Begründung
7.Änderung des Bebauungsplanes
„Gewerbegebiet Kirchholz“ im
Bereich „ Sondergebiet Möbelmarkt“
der Stadt Traunreut, Landkreis Traunstein
03. Februar 2021
Planung: Arch. Dipl.Ing. (FH) Ute Weiler - Heyers Wiesenleite 14b 83308 Trostberg
1. Geltungsbereich
Der Stadtrat der Stadt Traunreut hat am 17.12.2020 die 7. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Kirchholz“ im Bereich „Sondergebiet Möbelmarkt“ in Traunreut beschlossen.
Der Änderungsbereich umfasst das Grundstück Flurnummer Fl.St. 1016/3 Gemarkung Pierling.
Das Bauland ist als "Sondergebiet Möbelhaus" (SO) im Sinne von § 11 der BauNVO festgesetzt.
Luftbild des Plangebietes
2. Verfahren
Das Grundstück liegt innerhalb des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Kirchholz“.
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB geändert.
In diesem Verfahren ist die Erstellung eines Umweltberichtes und einer Umweltprüfung nicht erforderlich.
3. Anlass der Änderung / Planung
Für das Grundstück Fl.St. 1016/3 wurde im rechtskräftigen Bebauungsplan ein
„Sondergebiet Möbelhaus“ festgesetzt. Vom Eigentümer wurde beantragt, einen Teil seines Gebäudes, dass seit vielen Jahren als Möbelhaus betrieben wird, anderweitig nutzen zu können. Die Hauptnutzung „Möbelhaus“ bleibt erhalten.
Im Jahr 2019 wurde in der 6. Änderung in diesem Bereich bereits ein Fitnessstudio und ein Café als zusätzliche Nutzungsmöglichkeiten, mit fest definierten Etagen, zugelassen.
Durch die Bebauungsplanänderung soll eine weitere „zusätzliche Nutzung“ (Post) ermöglicht werden, die Etagen werden nicht mehr festgesetzt.
Bruttonutzfläche:
Fitnessstudio – max. 1200 m² Café- max. 400 m²
Zustellstützpunkt der Post max. 1025 m²
Die geplanten Nutzungen stehen nicht im Widerspruch zur Traunreuter Sortimentenliste.
Als Planungsgrundlage wurde die digitale Flurkarte der Stadt Traunreut zu Grunde gelegt.
6. Änderung vom 12.12.2019 des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Kirchholz“ im Bereich „Sondergebiet Möbelmarkt“ in Traunreut.
Mit der Rechtskraft der 7. Änderung wird die 6. Änderung aufgehoben.
7. Bebauungsplanänderung – Aktuelle B-Planänderung (nicht maßstäblich)
4. Erschließung, Ver- und Entsorgung
Da es sich im Änderungsbereich um ein bereits bestehendes Gebäude handelt ist die
5. Artenschutzrecht
Im Rahmen der Bauleitplanung ist das spezielle Artenschutzrecht nach §§ 44 und 45 BNatSchG zu berücksichtigen, sofern streng geschützte Arten oder europäische Vogelarten bei der Umsetzung des Bebauungsplans betroffen sein könnten.
Die Änderung beinhaltet lediglich eine Nutzungsänderung innerhalb eines bestehenden Gebäudes. Eine Gefährdung für streng geschützte Arten oder europäische Vogelarten, die durch diese Änderung entsteht, kann somit ausgeschlossen werden.
Da aufgrund dieser Vorprüfung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht zu erwarten sind, kann – entsprechend den Hinweisen der Obersten Baubehörde (2008) - auf einen detaillierteren Fachbeitrag zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) verzichtet werden.
Durch die Änderung des Bebauungsplanes wird kein zusätzlicher Eingriff begründet, der nach dem BauGB auszugleichen wäre.
Ein Eingriff, der nach Naturschutzrecht zu bewerten wäre, wird ebenfalls nicht begründet.
Aufgestellt:
Traunreut, ……….
Hans-Peter Dangschat, 1. Bürgermeister