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Rathausgasse 1 3011 Bern

Telefon +41 31 633 79 20 Telefax +41 31 633 79 09 www.gef.be.ch

info@gef.be.ch

Referenz: 2016.GEF.790 Bern, 27. Juni 2018

Antwort-Tabelle Vernehmlassung:

- Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG)

- Totalrevision Einführungsgesetz zum Ausländer- und zum Asylgesetz (EG AuG und AsylG)

Bitte retournieren: - im Word-Format

- per E-Mail an info.stellungnahmen@gef.be.ch - bis Donnerstag, 27. September 2018

Bitte schreiben Sie Ihre Bemerkungen für jeden Artikel in die Kolonne „Bemerkungen“; allfällige Vorschläge (Änderungen, Verbesserungen) in die Kolonne „Vorschlag“

1. Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG)

Artikel Bemerkung Vorschlag

Grundsätzliches Sehr geehrte Damen und Herren

Die GLP dankt Ihnen für die Gelegenheit, zum Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich

(SAFG)/Einführungsgesetz zum Ausländer- und zum Asylgesetz (EG AuG und AsylG) Stellung nehmen zu können.

Grundsätzlich begrüssen wir die mit dem neuen Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich und der Totalrevision des Einführungsgesetzes zum Ausländer- und

(2)

Asylgesetz geplanten gesetzlichen Grundlagen für die Neustrukturierung des Asyl- und Flüchtlingsbereichs im Kanton Bern (NA-BE). Die inhaltlichen Bemerkungen und Änderungsanträge zum SAFG sind der beiliegenden

Antwort-Tabelle zur Vernehmlassung zu entnehmen. Zu den vorgesehenen Änderungen im EG AuG und AsylG haben wir keine Bemerkungen.

Die GLP dankt Ihnen für die Berücksichtigung ihrer Stellungnahme.

Artikel 1

Artikel 2 Unter Absatz 2 fehlt Bst. b. Die Gliederung ist mit a, c, d nicht korrekt.

Artikel 3

Artikel 4 Wir regen an, unter Absatz 2 einen zusätzlichen Punkt unter neu lit. e aufzuführen, mit welchem die Personen explizit verpflichtet werden, den Grundsatz der Gleichstellung von Mann und Frau zu akzeptieren.

Neu: Artikel 4, Abs. 2, lit. e:

den Grundsatz der Gleichstellung von Mann und Frau zu akzeptieren.

Artikel 5

Artikel 6 Zu Abs. 3: Wenn sich so eine Ausnahmesituation abzeichnet, so sind die regionalen Partner und

Regierungsstatthalterämter frühzeitig auch zu informieren

Abänderung in Abs. 3:

... Sie informiert den Regierungsrat, die Regierungsstatthalterämter und regionalen Partner über diese Änderungen frühzeitig.

Artikel 7 Artikel 8 Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

(3)

Artikel 12 Zusätzliche aufzuführen sind die Migrationsbehörden. Neu zusätzlicher Buchstabe j:

den zuständigen Migrationsbehörden Artikel 13 Es ist zu begrüssen, dass Personen im laufenden

Asylverfahren an Integrationsfördermassnahmen teilnehmen müssen.

In der Praxis wird diese Integrationsförderungsmassnahme vermehrt durch ein Abtauchen der Asylbewerbenden in die Anonymität in Frage gestellt. Dieses Abtauchen und wieder Auftauchen nach einiger Zeit ist unseres Erachtens mit den Flüchtlingskonventionen nicht vereinbar. Dieser Situation muss im Artikel 13 entsprechend entgegengewirkt werden.

Neu Abs. 2

Personen im laufenden Asylverfahren, welche sich durch Abtauchen dem laufenden

Asylverfahren zeitlich befristet entziehen, werden mit einer Kürzung des Grundbedarfs nach Art 23 sanktioniert.

Artikel 14

Artikel 15 Auch hier muss die Fragestellung des zeitlich befristeten Abtauchens der Betroffenen in die Anonymität zusätzlich thematisiert werden.

Neu Abs. 3

welcher das zeitlich befristete Abtauchen in die Anonymität analog dem Absatz 2 mit einer Kürzung des Grundbedarfs nach Art 23 (nicht 24, falsche Art.-Nr.!) nach sich zieht.

Artikel 16 Artikel 17 Artikel 18 Artikel 19 Artikel 20 Artikel 21

Artikel 22

Artikel 23 Den in den Art. 13/15 thematisierten Tatbestand des zeitlich befristeten Abtauchens muss hier ev. als zusätzlicher

(4)

Kürzungsgrund festgehalten werden Artikel 24

Artikel 25 Artikel 26 Artikel 27 Artikel 28 Artikel 29 Artikel 30 Artikel 31

Artikel 32 Zu Abs. 2:

Die Bundeszentren sind bei der regionalen Verteilung zu berücksichtigen.

Vorschlag Ergänzung von Abs. 2:

… Integration. Bei der regionalen Verteilung sind bestehende Bundeszentren zu berücksichtigen Artikel 33

Artikel 34 Artikel 35 Artikel 36 Artikel 37 Artikel 38 Artikel 39 Artikel 40

Artikel 41 Zu den Ausführungen im Vortrag:

Bei der Festsetzung der Abgeltungen/der Pauschalen sind folgende Punkte zu regeln und entsprechend zu finanzieren:

- Es muss möglich sein, zweckgebundene Reserven

(5)

zu bilden z.B. um Investitionen zu tätigen oder Unvorhergesehenes aufzufangen.

Artikel 42 Artikel 43 Artikel 44 Artikel 45 Artikel 46 Artikel 47 Artikel 48 Artikel 49 Artikel 50 Artikel 51 Artikel 52 Artikel 53 Artikel 54 Artikel 55 Artikel 56 Artikel 57

Artikel 58

Artikel 59

Artikel 60 Artikel 61 Artikel 62

(6)

Artikel 63 Artikel 64 Artikel 65

2. Totalrevision Einführungsgesetz zum Ausländer- und zum Asylgesetz (EG AuG und AsylG)

Artikel Bemerkung Vorschlag

Grundsätzliches Artikel 1

Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 Artikel 5 Artikel 6 Artikel 7 Artikel 8 Artikel 9 Artikel 10 Artikel 11 Artikel 12 Artikel 13 Artikel 14 Artikel 15 Artikel 16

(7)

Artikel 17 Artikel 18 Artikel 19 Artikel 20 Artikel 21 Artikel 22 Artikel 23 Artikel 24 Artikel 25 Artikel 26 Artikel 27 Artikel 28 Artikel 29 Artikel 30 Artikel 31 Artikel 32 Artikel 33 Artikel 34 Artikel 35 Artikel 36 Artikel 37 Artikel 38

(8)

Artikel 39 Artikel 40 Artikel 41 Artikel 42 Artikel 43 Artikel 44 Artikel 45 Artikel 46 Artikel 47 Artikel 48 Artikel 49

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