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Alles neu? Welche Veränderungen bringt das GebäudeEnergieGesetz? Richard G. Hückel Dipl.-Ing. / Architekt

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(1)

bringt das

GebäudeEnergieGesetz?

Richard G. Hückel

Dipl.-Ing. / Architekt

(2)

Welche wesentlichen Änderungen allgemein?

Aus welchen Teilen besteht das GEG?

Was sind die zentralen Anliegen des Gesetztes?

Welche Unterstützung bekommen die Bürger?

Was sind die wesentlichen Unterschiede zur EnEV?

(3)

Wichtigen Schritt zur Umsetzung des

Klimaschutzprogramms 2030

(4)

> 22 Millionen Bestandsgebäude (dena)

> 54 % des gesamten Abfallaufkommens (UBA, 2018)

> 517 Tonnen jährlich mineralischer Rohstoffverbrauch (VDI ZR)

> 52 Hektar Flächenverbrauch täglich (UBA)

(5)

Investition in realistische technologische Lösungen

Maßnahmen in Schlüsselbereichen abstimmen Finanzwesen –Industriepolitik – Forschung Soziale Gerechtigkeit im Mittelpunkt

Wohlhabende, moderne, Wettbewerbsfähige klimaneutrale Wirtschaft

(6)

Schonung fossiler Ressourcen und Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten

Definition neuer Niedrigstenergie-Gebäudestandard (2023)

Entbürokratisierung Aus 3 wird 1: GEG Aus 2 wird 1: BEG

(7)

(bitte markieren)

Ja

Nein

(8)

Schrittweise Verscrfung der Anforderungen

QP-Bedarf (kWh/m²a)

200 100 80 60 50

Keine

1. Wärmeschutzverordnung (WSVO 1977)

Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV)

Energieeinsparverordnung (EnEV 2002)

Energieeinsparverordnung (EnEV 2007)

Energieeinsparverordnung (EnEV 2009)

Energieeinsparverordnung (EnEV 2012)

Energieeinsparverordnung (EnEV 2014/2016)

GebäudeEnergieGesetz (GEG 2017/2018/2019/2020/2023*)

(9)

Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie, die bis zum Jahr 2050 einen weitestgehend klimaneutralen Gebäudebestand fordert.

Sparsame Einsatz von Energie in Gebäuden und die zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom für den Gebäudebetrieb.

Schonung fossiler Ressourcen, die Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten und die Umsetzung der klimapolitischen Ziele der Bundesrepublik.

 Definition des neuen Niedrigstenergiegebäudestandard (Revision GEG 2023)

(10)

 Energieeinsparungsgesetz EnEG

 Energieeinsparverordnung EnEV und

 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG

mit dem Ziel der Entbürokratisierung

Die Zusammenführung ist ohne wesentlichen materielle Änderungen geschehen.

Die geltenden Anforderungen an den Neubau und Bestand wurden beibehalten einschließlich der Nutzungspflichten für erneuerbare Energien nach dem EEWärmeG.

(11)

23.01.

2017

23.10.

2019

20.12.

2019

29.01.

2020

18.06.

2020

03.07.

2020

08.08.

2020

13.08.

2020

November 2020 (1.11.2020) Erster

Entwurf GEG

Bundes- kabinett beschließt

Entwurf

Bundesrat 1. Lesung

Bundestag 1. Lesung

Bundestag 2./3. Lesung

Bundesrat 2. Lesung

GEG Beschluss

GEG wird im Bundes- gesetzblatt

verkündet

GEG ist in Kraft getreten

EnEV EnEG EEWärmeG

        

(12)

Welche wesentlichen Änderungen gibt es?

(13)

Regelung der energetischen Anforderungen

Nutzung von erneuerbaren Energien

Sparsamer Einsatz von Energie

(14)

Flexibilisierung der Erfüllung als Chance für Bauherren

Primärenergiefaktoren im GEG verankert

Nachweis für neue Wohngebäude / vereinfachte Verfahren

Ausweisung von CO2-Emissionen im Energieausweis

Austauschpflicht für Heizungen und Verbot von Öl- und Kohleheizungen

PV-Strom wird besser angerechnet

Innovationsklausel für Quartiers-Lösungen

Ausblick:

(15)

Aus welchen Teilen besteht das GEG?

