D I T I E R U N G

In Verfahren der Institutionellen Erstakkreditierung bzw. Reakkreditierung ist die zentrale Frage zu beantworten, ob es sich bei der zu prüfenden Einrichtung um eine Hochschule handelt, an der Leistungen in Lehre und Forschung bzw.

Kunstausübung |23 erbracht werden, die anerkannten wissenschaftlichen bzw.

künstlerischen Maßstäben entsprechen. Solche Leistungen können nur erbracht werden, wenn die für die Hochschulförmigkeit konstitutiven Voraussetzungen erfüllt sind. Darüber hinaus fließt der institutionelle Anspruch einer Hochschule als Maßstab in die Bewertung ein (vgl. zum institutionellen Anspruch B.IV.1). Fol- gende Voraussetzungen sieht der Wissenschaftsrat für die Hochschulförmigkeit einer Einrichtung als konstitutiv an:

_ Lehre, Forschung und Kunstausübung finden unter den Bedingungen der grundgesetzlich garantierten Freiheit der Wissenschaft und der Kunst statt.

_ Die Hochschule ist mitgliedschaftlich organisiert und ihr akademischer Be- trieb liegt in der Verantwortung der hochschulischen Organe.

_ Die Hochschule nimmt das Recht auf Selbstergänzung des Lehrkörpers wahr und führt zu diesem Zweck Berufungsverfahren durch, die wissenschaftsadä- quaten Standards genügen.

_ Die Hochschule verfügt über einen „akademischen Kern“ hauptberuflich be- schäftigter Professorinnen und Professoren, |24 der in qualitativer und quanti- tativer Hinsicht ihrem institutionellen Anspruch genügt und eine hinlängli- che Kontinuität aufweist.

_ Der akademische Kern trägt dazu bei, ein qualitätsgesichertes Studienangebot dauerhaft vorzuhalten, das mindestens zwei Studiengänge |25 umfasst, die

| 23 Im Folgenden wird der Werkbereich von Hochschulen mit künstlerischen, musikalischen und gestalteri- schen Studienangeboten, also die Kunst- und Musikausübung sowie künstlerische und gestalterische Ent- wicklungsvorhaben, als „Kunstausübung“ zusammengefasst.

| 24 Der Wissenschaftsrat geht davon aus, dass ein „akademischer Kern“ aus hauptberuflichen Professorin- nen und Professoren, die als Träger zentraler Funktionen in Lehre, Forschung und Selbstverwaltung nicht durch andere Personalkategorien zu ersetzen sind, zu den Grundvoraussetzungen für die Hochschulförmig- keit einer Einrichtung zählt (vgl. ausführlich hierzu Wissenschaftsrat: Private und kirchliche Hochschulen aus Sicht der Institutionellen Akkreditierung, a. a. O., S. 125 ff.). Die Einstellungsvoraussetzungen für hauptberufliche Professorinnen und Professoren werden durch die landesgesetzlichen Vorgaben und den institutionellen Anspruch der Hochschule bestimmt (vgl. dazu B.IV.1).

| 25 Grundsätzlich können auch Einrichtungen, die ausschließlich Studienangebote im ersten Bologna- Zyklus vorsehen, als hochschulförmig qualifiziert werden: „Der Wissenschaftsrat betont die Legitimität ei- nes Hochschulprofils, das ausschließlich das Angebot von Bachelorprogrammen und eine entsprechend geringere Forschungsorientierung vorsieht. Bei solchen Einrichtungen handelt es sich um vollgültige Hoch-

(11)

11 Lehre in den Kernfächern des Studienangebots sicherzustellen und notwendige

curriculare Reformen umzusetzen.

_ Die Studier- und Lernfreiheit der Studierenden ist gewährleistet.

_ Mittels forschungs- bzw. kunstbasierter Lehre werden den Studierenden wis- senschaftliche bzw. künstlerische Kompetenzen vermittelt.

_ Die Forschung ist an der Hochschule fest und systematisch verankert. Struk- turelle Rahmenbedingungen und Forschungsleistungen sind je nach institutio- nellem Anspruch und Fächerkultur unterschiedlich ausgeprägt. Für Hoch- schulen mit künstlerischen, musikalischen und gestalterischen Studienan- geboten gilt die Kunstausübung als Pendant zur Forschung.

_ Die Hochschulangehörigen prägen eine Hochschulkultur, die auch für Außen- stehende wahrnehmbar ist. Dazu muss ein intellektueller und wissenschaftli- cher bzw. künstlerischer Austausch innerhalb des Lehrkörpers, aber auch zwi- schen Lehrenden und Lernenden sowie mit externen Partnern erkennbar sein.

_ Die Hochschule ist durch Kooperationsbeziehungen in ein wissenschaftliches bzw. künstlerisches und gesellschaftliches Umfeld eingebettet.

_ In allen Leistungsbereichen der Hochschule manifestiert sich ein umfassendes Verständnis für Qualitätssicherung und -entwicklung, die entsprechend im- plementiert werden.

Der Wissenschaftsrat prüft im Rahmen der Institutionellen Akkreditierung, ob eine Einrichtung – gegebenenfalls nach Erfüllung von Voraussetzungen und Auflagen (vgl. B.III) – die konstitutiven Voraussetzungen der Hochschulförmig- keit erfüllt. Er spricht darüber hinaus Empfehlungen zur Weiterentwicklung und Qualitätssicherung der Hochschulen aus.

A . I V F O R M E N D E R I N S T I T U T I O N E L L E N A K K R E D I T I E R U N G

Der Wissenschaftsrat hält eine im Regelfall zumindest dreimalige |26 von ihm durchgeführte institutionelle Begutachtung nichtstaatlicher Hochschulen für sachgerecht. Am Anfang steht die Konzeptprüfung |27 einer Hochschule in

schulen, für die als späterer Entwicklungsschritt nicht zwingend eine Ausdehnung in den Masterbereich erwartet werden muss“ (ebd., S. 117).

| 26 Hat die Hochschule kein Konzeptprüfungs- bzw. Konzeptakkreditierungsverfahren durchlaufen, sollte sie mindestens zweimal im Rahmen der Institutionellen Akkreditierung begutachtet werden.

| 27 Die Konzeptprüfung hat 2011 die bis dahin angebotene Konzeptakkreditierung abgelöst (vgl. Wissen- schaftsrat: Leitfaden der Konzeptprüfung nichtstaatlicher Hochschulen in Gründung, Köln 2015).

(12)

12 Gründung vor Erteilung der staatlichen Anerkennung. Nach Abschluss der Gründungsphase |28 sollte die Institutionelle Erstakkreditierung beantragt wer- den. Die Institutionelle Reakkreditierung sollte spätestens mit Ablauf des Ak- kreditierungszeitraums der Institutionellen Erstakkreditierung erfolgen. Der Zeitpunkt der Antragstellung ist darauf auszurichten. Für nichtstaatliche Hoch- schulen, die eine Empfehlung des Wissenschaftsrates zur Verleihung des Pro- motionsrechts anstreben, gelten besondere Regelungen (vgl. A.IV.3 und A.IV.4).

Aus Gründen der Qualitätssicherung und Vergleichbarkeit erachtet es der Wis- senschaftsrat als sinnvoll, dass auch langjährig bestehende nichtstaatliche Hochschulen mindestens einmal ein Verfahren der Institutionellen Akkreditie- rung erfolgreich durchlaufen.