Was sind die wesentlichen Änderungen?

(16)

(1) Allgemeiner Teil

(2) Anforderungen an zu errichtende Gebäude (3) Anforderungen an bestehende Gebäude

(4) Heiz-, Kühl-, Lüftungs- und Warmwasser-technik (5) Energieausweise

(6) Finanzielle Förderungen

(7) Vollzug des Gebäudeenergiegesetzes (8) Besondere Gebäude und Bußgelder (9) Übergangsvorschriften

(17)

Teil 1 - Allgemeiner Teil

§ 1 Zweck und Ziel

§ 2 Anwendungsbereich

§ 3 Begriffsbestimmungen

§ 4 Vorbildfunktion der öffentlichen Hand

§ 5 Grundsatz der Wirtschaftlichkeit

§ 6 Verordnungsermächtigung Verteilung der Betriebskosten, Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen

§ 7 Regeln der Technik

§ 8 Verantwortliche

§ 9 Überprüfung der Anforderung an zu errichtende und bestehende Gebäude

(18)

Teil 2 - Anforderungen an zu errichtende Gebäude Abschnitt 1: Allgemeiner Teil

§ 10 Niedrigstenergiegebäude

§ 11 Mindestwärmeschutz

§ 12 Wärmebrücken

§ 13 Dichtheit

§ 14 Sommerlicher Wärmeschutz

(19)

Abschnitt 2: Jahres Primärenergiebedarf und baulicher Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden

Unterabschnitt 1: Wohngebäude

§ 15 Gesamtenergiebedarf (0,75-fache des Referenzgebäudes)

§ 16 Baulicher Wärmeschutz (1,0-fache des Referenzgebäudes)

§ 17 Aneinandergereihte Bebauung

Unterabschnitt 2: Nichtwohngebäude

§ 18 Gesamtenergiebedarf (0,75-fache des Referenzgebäudes; ö.H.: -26%)

§ 19 Baulicher Wärmeschutz (1,0-fache des Referenzgebäudes; ö.H.: -12%)

(20)

Abschnitt 3: Berechnungsgrundlagen und –verfahren

§ 20 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs von Wohngebäuden

§ 21 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs von Nichtwohngebäuden

§ 22 Primärenergiefaktoren und Verordnungsermächtigung

§ 23 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien

§ 24 Einfluss von Wärmebrücken

§ 25 Randbedingungen für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfes

§ 26 Prüfung der Dichtheit eines Gebäudes

§ 27 Berechnung bei gemeinsamen Heizungsanlagen für mehrere Gebäude

§ 28 Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen

(21)

Abschnitt 3: Berechnungsgrundlagen und –verfahren

§ 29 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs und des Transmissionswärmeverlustes bei aneinandergereihter Bebauung von Wohngebäuden

§ 30 Zonenweise Berücksichtigung von Energiebedarfsanteilen bei einem zu errichtenden Nichtwohngebäude

§ 31 Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude

§ 32 Vereinfachtes Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude

§ 33 Andere Berechnungsverfahren

(22)

Abschnitt 4: Nutzung von Erneuerbaren Energien zur Wärmeerzeugung bei einem zu errichtenden Gebäuden

§ 34 Nutzung Erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs

§ 35 Nutzung solarer Strahlungsenergie

§ 36 Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien

§ 37 Nutzung von Geothermie und Umweltwärme

§ 38 Nutzung von fester Biomasse

§ 39 Nutzung von flüssiger Biomasse

§ 40 Nutzung von gasförmiger Biomasse

§ 41 Nutzung von Kälte aus Erneuerbaren Energien

(23)

Unterabschnitt 1: Ersatzmaßnahmen

§ 42 Nutzung von Abwärme

§ 43 Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung

§ 44 Fernwärme oder Fernkälte

§ 45 Maßnahmen zur Einsparung von Energie

(24)

 Der Anteil EE Wärme ist

mit ca. 15 % um den Faktor 3 kleiner als im Sektor EE Strom

 Die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung muss

durch Ausbau von WP und EE in Wärmenetzen massiv

vorangetrieben werden,

um die Klimaziele 2030 / 2050 zu erreichen

(25)