IV.1 Institutionelle Erstakkreditierung

Die Frage, ob eine Institution die für die Hochschulförmigkeit konstitutiven Vo- raussetzungen erfüllt, ist aus Sicht des Wissenschaftsrates erst nach einigen Jahren ununterbrochenen Betriebs verlässlich zu beantworten. Der Wissen- schaftsrat empfiehlt daher, die Institutionelle Erstakkreditierung von neu ge- gründeten Hochschulen drei bis fünf Jahre nach Aufnahme des Studienbetriebs zu beantragen.

IV.2 Institutionelle Reakkreditierung

Das Verfahren der Institutionellen Reakkreditierung verfolgt grundsätzlich das- selbe Ziel wie das Verfahren der Institutionellen Erstakkreditierung. Geprüft werden die für die Hochschulförmigkeit konstitutiven Voraussetzungen vor dem Hintergrund eines gegebenenfalls veränderten institutionellen Anspruchs der Hochschule. Dabei werden auch die Ergebnisse der vorangegangenen Ak- kreditierungen und der Umgang der Hochschule mit Voraussetzungen, Aufla- gen und Empfehlungen berücksichtigt. Sofern eine Reakkreditierung, gegebe- nenfalls nach Erfüllung von Auflagen, für eine Maximaldauer von zehn Jahren ausgesprochen wird, hält der Wissenschaftsrat weitere Institutionelle Reakkre- ditierungen in der Regel für nicht mehr erforderlich. Unabhängig davon steht es den Ländern frei, anlassbezogen weitere Institutionelle Reakkreditierungen

| 28 Die Gründungsphase einer Hochschule umfasst die Vorbereitung der Hochschulgründung bis zur zu- nächst befristeten staatlichen Anerkennung als Hochschule und die ersten Jahre des Hochschulbetriebs;

sie sollte in der Regel drei Jahre nach Aufnahme des Studienbetriebs abgeschlossen sein. Daran schließt sich die Aufbauphase an, die je nach institutionellem Anspruch und Entwicklungszielen einer Hochschule unterschiedlich lange dauern kann.

(13)

13 nichtstaatlicher Hochschulen beim Wissenschaftsrat zu beantragen. |29 Auch

Hochschulen können die Initiative zur Beantragung weiterer Reakkreditierun- gen ergreifen.

IV.3 Institutionelle Akkreditierung – Promotionsrecht

Hochschulen, die zusätzlich zu einer Institutionellen Erstakkreditierung bzw.

Reakkreditierung eine Empfehlung des Wissenschaftsrates zur Verleihung des Promotionsrechts anstreben, durchlaufen ein gesondertes Verfahren (Promoti- onsrechtsverfahren). Beantragt werden kann sowohl eine Empfehlung zur erstmaligen Verleihung des Promotionsrechts als auch die Prüfung eines bereits bestehenden, von dem zuständigen Sitzland zu einem früheren Zeitpunkt des Hochschulbetriebs vergebenen Promotionsrechts. Es ist grundsätzlich möglich, einen Antrag auf Empfehlung des Promotionsrechts für die gesamte Einrich- tung oder nur für einen Teil der Institution (z. B. für eine Fakultät oder einen Fachbereich) zu stellen. |30

Aus Sicht des Wissenschaftsrates kommt eine Empfehlung zur Verleihung des Promotionsrechts im Zuge einer Hochschulgründung nicht in Frage, da sich das Prüfverfahren ganz wesentlich auf die im institutionellen Kontext der Hoch- schule erbrachten Forschungsleistungen bezieht. In der Aufbauphase erweisen sich Promotionen, die in institutionellen Kooperationen mit Universitäten durchgeführt werden, als besonders geeigneter Weg, die wissenschaftliche Qua- lität einer Einrichtung und deren Kompetenz zur Durchführung von Promoti- onsverfahren zu dokumentieren. |31 Der Wissenschaftsrat geht daher davon aus, dass eine Empfehlung zur Verleihung des Promotionsrechts frühestens fünf Jahre nach Aufnahme des Hochschulbetriebs und drei Jahre nach dem Be- ginn einer regelmäßigen Beteiligung an kooperativen Promotionsverfahren – entweder im Rahmen institutionell verankerter Promotionsprogramme oder individueller Kooperationen einzelner Professorinnen oder Professoren – gege- ben werden kann. Um eine Empfehlung zur Verleihung des Promotionsrechts zu erhalten, muss eine Hochschule nachweisen, dass sie zusätzlich zu den Kri- terien, die für die Institutionelle Akkreditierung gelten, ergänzende Kriterien erfüllt (vgl. B.V).

| 29 Vgl. Wissenschaftsrat: Private und kirchliche Hochschulen aus Sicht der Institutionellen Akkreditierung, a. a. O., S. 138.

| 30 Dies gilt analog zum staatlichen Sektor, wo beispielsweise an Kunst- und Musikhochschulen nur ein Teil der Einrichtung über das Promotionsrecht verfügen kann (vgl. ebd., S. 28).

| 31 Vgl. Wissenschaftsrat: Empfehlungen zur Vergabe des Promotionsrechts an nichtstaatliche Hochschu- len, a. a. O., S. 21.

(14)

14 Aufgrund der hohen Bedeutung des Promotionsrechts für das gesamte Wissen- schaftssystem hält es der Wissenschaftsrat bis auf Weiteres für notwendig, re- gelmäßig zu überprüfen, ob die Kriterien für die Vergabe des Promotionsrechts weiterhin erfüllt werden. Nichtstaatliche Hochschulen, für die der Wissen- schaftsrat die Verleihung des Promotionsrechts empfohlen hat, sollten daher in angemessenen Abständen Kompaktverfahren zur Überprüfung des Promotions- rechts durchlaufen. |32

IV.4 Kompaktverfahren Promotionsrecht

Hochschulen, die in den davorliegenden drei Jahren bereits für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren vom Wissenschaftsrat institutionell (re-)akkredi- tiert wurden oder deren Promotionsrecht zur Überprüfung ansteht, haben die Möglichkeit, ein vereinfachtes Verfahren zu durchlaufen, in dem vorwiegend die Erfüllung der Kriterien für eine Empfehlung zur Vergabe des Promotions- rechts geprüft wird.

Um künftige Belastungen durch Verfahren der Institutionellen Akkreditierung für die Hochschulen so gering wie möglich zu halten, empfiehlt der Wissen- schaftsrat, die Zeitpunkte der Antragstellung so zu wählen, dass gegebenenfalls unterschiedliche Akkreditierungszeiträume synchronisiert werden können.

Dies kann im Einzelfall auch bedeuten, dass eine Hochschule früher als auf- grund der vorangegangenen Institutionellen Erst- oder Reakkreditierung erfor- derlich einen Antrag auf Reakkreditierung stellen sollte, um das Verfahren gleichzeitig mit der Überprüfung des Promotionsrechts durchführen zu lassen.