Heute …

 KWK + Kessel (Erdgas)

 Holzhackschnitzel

 Biogas

Künftig (zusätzlich) …

 Große zentrale Wärmepumpen

 Große Solarthermie

 Abwärme aus Industrie und Gewerbe

(26)

Geringe bzw. sinkende (spezifische) Wärmebedarfe bei Neubau und Sanierung

Fehlende Kapazitäten bei ausführenden Unternehmen im Rohrleitungsbau (z.B. Schweißer)

Ausgelastete Tiefbauunternehmen (Breitbandausbau, Kanalsanierung, Straßenbau, …)

Steigende (Bau)Kosten

(27)

- einfach(er) …

- wirtschaftlich(er)

„Nahwärme- Netze richtig

planen“

Fr., 18.06.21 10 – 11 Uhr

(28)

Hallerndorf [2016]

 Bestand > 100 HA | Holz + Solarthermie Berlin – Möckernkietz [2017]

 Neubau, ca. 470 WE + Gewerbe | Biogas-KWK + PV Bad Vilbel [2018]

 Neubau, ca. 680 WE | KWK Meitingen [2019]

 Neubau, ca. 200 WE | Industrieabwärme + WP Wesel [2019]

(29)

Teil 3 – Bestehende Gebäude

Abschnitt 1: Anforderungen an bestehende Gebäude

§ 46 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität; entgegenstehende Rechtsvorschriften

§ 47 Nachrüstung bestehender Gebäude

§ 48 Anforderungen an bestehende Gebäude bei Änderung

§ 49 Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten

§ 50 Primärenergetische Bewertung bestehender Gebäude

§ 51 Anforderungen an bestehende Gebäude bei Erweiterung und Ausbau

(30)

Abschnitt 2: Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärmeerzeugung bei bestehenden öffentlichen Gebäuden

§ 52 Pflicht zur Nutzung von Erneuerbaren Energien bei bestehenden öffentlichen Gebäuden

§ 53 Ersatzmaßnahmen

§ 54 Kombination

§ 55 Ausnahmen

§ 56 Abweichungsbefugnis

(31)

Teil 4 – Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung

Kapitel 1: Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen

Abschnitt 1: Veränderungsverbot

§ 57 Verbot von Veränderungen; entgegenstehende Rechtsvorschriften

Abschnitt 2: Betreiberpflichten

§ 58 Betriebsbereitschaft

§ 59 Sachgerechte Bedienung

(32)

Kapitel 2: Einbau und Ersatz

Abschnitt 1: Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen

§ 61 Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe

§ 62 Wasserheizungen, die ohne Wärmeübertrager an eine Nah- oder Fernwärmeversorgung angeschlossen sind

§ 63 Raumweise Regelung der Raumtemperatur

§ 64 Umwälzpumpen, Zirkulationspumpen

(33)

Kapitel 2: Einbau und Ersatz

Abschnitt 2: Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik

§ 65 Begrenzung der elektrischen Leistung

§ 66 Regelung der Be- und der Entfeuchtung

§ 67 Regelung der Volumenströme

§ 68 Wärmerückgewinnung

(34)

Kapitel 2: Einbau und Ersatz

Abschnitt 3: Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen

§ 69 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen

§ 70 Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen

Abschnitt 4: Nachrüstung bei heizungstechnischen Anlagen; Betriebsverbot für Heizkessel

§ 71 Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen

§ 72 Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen

§ 73 Ausnahme

(35)

Kapitel 3: Energetische Inspektion von Klimaanlagen

§ 74 Betreiberpflicht

§ 75 Durchführung und Umfang der Inspektion

§ 76 Zeitpunkt der Inspektion

§ 77 Fachkunde des Inspektionspersonals

§ 78 Inspektionsbericht; Registriernummern

(36)

Teil 5 – Energieausweise

§ 79 Grundsätze des Energieausweises

§ 80 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen

§ 81 Energiebedarfsausweis

§ 82 Energieverbrauchsausweis

§ 83 Ermittlung und Bereitstellung von Daten

§ 84 Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz

§ 85 Angaben im Energieausweis

§ 86 Einteilung in Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden

§ 87 Pflichtangaben in Immobilienanzeigen

(37)