A . V V E R H Ä L T N I S ZU R S T A A T L I C H E N A N E R K E N N U N G

Die staatliche Anerkennung bildet die rechtliche Grundlage für den Betrieb einer Einrichtung als Hochschule, die Abnahme von Hochschulprüfungen und die Verleihung von Hochschulgraden. Die Institutionelle Akkreditierung durch den Wissenschaftsrat stellt in diesem Zusammenhang ein Angebot an die Länder dar, bereits bestehende nichtstaatliche Hochschulen im Rahmen eines kriterien- geleiteten Peer Review-Verfahrens auf ihre Hochschulförmigkeit prüfen zu lassen.

Umsetzung und Überprüfung der landesgesetzlichen Vorgaben und Anforde- rungen bleiben der staatlichen Anerkennung und fortlaufenden staatlichen Rechtsaufsicht vorbehalten. Der Wissenschaftsrat empfiehlt, die staatliche An-

| 32 Sobald hinreichende Erfahrungswerte vorliegen, wird sich der Wissenschaftsrat erneut mit der regel- mäßigen Überprüfung des Promotionsrechts befassen (vgl. auch Wissenschaftsrat: Private und kirchliche Hochschulen aus Sicht der Institutionellen Akkreditierung, a. a. O., S. 138).

(15)

15 erkennung nichtstaatlicher Hochschulen solange zu befristen, bis die Hoch-

schulförmigkeit nachhaltig sichergestellt ist. Landesgesetzliche Regelungen und Auflagen sind im Akkreditierungsverfahren zu berücksichtigen. Der Wissen- schaftsrat geht davon aus, dass Auflagen und Voraussetzungen, die er im Rah- men seiner Akkreditierungsentscheidungen ausspricht, in der staatlichen An- erkennungspraxis umgesetzt werden.

In Anbetracht der Vielfalt ländergesetzlicher Vorgaben und Regelungen be- trachtet der Wissenschaftsrat die in diesem Leitfaden dargestellten Vorausset- zungen der Hochschulförmigkeit und die damit korrespondierenden Kriterien als Möglichkeit, die Anforderungen an nichtstaatliche Hochschulen vergleich- bar zu machen.

A . V I V E R H Ä L T N I S ZU R P R O G R A M M - U N D S Y S T E M A K K R E D I T I E R U N G

Mit der Institutionellen Akkreditierung durch den Wissenschaftsrat und der Akkreditierung von Studiengängen (Programmakkreditierung) bzw. der System- akkreditierung durch Agenturen, die vom Akkreditierungsrat akkreditiert sind, |33 bestehen für nichtstaatliche Hochschulen voneinander unabhängige, jedoch sich ergänzende Systeme externer Qualitätssicherung. Während im Rahmen der Programm- und der Systemakkreditierung vor allem die Qualität von Studium und Lehre – entlang der Kriterien des Akkreditierungsrates, die auch die Regelkonformität der Studiengänge mit den „Ländergemeinsamen Strukturvorgaben“ der KMK |34 einschließen – begutachtet wird, |35 zielt das Verfahren der Institutionellen Akkreditierung auf eine umfassende Überprü- fung der Hochschulförmigkeit einer Einrichtung ab. Dementsprechend liegen

| 33 Aktuell haben zehn Agenturen von der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen (Akkreditierungs- rat) die Berechtigung erhalten, das Qualitätssiegel des Akkreditierungsrates an von ihnen akkreditierte Studiengänge mit den Abschlüssen Bachelor und Master zu vergeben: ACQUIN, AHPGS, AKAST, AQ Austria, AQAS, ASIIN, evalag, FIBAA, OAQ und ZEvA (Stand: Oktober 2014).

| 34 Ländergemeinsame Strukturvorgaben gemäß § 9 Abs. 2 HRG für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003 i. d. F. vom 04.02.2010).

| 35 Bei der Programmakkreditierung „wird neben der Qualität der Studiengänge auch die Einhaltung forma- ler Vorgaben der KMK und europäischer Standards überprüft. (…) In der Systemakkreditierung werden die Qualität der Studiengänge und die Einhaltung formaler Vorgaben nicht mehr durch die Begutachtung der Studiengänge selbst überprüft. Vielmehr werden nunmehr die hochschulinternen, auf Studium und Lehre gerichteten Steuerungs- und Qualitätssicherungssysteme hinsichtlich ihrer Eignung und Wirksamkeit be- gutachtet, die Qualität der Studiengänge und die Einhaltung der formalen Vorgaben zu gewährleisten. Bei erfolgreicher Begutachtung führt dies zu deren Akkreditierung und gleichzeitig zur Akkreditierung der Stu- diengänge“ (vgl. die Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung.

Beschluss des Akkreditierungsrates vom 08.12.2009, zuletzt geändert am 20.02.2013, S. 2).

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16 diesem Verfahren mehr und andere Prüfbereiche und -kriterien zu Grunde als bei der Programm- oder der Systemakkreditierung. |36

Der Wissenschaftsrat geht davon aus, dass die Studienprogramme in der Regel bereits akkreditiert sind beziehungsweise die Hochschule über eine Systemak- kreditierung verfügt, wenn eine Institutionelle Akkreditierung oder Reakkredi- tierung beantragt wird. Im Verfahren der Institutionellen Akkreditierung wer- den die Studienangebote daher nur auf ihre Plausibilität überprüft, wobei die Ergebnisse vorangegangener Programmakkreditierungen berücksichtigt wer- den. Der Wissenschaftsrat behält sich vor, anlassbezogen von dieser Praxis ab- zuweichen und einzelne Studiengänge im Detail zu prüfen und auf Qualitätsde- fizite hinzuweisen.

Die Rahmenbedingungen der Studienangebote – etwa die personelle Ausstat- tung der Hochschule mit Blick auf das gesamte Aufgabenspektrum der Profes- sorenschaft in Lehre, Forschung und akademischer Selbstverwaltung sowie die Forschungsbasierung der Studienangebote – prüft der Wissenschaftsrat syste- matisch.

A . V I I K O S T E N D E R A K K R E D I T I E R U N G

Die Kosten, die dem Wissenschaftsrat im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahren der Institutionellen Akkreditierung entste- hen, sind von den Hochschulen zu tragen. Die Hochschule reicht mit den An- tragsunterlagen eine Kostenübernahmeerklärung ein (vgl. C.VII). Die Kosten- rechnung ist so gestaltet, dass weder der Geschäftsstelle des Wissenschaftsrates noch der staatlichen Seite zusätzliche Finanzlasten entstehen. |37 Die Geschäfts- stelle des Wissenschaftsrates informiert die Hochschulen auf Nachfrage über den durchschnittlichen Kostenrahmen eines Verfahrens.

Die Kostenrechnung umfasst die bei der Vorbereitung und Durchführung des jeweiligen Verfahrens (vgl. A.IV) anfallenden Personal- und Sachkosten. |38 Zur

| 36 Um die Belastung für die Hochschulen durch unterschiedliche Akkreditierungsverfahren zu reduzieren, streben Wissenschaftsrat und Akkreditierungsrat an, insbesondere mit Blick auf die Bereitstellung von Da- ten Synergien zwischen den verschiedenen Verfahren zu schaffen.

| 37 Vgl. Wissenschaftsrat: Empfehlungen zur Akkreditierung privater Hochschulen, a. a. O., S. 224, FN 38.

| 38 Es werden die der Geschäftsstelle entstandenen Personalkosten in Rechnung gestellt. Die wissen- schaftlichen Gutachterinnen und Gutachter sind ehrenamtlich tätig. Die Sachkosten umfassen die im Rah- men des Ortsbesuchs und ggf. weiterer Sitzungen der Arbeitsgruppe anfallenden Reise-, Hotel-, Bewir- tungs- und Mietkosten sowie das Tagegeld für Verpflegungsmehraufwendungen nach dem Landesreise- kostengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen.

(17)

17 Deckung weiterer Verfahrenskosten wird zusätzlich eine Overhead-Pauschale in

Höhe von 20 % der entstandenen Personalkosten erhoben.

Die Kosten werden in Teilbeträgen in Rechnung gestellt, um eine zeitnahe Ab- rechnung zu ermöglichen. Abschlagszahlungen werden nach Abschluss der Vorprüfung und nach dem Ortsbesuch fällig. Die Schlussrechnung wird nach Verabschiedung der Stellungnahme im Wissenschaftsrat gestellt.

Wenn ein Verfahren nach Vorprüfung der Antragsunterlagen nicht aufge- nommen oder im weiteren Verlauf ausgesetzt oder eingestellt wird, sind die dem Wissenschaftsrat bis dahin entstandenen Kosten zu erstatten. Der Wissen- schaftsrat kann im Einzelfall Kosten in Rechnung stellen, die ihm bei der Über- prüfung und Feststellung der Auflagenerfüllung entstehen.

A . V I I I V E R T R A U L I C H K E I T U N D D A T E N S C H U T Z

Die Mitglieder der Arbeitsgruppen des Akkreditierungsausschusses und des Wissenschaftsrates werden verpflichtet, die eingereichten Antragsunterlagen sowie die Inhalte der Beratungen vertraulich zu behandeln.

Im Hinblick auf die im Rahmen der Akkreditierungsverfahren erhobenen und weitergegebenen personenbezogen Daten, die nicht öffentlich zugänglich sind, haben die Vertreterinnen und Vertreter der antragstellenden Hochschule sicher- zustellen, dass die Angaben, die sie über andere machen, den einschlägigen da- tenschutzrechtlichen Anforderungen genügen. Unberührt bleiben die landes- und bundesrechtlichen Datenschutzgesetze.

(18)
(19)

19

B. Verfahren der Institu- tionellen Akkreditierung

B . I V E R F A H R E N S G R U N D S Ä T ZE

Die Verfahren der Institutionellen Akkreditierung nichtstaatlicher Hochschu- len durch den Wissenschaftsrat haben gezeigt, dass die nachfolgend dargestell- ten Verfahrensgrundsätze zur erfolgreichen Durchführung von Verfahren bei- tragen und daher von allen Beteiligten besonders zu beachten sind. Mit der Antragstellung durch die Länder erkennen die Hochschulen diese Verfahrens- grundsätze an und akzeptieren diesen Leitfaden als Grundlage des Verfahrens.

Transparenz

Kriterien und Verfahrensweisen müssen allen Beteiligten vorab bekannt sein.

Den Hochschulen wird empfohlen, vor Beginn des Verfahrens das Angebot eines Informationsgesprächs in der Geschäftsstelle des Wissenschaftsrates anzuneh- men, in dem das Verfahren und die Prüfkriterien erläutert werden. Die antrag- stellenden Länder erhalten den Bewertungsbericht der Arbeitsgruppe, bevor dieser im Akkreditierungsausschuss beraten wird.

Nach Abschluss des Verfahrens wird die Stellungnahme einschließlich des Be- wertungsberichts veröffentlicht. Auf Wunsch der Hochschule kann auf die Ver- öffentlichung von Finanzdaten im Anhang verzichtet werden.

Partizipation

Allen am Verfahren Beteiligten muss soweit sachlich geboten die Chance zur Teilnahme eingeräumt werden. Die zu akkreditierende Hochschule wird in die Terminierung, Planung und Durchführung des Ortsbesuchs der Arbeitsgruppe einbezogen. Land und Hochschule erhalten zunächst vor dem Ortsbesuch und ein zweites Mal vor Verabschiedung des Bewertungsberichts durch die Arbeits- gruppe die Möglichkeit, den auf den Unterlagen der Hochschule basierenden Sachstandsbericht (Ausgangslage) auf seine sachliche Richtigkeit zu prüfen. Die

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20 antragstellenden Länder sind beim Ortsbesuch der Hochschule mit Gaststatus vertreten und können außer an den internen Beratungen der Arbeitsgruppe an allen Tagesordnungspunkten teilnehmen. Sie erhalten zudem die Gelegenheit, gegenüber dem Akkreditierungsausschuss zum Verfahrensablauf und zum Be- wertungsbericht der Arbeitsgruppe Stellung zu nehmen. Das Sitzland kann in begründeten Ausnahmefällen eine Rückverweisung des Bewertungsberichts an die Arbeitsgruppe beantragen. Über die Rückverweisung entscheidet der Akkre- ditierungsausschuss.

Zusammensetzung der Arbeitsgruppe und Vermeidung von Befangenheiten

Bei der Zusammenstellung der Arbeitsgruppe, die von einem Mitglied des Ak- kreditierungsausschusses geleitet wird und in der Regel sechs bis acht Mitglie- der |39 umfasst, werden der institutionelle Anspruch der Hochschule sowie ihr fachliches Profil berücksichtigt. Neben fachlich einschlägigen Professorinnen und Professoren und gegebenenfalls weiteren Sachverständigen gehört jeder Arbeitsgruppe eine Vertreterin oder ein Vertreter eines Bundeslandes an, das nicht die staatliche Anerkennung der Hochschule ausgesprochen hat. Der Bund hat die Möglichkeit, eine Vertreterin oder einen Vertreter als Mitglied der Ar- beitsgruppe zu entsenden. In der Regel ist auch eine Vertreterin oder ein Ver- treter einer nichtstaatlichen Hochschule sowie eine Studierende oder ein Stu- dierender |40 Mitglied der Arbeitsgruppe. Es wird sichergestellt, dass kein Arbeitsgruppenmitglied zu der zu akkreditierenden Hochschule in einem Ver- hältnis steht, das den Anschein der Befangenheit erwecken könnte. Gründe für mögliche Befangenheiten sind (rückwirkend bis zu fünf Jahren) insbesondere die frühere Zugehörigkeit zu der betroffenen Hochschule, eine Beratungs- und Aufsichtstätigkeit für die Hochschule, die Beteiligung an Berufungsverfahren, das Vorliegen eines Lehrer/in-Schüler/in-Verhältnisses zu einem Mitglied der Hochschule, die Zugehörigkeit zu einer anderen Hochschule in dem Land, in dem die zu akkreditierende Hochschule ihren Hauptsitz hat, sowie die Zugehö- rigkeit zu einem von der zu akkreditierenden Hochschule benannten Haupt- wettbewerber. Die Hochschule hat das Recht, gegen die Zusammensetzung der Arbeitsgruppe begründeten Einspruch zu erheben. Sie verfügt weder über ein Vorschlagsrecht noch über ein Vetorecht bezüglich der Auswahl der Gutachte- rinnen und Gutachter.

| 39 In Promotionsrechtsverfahren ist die Zahl der Arbeitsgruppenmitglieder in der Regel höher.

| 40 In Promotionsrechtsverfahren sind in der Regel Promovendinnen oder Promovenden zu beteiligen. Die Mitwirkung von Studierenden bzw. Promovendinnen und Promovenden in den Arbeitsgruppen wird zu- nächst für zwei Jahre erprobt und dann neu entschieden.