Teil 6 – Finanzielle Förderung der Nutzung Erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte und von Energieeffizienzmaßnahmen

§ 89 Fördermittel

§ 90 Geförderte Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien

§ 91 Verhältnis zu den Anforderungen an Gebäude bei der Nutzung erneuerbarer Energien

(38)

Teil 7 – Vollzug

§ 92 Erfüllungsnachweis bei zu errichtenden Gebäuden

§ 93 Pflichtangaben in der Erfüllungserklärung

§ 94 Verordnungsermächtigung

§ 95 Behördliche Befugnisse

§ 96 Private Nachweise

§ 97 Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers

§ 98 Registriernummer

§ 99 Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen

§ 100 Nicht personenbezogene Auswertung von Daten

(39)

Teil 8 – Besondere Gebäude, Ordnungswidrigkeiten, Anschluss- und Benutzungszwang

§ 104 Kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen

§ 105 Baudenkmal und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz

§ 106 Gemischt genutzte Gebäude

§ 107 Wärmeversorgung im Quartier

§ 108 Bußgeldvorschriften

§ 109 Anschluss- und Benutzungszwang

(40)

Teil 9 – Übergangsvorschriften

§ 110 Anforderungen an Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung

§ 111 Allgemeine Übergangsvorschriften

§ 112 Übergangsvorschriften für Energieausweise

§ 113 Übergangsvorschriften für Aussteller von Energieausweisen

§ 114 Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik

(41)

Anlagen

1. Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Wohngebäude)

2. Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Nichtwohngebäude)

3. Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche (Nichtwohngebäude)

4. Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Gebäuden

5. Effizienzklassen von Wohngebäuden

6. Anforderungen an die Inhalte der Fortbildung für die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen

(42)

sogenannte Niedrigstenergiegebäude.

Eigentlich sollte diese schon zum Jahresbeginn 2019 für neu gebaute öffentliche Gebäude bestehen und Gültigkeit haben. Zumindest gibt das die EU-Gebäuderichtlinie vor.

Ab 2021 greift dies für alle Gebäude – also auch jedes privat gebautes, neues Wohnhaus.

War lange die Rede davon, dass sich die Bundesregierung dabei auf den sogenannten KfW-Standard 55 berufen und damit die Standards fürs Bauen verschärfen will, so ist dies nun nur scheinbar vom Tisch.

Ohne Neudefinition greift bislang die aktuelle Energieeinsparverordnung (EnEV) aus dem Jahr 2016.

Und dabei bleibt es auch - zumindest bis 2023. Dann soll eine Überprüfung der Vorgaben stattfinden.

(43)

Konsequenzen für U-Werte und Anlagentechnik

(44)

Nummer Bauteile/Systeme Referenzausführung / Wert (Masseinheit) Eigenschaft (zu den Nummern 1.1 bis 4) 1.1 Aussenwand (einschließlich Einbauten, wie

Rollladenkästen), Geschossdecke gegen Aussenluft

Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,28 W/(m²K)

1.2 Aussenwand gegen Erd-

reich, Bodenplatte, Wände und Decken zu unbeheizten Rumen

Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,35 W/(m²K)

1.3 Dach, oberste Geschossdecke, Wände zu

Abseiten Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,20 W/(m²K)

1.4 Fenster, Fenstertüren Wärmedurchgangskoeffizient UW = 1,3 W/(m²K)

Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung g = 0,60 1.5 Dachflächenfenster, Glasdächer und

Lichtbänder

Wärmedurchgangskoeffizient UW = 1,4 W/(m²K)

Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung g = 0,60

1.6 Lichtkuppeln Wärmedurchgangskoeffizient UW = 2,7 W/(m²K)

Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung g = 0,64

1.7 Auentüren; Türen gegen unbeheizte Räume Wärmedurchgangskoeffizient U = 1,8 W/(m²K)

2 Bauteile nach den Nummern 1.1 bis 1.7 Wärmebrückenzuschlag ΔUWB = 0,05 W/(m²K)

3 Solare Wärmegewinne über opake Bauteile Wie das zu errichtenden Gebäude

(45)

Nummer Bauteile/Systeme Referenzausführung / Wert (Masseinheit) Eigenschaft (zu den Nummern 1.1 bis 4)

6 Heizanlage Wärmeerzeugung durch Brennwertkessel (verbessert), Erdgas, Aufstellung:

für Gebäude bis zu 500 m² Gebäudenutzfläche innerhalb der thermischen Hülle

für Gebäude mit mehr als 500 m² Gebäudenutzfläche außerhalb der thermischen Hülle

Auslegungstemperatur 55/45 °C, zentrales Verteilsystem innerhalb der wärmeübertragenden Umfassungsfläche, innen liegende Stränge und Anbindeleitungen, Standard-Leitungslängen nach dem gemäf§18 verwendeten Verfahren, Pumpe auf Bedarf ausgelegt (geregelt, Δp konstant), Rohrnetz hydraulisch abgeglichen

Wärmeübergabe mit freien statischen Heizflächen, Anordnung an normaler Außlenwand, Thermostatventile mit Proportionalbereich 1 K

7 Anlage zur Warmwasserbereitung zentrale Warmwasserbereitung

gemeinsame Wärmebereitung mit Heizungsanlage nach Nummer 6

Solaranlage mit Flachkollektor zur ausschließlichen Trinkwassererwärmung entsprechend den Vorgaben nach § 33 Absatz 1 und 2 dieses Gesetzes mit Speicher, indirekt beheizt (stehend), gleiche Aufstellung wie Wärmeerzeuger.

Bei Röhrenkollektoren ist die Mindestfläche mit dem Faktor 0,8 zu multiplizieren

Verteilsystem innerhalb der wärmeübertragenden Umfassungsfläche, innen liegende Stränge, gemeinsame Installationswand, Standard-Leitungslängen nach dem gemäf § 18 verwendeten Verfahren mit Zirkulation

8 Kühlen Keine Kühlung

9 Lüftung zentrale Abluftanlage, bedarfsgeführt mit geregeltem DC-Ventilator

10 Gebäudeautomation Klasse C nach DIN V 18599:2016-10

(46)

wärmeübertragenden Umfassungsfläche (Nichtwohngebäude)

Nummer Bauteile

Höchstwerte der Mittelwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten

Zonen mit RaumSolltemperaturen im Heizfall≥ 19 °C Zonen mit Raum-Solltemperaturen im Heizfall von 12 bis < 19 °C 1 Opake Außenbauteile, soweit nicht in

Bauteilen der Nummern 3 und 4 enthalten

Ū = 0,28 W/(m²⋅K) Ū = 0,50 W/(m²⋅K)

2 Transparente Außenbauteile, soweit nicht in Bauteilen der Nummern 3 und 4 enthalten

Ū = 1,5 W/(m²⋅K) Ū = 2,8 W/(m²⋅K)

3 Vorhangfassade Ū = 1,5 W/(m²⋅K) Ū = 3,0 W/(m²⋅K)

4 Glasdächer, Lichtbänder, Lichtkuppeln Ū = 2,5 W/(m²⋅K) Ū = 3,1 W/(m²⋅K)

Bei der Berechnung des Mittelwerts des jeweiligen Bauteils sind die Bauteile nach Maßgabe ihres Flächenanteils zu berücksichtigen. Die Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen gegen unbeheizte Räume (außer Dachräumen) oder Erdreich sind zusätzlich mit dem Faktor 0,5 zu gewichten. Bei der Berechnung des Mittelwerts der an das Erdreich angrenzenden Bodenplatten bleiben die Flächen unberücksichtigt, die mehr als 5 Meter vom äußeren Rand des Gebäudes entfernt sind. Die Berechnung ist für Zonen mit

unterschiedlichen Raum-Solltemperaturen im Heizfall getrennt durchzuführen.