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21 Trennung von fachlicher Bewertung und Stellungnahme (Zweistufigkeit des Verfahrens)

Der Bewertungsbericht kann nach der Verabschiedung durch die Arbeitsgruppe in der Regel nicht mehr verändert werden. |41 Er enthält keine Akkreditierungs- entscheidung. Diese wird auf der Grundlage des Bewertungsberichts der Ar- beitsgruppe und des Entwurfs der Stellungnahme des Akkreditierungsaus- schusses sowie unter Berücksichtigung übergreifender Aspekte vom Wissen- schaftsrat ausgesprochen.

Mitwirkung der zu akkreditierenden Hochschulen

Die zeitlichen, personellen und finanziellen Belastungen, die den Hochschulen durch ein Verfahren der Institutionellen Akkreditierung entstehen, sind erheb- lich. Um diese Belastungen möglichst gering zu halten, sollten Verfahren nach Antragstellung zeitnah aufgenommen und in einem angemessenen Zeitraum zum Abschluss geführt werden. Dies setzt eine sorgfältige Vorbereitung der An- tragsunterlagen durch die Hochschule voraus. Im Laufe des Verfahrens sind in der Regel Aktualisierungen und Nachforderungen von Daten und Informatio- nen erforderlich; diese sollten sich auf das notwendige Maß beschränken. Die Hochschulen stehen in der Pflicht, diesen Nachforderungen zeitnah nachzu- kommen.

B . I I V E R F A H R E N S A B L A U F

II.1 Verfahrensvorbereitung

Informationsgespräch

Die Geschäftsstelle des Wissenschaftsrates bietet im Vorfeld der Antragstellung ein Informationsgespräch zur Erläuterung der Verfahrensgrundsätze, des Ver- fahrensablaufs und der Prüfkriterien an. Den zu akkreditierenden Hochschulen wird empfohlen, dieses Angebot der Geschäftsstelle anzunehmen, da sich erfah- rungsgemäß zahlreiche Fragen bereits im Vorfeld der Antragstellung klären lassen. Es ist dem Sitzland der Hochschule freigestellt, an dem Informationsge- spräch teilzunehmen. Zur Vereinbarung eines Informationsgesprächs können sich Hochschulen direkt an die Geschäftsstelle des Wissenschaftsrates wenden.

| 41 Der Akkreditierungsausschuss hat die Möglichkeit, den Bewertungsbericht in besonders zu begründen- den Fällen an die Arbeitsgruppe zurückzuverweisen (vgl. B.II.2).

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22 Antragstellung

Anträge auf Institutionelle Akkreditierung sind durch die Länder an den Wis- senschaftsrat zu richten. Die zu akkreditierende Hochschule erstellt auf Basis des Fragenkatalogs ihren Selbstbericht und reicht diesen einschließlich der ge- forderten Anlagen nach Abstimmung mit dem Sitzland bei der Geschäftsstelle des Wissenschaftsrates ein (vgl. C.II).

Die Länder werden gebeten, der Geschäftsstelle des Wissenschaftsrates die in Vorbereitung befindlichen Anträge mindestens zwei Monate vor der geplanten Antragstellung anzukündigen, um eine zügige Bearbeitung zu ermöglichen.

Die Anträge sind zum 1. März, 1. Juni, 1. September oder 1. Dezember eines Jahres beim Wissenschaftsrat einzureichen. |42 Maßgeblich ist das Datum des Eingangs bei der Geschäftsstelle des Wissenschaftsrates.

Vorprüfung

Die bzw. der Vorsitzende sowie ein weiteres Mitglied des Akkreditierungsaus- schusses entscheiden im Rahmen der Vorprüfung über die Eröffnung des Ver- fahrens. Voraussetzung für die Verfahrenseröffnung ist die Beratungsfähigkeit der Unterlagen (Vollständigkeit und Konsistenz). Bei besonderem Beratungsbe- darf kann diese Entscheidung auf Initiative der bzw. des Vorsitzenden auch dem Akkreditierungsausschuss überantwortet werden. In diesem Fall hat das Sitzland Gelegenheit zu einer Stellungnahme.

Land und Hochschule werden zeitnah über die Vorprüfungsentscheidung in- formiert und im Falle der Verfahrensaufnahme gebeten, die gegebenenfalls zu überarbeitenden Antragsunterlagen erneut in mehrfacher Ausfertigung bei der Geschäftsstelle des Wissenschaftsrates einzureichen (vgl. C.III).

II.2 Verfahrensdurchführung

Einsetzung einer Arbeitsgruppe und Vorbereitung des Ortsbesuchs

Nach Eröffnung des Verfahrens setzt die bzw. der Vorsitzende des Akkreditie- rungsausschusses eine Arbeitsgruppe ein. Ein Mitglied des Akkreditierungsaus- schusses übernimmt die Funktion der oder des Vorsitzenden der Arbeitsgruppe.

Hierbei handelt es sich in der Regel um das Mitglied, das bereits an der Ent- scheidung über die Verfahrensaufnahme beteiligt war.

| 42 Anträge nach dem bisher geltenden Leitfaden (Wissenschaftsrat: Leitfaden der Institutionellen Akkredi- tierung (Drs. 3857-14), Darmstadt April 2014) können letztmalig am 1. Juli 2015 gestellt werden.

(23)

23 Auf Grundlage der Antragsunterlagen wird ein Sachstandsbericht erstellt, der

die Ausgangslage des späteren Bewertungsberichts bildet. Dieser Sachstandsbe- richt wird im Vorfeld des Ortsbesuchs von Land und Hochschule auf seine sach- liche Richtigkeit geprüft. Von der Hochschule auf eigene Initiative vorgelegte zusätzliche Unterlagen oder geänderte Dokumente werden bis zu vier Wochen vor dem Termin des Ortsbesuchs berücksichtigt.

Ortsbesuch

Die Arbeitsgruppe führt einen in der Regel zweitägigen Ortsbesuch in den Räumlichkeiten der Hochschule durch. Bei Hochschulen mit mehreren Stand- orten können diese bei Bedarf in Augenschein genommen werden. Im Rahmen des Ortsbesuchs führt die Arbeitsgruppe Gespräche mit allen wichtigen Ak- teursgruppen aus der Hochschule und deren Umfeld. Bei Hochschulen, die Stu- diengänge an mehr als einem Standort anbieten, schließt dies Akteure aller Standorte ein. Zudem wird eine Vertreterin oder ein Vertreter des Sitzlandes der Hochschule angehört (vgl. den Standardablaufplan unter C.III).

Erstellung des Bewertungsberichts durch die Arbeitsgruppe

Nach dem Ortsbesuch wird die Hochschule gegebenenfalls gebeten, ergänzende Unterlagen zeitnah vorzulegen und offen gebliebene Fragen schriftlich zu be- antworten. Änderungen zentraler Dokumente (z. B. Grund- und Berufungsord- nungen), die nach dem Besuch der Arbeitsgruppe erfolgen, können zu diesem Zeitpunkt in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden. Der gegebenenfalls aktualisierte Sachstandsbericht wird erneut von Land und Hochschule auf seine sachliche Richtigkeit geprüft.