Für die Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten der an Erdreich grenzenden Bauteile ist DIN V 18599-2: 2018-09 Abschnitt 6.1.4.3 und für opake Bauteile ist DIN 4108-4:

(47)

Nummer Kategorie Energieträger Primärenergiefaktor nicht erneuerbarer Anteil

1 Fossile Brennstoffe Heizöl 1,1

2 Erdgas 1,1

3 Flüssiggas 1,1

4 Steinkohle 1,1

5 Braunkohle 1,2

6 Biogene Brennstoffe Biogas 1,1

7 Bioöl 1,1

8 Holz 0,2

9 Strom netzbezogen 1,8

10 gebäudenah erzeugt (aus Photovoltaik oder Windkraft) 0,0

11 Verdrängungsstrommix für KWK 2,8

12 Wärme, Kälte Erdwärme, Geothermie, Solarthermie, Umgebungswärme 0,0

13 Erdkälte, Umgebungskälte 0,0

14 Abwärme 0,0

15

Wärme aus KWK, gebäudeintegriert oder gebäudenah Nach Verfahren B gemäß DIN V 18599-9: 2018-09 Abschnitt 5.2.5 oder DIN V 18599-9: 2018-09 Abschnitt 5.3.5.1

16 Siedlungsabfälle 0,0

(48)

mehr relevant ist?

Ja

Nein

(49)

bei Änderung an bestehenden Gebäuden

1.80

1.30 (1.90) 0.24

(0.35) 1.40 (1.90)

0.20 (0.35) 0.24

(0.35)

0.30 (-)

Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Außenbauteilen

Wohngebäude und Zonen von Nichtwohngebäuden mit Raum-Solltemperatur > 19 °C

(Zonen von Nichtwohngebäuden mit Raum- Solltemperatur von 12 bis < 19 °C)

(50)

Ohne Berechnungen:

Vereinfachtes Nachweisverfahren im Neubau

(51)

 Die verschiedenen Regelwerke zur Gebäudeenergieeffizienz und zur Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien werden zusammengeführt und vereinheitlicht.

Anwendung und Vollzug werden wesentlich erleichtert.

 Ein neues gleichwertiges Nachweisverfahren für neue Wohngebäude entlastet Bauherren und Planer erheblich.

 Mit dem „Modellgebäudeverfahren“ können sie in Zukunft Anforderungen nachweisen, ohne dass Berechnungen erforderlich sind (§ 31 in Verbindung mit Anlage 5).

(52)

(§ 31 in Verbindung mit Anlage 5)

Freistehend / einseitig / Zweiseitig Baulicher Wärmeschutz

(53)

Austauschpflicht für alte Heizungen und Verbot

von Öl- und Kohleheizungen

(54)

 Hausbesitzer dürfen 30 Jahre alte Öl- und Gasheizkessel nicht mehr

betrieben, wenn diese noch nicht auf Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik basieren oder selbstgenutzte Häuser sind (max. 2 WE).

 Diese Forderung wurde genau wie die Ausnahme zum Bestandsschutz

(Eigentümer, die seit 2002 im eigenen Haus leben) aus der EnEV übernommen.

 Neu ist allerdings das mit dem Klimapaket beschlossene Verbot der Öl- und Kohleheizung. Es gilt ab 2026, lässt aber auch Ausnahmen zu (§ 72 GEG).

 So dürfen Verbraucher Ölheizungen nach 2026 einbauen, wenn die Anlagen auch erneuerbare Energien nutzen. Das Gleiche gilt immer dann, wenn der Einbau einer Gasheizung oder der Anschluss an ein Fernwärmenetz nicht möglich und die Nutzung regenerativer Energien nicht wirtschaftlich ist.

(55)

Erneuerbarer Strom besser anrechenbar

(56)

 Wer Strom gebäudenah selbst erzeugt, etwa mit Photovoltaik oder Windkraft, hat in Zukunft die Möglichkeiten, die energetischen Neubauanforderungen zu erfüllen (vgl. Primärenergiefaktor).

 Die elektrische Energie lässt sich hier flexibler anrechnen als zuvor (§ 23 GEG).

Abstriche beim baulichen Wärmeschutz sind dabei allerdings nicht möglich.

(57)

Energieberatung wird zur Pflicht

(58)

 Künftig müssen laut GEG der Verkäufer oder Makler beim Verkauf eines Ein- und Zweifamilienhauses ein Beratungsgespräch mit einem Energieberater der Verbraucherzentrale anbieten.