Auf Grundlage der Antragsunterlagen und des Ortsbesuchs erstellt die Arbeits- gruppe ihren Bewertungsbericht. Dieser fasst die Ergebnisse der fachlichen Be- gutachtung zusammen, enthält jedoch keine Akkreditierungsentscheidung. Mit Verabschiedung des Bewertungsberichts ist die Arbeit der Arbeitsgruppe abge- schlossen.

Vorbereitung der Stellungnahme im Akkreditierungsausschuss

Auf Grundlage der fachlichen Begutachtung, deren Ergebnisse die Arbeitsgruppe in ihrem Bewertungsbericht dargestellt hat, prüft der Akkreditierungsaus- schuss, inwieweit die Hochschule die konstitutiven Voraussetzungen der Hoch- schulförmigkeit erfüllt und ihrem institutionellen Anspruch gerecht wird. |43

| 43 In Verfahren der Institutionellen Akkreditierung von Hochschulen mit human- oder zahnmedizinischen Studiengängen wird der Ausschuss Medizin des Wissenschaftsrates in die Beratungen des Akkreditie-

(24)

24 Im Rahmen seiner Beratung hört der Ausschuss eine Vertreterin bzw. einen Vertreter des Sitzlandes der Hochschule an, die oder der vorab den von der Ar- beitsgruppe verabschiedeten Bewertungsbericht erhalten hat. Bei dieser Gele- genheit kann die Vertreterin oder der Vertreter des Sitzlandes auch Hinweise der Hochschule zu etwaigen Verfahrensfragen einbringen. Auf Wunsch des Ausschusses können auch andere Länder als das Sitzland der Hochschule ange- hört werden. Als Ergebnis seiner Beratung entwirft der Ausschuss eine Stel- lungnahme mit der Akkreditierungsentscheidung und – bei positiver Entschei- dung – dem Akkreditierungszeitraum.

In besonders zu begründenden Fällen hat der Akkreditierungsausschuss – auch auf Wunsch des Sitzlandes – die Möglichkeit, den Bewertungsbericht mit der Bitte um Überarbeitung an die Arbeitsgruppe zurückzuverweisen. In diesem Fall wird die Beratung in der Regel auf der nächsten Sitzung des Akkreditie- rungsausschusses wieder aufgenommen.

Beratung und Verabschiedung der Stellungnahme im Wissenschaftsrat

Der vom Akkreditierungsausschuss vorbereitete Entwurf der Stellungnahme wird dem Wissenschaftsrat zur Beratung vorgelegt. Er kann vor der Verab- schiedung der Stellungnahme vom Wissenschaftsrat verändert werden. Die ver- abschiedete Stellungnahme wird zusammen mit dem Bewertungsbericht der Arbeitsgruppe veröffentlicht.

Dauer des Verfahrens

Ein Verfahren der Institutionellen Akkreditierung bzw. Reakkreditierung dau- ert vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Verabschiedung der Stellung- nahme im Wissenschaftsrat in der Regel ein Jahr. Dies gilt auch für Verfahren, die eine Empfehlung zur Vergabe des Promotionsrechts beinhalten sollen.

Kompaktverfahren Promotionsrecht nehmen dagegen in der Regel neun Monate in Anspruch. Maßgeblich ist der Einreichungstermin, zu dem der Antrag ge- stellt wird.

rungsausschusses einbezogen. In solchen Fällen sind von den Hochschulen zudem ergänzende Kriterien zu erfüllen und zusätzliche Fragen zu beantworten. Der Fragenkatalog kann bei der Geschäftsstelle des Wis- senschaftsrates angefordert werden. Eine Arbeitsgruppe des Wissenschaftsrates erarbeitet derzeit ein Positionspapier zur Medizinerausbildung an nichtstaatlichen Hochschulen, das dem Wissenschaftsrat vo- raussichtlich im Oktober 2015 zur Beratung vorgelegt wird und nach seiner Verabschiedung zu berücksich- tigen ist.

(25)

25 II.3 Aussetzung und Einstellung von Verfahren

Ein Verfahren wird in der Regel ohne Unterbrechung durchgeführt und abge- schlossen. Eine Aussetzung des Verfahrens ist auf Wunsch des antragstellenden Landes einmalig und nur in besonders zu begründenden Fällen (z. B. bevorste- hende Fusion oder Betreiberwechsel) spätestens zur Sitzung des Akkreditie- rungsausschusses, auf der der Bewertungsbericht der Arbeitsgruppe beraten werden soll, und für maximal ein Jahr möglich.

Das antragsstellende Land hat die Möglichkeit, das Verfahren spätestens in der Vollversammlung des Wissenschaftsrates durch Rücknahme des Antrags einzu- stellen. Der gegebenenfalls bereits abgeschlossene Bewertungsbericht wird in diesem Fall nicht veröffentlicht, aber den Mitgliedern des Wissenschaftsrates vertraulich zugestellt. Der Wissenschaftsrat gibt in einer standardisierten Pres- senotiz die Rücknahme des Antrags bekannt.

B . I I I V E R F A H R E N S E R G E B N I S S E

III.1 Akkreditierungsentscheidung

Der Wissenschaftsrat akkreditiert Einrichtungen, die die konstitutiven Voraus- setzungen der Hochschulförmigkeit erfüllen. Die Akkreditierung kann unter Auflagen ausgesprochen werden und mit Empfehlungen verbunden sein.

Der Wissenschaftsrat kann eine Akkreditierung unter Auflagen aussprechen, wenn einzelne Kriterien, deren Erfüllung für einen wissenschaftsadäquaten Hochschulbetrieb erforderlich ist, nicht erfüllt sind.

Empfehlungen dienen dazu, die positive Entwicklung der Hochschule auch in solchen Bereichen zu fördern, in denen keine grundsätzlichen Zweifel an der Wissenschaftsadäquanz bestehen.

Die Akkreditierung ist in der Regel auf fünf oder zehn Jahre befristet. Der Wis- senschaftsrat entscheidet auf der Grundlage der fachlichen Bewertung der Ar- beitsgruppe und übergreifender hochschulpolitischer Gesichtspunkte über die Dauer der zeitlichen Befristung der Akkreditierung sowie die Art und Zahl der Auflagen und deren Umsetzungsfrist. Bei der erfolgreichen Erfüllung von Auf- lagen binnen einer vom Wissenschaftsrat definierten Frist kann sich ein gege- benenfalls zunächst kürzerer Akkreditierungszeitraum – auch ohne erneute Begutachtung – verlängern. Empfiehlt der Wissenschaftsrat erstmals die Ver- leihung des Promotionsrechts, so geschieht dies in der Regel für einen Zeitraum von fünf Jahren. Die Reakkreditierung des Promotionsrechts kann auch für ei- nen Zeitraum von zehn Jahren ausgesprochen werden.

(26)

26 In Fällen, in denen konstitutive Merkmale der Hochschulförmigkeit nicht er- füllt sind, sich aber aus Sicht des Wissenschaftsrates binnen kurzer Frist erfül- len lassen, kann eine Akkreditierung unter Voraussetzungen ausgesprochen werden. In diesem Fall wird die Akkreditierung erst nach der Erfüllung der noch fehlenden Voraussetzungen wirksam.