 Diese Beratung soll auf Basis des Energieausweises stattfinden und der Aufklärung des Käufers dienen.

Auch bei der Sanierung eines Ein- oder Zweifamilienhauses, bei der eine Bewertung der

Gesamtenergieeffizienz des sanierten Gebäudes durchgeführt wird, ist eine Energieberatung vor Beauftragung der Planungsleistungen Pflicht.

 Die Beratung durch Experten der Verbraucherzentralen ist staatlich gefördert und kostenlos.

Detail- und Heizchecks vor Ort werden für einen Festpreis von 30 Euro angeboten.

 Die Plichten zur Vorlage eines Energieausweises bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung sowie die Vorgaben zu Pflichtangaben in Immobilienanzeigen werden mit dem neuen GEG auch auf

Immobilienmakler ausgeweitet.

(59)

Bundesförderung für effiziente Gebäude

BEG

(60)

Förderungen als Zuschuss oder als Kredit EE-Klassen Effizienzhaus

Neubau und Sanierung

NH-Klassen Nachhaltigkeitszertifizierung Neubau

iSFP individueller Sanierungsfahrplan (+5%) Einzelmaßnahmen und Gesamtsanierung Förderung Baubegleitung

- bis 5.000 € pro Ein-/Zweifamilienhaus - bis 20.000 € pro Mehrfamilienhaus

(61)

BAFA

KfW

BEG seit 01.01.2021

Bundesförderung für effiziente Gebäude

(62)
(63)

01.01.2021 Bis 30.06.2021 Ab 01.07.2021 2023

Start BEG EM (Stufe 1) - Zuschussförderung BAFA - Nur für Sanierung

KfW Kreditförderung

- Einzelmaßnahmen (Sanierung) - Effizienzhaus (Sanierung)

- Effizienzhaus (Neubau)

Start BEG (Stufe 2)

EM BAFA Zuschüsse

Ziel BEG Stufe 3

BAFA: Alle Zuschussanträge KfW: Alle Kreditvarianten

(64)

GebäudeEnergieGesetz GEG

(65)

des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13, ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 61 (EU-Gebäuderichtlinie) verpflichtet die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass ab 2021 alle neuen Gebäude als

Niedrigstenergiegebäude ausgeführt werden. Für Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand gilt diese Pflicht schon ab 2019.

Der Niedrigstenergiegebäudestandard ist in Deutschland noch nicht festgelegt!

Zur Umsetzung von Artikel 9 der EU-Gebäuderichtlinie wird zudem der Niedrigstenergiegebäudestandard für neue Nichtwohngebäude festgelegt, die im Eigentum der öffentlichen Hand stehen und von Behörden

genutzt werden sollen (Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand).

Der Niedrigstenergiegebäudestandard für den privaten Neubau ist in einer zweiten Stufe rechtzeitig vor 2023 festzulegen!

(66)

 dass der Einsatz von erneuerbaren Energien bei der Wärmeerzeugung für Neubauten verpflichtend ist.

 dass Immobilienbesitzer beim Verkauf von Ein- und Zweifamilienhäusern ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis durch einen Energieberater anbieten müssen.

 dass in Energieausweisen die CO2-Emissionen eines Gebäudes verpflichtend ausgewiesen werden müssen und nicht nur der Energiebedarf.

 dass ein sogenannter Quartiersansatz eingeführt wird. Ein neu gebautes Gebäude in einem Quartier mit einer sehr guten Energieeffizienz kann sein Potenzial in Teilen auch auf ein anderes, eher schlecht

gedämmtes oder sanierungsbedürftiges Gebäude übertragen.

(67)

Baustellen!

(68)

GEG zum downloaden:

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/G/gesetzentwurf-zur-vereinheitlichung-des-energieeinsparrechts-fuer- gebaeude.pdf?__blob=publicationFile&v=4

(69)

Produkten/Systemen finden Sie in der jeweils gültigen technischen Information. Diese erhalten Sie durch das zuständige REHAU Verkaufsbüro oder im Internet unter: http://www.rehau.de. Die Einhaltung der, in den Technischen Informationen definierten Vorgaben ist verbindlich und wird durch die Teilnahme an der REHAU Schulung nicht ersetzt.

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