Sollte eine Einrichtung in einem oder mehreren Prüfbereichen derart gravie- rende Defizite aufweisen, dass ihre Hochschulförmigkeit grundsätzlich in Frage gestellt ist, ist eine negative Akkreditierungsentscheidung zu treffen.

III.2 Nachverfolgung der Erfüllung von Auflagen und Voraussetzungen

Spricht der Wissenschaftsrat Auflagen aus, die formalen Charakter besitzen |44 und deren Erfüllung vom Akkreditierungsausschuss überprüft werden kann, ist hierfür in der Akkreditierungsentscheidung eine Frist benannt. Es wird erwar- tet, dass die Länder den Akkreditierungsausschuss rechtzeitig vor Ablauf der Frist über den Stand der Auflagenerfüllung durch die Hochschule informieren und hierzu ihre Einschätzung abgeben. Für den Fall, dass der Ausschuss die Auflagen als nicht erfüllt ansieht, entfällt eine etwaig in Aussicht gestellte Ver- längerung des Akkreditierungszeitraums automatisch. Darüber hinaus ent- scheidet der Wissenschaftsrat auf Vorschlag des Ausschusses über den Wider- ruf positiver Akkreditierungsentscheidungen, sofern die Nichterfüllung von Auflagen begründete Zweifel an der Hochschulförmigkeit der betreffenden Ein- richtung aufwirft.

Die Überprüfung der Erfüllung von Auflagen, die einer fachlichen Begutach- tung bedürfen, ist in der Regel Gegenstand des Reakkreditierungsverfahrens.

Das Sitzland der Hochschule kann gebeten werden, dem Wissenschaftsrat in- nerhalb einer definierten Frist über den erreichten Stand der Auflagenerfüllung zu berichten.

Spricht der Wissenschaftsrat eine Akkreditierung unter Voraussetzungen aus, wird diese erst wirksam, nachdem das Land über die Erfüllung der Vorausset- zungen berichtet und der Akkreditierungsausschuss darüber positiv entschie- den hat.

| 44 Darunter fallen etwa Auflagen zur Verabschiedung oder Änderungen zentraler Dokumente (z. B. Grund- und Berufungsordnungen) sowie zum Personalaufwuchs.

(27)

27

B . I V K R I T E R I E N D E R I N S T I T U T I O N E L L E N A K K R E D I T I E R U N G

Der Wissenschaftsrat legt für die Institutionelle Erstakkreditierung und Reak- kreditierung nichtstaatlicher Hochschulen folgende Prüfbereiche zugrunde, in denen die Anforderungen an die Hochschulförmigkeit einer Einrichtung ausdif- ferenziert werden:

_ Institutioneller Anspruch, Profil und Entwicklungsziele;

_ Leitungsstruktur, Organisation und Qualitätsmanagement;

_ Personal;

_ Studium und Lehre;

_ Forschung und Kunstausübung;

_ Räumliche und sächliche Ausstattung;

_ Finanzierung.

Für die einzelnen Prüfbereiche hat der Wissenschaftsrat Kriterien formuliert, die in den folgenden Abschnitten aufgeführt sind. Die Leistungen und Merkmale einer Hochschule und damit auch der Grad der Kriterienerfüllung sind stets vor dem Hintergrund des institutionellen Anspruchs der Einrichtung zu bewerten.

Dabei ist der wissenschaftliche Gesamtzusammenhang, in den die Hochschule eingebettet ist, ebenso zu würdigen wie ihre individuellen Rahmenbedingungen (z. B. Entwicklungsstadium der Hochschule, Wechsel des Hochschulbetreibers).

IV.1 Prüfbereich 1: Institutioneller Anspruch, Profil und Entwicklungsziele

Der institutionelle Anspruch einer Hochschule drückt sich zum einen in ihren mit der Verleihung akademischer Grade verbundenen Studien- und Qualifikati- onsangeboten aus (z. B. Bachelor, Master, Diplom, Promotion). Er resultiert zum anderen aus dem Hochschultyp, dem eine Hochschule von dem für die staatli- che Anerkennung zuständigen Land zugeordnet wird und dem sie sich selbst (z. B. in ihrer Selbstdarstellung) zuordnet. |45 Zudem kann eine ausgeprägte

| 45 Neben den Typen Universität, Fachhochschule und Kunsthochschule, zwischen denen die Hochschul- gesetze der Länder in der Regel unterscheiden, existiert in Deutschland – insbesondere im nichtstaatlichen Sektor – eine beachtliche Zahl an Hochschulen, die entweder jenseits dieser Typologie angesiedelt sind oder Sonderfälle einzelner Typen darstellen (vgl. Wissenschaftsrat: Empfehlungen zur Differenzierung der Hochschulen, a. a. O., S. 35 ff.). Für den nichtstaatlichen Hochschulsektor hat der Wissenschaftsrat eine klassifizierende Beschreibung von Hochschultypen vorgeschlagen, die private und kirchliche Hochschulen in die drei Kategorien „Hochschulen mit Promotionsrecht“, „Hochschulen ohne Promotionsrecht“ und

(28)

28 Praxis- oder Forschungsorientierung den institutionellen Anspruch einer Hoch- schule mitbestimmen. |46 Er ist mit unterschiedlichen Anforderungen an die Hochschulförmigkeit verbunden, insbesondere hinsichtlich des akademischen Kerns an hauptberuflichen Professorinnen und Professoren, der Qualifikation des Lehrkörpers und der Forschungsaktivitäten.Der institutionelle Anspruch einer Hochschule fließt als Bewertungsmaßstab in die Akkreditierungsentschei- dung ein.

Das Profil einer Hochschule wird durch ihre fachliche Orientierung, ihre Studien- formate, Forschungsschwerpunkte, Weiterbildungsangebote und Kooperationen sowie durch ihr Standortkonzept bestimmt. Mit ihrem spezifischen Profil veror- tet sich die Hochschule auch in ihrem Marktumfeld. Ihre Entwicklungsziele muss die Hochschule in eine strategische Planung übersetzen, die ihre ange- strebte Positionierung im Hochschulsystem verdeutlicht.

Prüfkriterien

_ Die Hochschule hat ein klares Verständnis ihres gegenwärtigen und künfti- gen institutionellen Anspruchs und Profils, das sich in Übereinstimmung mit ihrer öffentlichen Selbstdarstellung befindet.

_ Das Profil der Hochschule hinsichtlich ihrer fachlichen Orientierung, ihrer Studienangebote und -formate, Forschungsaktivitäten und Weiterbildungsan- gebote sowie ihres Standortkonzepts ist plausibel.

_ Die Hochschule hat ihre Zielgruppen gemäß ihrem institutionellen Anspruch und ihrem Profil definiert.

_ Die Hochschule verfügt über ein tragfähiges Gleichstellungskonzept.

_ Die Hochschule ist durch Kooperationen in ihr wissenschaftliches und gesell- schaftliches Umfeld eingebettet.

_ Die Hochschule verfügt über eine ihrem institutionellen Anspruch gemäße strategische Planung.

IV.2 Prüfbereich 2: Leitungsstruktur, Organisation und Qualitätsmanagement Leitungsstruktur und Organisation einer Hochschule müssen die grundgesetz- lich garantierte Freiheit von Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre sicher- stellen. Entscheidend dafür ist zum einen ein diese Anforderung respektieren-

„Kunst- und Musikhochulen“ unterteilt und diese weiter ausdifferenziert (vgl. Wissenschaftsrat: Private und kirchliche Hochschulen aus Sicht der Institutionellen Akkreditierung, a. a. O., S. 14 ff.).

| 46Vgl. hierzu auch Wissenschaftsrat: Empfehlungen zur Differenzierung der Hochschulen, a. a. O., S. 35 ff.

(29)

29 des Verhältnis zwischen der Hochschule und deren Trägereinrichtung und Be-

treiber. |47 Zum anderen setzt die Gewährleistung akademischer Freiheitsrechte voraus, dass die Leitungs- und Selbstverwaltungsstrukturen innerhalb der Hochschule so beschaffen sind, dass sich die Hochschulmitglieder ihrem jewei- ligen Status entsprechend an den akademischen Entscheidungsprozessen betei- ligen können. Schließlich muss die Hochschule über eine wissenschafts- adäquate und ihren spezifischen Anforderungen genügende Organisations- struktur sowie über ein funktionsgerechtes Qualitätsmanagement verfügen.

Prüfkriterien

_ Das Verhältnis zwischen den Interessen und Steuerungsmöglichkeiten des Be- treibers, der Trägereinrichtung und der Hochschule ist ausgewogen gestaltet und schützt die Hochschule, ihre Organe und Mitglieder gegen wissenschafts- fremde Einflüsse Dritter. |48

_ Die Organe, akademischen Gremien und Ämter der Hochschule sowie deren Aufgaben und Kompetenzen sind eindeutig und transparent in einer Grund- ordnung oder Satzung festgelegt, die sämtliche Angelegenheiten der akade- mischen Selbstverwaltung regelt.

_ Die für die Hochschulträgereinrichtung konstitutive Rechtsgrundlage (z. B.

Gesellschaftervertrag, Vereinsstatut, Stiftungssatzung) befindet sich in Über- einstimmung mit der Grundordnung oder Satzung der Hochschule.

_ Die Organe und akademischen Gremien der Hochschule verfügen auf allen Ebenen über hinreichende Kompetenzen in sämtlichen akademischen Belangen.

| 47 Die Hochschule wird verstanden als Gemeinschaft von Lehrenden und Lernenden. Bei der Trägerein- richtung handelt es sich in der Regel um eine Gesellschaft, die als juristische Person handlungsfähig im Sinne der Hochschule ist. Beim Betreiber handelt es sich dagegen in der Regel um eine oder mehrere na- türliche Personen, eine Stiftung oder Gesellschaft, die als Anteilseigner der Trägereinrichtung neben aka- demischen Interessen auch andere zum Teil ebenfalls grundgesetzlich garantierte Rechte und Interessen haben kann bzw. können, die unter Umständen in einem Spannungsverhältnis zu den Interessen der Hoch- schule stehen (vgl. hierzu Wissenschaftsrat: Private und kirchliche Hochschulen aus Sicht der Institutionel- len Akkreditierung, a. a. O., S. 75 ff.).

| 48 Aus Sicht des Wissenschaftsrates sind verschiedene Konstellationen zur Gestaltung des Verhältnisses zwischen Betreiber, Trägereinrichtung und Hochschule vorstellbar, mit denen sowohl die berechtigten Inte- ressen des Betreibers als auch eine hinreichende strukturelle Absicherung der akademischen Freiheit der Hochschule und ihrer Mitglieder gewahrt werden können. Eine detaillierte Prüfung muss daher im Einzelfall die jeweils spezifischen Konstellationen würdigen, wie sie in der Grundordnung, Satzung o. ä. der Hoch- schule und der konstitutiven Rechtsgrundlage des Trägers (z. B. Gesellschaftsvertrag, Vereinssatzung) – einschließlich dessen vertraglich geregelten bzw. gesellschaftsrechtlich vorgeschriebenen Verhältnisses zum Betreiber der Hochschule – festgelegt sind. Im Anhang werden beispielhaft zwei Konstellationen skiz- ziert, die den Anforderungen des Wissenschaftsrates an eine hochschulförmige Leitungs- und Selbstverwal- tungsstruktur (Governance) einer nichtstaatlichen Hochschule genügen (vgl. C.I).

(30)

30 _ Alle Mitglieder der Hochschule besitzen angemessene Möglichkeiten, sich an der akademischen Selbstverwaltung zu beteiligen. Sie sind – entsprechend ih- rem Status – in den Organen und akademischen Gremien der Hochschule an- gemessen vertreten.

_ Die Kompetenzen für die inhaltliche Gestaltung der Rahmenbedingungen von Forschung und Lehre liegen bei den Professorinnen und Professoren, die zu diesem Zweck über eine strukturelle Mehrheit im zentralen Selbstverwal- tungsorgan der Hochschule (z. B. Akademischer Senat) verfügen.

_ Professorinnen und Professoren unterliegen hinsichtlich der Inhalte von Lehre, Forschung und Kunstausübung keiner in ihre verfassungsmäßigen Grund- rechte eingreifenden Weisungsbefugnis seitens der Hochschulleitung, der Hochschulträgereinrichtung oder des Betreibers.

_ Das zentrale Selbstverwaltungsorgan hat hinsichtlich der Gestaltung und Än- derung der Grundordnung oder Satzung der Hochschule ein Initiativrecht. Es beschließt die Grundordnung oder Satzung im Einvernehmen mit der Träger- einrichtung oder dem Betreiber.

_ Die Bestellung und Abberufung der mit akademischen Angelegenheiten be- trauten Mitglieder der Hochschulleitung erfolgt unter maßgeblicher Mitwir- kung (Wahlrecht, Vorschlagsrecht oder Zustimmungserfordernis) des zentralen Selbstverwaltungsorgans der Hochschule. Die Besetzung der akademischen Leitungsämter nachgeordneter Funktionsebenen erfolgt entsprechend.

_ Personen mit substanzieller Beteiligung an der Trägereinrichtung und leitende Funktionsträger des Betreibers bekleiden keine mit akademischer Verantwor- tung verbundenen Ämter in der Hochschulleitung (z. B. Präsidentin oder Prä- sident).

_ Akademische Leitungsämter werden zeitlich befristet vergeben.

_ Das zentrale Selbstverwaltungsorgan der Hochschule kann auf Antrag eines Mitglieds in Abwesenheit von Vertreterinnen und Vertretern der Trägerein- richtung oder des Betreibers, die qua Amt zu seinen Mitgliedern zählen (z. B.

die Kanzlerin oder der Kanzler), tagen und Entscheidungen treffen.

_ Personen, die nicht Mitglieder der Hochschule sind, können an den Sitzungen der Organe und akademischen Gremien der Hochschule nur nach Zustim- mung der betreffenden Organe und Gremien teilnehmen.

_ Das zentrale Selbstverwaltungsorgan der Hochschule hat das Recht, bei Ent- scheidungen der Trägereinrichtung oder des Betreibers, die die Sicherung der akademischen Belange der Hochschule betreffen, gestaltend mitzuwirken. Die Trägereinrichtung oder der Betreiber hat das Recht, bei akademischen Ent-

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